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{'item': 'LVwG-2017/25/0791-1'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 134§ 49§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0791-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2017, **-****-2017, wurde Herrn AA angelastet, am 13.01.2017 um 16.50 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen *-****** in der Gemeinde X auf der A ** bei km 71,0 in Richtung Osten gelenkt zu haben, obwohl an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierendem Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Lenksmittelebene angerbracht gewesen sei, wodurch er § 102 Abs 10a KFG verletzt hätte.

§ 134

Abs 1 KFG wurden deshalb über ihn eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2017, **-****-2017, wurde Herrn AA angelastet, am 13.01.2017 um 16.50 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen *-****** in der Gemeinde römisch zehn auf der A ** bei km 71,0 in Richtung Osten gelenkt zu haben, obwohl an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierendem Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Lenksmittelebene angerbracht gewesen sei, wodurch er Paragraph 102, Absatz 10 a, KFG verletzt hätte.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurden deshalb über ihn eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob Herr AA seinen fristgerechten Einspruch vom 26.02.2017, worin er die angelastete Übertretung bestreitet. Er ersuchte darin um Aufhebung der Strafverfügung, allenfalls um Herabsetzung der verhängten Strafe. Daraufhin erließ die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis, in welchem

§ 49Abs 2 VSt

G im Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, **-****-2017, verhängten Strafe Folge gegeben und die Strafe auf Euro 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 10,00 bestimmt. Daraufhin erließ die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis, in welchem

Paragraph 49, Absatz 2, VStG im Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, **-****-2017, verhängten Strafe Folge gegeben und die Strafe auf Euro 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA neuerlich damit argumentiert, dass beide Markierungen auf dem gegenständlichen Fahrzeug zur Tatzeit angebracht gewesen seien und er Einstellung des Verfahrens beantrage. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 49 VStG lautet wie folgt: Paragraph 49, VStG lautet wie folgt: „§ 49

(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Im bekämpften Straferkenntnis spricht die Erstbehörde über einen Einspruch gegen die Strafhöhe zur Strafverfügung vom 16.02.2017 ab. Im Spruch wird ausdrücklich auf einen Einspruch gegen die Strafhöhe Bezug genommen, was jedoch aus dem Einspruch des Beschuldigten vom 26.02.2017 in keiner Weise entnommen werden kann. In der Einspruchbegründung wird der angelastete Sachverhalt bestritten und um Aufhebung der Strafverfügung ersucht, allenfalls Herabsetzung der verhängten Strafe. Die spruchgemäße Feststellung der Erstbehörde, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe beziehen würde, ist somit aktenwidrig. Der dritte und vierte Satz des § 49 Abs 2 VStG bestimmen, dass wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden hat. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Der dritte und vierte Satz des Paragraph 49, Absatz 2, VStG bestimmen, dass wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden hat. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dadurch dass der Einspruch vom 26.02.2017 sich nicht ausdrücklich nur auf die Strafhöhe bezieht, ist die gesamte Strafverfügung vom 16.02.2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Das aufgrund des Einspruches ergehende Straferkenntnis kann sich deshalb nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen und sich nicht darauf beschränken, lediglich über die Strafhöhe neu zu entscheiden. Der Spruch dieses Straferkenntnisses muss – da er nicht auf Einstellung lautet – den Kriterien des § 44a VStG entsprechen. Dies trifft für das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 nicht zu, weil weder die als erwiesen angenommene Tat, noch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, noch die angewendete Gesetzesbestimmung hinsichtlich der verhängten Strafe enthalten sind. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit war das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Dadurch dass der Einspruch vom 26.02.2017 sich nicht ausdrücklich nur auf die Strafhöhe bezieht, ist die gesamte Strafverfügung vom 16.02.2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Das aufgrund des Einspruches ergehende Straferkenntnis kann sich deshalb nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen und sich nicht darauf beschränken, lediglich über die Strafhöhe neu zu entscheiden. Der Spruch dieses Straferkenntnisses muss – da er nicht auf Einstellung lautet – den Kriterien des Paragraph 44 a, VStG entsprechen. Dies trifft für das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 nicht zu, weil weder die als erwiesen angenommene Tat, noch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, noch die angewendete Gesetzesbestimmung hinsichtlich der verhängten Strafe enthalten sind. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit war das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0791.1

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