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{'item': 'LVwG-2017/34/0526-15'}

Obsah (10)§ 50§ 25a§ 64§ 37§ 36§ 35§ 38§ 19§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0526-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat seit 23.02.1995 einen Nebenwohnsitz im Haus an der Adresse in **** Z, Adresse 1. Das Haus an dieser Adresse befindet sich auf der Liegenschaft in EZ ** GB ***** Z, die im Alleineigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin steht. In der ihr am 01.07.2016 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21.01.2016 um 17.00 Uhr der Vertretung des Amtstierarztes, nämlich CC, an der genannten Adresse trotz vorher erfolgter Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs 2 TSchG, nach dem die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Abs 1 leg cit zu dulden hätten, eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung verweigert. In der ihr am 01.07.2016 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21.01.2016 um 17.00 Uhr der Vertretung des Amtstierarztes, nämlich CC, an der genannten Adresse trotz vorher erfolgter Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 36, Absatz 2, TSchG, nach dem die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, leg cit zu dulden hätten, eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung verweigert. Die Beschwerdeführerin nahm am 28.09.2016 und am 27.10.2016 Akteneinsicht. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin der Akteninhalt, insbesondere die Sachverhaltsdarstellung vom 02.02.2016, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin ließ Kopien vom Akteninhalt anfertigen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21.01.2016 um 17.00 Uhr der Vertretung des Amtstierarztes, nämlich CC, an der genannten Adresse trotz vorher erfolgter Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs 2 TSchG, nach dem die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Abs 1 leg cit zu dulden hätten, eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung dadurch verweigert, dass ihr das Betreten der Wohnräumlichkeiten verweigert worden sei. Dadurch habe sie § 36 Abs 2 in Verbindung mit § 38 Abs 3 TSchG verletzt, weshalb über sie unter Zugrundelegung des § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe von EUR 400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 40,00 bestimmt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21.01.2016 um 17.00 Uhr der Vertretung des Amtstierarztes, nämlich CC, an der genannten Adresse trotz vorher erfolgter Aufklärung über ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 36, Absatz 2, TSchG, nach dem die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, leg cit zu dulden hätten, eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung dadurch verweigert, dass ihr das Betreten der Wohnräumlichkeiten verweigert worden sei. Dadurch habe sie Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG verletzt, weshalb über sie unter Zugrundelegung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von EUR 400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 40,00 bestimmt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt unrichtig sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.08.2016, Zl ****, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.04.2017, Zl LVwG-2016/46/1983-1, der Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2014, Zl ****, und der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2015, Zl LVwG-2014/19/2125-3, eingeholt (vgl OZ 8, 10 und 12). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.08.2016, Zl ****, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.04.2017, Zl LVwG-2016/46/1983-1, der Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2014, Zl ****, und der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2015, Zl LVwG-2014/19/2125-3, eingeholt vergleiche OZ 8, 10 und 12). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 19.04.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Tierschutzombudsmannes statt. Es erfolgte die Einvernahme der Vertreterin des Amtstierarztes CC, die vorab von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden war. Der Sohn der Beschwerdeführerin berief sich auf sein Zeugenentschlagungsrecht und sagte nicht aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die amtswegige Einholung eines Grundbuchsauszuges, verzichtete aber auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Einholung desselben. Unter Verweis auf § 38 Abs 8 TSchG vertrat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auffassung, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 19.04.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Tierschutzombudsmannes statt. Es erfolgte die Einvernahme der Vertreterin des Amtstierarztes CC, die vorab von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden war. Der Sohn der Beschwerdeführerin berief sich auf sein Zeugenentschlagungsrecht und sagte nicht aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die amtswegige Einholung eines Grundbuchsauszuges, verzichtete aber auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Einholung desselben. Unter Verweis auf Paragraph 38, Absatz 8, TSchG vertrat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auffassung, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung vom 02.02.2016, ins Grundbuch, in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei (vgl OZ 15 S 2-6) sowie der Vertreterin des Amtstierarztes CC als Zeugin (vgl OZ 15 S 6-8). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung vom 02.02.2016, ins Grundbuch, in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei vergleiche OZ 15 S 2-6) sowie der Vertreterin des Amtstierarztes CC als Zeugin vergleiche OZ 15 S 6-8). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Amtstierarzt nahm der Beschwerdeführerin am 13.08.2013 8 Katzen

§ 37Abs 2 TSch

G ab (Bescheid belangte Behörde 30.06.2014, Zl ****). Mit Bescheid vom 30.06.2014, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass diese 8 Katzen als verfallen anzusehen sind. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde als mangelhaft zurückgewiesen (Beschluss Landesverwaltungsgericht Tirol 14.11.2015, Zl LVwG-2014/19/2125-3).Der Amtstierarzt nahm der Beschwerdeführerin am 13.08.2013 8 Katzen

Paragraph 37, Absatz 2, TSchG ab (Bescheid belangte Behörde 30.06.2014, Zl ****). Mit Bescheid vom 30.06.2014, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass diese 8 Katzen als verfallen anzusehen sind. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde als mangelhaft zurückgewiesen (Beschluss Landesverwaltungsgericht Tirol 14.11.2015, Zl LVwG-2014/19/2125-3). Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.08.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin wörtlich folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mitgeteilt, dass eine tierschutzwidrige Katzenhaltung vorliegt, da übermäßig viele Katzen im verwahrlosten Zustand von Ihnen gehalten werden. Am 04.04.2013 wurde eine angemeldete Kontrolle durchgeführt und vereinbart, dass alle Katzen über den Tierschutzverein eingefangen und unentgeltlich am 18.04.2013 kastriert werden. Am 18.04.2013 wurde Frau D vom Tierschutzverein von Ihnen vom Grundstück verwiesen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige wurden am 13.08.2013 die oben angeführten Katzen, welche durch vernachlässigte Haltung und Pflege in einem sehr schlechten Allgemeinzustand waren, abgenommen und einer dringenden tierärztlichen Behandlung zugeführt.“. Infolge der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde dieses Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung eingestellt (Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol 04.04.2017, Zl LVwG-2016/34/1983-1). Aufgrund einer anonymen Anzeige bestand am 21.01.2016 der Verdacht von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften. So begab sich die Vertreterin des Amtstierarztes am 21.01.2016 um 17.00 Uhr zum Haus an der Adresse in **** Z, Adresse 1, um die Haltung der Katzen zu kontrollieren. Obwohl die Vertreterin des Amtstierarztes die Beschwerdeführerin darüber belehrte, dass sie

§ 36Abs 1 TSch

G das Recht habe, das Haus an der genannten Adresse zu betreten und die Beschwerdeführerin dies zu dulden habe, sowie dass es einen Verwaltungsstraftatbestand darstelle, wenn ihr der Zutritt ins Haus verweigert wird, verweigerte die Beschwerdeführerin der Vertreterin des Amtstierarztes das Betreten des Hauses. Obwohl die Vertreterin des Amtstierarztes die Beschwerdeführerin darüber belehrte, dass sie

Paragraph 36, Absatz eins, TSchG das Recht habe, das Haus an der genannten Adresse zu betreten und die Beschwerdeführerin dies zu dulden habe, sowie dass es einen Verwaltungsstraftatbestand darstelle, wenn ihr der Zutritt ins Haus verweigert wird, verweigerte die Beschwerdeführerin der Vertreterin des Amtstierarztes das Betreten des Hauses. Die Beschwerdeführerin ist für ihre Katzen verantwortlich. Zur Tatzeit hatte sie die Katzen in ihrer Obhut. Sie hält die Katzen im Freien. Die Katzen werden nicht zur Zucht verwendet. Zur Tatzeit waren die Katzen der Beschwerdeführerin nicht kastriert. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie der Vertreterin des Amtstierarztes das Betreten des Hauses verweigert hätte. Sie führt sogar aus, dass die Vertreterin des Amtstierarztes gar nichts davon gesagt hätte, dass sie ins Haus wolle. Diese Verantwortung steht deutlich im Widerspruch zur Aussage der Vertreterin des Amtstierarztes, die nach Belehrung über die Wahrheitspflicht nachvollziehbar den Grund und den Ablauf der Kontrolle geschildert hat. Aufgrund des in der Verhandlung von der Zeugin persönlich gewonnenen Eindrucks folgt die erkennende Richterin der Aussage der Vertreterin des Amtsstierarztes und nicht der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum die Zeugin die Gefahr einer Verfolgung wegen vorsätzlich falscher Zeugenaussage riskieren sollte, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Zeugin das Haus gar nicht betreten hätte wollen in Anbetracht der von der Zeugin durchzuführenden Kontrolle unglaubwürdig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Vorauszuschicken ist, dass § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 114/2012 geändert wurde und am 29.12.2012 in Kraft trat. Damals war das VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012 in Geltung. § 31 Abs 2 erster Satz VStG, auf den in § 38 Abs 8 TSchG verwiesen wird, lautete daher folgendermaßen: „Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate“. § 31 Abs 2 erster Satz VStG regelte die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG. Danach war die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden war. Nach § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG war diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden war oder das strafbare Verhalten aufgehört hatte; war der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so lief die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs 2 VStG war Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreichte oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hatte. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 38, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2012, geändert wurde und am 29.12.2012 in Kraft trat. Damals war das VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, in Geltung. Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG, auf den in Paragraph 38, Absatz 8, TSchG verwiesen wird, lautete daher folgendermaßen: „Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate“. Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG regelte die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG. Danach war die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden war. Nach Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz VStG war diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden war oder das strafbare Verhalten aufgehört hatte; war der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so lief die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG war Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreichte oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hatte. Wenn der Rechtsvertreter nunmehr vorbringt, es sei bereits Verjährung eingetreten, so ist festzuhalten, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2016 sowie das zur Kenntnis bringen des Akteninhalts im Rahmen der Akteneinsichten am 28.09. und am 27.10.2016 taugliche Verfolgungshandlungen darstellten und Verfolgungsverjährung im Sinne oben zitierter Bestimmungen nicht eingetreten ist. Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht (vgl § 35 Abs 4 TSchG). Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, TSchG). Infolge der getroffenen Feststellungen war die Vertreterin des Amtstierarztes

§ 35Abs 4 TSch

G zur Durchführung einer Kontrolle berechtigt bzw verpflichtet. Infolge der getroffenen Feststellungen war die Vertreterin des Amtstierarztes

Paragraph 35, Absatz 4, TSchG zur Durchführung einer Kontrolle berechtigt bzw verpflichtet. Nach § 36 Abs 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Nach Paragraph 36, Absatz eins, TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (Paragraph 35,) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.

§ 36Abs 1 TSch

G war die Vertreterin des Amtstierarztes folglich zum Zweck der Kontrolle

§ 35Abs 4 TSch

G berechtigt, das Haus an der festgestellten Adresse zu betreten.

Paragraph 36, Absatz eins, TSchG war die Vertreterin des Amtstierarztes folglich zum Zweck der Kontrolle

Paragraph 35, Absatz 4, TSchG berechtigt, das Haus an der festgestellten Adresse zu betreten. Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs 1 zu dulden (vgl § 36 Abs 2 TSchG). Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, TSchG). Nach den getroffenen Feststellungen gilt die Beschwerdeführerin als Halterin der Katzen im Sinne des § 4 Z 1 TSchG. Die Haltung der Katzen erfolgt an der festgestellten Adresse. Nach den getroffenen Feststellungen gilt die Beschwerdeführerin als Halterin der Katzen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG. Die Haltung der Katzen erfolgt an der festgestellten Adresse. Zudem hat die Beschwerdeführerin an der festgestellten Adresse ihren Nebenwohnsitz. Nach § 1 Abs 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin an der festgestellten Adresse ihren Nebenwohnsitz. Nach Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Insofern besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 36 Abs 2 TSchG anzusehen ist und sie das Betreten des Hauses durch die Vertreterin des Amtstierarztes dulden hätte müssen. Insofern besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TSchG anzusehen ist und sie das Betreten des Hauses durch die Vertreterin des Amtstierarztes dulden hätte müssen. Indem sie ihr den Zutritt aber verweigert hat, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin von der Vertreterin des Amtstierarztes sogar darüber belehrt, dass sie einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, wenn sie ihr das Betreten des Hauses an der festgestellten Adresse verweigert. Insofern ist nicht bloß von Fahrlässigkeit, sondern zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 38Abs 3 TSch

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen § 36 Abs 2 verstößt.

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraph 36, Absatz 2, verstößt.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 36 Abs 1 TSchG räumt den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des TSchG sowie für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung des TSchG ein. Indem die Beschwerdeführerin der Vertreterin des Amtstierarztes das Betreten des Hauses verweigert hat, wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Paragraph 36, Absatz eins, TSchG räumt den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des TSchG sowie für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung des TSchG ein. Indem die Beschwerdeführerin der Vertreterin des Amtstierarztes das Betreten des Hauses verweigert hat, wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war von bedingtem Vorsatz auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 11 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 16Abs 2 VSt

G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 11 Prozent, sondern zu 29 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal die Beschwerdeführerin daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 11 Prozent, sondern zu 29 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal die Beschwerdeführerin daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0526.15

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