GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als es1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als es 1.1 bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 Abs 1 Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat: bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten hat: „Sie haben im Herbst 2016 (jedenfalls vor dem 13. Oktober 2016) im Nahebereich der im östlichen Bereich des Gst Nr **1, KG ***** Z, befindlichen Hütte und somit im Bereich des Landschaftsschutzgebietes X Grabungsarbeiten zur Verbesserung der Standsicherheit der Hütte sowie die Ausgrabung eines Teiches außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt, ohne im Besitz der dafür
lit a und e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl Nr ****, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.“„Sie haben im Herbst 2016 (jedenfalls vor dem 13. Oktober 2016) im Nahebereich der im östlichen Bereich des Gst Nr **1, KG ***** Z, befindlichen Hütte und somit im Bereich des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn Grabungsarbeiten zur Verbesserung der Standsicherheit der Hütte sowie die Ausgrabung eines Teiches außerhalb eingefriedeter Hausgärten durchgeführt, ohne im Besitz der dafür
Paragraph 3, Litera a und e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr ****, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.“ 1.2 bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 45
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2017, Zahl **** wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben im Herbst 2016 (jedenfalls vor dem 13. Oktober 2016) im Nahebereich der im westlichen Bereich des Gst. **1 KG.***** Z befindlichen Hütte und somit im Landschaftsschutzgebiet X außerhalb eingefriedeter Hausgärten Grabungsarbeiten (Geländeabtragungen und –aufschüttungen) durchgeführt sowie eine Teichanlage errichtet, ohne im Besitz der dafür
a und lit. e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl. Nr. ****, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.„Sie haben im Herbst 2016 (jedenfalls vor dem 13. Oktober 2016) im Nahebereich der im westlichen Bereich des Gst. **1 KG.***** Z befindlichen Hütte und somit im Landschaftsschutzgebiet römisch zehn außerhalb eingefriedeter Hausgärten Grabungsarbeiten (Geländeabtragungen und –aufschüttungen) durchgeführt sowie eine Teichanlage errichtet, ohne im Besitz der dafür
Paragraph 3, Litera a und Litera e, der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr. ****, erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 lit. a und lit. e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X, LGBl. Nr. ****, i.V.m. § 45
a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- verhängt.
Paragraph 45,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 70,-- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 70,-- zu bezahlen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung im Wesentlichen mit der Verantwortung bestritten, dass der Beschwerdeführer einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um einen Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes handle, welches durch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und eine Landesverordnung besonders geschützt werde und die darauf durchgeführten Erdbauarbeiten einer Bewilligungspflicht unterliegen würden. Darüber hinaus benötige es „archivarischen Fleißes“ und einer juristischen Ausbildung zur Auffindung der verfahrensgegenständlichen Verordnung. Der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum nicht einmal gewusst, dass eine derartige Verordnung existiere. Deshalb könne einem juristischen Laien weder unterstellt, noch zugemutet werden, umfangreiche Recherchen anzustellen, um diese Kenntnis zu erlangen. Daher liege in der Person des Beschwerdeführers ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vor, weshalb er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen habe können. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung im Wesentlichen mit der Verantwortung bestritten, dass der Beschwerdeführer einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um einen Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes handle, welches durch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und eine Landesverordnung besonders geschützt werde und die darauf durchgeführten Erdbauarbeiten einer Bewilligungspflicht unterliegen würden. Darüber hinaus benötige es „archivarischen Fleißes“ und einer juristischen Ausbildung zur Auffindung der verfahrensgegenständlichen Verordnung. Der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum nicht einmal gewusst, dass eine derartige Verordnung existiere. Deshalb könne einem juristischen Laien weder unterstellt, noch zugemutet werden, umfangreiche Recherchen anzustellen, um diese Kenntnis zu erlangen. Daher liege in der Person des Beschwerdeführers ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, weshalb er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen habe können. Im Falle der Annahme eines verschuldeten Rechtsirrtums liege lediglich leichte Fahrlässigkeit vor. Beantragt werde nach Erforderlichkeit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens. Weiters werde in eventu die Erteilung einer Ermahnung und in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt. Im Ermittlungsverfahren wurde am 03.04.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA. Nach dem Beweisverfahren wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Das Gst Nr **1, KG***** Z, steht seit 17.12.1993 im Eigentum des Beschwerdeführers. Der östliche Teil des genannten Grundstückes ist ein Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes X. In diesem Bereich befindet sich eine Hütte. Das Gst Nr **1, KG***** Z, steht seit 17.12.1993 im Eigentum des Beschwerdeführers. Der östliche Teil des genannten Grundstückes ist ein Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn. In diesem Bereich befindet sich eine Hütte. Abbildung 1 gelöscht Abbildung 2 gelöscht Der Beschwerdeführer führte im Bereich dieser Hütte Grabungsarbeiten zur Verbesserung der Standsicherheit derselben durch und grub Material, das durch die Grabungsarbeiten in den Teich hineingebracht wurde, wieder aus. Diese Ausgrabung wurde nicht innerhalb eines eingefriedeten Hausgartens durchgeführt. Für die durchgeführten Maßnahmen lag keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich das Gst Nr **1, KG ***** Z, im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug vom 20.01.
lit a und e Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X bedürfen die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttung außerhalb eingefriedeter Hausgärten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 3, Litera a und e Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet römisch zehn bedürfen die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttung außerhalb eingefriedeter Hausgärten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
G 2005 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Der Beschwerdeführer führte auf Gst Nr **1, KG ***** Z, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes X Grabungsarbeiten zur Verbesserung der Standsicherheit der darauf befindlichen Hütte durch und grub Material, das durch die Grabungsarbeiten in den Teich hineingebracht wurde, wieder aus. Diese Ausgrabung wurde nicht innerhalb eines eingefriedeten Hausgartens durchgeführt.Der Beschwerdeführer führte auf Gst Nr **1, KG ***** Z, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn Grabungsarbeiten zur Verbesserung der Standsicherheit der darauf befindlichen Hütte durch und grub Material, das durch die Grabungsarbeiten in den Teich hineingebracht wurde, wieder aus. Diese Ausgrabung wurde nicht innerhalb eines eingefriedeten Hausgartens durchgeführt. Für diese Maßnahmen lag dem Beschwerdeführer keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Ergänzend ist auszuführen, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 lit a Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet X nicht von Bedeutung ist, ob es sich um die Errichtung einer neuen Anlage oder die Verbesserung der Standsicherheit einer bereits bestehenden Anlage (Hütte) handelt.Ergänzend ist auszuführen, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 3, Litera a, Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet römisch zehn nicht von Bedeutung ist, ob es sich um die Errichtung einer neuen Anlage oder die Verbesserung der Standsicherheit einer bereits bestehenden Anlage (Hütte) handelt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung steht somit in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Z 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darzutun. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt kein mangelndes Verschulden auf. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darzutun. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt kein mangelndes Verschulden auf. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er geglaubt habe keine Verwaltungsübertretung zu begehen, da er nicht gewusst habe, dass sich sein Gst Nr **1, KG ***** Z, auf dem Boden eines wie immer gearteten Landschaftsschutzgebietes befinde. Er habe keine Kenntnis der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift gehabt und die Kenntnis davon sei ihm auch nicht zumutbar gewesen.
G entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er geglaubt habe keine Verwaltungsübertretung zu begehen, da er nicht gewusst habe, dass sich sein Gst Nr **1, KG ***** Z, auf dem Boden eines wie immer gearteten Landschaftsschutzgebietes befinde. Er habe keine Kenntnis der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift gehabt und die Kenntnis davon sei ihm auch nicht zumutbar gewesen.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit 17.12.1993 Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer war der östliche Teil des Gst Nr **1, KG ***** Z, seit über neun Jahren Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes X. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsste diese Tatsache dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Darüber hinaus steht das gegenständliche Grundstück nun seit über 23 Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers und war auch in dieser gesamten Zeit der gegenständliche Teil des Gst Nr **1, KG ***** Z, Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes X.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit 17.12.1993 Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer war der östliche Teil des Gst Nr **1, KG ***** Z, seit über neun Jahren Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsste diese Tatsache dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Darüber hinaus steht das gegenständliche Grundstück nun seit über 23 Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers und war auch in dieser gesamten Zeit der gegenständliche Teil des Gst Nr **1, KG ***** Z, Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn. Spätestens jedoch hätte der Beschwerdeführer am 20.02.2015 davon Kenntnis erlangen müssen, als die Teilflächen des Gst Nr **1, KG ***** Z, in das ÖPUL-Förderprogramm 2015 aufgenommen wurden, wobei ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es sich bei den Förderflächen um einen Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes X handelt. Dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben und damit auch die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Fläche zum Förderprogramm nicht bekannt seien, erscheint nicht glaubhaft, zumal auch damit Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers verbunden sind. Spätestens jedoch hätte der Beschwerdeführer am 20.02.2015 davon Kenntnis erlangen müssen, als die Teilflächen des Gst Nr **1, KG ***** Z, in das ÖPUL-Förderprogramm 2015 aufgenommen wurden, wobei ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es sich bei den Förderflächen um einen Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn handelt. Dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben und damit auch die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Fläche zum Förderprogramm nicht bekannt seien, erscheint nicht glaubhaft, zumal auch damit Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers verbunden sind. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen in die gegenständliche Verordnung im Gemeindeamt Z oder auch im Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Y Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus ist aufgrund des Ausmaßes des Landschaftsschutzgebietes X in der Katastralgemeinde Z davon auszugehen, dass dies ortsbekannt ist. Darüber hinaus ist aufgrund des Ausmaßes des Landschaftsschutzgebietes römisch zehn in der Katastralgemeinde Z davon auszugehen, dass dies ortsbekannt ist. Da ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt wurde, durfte aufgrund der vorgehenden Ausführungen zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. VI.römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 1 TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 700,00 sohin im Ausmaß von rund 2,3 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist. Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 700,00 sohin im Ausmaß von rund 2,3 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist. Zutreffend wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers aus. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. In Summe bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe zu hoch gewählt worden wäre. Diese Strafe erweist sich vielmehr als schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum unverschuldeten Rechtsirrtum (VwGH 29.09.2000, 98/02/0449 sowie VwGH 26.05.1999, 97/09/0005), auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum unverschuldeten Rechtsirrtum (VwGH 29.09.2000, 98/02/0449 sowie VwGH 26.05.1999, 97/09/0005), auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0448.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.