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{'item': 'LVwG-2016/24/2318-3'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 12§ 21§ 7§ 24§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/2318-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer am 21.07.2005 eine Waffenbesitzkarte, Dokumentennummer ****, ausgestellt. Im Besitz des Beschwerdeführers befanden sich acht Waffen der Kategorie B sowie eine Waffe der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde. Darüber hinaus verwahrte der Beschwerdeführer als Waffen- und Zeugmeister der Schützenkompanie „B“ zahlreiche meldepflichtige Waffen. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2015 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B. Bedarfsbegründend führte er aus wie folgt: „Leider kommt es immer wieder zu merkwürdigen und auch bedrohlichen Umständen, welche vorerst im massiven physischen Angriff am Karsamstag letzten Jahres ihre Spitze fanden. In der Mittagszeit wurde mir in Y regelrecht aufgelauert und mit einem scharfkantigen Gegenstand (vermutlich Schlagring) für ca. 20 Minuten das Bewusstsein genommen. Die 5 cm glattrandige abgewinkelte Kopfwunde mit Verdacht auf Schädlbruch musste klinisch untersucht und versorgt werden. Schon am Vortag in der Nacht wäre es gewiss zu einem Zwischenfall gekommen, wenn nicht einer meiner Hunde, die beiden Personen verjagt hätte, die bereits am Weg zu meinem Auto waren und stockähnliche Gegenstände in der Hand hielten. Diese Vorfall wurde bei der PI *** zur Anzeige gebracht und hat die Geschäftszahl: **** Eine Kopie dieser Anzeige, sowie auch diese nun weiter ergänzte Begründung sollt laut meiner Nachfrage und persönlichen Auskunft von Frau CC schon lange im Akt aufliegen, weshalb mich diese Urgenz nun doch sehr verwundert? Es kam bereits in den Jahren zuvor immer wieder zu Zwischenfällen und auch zu groben Sachbeschädigungen, sowie auch zu einem Einbruchsversuch welcher möglicherweise durch die Entdeckung der Alarmanlage nach dem Einschlagen der äußeren Isolierglasscheibe der Eingangstüre abgebrochen wurde. Ein anderes Mal wurden drei Winterreifen aufgestochen, eine Camperscheibe eingeschlagen und einmal ein großer, NUR GEWERBLICH erhältlicher Rattengiftköder zu meinen Hunden in den Garten geworfen. Auch wurde ich vergangenes Jahr von einem entgegenkommenden Wagen durch eine untypisch schnelle Lenkbewegung zum raschen Ausweichen genötigt, wobei ich zum Glück nur meinen rechten Vorderreifen samt Felge ruinierte. Ebenso wurde einmal versucht mir vor meinem Stolleneingang in Y eine ½-Liter Weinflasche aus einem fahrenden Auto heraus an den Kopf zu werfen, welche dann zum Glück an der Felswand nur knapp neben meinem Kopf zerschellte, wobei meine Brille die Splittern von den Augen abhielt. Vor wenigen Monaten flog eine Drohne mit nötiger Nachtsichtfunktion und Displayfernsteuerung (weil beginnende Dämmerung und KEIN direkter Sichtkontakt!) über mir und einem Kollegen, der mich gerade zum Schießstand abholen wollte. Diese befand sich anfangs nur knapp über unseren Köpfen, nachdem sie über meine mehrere Meter hohe Heckeneinfriedung geflogen kam und dann senkrecht nach unten ging. Aus diesem Grunde konnten wir vom Piloten auch nicht gleich gesehen werden, da wir uns mit Sicherheit im toten Winkel der Kamera befanden. Vorerst dachten wir an einen Scherz eines anderen Kollegen, von welchem ich wusste, dass er eine ähnliche besitzt. Da ich sie ihm nicht ruinieren wollte, brachte ich sie auch nicht händisch zum Absturz, was durch leichtes Aufspringen problemlos möglich gewesen wäre. Unmittelbar danach riefen wir ihn an und erfuhren, dass er in seiner Firma mit der Inventur beschäftigt und keinesfalls der Pilot war! Die Drohne flog vorerst vor das halboffene Garagentor, weiter vor den Eingangsbereich und dann auf Balkonhöhe die Nordfassade entlang um nach einer Wende wieder in unsere Richtung zu fliegen. Erst dann dürften wir von der Kameraausrichtung her gesehen worden sein, weil die Drohne anschließend rasch senkrecht aufstieg und in Richtung Norden wieder über die Hecke verschwand. Zu meiner Überraschung hörte ich dann gegen ca. 02:30 Uhr bei gekipptem Badfenster dann noch einmal dieses unverkennbare Surren der Rotorblätter vor dem Balkon. Obwohl ich sofort nach unten ins Freie lief, konnte ich keine weiteren Beobachtungen mehr oder gar eine Aufnahme machen. Diese Uhrzeit ließ mich eine spielerisch jugendliche Aktion ausschließen, an welche ich beim ersten Überflug vorerst dachte. Allfällige Rückfragen kann Ihnen der Xer-Postenkommandant DD sicher beantworten, da ich ihn bei den vergangenen Vorfällen immer kontaktierte und um Rat fragte. Zur Vermeidung unnötiger Akten, da Anzeigen gegen „Unbekannt" seiner Aussage nach wenig Sinn machen, gibt es darüber aber keine schriftlichen Unterlagen, außer eben seine persönlichen Erinnerungen an all diese Vorfälle. Am Dienstag den

  1. Mai beobachtete derselbe Kollege (EE aus X) welcher Ihnen auch den Drohnenflug bestätigen kann, wie ein Mann in meiner privaten ca. 60 m langen Einfahrt stand und diese in Richtung Haus bzw. geparktem Auto fotografierte. Über den Grund dieser Aufnahmen kann nur spekuliert werden.Am Dienstag den
  2. Mai beobachtete derselbe Kollege (EE aus römisch zehn) welcher Ihnen auch den Drohnenflug bestätigen kann, wie ein Mann in meiner privaten ca. 60 m langen Einfahrt stand und diese in Richtung Haus bzw. geparktem Auto fotografierte. Über den Grund dieser Aufnahmen kann nur spekuliert werden. Wenn auch einige Vorfälle reine Sachbeschädigungen betreffen, so sind diese doch im Zusammenhang mit einer persönlichen und scheinbar nicht enden wollenden Bedrohung zu betrachten. Bemerkenswert ist dabei auch ein Gespräch mit einem Yer Geschäftsmann, welcher mir gegenüber äußerte, dass sich eine professionelle Rumänenbande an ihn wandte um ihn gegen „Beteiligung“ zur Herausgabe seiner Kundenkartei zu bewegen um an die Sammlungen und Wertgegenstände seiner Kunden zu gelangen! Mit diesem Wissen ergibt sich auch von dieser Seite her ein erhebliches Risiko zumal mir bekannt ist, dass mind. EIN Kunde von ihm bereits Opfer eines Einbruchdiebstahles wurde und erhebliche Werte abhanden kamen! Besondere Beachtung verdient auch der Schutz der Waffen, welche ich derzeit vom unbeleuchteten Autoparkplatz an der Brennerstraße im geschlossenen Behältnis zur Schießstätte tragen und während des Aufschließens abstellen muss. Auch aus diesem Grunde besteht bei dieser Örtlichkeit ein unkalkulierbares Risiko, da es wesentlich leichter ist sich einen Koffer oder eine Tasche anzueignen, als die am Körper getragenen Waffen zu entwenden. Da ich jedes Mal mehrere Taschen mit Beleuchtungsmitteln, Treibstoffbehältern, Autobatterien und andere techn. Gegenstände vom Parkplatz bis zu 60 m in den Stollen zu tragen habe, wären in der Zwischenzeit die Waffen wenn ich alleine unterwegs bin unbeaufsichtigt und es wäre auch praxisfremd jedes Mal das insgesamt über 500 m lange Gangsystem nach evtl. Eindringlingen abzusuchen um sicher zu sein, dass während der Gänge zum Parkplatz niemand die Waffen in meinen Räumlichkeiten entwendet. Nachdem mir beim anfangs erwähnten Fall seltsamerweise NICHTS gestohlen wurde, kann der evtl. beabsichtigte Diebstahl mitgebrachter Waffen nur vermutet werden, welche ich an diesem Tag aber nicht dabei hatte. Aus all diesen erwähnten und auch nachweislichen Gründen erachte ich die im Antrag angesuchte Anzahl von zwei Waffen mehr als gerechtfertigt.“ Im Rahmen des diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens holte die belangten Behörde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion (PI) X ein, in welcher auf den Bericht vom 29.06.2016, GZ E1/14395/2016, verwiesen wurde. Im Rahmen des diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens holte die belangten Behörde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion (PI) römisch zehn ein, in welcher auf den Bericht vom 29.06.2016, GZ E1/14395/2016, verwiesen wurde. Am 29.06.2016 führten Beamte der PI X und Diensthundeinspektion (DHI) eine von der Staatsanwaltschaft Y, Zl ****, angeordnete Durchsuchung der vom Beschwerdeführer benützten Wohnräumlichkeiten sowie die Sicherstellung der bei der angeordneten und gerichtlich bewilligten Sicherstellung aufgefundenen Gegenstände, die der Sicherstellung aus Beweisgründen unterliegen, durch. Begründend führte die Staatsanwaltschaft Y aus, dass gegen AA ein Verdacht in Richtung § 92 Abs 2 StGB bestehe und deshalb der Gesundheitszustand der in seiner Obhut befindlichen Elisabeth Schwaiger, Mutter des Beschwerdeführers, überprüft werden solle und insbesondere, die Tatsache, ob BA am Leben sei. Am 29.06.2016 führten Beamte der PI römisch zehn und Diensthundeinspektion (DHI) eine von der Staatsanwaltschaft Y, Zl ****, angeordnete Durchsuchung der vom Beschwerdeführer benützten Wohnräumlichkeiten sowie die Sicherstellung der bei der angeordneten und gerichtlich bewilligten Sicherstellung aufgefundenen Gegenstände, die der Sicherstellung aus Beweisgründen unterliegen, durch. Begründend führte die Staatsanwaltschaft Y aus, dass gegen AA ein Verdacht in Richtung Paragraph 92, Absatz 2, StGB bestehe und deshalb der Gesundheitszustand der in seiner Obhut befindlichen Elisabeth Schwaiger, Mutter des Beschwerdeführers, überprüft werden solle und insbesondere, die Tatsache, ob BA am Leben sei. Dabei habe der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme des Sachverhaltes sowie das Betreten des Grundstückes verweigert. Während der Amtshandlung habe er intensiv mit den Händen gestikuliert, sei mehrmals laut geworden und habe einen psychisch sehr angeschlagenen Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber KontrInsp DD geäußert, dass alle Behörden und Ämter gegen ihn seien und ihm das Leben schwer machen wollen. Unter Hinweis des KontrInsp DD, dass er gerade deshalb mitgekommen sei, um mit ihm die Kommunikation zu suchen und ansonsten das Einsatzkommando Cobra zur Vollziehung gekommen wäre, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren werde, sollte jemand in der Nacht in sein Haus kommen, den er nicht kenne. Er wisse zwar, dass er dann auf der letzten Seite der TT (Tiroler Tageszeitung – Anm Todesanzeigen) stehen werde, aber einige von denen würden dann auch dort zu finden sein. Dabei habe der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme des Sachverhaltes sowie das Betreten des Grundstückes verweigert. Während der Amtshandlung habe er intensiv mit den Händen gestikuliert, sei mehrmals laut geworden und habe einen psychisch sehr angeschlagenen Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber KontrInsp DD geäußert, dass alle Behörden und Ämter gegen ihn seien und ihm das Leben schwer machen wollen. Unter Hinweis des KontrInsp DD, dass er gerade deshalb mitgekommen sei, um mit ihm die Kommunikation zu suchen und ansonsten das Einsatzkommando Cobra zur Vollziehung gekommen wäre, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren werde, sollte jemand in der Nacht in sein Haus kommen, den er nicht kenne. Er wisse zwar, dass er dann auf der letzten Seite der TT (Tiroler Tageszeitung – Anmerkung Todesanzeigen) stehen werde, aber einige von denen würden dann auch dort zu finden sein. Aufgrund der als „mehr als Bedenklich eingestuften Aussagen“ übermittelte die PI X am 30.06.2016 diesen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Y mit dringender Anregung einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Waffenbesitzer. Aufgrund der als „mehr als Bedenklich eingestuften Aussagen“ übermittelte die PI römisch zehn am 30.06.2016 diesen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Y mit dringender Anregung einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Waffenbesitzer. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art

§ 12Abs 1 Waff

G 1996 in Verbindung mit § 57 AVG verboten, dies aufgrund des der Behörde bekannt gewordenen Vorfalls vom 29.06.2016. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 57, AVG verboten, dies aufgrund des der Behörde bekannt gewordenen Vorfalls vom 29.06.2016. Gegen diese Entscheidung brachte der – zu diesem Zeitpunkt – rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein, woraufhin die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einleitete. Am 13.07.2016 führten die Beamten der PI X unter der Leitung des Bezirkspolizeikommandos Y die Sicherstellung der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen durch. Am 13.07.2016 führten die Beamten der PI römisch zehn unter der Leitung des Bezirkspolizeikommandos Y die Sicherstellung der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen durch. Die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016, Zl **** sowie den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 21.12.2015 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2016, Zl ****, folgendermaßen ab: „1) Über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016, mit dem gegen AA, geb. xx.xx.xxxx, ein Waffenverbot in Anwendung des § 57 AVG erlassen worden ist, erhobene Vorstellung vom 19.07.2016 entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde wie folgt:„1) Über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016, mit dem gegen AA, geb. xx.xx.xxxx, ein Waffenverbot in Anwendung des Paragraph 57, AVG erlassen worden ist, erhobene Vorstellung vom 19.07.2016 entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde wie folgt: 2) Über den Antrag des österreichischen Staatsangehörigen AA geb. xx.xx.xxxx, auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 21.12.2015 entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Waffenbehörde wie folgt: Spruch 1) Die Vorstellung wird abgewiesen. 2) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 21.12.2015 wird

§ 21Abs.2 i.V.m.

§ 22 Abs.2 Waffengesetz abgewiesen.“2) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 21.12.2015 wird

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen.“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass gegen den österreichischen Staatsangehörigen AA mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016 ein Waffenverbot

§ 12Waff

G 1996 unter Anwendung des § 57 AVG verhängt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund des Berichtes der PI X vom 29.06.2016 von einem Sachverhalt im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem der Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y entzogen, insbesondere, weil er eine medizinische Untersuchung aufgrund einer Lüge eines Polizisten nicht zulasse.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass gegen den österreichischen Staatsangehörigen AA mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016 ein Waffenverbot

Paragraph 12, WaffG 1996 unter Anwendung des Paragraph 57, AVG verhängt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund des Berichtes der PI römisch zehn vom 29.06.2016 von einem Sachverhalt im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem der Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y entzogen, insbesondere, weil er eine medizinische Untersuchung aufgrund einer Lüge eines Polizisten nicht zulasse. Hinsichtlich des Antrages

§ 21Abs 2 Waff

G 1996 habe der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung und damit keinen Bedarf glaubhaft machen können. Hinsichtlich des Antrages

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 habe der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung und damit keinen Bedarf glaubhaft machen können. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2016, **** zugestellt am 30.09.2016, erhebe ich BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Y. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

  1. Sachverhalt Zu Punkt 1) des Bescheides: Aufgrund vorsätzlich unwahrer Aussagen eines öffentlichen Sicherheitsbediensteten verhängte die BH Y über mich ein Waffenverbot gegen welches rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde. Ohne mir die Möglichkeit eingeräumt zu haben durch meine eindeutigen Beweise und Zeugen diesen unwahren Aussagen in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu begegnen, hat die BH Y. diese Vorstellung durch den angefochtenen Bescheid abgewiesen. Meine Ausführungen sind KEINE Schutzbehauptungen. Zu Punkt 2) des Bescheides: Die Bedarfsbegründung ist laut Inhalt des Bescheides nicht gegeben. Meiner Einschätzung nach reicht die Summe der nachweislichen Ereignisse als Gefährdungspotential aus.
  2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Durch den angefochtenen Bescheid wurde mein Recht auf Anhörung in einem laufenden Ermittlungsverfahren verletzt. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Y ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in Y erlassen wurde.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 30.09.2016 zugestellt. Die heute persönlich abgegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 30.09.2016 zugestellt. Die heute persönlich abgegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

  1. Beschwerdepunkt Zu Punkt 1) des Bescheides: Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Wenn seitens der Behörde auch ausgeführt wird, dass es nicht ihr anzulasten ist, dass ich die Möglichkeit des Gespräches mit der Amtsärztin nicht wahrgenommen habe, so gilt es die Frage zu klären, ob die Amtsärztin diese doch sehr fachspezifische Einschätzung überhaupt vornehmen hätte können. Die im Bescheid angeführten Schriftstücke (scheinbar zwei Amtsarztladungen) weisen entweder ein abweichendes Datum auf, bzw. das Schriftstück mit dem angeführten Datum 17.08.2016 ist mir gänzlich unbekannt. Daher konnte meinerseits auch keinerlei Reaktion darauf erfolgen. Zu Punkt 2) des Bescheides: Über den am 21.12.2015 eingebrachten Antrag wurde nicht innerhalb der 6-Monatsfrist entschieden, obwohl mir dies ausdrücklich zugesichert wurde und die Bedarfsbegründung ist auch rechtzeitig eingelangt, was auf meine Nachfrage bei Frau CC von der BH Y zuerst auch bestätigt, nachträglich aber bestritten wurde. Aus diesen Gründen wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.
  2. Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Y nachstehende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodanngemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2

VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass „dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; alternativ: 2. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass „dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; alternativ: 2. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl LVwG-2016/24/2318, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, in den Mandatsbescheid vom 05.07.2015 Zahl **** sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2016, Zahl **** III.römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verlässlichkeit § 8. Paragraph 8,

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine

Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(4)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“ „Waffenverbot § 12. Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. […]“ „Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21.
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5)Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“ „Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
  1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“ Die hier maßgebliche Bestimmung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idgF BGBl II Nr 166/2014 (
  3. WaffV) lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 166 aus 2014, (
  4. WaffV) lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen §
  5. Paragraph 6, Das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffenG) nahekommen.“Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG) nahekommen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  6. Zum Waffenverbot

§ 12Abs 1 Waff

G 1996:Zum Waffenverbot

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996: Nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat vergleiche ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).Wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007).Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche ua VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/20/0255; VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 25.01.2012, Zl 2012/03/0007). Grundsätzlich kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl ua VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011 mit Hinweis Erkenntnisse vom

  1. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251). Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190).Grundsätzlich kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen vergleiche ua VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011 mit Hinweis Erkenntnisse vom
  2. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251). Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190). Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der am 29.06.2016 durchgeführten Amtshandlung zeigt ein beträchtliches Frustrations- und Aggressionspotential des Beschwerdeführers. Er hat während der Amtshandlung nicht nur intensiv gestikuliert und ist laut geworden, sondern hat darüber hinaus eine Drohung mit dem Tod gegen jedermann, den er nicht kenne und der sich in seinem Haus befinde, und wie sich aus dem Zusammenhang des Gespräches ergibt, insbesondere gegen auf seinem Grundstück amtshandelnde Beamte, ausgesprochen. Im Rahmen dieser Drohung mit dem Tod wurde zwar keine Waffe verwendet, wie jedoch auch aus der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, stellt auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen – konkret formulierte der Beschwerdeführer dies damit, „dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren werde“, was angesichts der Anzahl an Waffen, die er Zuhause gelagert hatte, als ernsthafte Bedrohung mit dem Erschießen zu werten ist – eine konkrete Tatsache dar, die geeignet ist Besorgnis zu erwecken, dass der Beschwerdeführer von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190). Die im Akt beiliegenden Berichte der Polizeiinspektionen sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Begründung zum Nachweis eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG 1996 lassen darüber hinaus auf ein hohes Konfliktpotential des Beschwerdeführers mit seinen Mitmenschen schließen. Der Beschwerdeführer fühlt sich sowohl von den Ämtern und Behörden als auch von anderen Personen verfolgt. So führte er aus, dass er von Drohnen verfolgt, von Unbekannten attackiert oder auch beobachtet und fotografiert worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zurückschrecken würde, in Situationen, in denen er sich bedroht fühlt – was in diesem Fall sehr häufig zutrifft – eine Waffe gegen Menschen einzusetzen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden. Die im Akt beiliegenden Berichte der Polizeiinspektionen sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Begründung zum Nachweis eines Bedarfs im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 lassen darüber hinaus auf ein hohes Konfliktpotential des Beschwerdeführers mit seinen Mitmenschen schließen. Der Beschwerdeführer fühlt sich sowohl von den Ämtern und Behörden als auch von anderen Personen verfolgt. So führte er aus, dass er von Drohnen verfolgt, von Unbekannten attackiert oder auch beobachtet und fotografiert worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zurückschrecken würde, in Situationen, in denen er sich bedroht fühlt – was in diesem Fall sehr häufig zutrifft – eine Waffe gegen Menschen einzusetzen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausführungen des KontrInsp DD würden nicht der Wahrheit entsprechen, ist entgegenzuhalten, dass keine ersichtlichen Gründe dafür vorliegen an den Angaben des Beamten zu zweifeln und keine Umstände erkennbar sind, die ihn veranlasst haben sollten falsche Angaben zu machen. Auch wurde vom Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zweifach eingeräumte Möglichkeit die Angaben der Beamten – insbesondere hinsichtlich des psychisch sehr angeschlagenen Zustandes – zu entkräften, nicht wahrgenommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die Aufforderung zur Terminvereinbarung mit dem Amtsarzt vom 17.08.2016 nicht zugestellt worden sei, ändern nichts daran, da der Beschwerdeführer selbst der Amtsärztin Dr. FF am 09.08.2016 mitgeteilt hatte, dass er sich nicht untersuchen lassen werde. Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418).Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl 2001/20/0418). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Vorfall vom 29.06.2016 zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen. In Ansehung der vorzitierten Rechtsprechung ist gegenständlich aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den Beamten getätigten aggressiven Verhaltensweise sowie der Androhung mit dem Tod jedenfalls von einer Gefährdung auszugehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist es evident, dass der Beschwerdeführer ein beträchtliches Aggressionspotenzial in sich trägt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit

§ 12Abs 1 Waff

G relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden.Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Gefährdungspotenziales beim Beschwerdeführer angenommen. Ausgehend vom gegenständlich festgestellten Sachverhalt, kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. 2. Zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses

§ 21Abs 2 Waff

G 1996:Zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996:

§ 21Abs 2 Waff

G 1996 hat ein Mensch einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpassen, wenn er im Sinne des § 8 WaffG 1996 verlässlich ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat, EWR-Bürger ist und einen Bedarf nach § 22 Abs 2 WaffG 1996 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 hat ein Mensch einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpassen, wenn er im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 verlässlich ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat, EWR-Bürger ist und einen Bedarf nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist.

§ 22Abs 2 Waff

G 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG 1996 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG 1996 nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). In seiner Bedarfsbegründung führte der Beschwerdeführer Situationen an, die äußerst spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen darstellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Drohnen im Nahebereich seines Hauses oder auch zur Existenz von „Rumänenbanden“ entsprechen aufgrund der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine bedarfsbegründende Situation kommt, jedenfalls nicht den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG

  1. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass auch bei den bereits geschehenen Vorfällen, in denen der Beschwerdeführer verletzt wurde oder dem Angriff nur knapp entgangen ist, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich gewesen wäre und diesen Situationen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden hätte können. In seiner Bedarfsbegründung führte der Beschwerdeführer Situationen an, die äußerst spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen darstellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Drohnen im Nahebereich seines Hauses oder auch zur Existenz von „Rumänenbanden“ entsprechen aufgrund der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine bedarfsbegründende Situation kommt, jedenfalls nicht den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG
  2. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass auch bei den bereits geschehenen Vorfällen, in denen der Beschwerdeführer verletzt wurde oder dem Angriff nur knapp entgangen ist, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich gewesen wäre und diesen Situationen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden hätte können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die beantragten Waffen der Kategorie B dem Schutz der Waffen dienen würden, die er nun in einem Koffer auf einem unbeleuchteten Parkplatz in die Schießstätte trage, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof vergleichsweise zu Geldtransporten ausführte, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht (vgl VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die beantragten Waffen der Kategorie B dem Schutz der Waffen dienen würden, die er nun in einem Koffer auf einem unbeleuchteten Parkplatz in die Schießstätte trage, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof vergleichsweise zu Geldtransporten ausführte, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702). Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von Waffen keine erhöhte Gefahr gegenüber derartigen Geldtransporten gegeben ist. Auch indizieren die strengen waffenrechtlichen Normen keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen (vgl VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0016).Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von Waffen keine erhöhte Gefahr gegenüber derartigen Geldtransporten gegeben ist. Auch indizieren die strengen waffenrechtlichen Normen keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen vergleiche VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0016). In Anbetracht dieser Judikatur, ist in diesem Fall, auch wenn der „Waffentransport“ – konkret das Tragen von Waffen, die in Koffern verwahrt werden – auf einem unbeleuchteten Parkplatz erfolgt, weder von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen, noch kann ihr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden. Auch ist die Wahrscheinlichkeit für einen tatsächlichen Überfall als gering einzustufen, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die Waffen in einem Koffer oder am Körper mit sich führt. Darüber hinaus erlegt § 8 Abs 6 WaffG 1996 dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, die als weitere Voraussetzung in § 21 Abs 2 WaffG 1996 normiert ist, auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage ausgesprochen, die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (vgl VwGH 8.6.2005, 2005/20/0014, mwN; VwGH 27.11.2012; 2011/03/0185).Darüber hinaus erlegt Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, die als weitere Voraussetzung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 normiert ist, auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage ausgesprochen, die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt vergleiche VwGH 8.6.2005, 2005/20/0014, mwN; VwGH 27.11.2012; 2011/03/0185). Die Anwendung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 setzt eine entsprechende Aufforderung an den Betroffenen zur Mitwirkungspflicht voraus (vgl VwGH 8.6.2005, 2005/03/0014).Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 setzt eine entsprechende Aufforderung an den Betroffenen zur Mitwirkungspflicht voraus vergleiche VwGH 8.6.2005, 2005/03/0014). Aufgrund des am 29.06.2016 zutage getretenen Verhaltens des Beschwerdeführers lagen für die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ausreichende Gründe vor, weshalb eine Mitwirkungspflicht anzunehmen ist. Am 09.08.2016 teilte der Beschwerdeführer der Amtsärztin Dr. FF mit, dass er nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erscheinen werde, da er eine medizinische Begutachtung aufgrund einer Lüge eines Polizisten nicht zulassen werde. Dieser Anordnung zu entsprechen wäre ihm jedoch möglich gewesen und liegen keine ausreichenden Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers vor, die dafür sprechen würden, dieser Anordnung der Behörde nicht zu entsprechen. Auch in seiner Beschwerde ist es ihm nicht gelungen ausreichende Gründe vorzulegen, die gegen eine Gutachtenerstellung durch den Amtsarzt sprechen könnten. Das Vorbringen, dass ihm die erneute Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt vom 17.08.2016 nicht zugestellt worden sei, ändert nichts an der bereits verweigerten Mitwirkungspflicht. Somit war die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung betroffenen Beschwerdeführers nicht möglich, woraus aus § 8 Abs 6 WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit folgt. Aufgrund des am 29.06.2016 zutage getretenen Verhaltens des Beschwerdeführers lagen für die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ausreichende Gründe vor, weshalb eine Mitwirkungspflicht anzunehmen ist. Am 09.08.2016 teilte der Beschwerdeführer der Amtsärztin Dr. FF mit, dass er nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erscheinen werde, da er eine medizinische Begutachtung aufgrund einer Lüge eines Polizisten nicht zulassen werde. Dieser Anordnung zu entsprechen wäre ihm jedoch möglich gewesen und liegen keine ausreichenden Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers vor, die dafür sprechen würden, dieser Anordnung der Behörde nicht zu entsprechen. Auch in seiner Beschwerde ist es ihm nicht gelungen ausreichende Gründe vorzulegen, die gegen eine Gutachtenerstellung durch den Amtsarzt sprechen könnten. Das Vorbringen, dass ihm die erneute Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt vom 17.08.2016 nicht zugestellt worden sei, ändert nichts an der bereits verweigerten Mitwirkungspflicht. Somit war die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung betroffenen Beschwerdeführers nicht möglich, woraus aus Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit folgt. Die in § 21 Abs 2 WaffG 1996 zur Ausstellung eines Waffenpasses normierten Voraussetzungen des Bedarfes nach § 22 Abs 2 WaffG 1996 sowie der Verlässlichkeit nach § 8 WaffG 1996 liegen nicht vor.Die in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 zur Ausstellung eines Waffenpasses normierten Voraussetzungen des Bedarfes nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 sowie der Verlässlichkeit nach Paragraph 8, WaffG 1996 liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Waffenverbotes waffenrechtliche Urkunden – somit auch ein Waffenpass – nicht ausgestellt werden dürfen, solange das Verbot aufrecht ist. Dies hängt damit zusammen, dass waffenrechtliche Urkunden, wie oben ausgeführt, die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 voraussetzen, die insbesondere durch jene (in § 12 Abs 1 WaffG 1996 tatbestandliche) Verhaltensprognose ausgeschlossen wird, die zur Verhängung des Waffenverbots geführt hat [Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996 Praxiskommentar4

(2014)93]. Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Waffenverbotes waffenrechtliche Urkunden – somit auch ein Waffenpass – nicht ausgestellt werden dürfen, solange das Verbot aufrecht ist. Dies hängt damit zusammen, dass waffenrechtliche Urkunden, wie oben ausgeführt, die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 voraussetzen, die insbesondere durch jene (in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 tatbestandliche) Verhaltensprognose ausgeschlossen wird, die zur Verhängung des Waffenverbots geführt hat [Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996 Praxiskommentar4
(2014)93].

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.2318.3

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