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{'item': ['LVwG-2017/15/0449-1;', 'LVwG-2017/15/0450-1']}

Obsah (6)§ 42§ 98§ 17§ 138§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/0449-1;; LVwG-2017/15/0450-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes festgestellt: „Im Zuge eines Ortsaugenscheines konnte im Gemeindegebiet von W auf den Gpn. *1, *2, *3, *4 und *5, alle KG W, eine ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Weganlage entdeckt werden. Im unmittelbaren Nahbereich befindet sich der Q-Bach, der in diesem Bereich ein öffentliches Gewässer ist. Weiterer Befund, der im Zuge des Ortsaugenscheines vom Amtssachverständigen für Naturkunde aufgenommen wurde: I.römisch eins. Bei der Begehung konnte jedoch festgestellt werden, dass der rechtskräftig abgelehnte Weg mittlerweile in abgeänderter Form erstellt wurde. Hierbei wurden weitaus mehr Moorquerungen erstellt, als im Projekt ursprünglich beantragt, wodurch der gegenständliche Weg noch als gravierender zu bezeichnen ist, als die bereits abgelehnte Variante. So beginnt der Weg am südlichen Ende der Grundparzelle *6 KG W, quert daraufhin einen Bachlauf mittels Brücke den Q-Bach, Gst.Nr. *7KG W, führt daraufhin über Weideflächen. Am östlichen Ende der Gp. *1 KG W quert der Weg dann kurz die Gp. *3 KG W, um dann wiederum auf die Gp. *1 KG W zu gelangen. Der Weg verläuft sodann entlang der Grenze zwischen der Gp. *1 KG W und *8 KG W Richtung Norden, wobei folgende naturschutzrechtlich relevanten Gegebenheiten vorgefunden werden konnten. In weiterer Folge quert der Weg die Gp. *4 KG W am östlichen Rand, um in weiterer Folge im Bereich der Gp. *5 KG W zu enden. Daraufhin wird der Stinkmoosbach, ein orografisch linker Seitenzubringer des Q-Baches, gequert. Nach der Querung wird auf 30 m Breite ein Feuchtstandort gequert. Hier findet sich unter anderem die Brotsegge. Nach ca. 100 m führt der Weg in einem 20 m langen Abschnitt im Uferschutzbereich des Q-Baches, etwas später wird ein Erlenweidewald (Auwald im Sinne des TNSCHG) auf ca. 50 m gequert und auf der Trasse die Gehölze entfernt. Daraufhin ist wiederum die Querung eines 30 m langen Auwaldes gegeben, dieser ist mittels eines Entwässerungsgrabens an der Hahnkante entwässert. Dieser Entwässerungsgraben bzw. Bach wird mittels einer Furt gequert. Der Weg führt daraufhin wiederum ein ca. 50 m langes Stück entlang des Ufers des Q-Baches. Hier ist eine Steinschlichtung direkt zum Q-Bach hin mit 10 m Länge und 1 1/2 m Höhe gegeben. Nach Einmündung eines orografisch rechten Seitenzubringers wird wiederum ein Hangmoor auf einer Länge von ca. 50 m gequert. Hier befindet sich eine 20 m lange Kreinerwand zur bergseitigen Abstützung des vollkommen durchnässten Oberhanges. Daraufhin folgen zwei Furten. Im Übergangsbereich zur offenen Alpsweide befindet sich eine Moorfläche, die ebenfalls auf einer Breite von ca. 60 m gequert wurde. Hier findet sich die Davallsegge, die Hirsesegge, Moorbaldrian, Mehlprimel und Wollgras. II. Allgemeiner Teilrömisch zwei. Allgemeiner Teil Der Großteil des Weges befindet sich auf Grund der Bundesforste. Teilweise wird auch öffentliches Wassergut berührt. Teilweise handelt es sich bei den Mooren um äußerst hochwertige Standorte, die zwar teilweise durch Viehtrieb etwas belastet sind, aber dennoch einen sehr hohen ökologischen Wert aufweisen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme im oben genannten Bescheid verwiesen, auf deren Basis es zu einer rechtskräftigen Ablehnung des geplanten Weges gekommen ist. Spruch: Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde I. Instanz

§ 42Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 119/2013 (kurz: TNSch

G 2005), und

§ 98Abs.

1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I. Nr. 54/2014 (kurz: WRG 1959), trägt der Österr. Bundesforste AG, vertreten durch den Forstbetrieb Z, Adresse 1, X,

§ 17Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a) Ziff. 1, § 8 lit. a) und c), § 9 lit. c) TNSch

G 2005 und § 138 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 41 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen auf:Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde römisch eins. Instanz

Paragraph 42, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2013, (kurz: TNSchG 2005), und

Paragraph 98, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 54 aus 2014, (kurz: WRG 1959), trägt der Österr. Bundesforste AG, vertreten durch den Forstbetrieb Z, Adresse 1, römisch zehn,

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera a,) Ziff. 1, Paragraph 8, Litera a,) und c), Paragraph 9, Litera c,) TNSchG 2005 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen auf: Der im Befund beschriebene Weg ist insofern vollständig zurückzubauen, als er nicht durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2006, Zl. ****, vom 13.06.2007, Zl. *****, bzw. vom 18.08.2014, Zl. ****, bewilligt ist. Der Weg ist derart zurückzubauen, dass die Weganlage in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkennbar ist und des Weiteren nicht m ehr geeignet ist, als Fußweg bzw. Fahrweg oder Viehtriebsweg genützt zu werden. Für den Rückbau sind folgende Maßnahmen zu setzen: Es ist der Behörde binnen einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides ein Projekt eines Moorökologen und eines wegbautechnischen Sachverständigen vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist. Nach Bestätigung des vorgelegten Projektes durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist das Projekt umzusetzen. Die Ausführung der Maßnahmen hat unter fachtechnischer Begleitung der Projektsersteller zu erfolgen. Die Bauarbeiten sind bis spätestens 30.08.2017 fertig zu stellen.

§ 17Abs.

1 lit. a) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird jegliche Verwendung der Anlage untersagt.“

Paragraph 17, Absatz eins, Litera a,) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird jegliche Verwendung der Anlage untersagt.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem maßgeblichem Sachverhalt aus: Die belangte Behörde trägt der Österreichischen Bundesforste AG die Setzung unterschiedlicher Maßnahmen nach dem WRG und nach dem TNSchG auf den Grundstücken *6, *1, *3, *8, *4 und *5, alle KG W, auf. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die Haftung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der angeführten Liegenschaften ist. Bei sämtlichen angeführten Liegenschaften ist im Grundbuch die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin eingetragen. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass nicht die Beschwerdeführerin Liegenschaftseigentümerin ist, sondern die Republik Österreich, ergibt sich aus einer Einsicht in das Grundbuch. Rechtliche Erwägungen: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

§ 138

Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a)Litera a eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b)Litera b Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c)Litera c die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, d)Litera d für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. … Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach § 138 Abs 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann

Abs 4 leg cit an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann

Absatz 4, leg cit an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 17Abs 1 TNSch

G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid a)Litera a die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und b)Litera b die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Beiden Bestimmungen gemein ist, dass jeweils der Grundstückseigentümer als subsidiär Haftender für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG bzw einen naturschutzrechtlichen Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz in Frage kommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin jener Grundstücke, auf die sich die Maßnahmen beziehen. Beiden Bestimmungen gemein ist, dass jeweils der Grundstückseigentümer als subsidiär Haftender für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG bzw einen naturschutzrechtlichen Auftrag nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz in Frage kommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin jener Grundstücke, auf die sich die Maßnahmen beziehen. Dass die A- AG nicht Eigentümerin der von ihr verwalteten Grundstücke ist ergibt sich neben der Eintragung im Grundbuch auch unzweifelhaft aus dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „A“, BGBl I Nr 793/1996 idgF. In diesem Gesetz wird der A- AG beispielsweise auch ausdrücklich gestattet, Grundstücke im eigenen Namen zu erwerben (vgl § 1 Abs 2 des genannten Gesetzes), was im Umkehrschluss keinen Zweifel daran offen lassen kann, dass bei einer Eintragung der Republik Österreich und nicht der A- AG diese Gesellschaft eben nicht Eigentümerin des jeweiligen Grundstückes ist. Außerdem regelt § 2 Abs 2 dieses Gesetzes ausdrücklich, welche Liegenschaften in das Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG übergehen; die diesbezüglichen Grundstücke werden in einer eigenen Anlage zu diesem Gesetz angeführt. Die hier gegenständlichen Grundstücke werden in dieser Anlage nicht erwähnt und sind somit ausschließlich im Eigentum der Republik Österreich verblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die A- AG über diese Grundstücke verfügungsberechtigt im Sinne des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz wäre.Dass die A- AG nicht Eigentümerin der von ihr verwalteten Grundstücke ist ergibt sich neben der Eintragung im Grundbuch auch unzweifelhaft aus dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „A“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 793 aus 1996, idgF. In diesem Gesetz wird der A- AG beispielsweise auch ausdrücklich gestattet, Grundstücke im eigenen Namen zu erwerben vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, des genannten Gesetzes), was im Umkehrschluss keinen Zweifel daran offen lassen kann, dass bei einer Eintragung der Republik Österreich und nicht der A- AG diese Gesellschaft eben nicht Eigentümerin des jeweiligen Grundstückes ist. Außerdem regelt Paragraph 2, Absatz 2, dieses Gesetzes ausdrücklich, welche Liegenschaften in das Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG übergehen; die diesbezüglichen Grundstücke werden in einer eigenen Anlage zu diesem Gesetz angeführt. Die hier gegenständlichen Grundstücke werden in dieser Anlage nicht erwähnt und sind somit ausschließlich im Eigentum der Republik Österreich verblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die A- AG über diese Grundstücke verfügungsberechtigt im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz wäre. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht als Liegenschaftseigentümerin zur subsidiären Haftung herangezogen werden und erweist sich der angefochtene Bescheid schon alleine deshalb als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob tatsächlich ein Fall einer subsidiären Haftung der Liegenschaftseigentümer vorliegt oder nicht schon auf Grund des Akteninhalts ableitbar ist, wer der eigentliche Verursacher ist und dieser – unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen der vorangegangenen Entscheidungen in dieser Sache – zur Verantwortung zu ziehen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0449.1.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.