RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/0781-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des marokkanischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA1, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 27.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19.01.2017 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit vom 13.03.2017 bis 13.03.2022 zu erteilen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19.01.2017 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit vom 13.03.2017 bis 13.03.2022 zu erteilen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Überlegungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2017 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im Rahmen eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrages eingebracht. Nach Prüfung des Antrages, der Antragsunterlagen und der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wurde der Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017, Zl ***, abgewiesen. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Der marokkanische Staatsangehörige AA, hat mit Eingabe vom 19.01.2017 um die Verlängerung des bis 12.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels und gleichzeitig um Zweckänderung in einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU angesucht. § 45 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, kurz NAG, lautet:Paragraph 45, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, kurz NAG, lautet: Drittstaatsangehörigen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EG“ zu erteilen, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- die Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Der Gesetzgeber fordert als Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU einen mindestens fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. § 11 Abs. 1 Z 1 des NAG bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des NAG bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass über den Antragsteller vom Landesgericht Y mit Urteil vom 20.10.2005, rechtskräftig seit 20.10.2005, gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängt wurde.Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass über den Antragsteller vom Landesgericht Y mit Urteil vom 20.10.2005, rechtskräftig seit 20.10.2005, gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 2 und 27 Absatz eins, Suchtmittelgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 18.02.2014, Zl. **** wurde über ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Bei Beurteilung der Frage, ob die angeführte Verurteilung aus dem Jahre 2005 öffentlichen Interessen zuwiderläuft oder nicht, hat selbstverständlich die beantragte Bewilligungsdauer – im konkreten Fall wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU beantragt – Berücksichtigung zu finden. Die Bezirkshauptmannschaft Y gelangt zur Überzeugung, dass die Erteilung einer unbefristeten Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich an den Antragsteller öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Daher war der Antrag auf Erteilung einer Zweckänderung in einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU als unbegründet abzuweisen. Über den Antrag auf Verlängerung des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels wird positiv entschieden.“ Im Anschluss an den abweisenden Bescheid und unter Bezugnahme auf den letzten Satz der Begründung, dass ein Antrag auf Verlängerung des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels positiv entschieden werden würde, wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 13.03.2017 bis 08.01.2019 von der belangten Behörde ausgestellt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid abzuändern und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Die Behörde hat bei der Verweigerung des Daueraufenthaltstitels EU nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bei der Verurteilung 2005 unter 21 Jahre alt war, und dass es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Verurteilung nach § 88 StGB (Fahrlässigkeitsdeliktm, Verkehrsunfall handelte, dass der erste Aufenthaltstitel 2011 als Angehöriger erteilt wurde und die Ehe schon seit 2004 währt und er drei österreichische Kinder und eine Österreichische Ehegattin BB, hat, die Österreicherin ist und dass er zudem seit sechs Jahren Druckhelfer bei der Firma ** ununterbrochen ist.„Die Behörde hat bei der Verweigerung des Daueraufenthaltstitels EU nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bei der Verurteilung 2005 unter 21 Jahre alt war, und dass es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Verurteilung nach Paragraph 88, StGB (Fahrlässigkeitsdeliktm, Verkehrsunfall handelte, dass der erste Aufenthaltstitel 2011 als Angehöriger erteilt wurde und die Ehe schon seit 2004 währt und er drei österreichische Kinder und eine Österreichische Ehegattin BB, hat, die Österreicherin ist und dass er zudem seit sechs Jahren Druckhelfer bei der Firma ** ununterbrochen ist. Die öffentlichen Interessen die gegen den Aufenthaltstitel sprechen ist sind daher nicht nachvollziehbar begründet.“ Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren bereits geprüft und im letzten Satz des angefochtenen Bescheids festgestellt, dass der Antrag auf Verlängerung des zuletzt gültigen (befristeten) Aufenthaltstitels positiv entschieden werde und wurde zwischenzeitlich – wie bereits ausgeführt – der befristete Aufenthaltstitel bereits erteilt. Damit wurde von der belangten Behörde auch darüber abgesprochen, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG vom Beschwerdeführer erfüllt werden. Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war. Der Beschwerdeführer hat seit 06.04.2011 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in X. Weiters verfügt der Beschwerdeführer seit 09.03.2011 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren bereits geprüft und im letzten Satz des angefochtenen Bescheids festgestellt, dass der Antrag auf Verlängerung des zuletzt gültigen (befristeten) Aufenthaltstitels positiv entschieden werde und wurde zwischenzeitlich – wie bereits ausgeführt – der befristete Aufenthaltstitel bereits erteilt. Damit wurde von der belangten Behörde auch darüber abgesprochen, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG vom Beschwerdeführer erfüllt werden. Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war. Der Beschwerdeführer hat seit 06.04.2011 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in römisch zehn. Weiters verfügt der Beschwerdeführer seit 09.03.2011 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Im Beschwerdeverfahren wurde als weitere (abschließende) Erteilungsvoraussetzung noch geprüft, ob der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b NAG) erfüllt hat (§ 45 Abs 1 Z 2 NAG). Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde durch die Vorlage eines Zertifikats vom 29.10.2013 über die bestandene Sprachprüfung in der Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Mit diesem Sprachnachweis wurde die im § 45 Abs 1 Z 2 NAG geforderte Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde als weitere (abschließende) Erteilungsvoraussetzung noch geprüft, ob der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b, NAG) erfüllt hat (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde durch die Vorlage eines Zertifikats vom 29.10.2013 über die bestandene Sprachprüfung in der Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Mit diesem Sprachnachweis wurde die im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geforderte Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren liegen alle Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 1 NAG für die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor. Die Abweisungsbegründung, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Berechtigung nicht, sehr wohl aber die Berechtigung für eine befristete Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden und deshalb die begehrte Zweckänderung in einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ als unbegründet abzuweisen wäre, ist mit den Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs 1 NAG nicht vereinbar. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 1 NAG sind eine ununterbrochene rechtmäßige Niederlassung in den letzten 5 Jahren, die Erfüllung der Voraussetzung des ersten Teiles des NAG und der Nachweis der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Mit dem Hinweis, dass über den gestellten Verlängerungsantrag betreffend den zuletzt gültigen Aufenthaltstitel positiv entschieden wird und dieser zwischenzeitlich auch erteilt wurde, wurde von der belangten Behörde zwangsläufig und unmissverständlich darüber abgesprochen, dass die geforderten Voraussetzung des ersten Teiles des NAG vom Antragsteller erfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen, von dem die belangte Behörde nicht ausgegangen ist, hätte weder ein befristeter noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Die Verurteilung nach dem SMG aus dem Jahre 2005 war laut Akteninhalt bekannt und hinderte die belangte Behörde nicht, seit 2011 befristete Aufenthaltstitel zu erteilen. Auch die Verurteilung aus dem Jahre 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (gesamt: Euro 240,00) führte bei der belangten Behörde nicht dazu, dass diese davon ausgegangen wäre, dass die Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles vom Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt würden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die belangte Behörde kein Verfahren im Sinne des § 25 Abs 1 NAG (Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels) eingeleitet und durchgeführt hat. Im gegenständlichen Verfahren liegen alle Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG für die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor. Die Abweisungsbegründung, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Berechtigung nicht, sehr wohl aber die Berechtigung für eine befristete Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden und deshalb die begehrte Zweckänderung in einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ als unbegründet abzuweisen wäre, ist mit den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG nicht vereinbar. Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG sind eine ununterbrochene rechtmäßige Niederlassung in den letzten 5 Jahren, die Erfüllung der Voraussetzung des ersten Teiles des NAG und der Nachweis der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Mit dem Hinweis, dass über den gestellten Verlängerungsantrag betreffend den zuletzt gültigen Aufenthaltstitel positiv entschieden wird und dieser zwischenzeitlich auch erteilt wurde, wurde von der belangten Behörde zwangsläufig und unmissverständlich darüber abgesprochen, dass die geforderten Voraussetzung des ersten Teiles des NAG vom Antragsteller erfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen, von dem die belangte Behörde nicht ausgegangen ist, hätte weder ein befristeter noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Die Verurteilung nach dem SMG aus dem Jahre 2005 war laut Akteninhalt bekannt und hinderte die belangte Behörde nicht, seit 2011 befristete Aufenthaltstitel zu erteilen. Auch die Verurteilung aus dem Jahre 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Euro 4,00 (gesamt: Euro 240,00) führte bei der belangten Behörde nicht dazu, dass diese davon ausgegangen wäre, dass die Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles vom Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt würden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die belangte Behörde kein Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NAG (Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels) eingeleitet und durchgeführt hat. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der am 19.01.2017 persönlich beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. Zur Befristung ist auszuführen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und dementsprechend auf Dauer gilt. Lediglich das entsprechende Dokument (die „Aufenthaltstitelkarte“) ist gemäß § 20 Abs 3
- Satz NAG für den Zeitraum von 5 Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsbestimmung des § 20 Abs 3 NAG ist eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Gültigkeitsbestimmung von befristeten Aufenthaltstiteln nach § 20 Abs 1 NAG („sofern nichts anderes bestimmt ist,….“). Anders als im § 20 Abs 1 NAG ist bei der Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ auf das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments nicht abzustimmen und war daher spruchgemäß eine 5jährige Gültigkeit beginnend unmittelbar nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen und bis 12.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu erteilen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der am 19.01.2017 persönlich beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. Zur Befristung ist auszuführen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und dementsprechend auf Dauer gilt. Lediglich das entsprechende Dokument (die „Aufenthaltstitelkarte“) ist gemäß Paragraph 20, Absatz 3,
- Satz NAG für den Zeitraum von 5 Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, NAG ist eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Gültigkeitsbestimmung von befristeten Aufenthaltstiteln nach Paragraph 20, Absatz eins, NAG („sofern nichts anderes bestimmt ist,….“). Anders als im Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist bei der Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ auf das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments nicht abzustimmen und war daher spruchgemäß eine 5jährige Gültigkeit beginnend unmittelbar nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen und bis 12.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu erteilen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0781.1