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LVwG-2017/36/0135-1

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 44§ 39§ 13§ 46

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0135-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 2 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 07.11.2005 beantragte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Geräte- und Sackgutlagers - Landwirtschaft auf Gst *1 KG X Stadt als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren.Mit Eingabe vom 07.11.2005 beantragte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Geräte- und Sackgutlagers - Landwirtschaft auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 5 Jahren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2005, Zl ***, wurde die Baubewilligung

§ 44

TBO 2001 (nunmehr: § 46 TBO 2011) für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2005, Zl ***, wurde die Baubewilligung

Paragraph 44, TBO 2001 (nunmehr: Paragraph 46, TBO 2011) für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Mit Schreiben vom 05.10.2010 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung der Baubewilligung um weitere fünf Jahre. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 20.12.2010, Zl ****, wurde die Bewilligung vom 30.11.2005 um zwei Jahre bis 22.12.2012 erstreckt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 20.12.2010, Zl ****, wurde die Bewilligung vom 30.11.2005 um zwei Jahre bis 22.12.2012 erstreckt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 26.02.2013, Zl ***, wurde, da ein bescheidmäßiger Abspruch ausdrücklich beantragt wurde, das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25.06.2012, mit dem die genehmigungsmäßige Verlängerung des Baubestandes des Lagergebäudes auf Gst *1 KG X Stadt bzw in eventu die Erteilung einer neuerlich befristeten Baubewilligung beantragt wurde, abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dauer der gesetzlich normierten Bewilligungsfirst für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bereits ausgeschöpft ist bzw für das gegenständliche Baugrundstück keine einheitliche Widmung gegeben ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 26.02.2013, Zl ***, wurde, da ein bescheidmäßiger Abspruch ausdrücklich beantragt wurde, das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25.06.2012, mit dem die genehmigungsmäßige Verlängerung des Baubestandes des Lagergebäudes auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt bzw in eventu die Erteilung einer neuerlich befristeten Baubewilligung beantragt wurde, abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dauer der gesetzlich normierten Bewilligungsfirst für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bereits ausgeschöpft ist bzw für das gegenständliche Baugrundstück keine einheitliche Widmung gegeben ist. Die dagegen eingebrachte Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde X vom 14.05.2013, ZI **** abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14.05.2013, ZI **** abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Beschwerde beim VfGH ein und wurde die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abgetreten. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/06/0042-9, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 13.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nunmehr aufgetragen bis 15.02.2017, die mit Bescheid vom 30.11.2005, Zl ****, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigte bauliche Anlage auf Gst *1 KG X Stadt zu beseitigen und den Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 13.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nunmehr aufgetragen bis 15.02.2017, die mit Bescheid vom 30.11.2005, Zl ****, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigte bauliche Anlage auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt zu beseitigen und den Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 28.12.2015 ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Vor einigen Jahren sei eine Rückwidmung des Gst *1 KG X Stadt dahingehend erfolgt, dass nun etwa 2/3 der Grundstücksfläche als Wohngebiet gewidmet und 1/3 keiner Widmung zugeordnet sei. Am 05.08.2014 habe der Beschwerdeführer beantragt das gesamte Grundstück einer einheitlichen Widmung als Wohngebiet zuzuführen und sei über diesen Antrag bislang nicht abgesprochen worden und bilde dieser Widmungsantrag einen Teil eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung. Sollte der Flächenwidmungsantrag hingegen, wie im vorliegenden Fall, bereits seit über 2 Jahren bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sein, so könne dies nicht dazu berechtigen, die eigene Säumnis außer Acht zu lassen und einen Beseitigungsauftrag zu erteilen. Es sei daher von einem schikanösen Verhalten der Behörde auszugehen und ergebe sich bereits daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hätte auch nach Ansicht des Beschwerdeführers nach Erlöschen der Genehmigung für die bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

§ 39

Abs 1 TBO dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen gehabt, um nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige erstatten zu können. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die bis 15.02.2017 gesetzte Frist, die von der belangten Behörde im Übrigen nicht begründet worden sei, anhand einer objektiven Betrachtung nicht angemessen und während der Wintermonate nicht realisierbar sei.Vor einigen Jahren sei eine Rückwidmung des Gst *1 KG römisch zehn Stadt dahingehend erfolgt, dass nun etwa 2/3 der Grundstücksfläche als Wohngebiet gewidmet und 1/3 keiner Widmung zugeordnet sei. Am 05.08.2014 habe der Beschwerdeführer beantragt das gesamte Grundstück einer einheitlichen Widmung als Wohngebiet zuzuführen und sei über diesen Antrag bislang nicht abgesprochen worden und bilde dieser Widmungsantrag einen Teil eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung. Sollte der Flächenwidmungsantrag hingegen, wie im vorliegenden Fall, bereits seit über 2 Jahren bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sein, so könne dies nicht dazu berechtigen, die eigene Säumnis außer Acht zu lassen und einen Beseitigungsauftrag zu erteilen. Es sei daher von einem schikanösen Verhalten der Behörde auszugehen und ergebe sich bereits daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hätte auch nach Ansicht des Beschwerdeführers nach Erlöschen der Genehmigung für die bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

Paragraph 39, Absatz eins, TBO dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen gehabt, um nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige erstatten zu können. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die bis 15.02.2017 gesetzte Frist, die von der belangten Behörde im Übrigen nicht begründet worden sei, anhand einer objektiven Betrachtung nicht angemessen und während der Wintermonate nicht realisierbar sei. Abschließend wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 13Vw

GVG zuzuerkennen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei öffentliche Interessen entgegenstehen, zumal vom Bauwerk weder eine Gefährdung ausgeht, noch dritte Personen dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Der vorzeitige Abriss der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, ohne dass die Möglichkeit bestünde die Anlage im Rahmen des ordentlichen Bauverfahrens einer dauerhaften Bestandsgenehmigung zuzuführen, wäre ein überschießender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Zudem entstünde für den Beschwerdeführer nach Abwägung sämtlicher Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil, wäre die bauliche Anlage tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Es steht dem Interesse des Beschwerdeführers, die bauliche Anlage vorübergehend aufrecht zu erhalten, um eine nachträgliche Baubewilligung einholen zu können, kein erkennbares, gewichtiges Interesse der Gemeinde oder eines Dritten entgegen.Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, VwGVG zuzuerkennen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei öffentliche Interessen entgegenstehen, zumal vom Bauwerk weder eine Gefährdung ausgeht, noch dritte Personen dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Der vorzeitige Abriss der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, ohne dass die Möglichkeit bestünde die Anlage im Rahmen des ordentlichen Bauverfahrens einer dauerhaften Bestandsgenehmigung zuzuführen, wäre ein überschießender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Zudem entstünde für den Beschwerdeführer nach Abwägung sämtlicher Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil, wäre die bauliche Anlage tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Es steht dem Interesse des Beschwerdeführers, die bauliche Anlage vorübergehend aufrecht zu erhalten, um eine nachträgliche Baubewilligung einholen zu können, kein erkennbares, gewichtiges Interesse der Gemeinde oder eines Dritten entgegen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Baubehörde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die maximal mögliche Bewilligungsfrist für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenständlich ausgeschöpft wurde und diese Frist bereits abgelaufen ist, aber die bauliche Anlage bislang nicht beseitigt wurde, bereits aufgrund der Aktenlage fest. Im Übrigen wurde auch die nachträgliche Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen und höchstgerichtlich bestätigt und ist für das gegenständliche Gst *1 KG X Stadt auch nach wie vor keine einheitliche Widmung gegeben.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die maximal mögliche Bewilligungsfrist für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenständlich ausgeschöpft wurde und diese Frist bereits abgelaufen ist, aber die bauliche Anlage bislang nicht beseitigt wurde, bereits aufgrund der Aktenlage fest. Im Übrigen wurde auch die nachträgliche Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen und höchstgerichtlich bestätigt und ist für das gegenständliche Gst *1 KG römisch zehn Stadt auch nach wie vor keine einheitliche Widmung gegeben. Die Akten lassen daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). Die Akten lassen daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 26/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 26/2017: „§ 44 Ausführung des Abbruchs (…)

(2)Der Abbruchberechtigte bzw. der Abbruchverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Abbruch ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Abbruch durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorübergehend einstellen.
(3)Die abschließenden Vorkehrungen haben jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.
(4)Kommt der Abbruchberechtigte den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4)Kommt der Abbruchberechtigte den Verpflichtungen nach den Absatz 2 und 3 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (…) § 46Paragraph 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (…)
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt. (…)
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 46

Abs 4 TBO 2011 ist bei bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen und kann diese auf Antrag nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.

Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 ist bei bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen und kann diese auf Antrag nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage auf Gst *1 KG X Stadt wurde – wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2005, Zl ****, die Baubewilligung für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 20.12.2010, Zl ****, wurde diese Bewilligung dann um zwei Jahre bis 22.12.2012, erstreckt. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt wurde – wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2005, Zl ****, die Baubewilligung für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 20.12.2010, , Zl ****, wurde diese Bewilligung dann um zwei Jahre bis 22.12.2012, erstreckt. Wie ua auch in der zur gegenständlichen baulichen Anlage ergangenen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl Ro ****, ausgeführt, ist damit die maximale Bewilligungsfrist für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes ausgeschöpft und haben sich gegen diese baurechtliche Sonderbestimmung, durch die die Bewilligungsfrist auf maximal 5 Jahre mit nur einer möglichen Verlängerung um maximal 2 weitere Jahre beschränkt ist, auch keine höchstgerichtlichen Bedenken ergeben. Nach § 46 Abs 7 TBO 2011 hat der Inhaber der bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes diese nach Ablauf der Bewilligung ex lege zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 hat der Inhaber der bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes diese nach Ablauf der Bewilligung ex lege zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wie sich aus dem übermittelten Bauakt – insbesondere der im Akt einliegenden Farbfotos vom 04.11.2016 und vom 13.12.2016 – eindeutig ergibt, wurde die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage bis zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung nicht beseitig, und besteht diese auch nach wie vor noch. Kommt der Inhaber einer bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der in § 46 Abs 7 erster Satz TBO 2011 normierten Verpflichtung nicht selbstständig nach, so wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt, dann hat ihm die Behörde

§ 46

Abs 7 letzter Satz TBO 2011 mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.Kommt der Inhaber einer bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der in Paragraph 46, Absatz 7, erster Satz TBO 2011 normierten Verpflichtung nicht selbstständig nach, so wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt, dann hat ihm die Behörde

Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz TBO 2011 mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Da der Beschwerdeführer als Inhaber der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes auf Gst *1 KG X Stadt nach Ablauf der Bewilligung bereits mit 22.12.2012 diese nicht von selbst beseitigt und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt hat, und zwischenzeitlich diesbezüglich auch sonst kein Baukonsens gegeben ist, wurde von der belangten Behörde mit der bekämpften Entscheidung zu Recht dem Beschwerdeführer als Inhaber der verfahrensgegenständlichen baulichen aufgetragen diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.Da der Beschwerdeführer als Inhaber der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt nach Ablauf der Bewilligung bereits mit 22.12.2012 diese nicht von selbst beseitigt und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt hat, und zwischenzeitlich diesbezüglich auch sonst kein Baukonsens gegeben ist, wurde von der belangten Behörde mit der bekämpften Entscheidung zu Recht dem Beschwerdeführer als Inhaber der verfahrensgegenständlichen baulichen aufgetragen diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2014 beantragt habe das gesamte Gst *1 KG X Stadt einer einheitlichen Widmung als Wohngebiet zuzuführen und über diesen Antrag bislang nicht abgesprochen worden sei und dieser Widmungsantrag einen Teil eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung bilde und daher die belangte Behörde nicht berechtigt sei, die eigene Säumnis außer Acht zu lassen und einen Beseitigungsauftrag zu erteilen, wodurch sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2014 beantragt habe das gesamte Gst *1 KG römisch zehn Stadt einer einheitlichen Widmung als Wohngebiet zuzuführen und über diesen Antrag bislang nicht abgesprochen worden sei und dieser Widmungsantrag einen Teil eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung bilde und daher die belangte Behörde nicht berechtigt sei, die eigene Säumnis außer Acht zu lassen und einen Beseitigungsauftrag zu erteilen, wodurch sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass es sich bei den in § 29 Abs 1 TROG 2016 normierten Planungsinstrumenten der örtlichen Raumordnung wie dem Örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplänen um Verordnungen der Gemeinde handelt. Hinsichtlich der Erlassung oder Änderung dieser Planungsinstrumente besteht kein Antragsrecht. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass es sich bei den in Paragraph 29, Absatz eins, TROG 2016 normierten Planungsinstrumenten der örtlichen Raumordnung wie dem Örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplänen um Verordnungen der Gemeinde handelt. Hinsichtlich der Erlassung oder Änderung dieser Planungsinstrumente besteht kein Antragsrecht. Weiters ist dazu anzumerken, dass - wie vom VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt - Anträge die auf die Erlassung oder Abänderung einer Verordnung abzielen, keine behördliche Entscheidungspflicht begründen (vgl VwGH 20.03.1986, Zl 86/06/0038; VwGH 24.01.1991, Zl 90/06/0208; VwGH 29.08.1996, Zl 96/06/0166; ua).Weiters ist dazu anzumerken, dass - wie vom VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt - Anträge die auf die Erlassung oder Abänderung einer Verordnung abzielen, keine behördliche Entscheidungspflicht begründen vergleiche VwGH 20.03.1986, Zl 86/06/0038; VwGH 24.01.1991, Zl 90/06/0208; VwGH 29.08.1996, Zl 96/06/0166; ua). Überdies ist unter Verweis auf das ua in § 71 TROG 2016 normierte Verfahren zur Erlassung und Änderungen des Flächenwidmungsplanes allgemein auszuführen, dass diese vom Gemeinderat der jeweiligen Standortgemeinde zu beschließen ist und nicht vom Bürgermeister als Baubehörde. Überdies ist unter Verweis auf das ua in Paragraph 71, TROG 2016 normierte Verfahren zur Erlassung und Änderungen des Flächenwidmungsplanes allgemein auszuführen, dass diese vom Gemeinderat der jeweiligen Standortgemeinde zu beschließen ist und nicht vom Bürgermeister als Baubehörde. Es kann daher im Allgemeinen auch ein „Antrag“ auf Widmungsänderung, nicht als Antrag auf nachträgliche Baubewilligung der gegenständlichen baulichen Anlage gewertet werden. Im Übrigen würde der positiven Erledigung eines neuerlichen Baugesuchs, nach wie vor die fehlende Voraussetzung der einheitlichen Bauplatzwidmung nach § 2 Abs 12 TBO 2011 entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen insbesondere auch auf die Ausführungen in der zur gegenständlichen baulichen Anlage ergangenen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl ****, zu verweisen. Im Übrigen würde der positiven Erledigung eines neuerlichen Baugesuchs, nach wie vor die fehlende Voraussetzung der einheitlichen Bauplatzwidmung nach Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen insbesondere auch auf die Ausführungen in der zur gegenständlichen baulichen Anlage ergangenen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl ****, zu verweisen. Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die belangte Behörde nach Erlöschen der Genehmigung für die gegenständliche bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

§ 39

Abs 1 TBO dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen gehabt hätte, um nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige erstatten zu können, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu.Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die belangte Behörde nach Erlöschen der Genehmigung für die gegenständliche bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

Paragraph 39, Absatz eins, TBO dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen gehabt hätte, um nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen oder eine Bauanzeige erstatten zu können, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass es sich bei dem in § 46 TBO 2011 normierten Verfahren für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes um ein Sonderregime handelt. Die Bestimmungen des § 39 TBO 2011 sind daher grundsätzlich nur insoweit anzuwenden, als dies in § 46 leg cit ausdrücklich normiert ist. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass es sich bei dem in Paragraph 46, TBO 2011 normierten Verfahren für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes um ein Sonderregime handelt. Die Bestimmungen des Paragraph 39, TBO 2011 sind daher grundsätzlich nur insoweit anzuwenden, als dies in Paragraph 46, leg cit ausdrücklich normiert ist.

§ 46

Abs 7 TBO 2011 ist dies lediglich hinsichtlich des § 39 Abs 6 TBO 2011 (Benützungsuntersagung) gegeben.

Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 ist dies lediglich hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 (Benützungsuntersagung) gegeben. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen will der Beschwerdeführer aber wohl – wie sich aus den inhaltlichen Ausführungen ergibt - nicht auf die geltende Regelung des § 39 Abs 1 TBO 2011, sondern wohl auf die vormalige Bestimmung des § 37 Abs 1 TBO 2001 Bezug nehmen. Aufgrund dieser früheren Bestimmung hatte die Baubehörde vormals dem Eigentümer einer baulichen Anlage, die zB ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde, eine angemessene Frist zu setzen, um nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen will der Beschwerdeführer aber wohl – wie sich aus den inhaltlichen Ausführungen ergibt - nicht auf die geltende Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, sondern wohl auf die vormalige Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001 Bezug nehmen. Aufgrund dieser früheren Bestimmung hatte die Baubehörde vormals dem Eigentümer einer baulichen Anlage, die zB ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde, eine angemessene Frist zu setzen, um nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung durch LGBl Nr 48/2011 hat das diesbezügliche baupolizeiliche Verfahren allerdings vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen eine grundlegende Neuregelung erfahren, und besteht daher nach der geltenden Rechtslage im nunmehrigen § 39 TBO 2011 diese Verpflichtung der Baubehörde nicht mehr (vgl dazu die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung mit LGBl Nr 48/2011, § 37, S 53 ff).Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung durch Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, hat das diesbezügliche baupolizeiliche Verfahren allerdings vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen eine grundlegende Neuregelung erfahren, und besteht daher nach der geltenden Rechtslage im nunmehrigen Paragraph 39, TBO 2011 diese Verpflichtung der Baubehörde nicht mehr vergleiche dazu die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, Paragraph 37,, , S 53 ff). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in mehrfacher Hinsicht ins Leere geht. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass die bis 15.02.2017 gesetzte Frist, die von der belangten Behörde nicht begründet worden sei, anhand einer objektiven Betrachtung nicht angemessen und während der Wintermonate nicht realisierbar sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach herrschender Judikatur des VwGH ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).Nach herrschender Judikatur des VwGH ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen vergleiche VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, , Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua). Da mit gegenständlich bekämpftem Bescheid von der belangten Behörde eine Leistungsfrist bis 15.02.2017 bestimmt wurde, war daher mit gegenständlicher Entscheidung auch die Leistungsfrist neu festzulegen. Die Frist zur Ausführung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes hat nach § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva). Die Frist zur Ausführung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes hat nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen zu sein. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können vergleiche VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva). Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens bzw einer konsenlosen baulichen Anlage. Wie sich aus den Einreichunterlagen (Planunterlagen und Baubeschreibung im Baugesuch), die der Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2005, Zl ****, zugrunde liegenden, eindeutig ergibt, weißt die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage eine Grundrissgröße von 7,72 m x 13,05 m (Dachfläche 9,22 m x 14,45 m) auf. Die bauliche Anlage ist eingeschossig und weist eine ansteigende Wandhöhe von 2,75 m bis maximal 3,49 m auf. Wie sich aus den Einreichunterlagen (Planunterlagen und Baubeschreibung im Baugesuch), die der Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2005, Zl ****, zugrunde liegenden, eindeutig ergibt, weißt die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage eine Grundrissgröße von 7,72 m x 13,05 m (Dachfläche 9,22 m x 14,45 m) auf. Die bauliche Anlage ist eingeschossig und weist eine ansteigende Wandhöhe von 2,75 m bis maximal 3,49 m auf. Hinsichtlich der konkreten baulichen Ausgestaltung ergibt sich aus diesen Unterlagen weiters eine seitliche Umschließung der baulichen Anlage an nur drei Seiten und ist diese nach vorne hin offen. Hinsichtlich der Bauweise ist in diesen Einreichunterlagen eine Ausführung in Holzbauweise mit pfahlartigen Einzelfundamenten angegeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Akt einliegenden Farbfotos vom 04.11.2016 und vom 13.12.2016 zu verweisen, aus denen sich ebenfalls ganz eindeutig insbesondere die bauliche Ausgestaltung in überwiegender Holzbauweise sowie die dreiseitige Umschließung der überdachten eingeschossigen baulichen Anlage ergibt. Zudem ist hinsichtlich des Standorts der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage weiters auszuführen, dass sich dieser auf Gst *1 KG X Stadt in Tallage im Stadtgebiet befindet und nicht zB in schlecht erschlossener hochalpiner Lage gelegen ist. Zudem ist hinsichtlich des Standorts der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage weiters auszuführen, dass sich dieser auf Gst *1 KG römisch zehn Stadt in Tallage im Stadtgebiet befindet und nicht zB in schlecht erschlossener hochalpiner Lage gelegen ist. Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass aufgrund der Größe der verfahrensgegenständlichen überdachten, eingeschossigen baulichen Anlage, die zudem lediglich an drei Seiten umschlossen ist, sowie insbesondere aufgrund der baulichen Ausgestaltung überwiegend in Holzbauweise und des konkreten Standortes in Tallage eine Leistungsfrist von 2 Monaten nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls angemessen ist. Dies umso mehr in Anbetracht der nunmehr jahreszeitlichen Bedingungen.Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass aufgrund der Größe der verfahrensgegenständlichen überdachten, eingeschossigen baulichen Anlage, die zudem lediglich an drei Seiten umschlossen ist, sowie insbesondere aufgrund der baulichen Ausgestaltung überwiegend in Holzbauweise und des konkreten Standortes in Tallage eine Leistungsfrist von 2 Monaten nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls angemessen ist. Dies umso mehr in Anbetracht der nunmehr jahreszeitlichen Bedingungen. Die Festlegung der Leistungsfrist konnte hinsichtlich der gegenständlichen baulichen Anlage bereits aufgrund der vorliegenden Akten erfolgen und war - insbesondere aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung, der Dimensionierung und der Lage - die Beiziehung eines Sachverständigen zur Bestimmung der Leistungsfrist im gegenständlichen Fall nicht geboten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die von der Behörde ursprünglich bestimmte Frist von ebenfalls ca 2 Monaten im Wesentlichen in Bezug auf die jahreszeitliche Festlegung während der Wintermonate thematisiert und darüber hinaus kein konkretes Vorbringen erstattet. Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 13Vw

GVG zuzuerkennen, ist dazu abschließend noch Folgendes auszuführen: Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, VwGVG zuzuerkennen, ist dazu abschließend noch Folgendes auszuführen:

§ 46

Abs 7 TBO 2011 hat nach dem Ablauf der Bewilligung (im gegenständlichen Fall bereits mit 22.12.2012) deren Inhaber die bauliche Anlage von sich aus, also ohne behördliches Zutun, diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen und gilt durch den ausdrücklichen Verweis in dieser Bestimmung ua auch § 44 Abs 4 leg cit sinngemäß.

Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 hat nach dem Ablauf der Bewilligung (im gegenständlichen Fall bereits mit 22.12.2012) deren Inhaber die bauliche Anlage von sich aus, also ohne behördliches Zutun, diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen und gilt durch den ausdrücklichen Verweis in dieser Bestimmung ua auch Paragraph 44, Absatz 4, leg cit sinngemäß. Daraus folgt, dass abweichend von § 13 Abs 1 VwGVG einer Beschwerde gegen einen behördlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag nach § 46 Abs 7 TBO 2011 sohin ex lege keine aufschiebende Wirkung zu kommt (vgl dazu auch Weber/Rath-Kathrein, TBO-Kommentar, § 46).Daraus folgt, dass abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer Beschwerde gegen einen behördlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 sohin ex lege keine aufschiebende Wirkung zu kommt vergleiche dazu auch Weber/Rath-Kathrein, TBO-Kommentar, Paragraph 46,). Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war entbehrlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde und somit in der Sache selbst entschieden hat. Es war daher auch ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter geboten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, insbesondere auf die zur gegenständlichen baulichen Anlagen bereits ergangene Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl ****. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, insbesondere auf die zur gegenständlichen baulichen Anlagen bereits ergangene Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl ****. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0135.1

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