den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
G 2005), und
1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I. Nr. 54/2014 (kurz: WRG 1959), trägt der Österr. Bundesforste AG, vertreten durch den Forstbetrieb Z, Adresse 1, X,
G 2005 und § 138 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 41 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen auf:Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde römisch eins. Instanz
Paragraph 42, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2013, (kurz: TNSchG 2005), und
Paragraph 98, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 54 aus 2014, (kurz: WRG 1959), trägt der Österr. Bundesforste AG, vertreten durch den Forstbetrieb Z, Adresse 1, römisch zehn,
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera a,) Ziff. 1, Paragraph 8, Litera a,) und c), Paragraph 9, Litera c,) TNSchG 2005 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen auf: Der im Befund beschriebene Weg ist insofern vollständig zurückzubauen, als er nicht durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2006, Zl. ****, vom 13.06.2007, Zl. *****, bzw. vom 18.08.2014, Zl. ****, bewilligt ist. Der Weg ist derart zurückzubauen, dass die Weganlage in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkennbar ist und des Weiteren nicht m ehr geeignet ist, als Fußweg bzw. Fahrweg oder Viehtriebsweg genützt zu werden. Für den Rückbau sind folgende Maßnahmen zu setzen: Es ist der Behörde binnen einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides ein Projekt eines Moorökologen und eines wegbautechnischen Sachverständigen vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist. Nach Bestätigung des vorgelegten Projektes durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist das Projekt umzusetzen. Die Ausführung der Maßnahmen hat unter fachtechnischer Begleitung der Projektsersteller zu erfolgen. Die Bauarbeiten sind bis spätestens 30.08.2017 fertig zu stellen.
1 lit. a) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird jegliche Verwendung der Anlage untersagt.“
Paragraph 17, Absatz eins, Litera a,) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird jegliche Verwendung der Anlage untersagt.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem maßgeblichem Sachverhalt aus: Die belangte Behörde trägt der Österreichischen Bundesforste AG die Setzung unterschiedlicher Maßnahmen nach dem WRG und nach dem TNSchG auf den Grundstücken *6, *1, *3, *8, *4 und *5, alle KG W, auf. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die Haftung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der angeführten Liegenschaften ist. Bei sämtlichen angeführten Liegenschaften ist im Grundbuch die Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin eingetragen. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass nicht die Beschwerdeführerin Liegenschaftseigentümerin ist, sondern die Republik Österreich, ergibt sich aus einer Einsicht in das Grundbuch. Rechtliche Erwägungen: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist
Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a)Litera a eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b)Litera b Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c)Litera c die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, d)Litera d für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. … Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach § 138 Abs 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann
Abs 4 leg cit an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann
Absatz 4, leg cit an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid a)Litera a die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und b)Litera b die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Beiden Bestimmungen gemein ist, dass jeweils der Grundstückseigentümer als subsidiär Haftender für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG bzw einen naturschutzrechtlichen Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz in Frage kommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin jener Grundstücke, auf die sich die Maßnahmen beziehen. Beiden Bestimmungen gemein ist, dass jeweils der Grundstückseigentümer als subsidiär Haftender für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG bzw einen naturschutzrechtlichen Auftrag nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz in Frage kommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin jener Grundstücke, auf die sich die Maßnahmen beziehen. Dass die A- AG nicht Eigentümerin der von ihr verwalteten Grundstücke ist ergibt sich neben der Eintragung im Grundbuch auch unzweifelhaft aus dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „A“, BGBl I Nr 793/1996 idgF. In diesem Gesetz wird der A- AG beispielsweise auch ausdrücklich gestattet, Grundstücke im eigenen Namen zu erwerben (vgl § 1 Abs 2 des genannten Gesetzes), was im Umkehrschluss keinen Zweifel daran offen lassen kann, dass bei einer Eintragung der Republik Österreich und nicht der A- AG diese Gesellschaft eben nicht Eigentümerin des jeweiligen Grundstückes ist. Außerdem regelt § 2 Abs 2 dieses Gesetzes ausdrücklich, welche Liegenschaften in das Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG übergehen; die diesbezüglichen Grundstücke werden in einer eigenen Anlage zu diesem Gesetz angeführt. Die hier gegenständlichen Grundstücke werden in dieser Anlage nicht erwähnt und sind somit ausschließlich im Eigentum der Republik Österreich verblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die A- AG über diese Grundstücke verfügungsberechtigt im Sinne des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz wäre.Dass die A- AG nicht Eigentümerin der von ihr verwalteten Grundstücke ist ergibt sich neben der Eintragung im Grundbuch auch unzweifelhaft aus dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „A“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 793 aus 1996, idgF. In diesem Gesetz wird der A- AG beispielsweise auch ausdrücklich gestattet, Grundstücke im eigenen Namen zu erwerben vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, des genannten Gesetzes), was im Umkehrschluss keinen Zweifel daran offen lassen kann, dass bei einer Eintragung der Republik Österreich und nicht der A- AG diese Gesellschaft eben nicht Eigentümerin des jeweiligen Grundstückes ist. Außerdem regelt Paragraph 2, Absatz 2, dieses Gesetzes ausdrücklich, welche Liegenschaften in das Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG übergehen; die diesbezüglichen Grundstücke werden in einer eigenen Anlage zu diesem Gesetz angeführt. Die hier gegenständlichen Grundstücke werden in dieser Anlage nicht erwähnt und sind somit ausschließlich im Eigentum der Republik Österreich verblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die A- AG über diese Grundstücke verfügungsberechtigt im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz wäre. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht als Liegenschaftseigentümerin zur subsidiären Haftung herangezogen werden und erweist sich der angefochtene Bescheid schon alleine deshalb als rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob tatsächlich ein Fall einer subsidiären Haftung der Liegenschaftseigentümer vorliegt oder nicht schon auf Grund des Akteninhalts ableitbar ist, wer der eigentliche Verursacher ist und dieser – unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen der vorangegangenen Entscheidungen in dieser Sache – zur Verantwortung zu ziehen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0449.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.