Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben der Zählermiete für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von Euro 20,-- eine Kanalgebühr für den Zeitraum 08.07.2016 bis 03.01.2017 in Höhe von 80,78 m³ (Ablesung 267,8 m³, Verbrauch 33,8 m³ x 2,39) sowie die Kanalmindestgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 38,72 (16,2 m³ x 2,39), gesamt sohin Euro 139,50 (inkl 10 % Ust), für das Objekt Adresse 1 in **** Z vorgeschrieben. Mit dem weiters angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer neben der Wassergebühr für den Zeitraum 08.07.2016 bis 03.01.2017 in Höhe von Euro 30,49, der Zählermiete für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von Euro 20,-- sowie der Kanalgebühr für den Zeitraum 08.07.2016 bis 03.01.2017 in Höhe von 80,07 m³ (Ablesung 248,5 m³, Verbrauch 33,5 m³ x 2,39) sowie die Kanalmindestgebühr für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 39,44 (16,5 m³ x 2,39), gesamt sohin Euro 170,-- (inkl 10 % Ust), für das Objekt Adresse 2 in **** Z vorgeschrieben. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht insofern Beschwerde erhoben, als mit diesen jeweils die Kanalmindestgebühr im Ausmaß von Euro 39,44 (Adresse 2) bzw 38,72 (Adresse 1) vorgeschrieben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Kanalmindestgebühr einer Rechtsgrundlage entbehre. Die Gemeinde sei dazu berechtigt, eine Kanalgebührenordnung zu beschließen und die damit anfallenden Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisation sowie der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten zu decken. Die Höhe dieser Kosten habe sich gerechterweise aber auf den tatsächlichen Verbrauch zu beziehen, andernfalls von einer unsachlichen Ungleichbehandlung der Gemeindebürger auszugehen sei. Eine Kanalmindestgebühr bedeute nämlich, dass diejenigen Gemeindebürger, die an der Gemeindekanalisationsanlage wenig Bedarf hätten, schwer ungleich behandelt würden im Vergleich zu jenen Gemeindebürgern, welche über der Grenze, wie dies in der Kanalgebührenordnung als Mindestverbrauch vorgeschrieben werde, Abwasser produzieren. Insofern werde nämlich eine Veränderung des vorschreibungsgegenständlichen Objektes nicht berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers etwa hätten sich die Voraussetzungen der Nutzung der vorschreibungsgegenständlichen Objekte im Laufe der Jahre wesentlich geändert und bedeute damit die Vorschreibung einer Kanalmindestgebühr für diesen einen nicht zu unterschätzenden Nachteil. Mit der Vorschreibung der angefochtenen Kanalmindestgebühr erfolge eine unsachliche Ungleichbehandlung unter den Gemeindebürgern, was nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Folge habe, dass die Vorschreibung einer Kanalmindestgebühr unrechtmäßig und die Gebühr entsprechend zu korrigieren sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.02.2017, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der Gemeinde bei der Festsetzung von Gebühren frei stehe, die Gebühr, mit entsprechenden Messgeräten ermittelt, im tatsächlichen Ausmaß der Benützung festzusetzen. Werde in diesem Zusammenhang eine Mindestgebühr vorgesehen, so sei darauf zu achten, dass die zugrunde gelegten „Mindestmenge“ weder über der durchschnittlichen Verbrauchermenge aller Objekte noch – wenn sich die Verbrauchsmengen krass ungleichmäßig verteilen würden – über der Median-Menge liege. Die durchschnittliche Verbrauchsmenge aller entsprechenden Objekte im Gemeindegebiet von Z betrage 248 m³ pro Jahr und Objekt. Dieser Bemessungsgrundlage sei ein Gesamtverbrauch von 89.583 m³ bei 360 angeschlossenen Objekten im Jahr 2016 zugrunde gelegt. Die verordnete Mindestgebühr sei daher auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und der Erweiterung einer Anlage erwachsenden Kosten zum weitaus überwiegenden Teil nicht durch die tatsächliche mehr oder weniger intensive Nutzung der Anlage, sondern durch deren bloße Bereitstellung entstehe. So habe die Kläranlage in Z im Jahr 2016 einen Verlust von Euro 53.347,17 erwirtschaftet, welcher über den Gesamthaushalt der Gemeinde Z abzudecken gewesen sei. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht der Vorlageantrag gestellt wurde, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageantrag wurde von Seiten des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen gewesen wäre, zumal nur Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung geltend gemacht worden sei. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung insbesondere darin erblickt werde, als kleinere Objekt verhältnismäßig mehr an Kanalgebühren bezahlen würden, als größere Objekte. So bezahle beispielsweise der Beschwerdeführer 3,7 mal so viel, wie der durchschnittliche Verbrauch für die 360 angeschlossenen Objekte ergeben würden. Auch würde der Beschwerdeführer mehr als beispielsweise ein Betrieb verbrauchen, der 101 bis 105 m³ Wasser verbrauche, zumal dieser aus der Mindestgebührenbestimmung herausfalle. Dadurch sei eine erhebliche Ungleichbehandlung kleinerer Betriebe bzw kleinerer Haushalte jedenfalls gegeben. Auch die durchschnittliche Verbrauchsmenge aller angeschlossenen Objekte im Gemeindegebiet könne nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal bei den 360 angeschlossenen Objekten offensichtlich auch größere Tourismusobjekte im Gemeindegebiet von Z mit einbezogen worden seien. Die Gemeinde Z sei ein Tourismusgebiet und unterhalte mehrere und eine Vielzahl von größeren und eine Vielzahl von mittleren und kleineren Tourismusbetrieben. Sofern eine Durchschnittszahl herangezogen werden könne, könne dies nur derart erfolgen, dass beispielsweise Einfamilienhäuser oder kleinere Objekte der Durchschnittszahl zugrunde gelegt würden. Die Durchschnittszahl könne sich nicht aus größeren Tourismusobjekten und kleineren Objekten ergeben, da dies bei der Mindestberechnung zur erheblichen Benachteiligung kleinerer Objekte, wie im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, führe. Der Beschwerdeführer bewohne sein Wohnhaus nur mit seiner Ehegattin und habe nach der vorliegenden Mindestmenge einen Betrag zu bezahlen, der in etwa einem Haushalt mit sechs bis sieben Personen entspreche. Auch wenn daher die Argumentation der Gemeinde herangezogen würde, dass zur Aufrechterhaltung des Kanalnetzes entsprechende Beiträge zu leisten seien, könne dies nicht zu Lasten von Kleinstbetrieben bzw Einzelhaushalten gehen, die durch die Bezahlung der Mindestmenge sohin größere Tourismusbetriebe stützen müssten. Es wurde die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Von Seiten der Abgabenbehörde wurden die Abwassermengen für die in der Gemeinde angeschlossenen Objekte für die Jahre 2014 bis 2016 wie folgt bekannt gegeben: Jahr Abwassermenge gesamt Objekte gesamt Objekte Kanalmindestgebühr davon Freizeitwohnsitze 2014 80.217 m³ 335 99 60 2015 68.742 m³ 335 108 63 2016 89.583 m³ 360 106 67 Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Objekte an den Adressen Adresse 2 und Adresse 1 in **** Z (Grundbuchsauszüge vom 21.04.2017). Dass beide Grundstücke des Beschwerdeführers an die Wasserleitung sowie an den Kanal der Gemeinde Z angeschlossen sind, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Im Zeitraum 08.07.2016 bis 03.01.2017 betrug der tatsächliche Wasserverbrauch im Objekt Adresse 1 33,8 m³ und im Objekt Adresse 2 für den gleichen Zeitraum 33,5 m³, dies wird von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die durchschnittliche Abwassermenge hinsichtlich aller in der Gemeinde an den Kanal angeschlossenen Objekte betrug im Jahr 2014 239,45 m³ (80.217 : 335), im Jahr 2015 205,20 m³ (68.742 : 335) und im Jahr 2016 248,84 m³ (89.583 : 360). Unter der Mindestmenge von 100 m³ im Jahr lagen im Jahr 2014 29,5 % (99: 335; davon 60,6 % Freizeitwohnsitze), im Jahr 2015 32,2 % (108: 335; davon 58,33 % Freizeitwohnsitze und im Jahr 2016 29,4 % (106: 360; davon 63,2 % Freizeitwohnsitze) der in der Gemeinde Z angeschlossenen Objekte. Diese Feststellungen ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.
Paragraph eins, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.
Abs 2 leg cit entsteht die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühr und der Zählergebühr mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit entsteht die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Kanalbenützungsgebühr und der Zählergebühr mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage.
leg cit erfolgt die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für häusliche Abwässer nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler. Erfolgt jedoch der Wasserbezug ohne Wasserzähler, wird eine Mindestmenge von 100 m³ pro Gebäude und Jahr verrechnet.
Paragraph 4, leg cit erfolgt die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für häusliche Abwässer nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler. Erfolgt jedoch der Wasserbezug ohne Wasserzähler, wird eine Mindestmenge von 100 m³ pro Gebäude und Jahr verrechnet.
Abs 2 leg cit wird für jedes an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenes Gebäude ein Mindestwasserbezug (Bemessungsgrundlage) von 100 m³ pro Jahr vorgeschrieben.
Absatz 2, leg cit wird für jedes an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenes Gebäude ein Mindestwasserbezug (Bemessungsgrundlage) von 100 m³ pro Jahr vorgeschrieben. Die Kanalbenützungsgebühr für Abwässer beträgt für das Jahr 2016 Euro 2,39 je m³ Wasserverbrauch (Beschlussfassung am 19.12.2015, kundgemacht vom 21.12.2015 bis 04.01.2016).
Abs 5 leg cit beschließt der Gemeinderat Änderungen in der Höhe der laufenden Gebühr im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes für das jeweilige Rechnungsjahr.
Absatz 5, leg cit beschließt der Gemeinderat Änderungen in der Höhe der laufenden Gebühr im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes für das jeweilige Rechnungsjahr.
Abs 1 der Kanalgebührenordnung werden die laufenden Kanalbenützungsgebühren und die Zählergebühr jährlich bescheidmäßig vorgeschrieben und sind binnen einem Monat nach Bescheidzustellung zur Zahlung fällig.
Paragraph 7, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung werden die laufenden Kanalbenützungsgebühren und die Zählergebühr jährlich bescheidmäßig vorgeschrieben und sind binnen einem Monat nach Bescheidzustellung zur Zahlung fällig.
Abs 2 leg cit wird auf die Kanalbenützungsgebühr zum 01.12. eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der letzten Jahresgebühr (Mindestgebühr) vorgeschrieben. Die Vorauszahlung ist auf die endgültige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach Abs 1 anzurechnen.
Absatz 2, leg cit wird auf die Kanalbenützungsgebühr zum 01.12. eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der letzten Jahresgebühr (Mindestgebühr) vorgeschrieben. Die Vorauszahlung ist auf die endgültige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach Absatz eins, anzurechnen.
der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.
Paragraph 8, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.
Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist in festgesetzten Gebühren die jeweils geltende Umsatzsteuer in Höhe von 10 % enthalten.
Paragraph 10, Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist in festgesetzten Gebühren die jeweils geltende Umsatzsteuer in Höhe von 10 % enthalten. Von Seiten des Beschwerdeführers wird der tatsächliche Verbrauch für die angeführten Zeiträume an sich, wie in den beiden angefochtenen Bescheiden angeführt, sowie die Höhe der Kanalgebühr an sich im Ausmaß von Euro 2,39 pro m³ nicht bestritten. Von Seiten des Beschwerdeführers wird ausschließlich vorgebracht, dass die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z gesetz- bzw verfassungswidrig sei, zumal eine Kanalmindestgebühr vorliegendenfalls gleichheitswidrig sei. Diese verfassungswidrigen Bedenken werden jedoch von Seiten des erkennenden Gerichtes aus nachfolgenden Überlegungen nicht geteilt: Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorschreibung einer Mindestgebühr (V65/01 vom 28.02.2002) bereits ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt verstößt. Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310/1992). Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310 aus 1992,). Der Verfassungsgerichtshof hegte grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr. Unsachlich wäre es jedoch und gegen den Gleichheitssatz verstoßend, wenn von einer Verbrauchsmenge, die nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch liegt, ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Mindestmenge jedenfalls (gleichzeitig) zwei Kriterien zu erfüllen: Einerseits darf sie in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, andererseits darf sie in der Regel aber auch nicht über jener Menge liegen, die in der Wissenschaft von der Statistik als Median- oder Zentralwert bezeichnet wird, das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (hier Verbrauchsmengen). Das Medianobjekt wäre daher jenes Objekt, dessen Wassererbrauch größer als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte der Objekte ist. Diese Mengen werden vor allem dann deutlich auseinander liegen, wenn einer kleinen Zahl starker Verbraucher eine Vielzahl schwacher Nutzer gegenübersteht. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist aufgrund der von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten sohin festzuhalten, dass der Durchschnittsverbrauch aller Objekte in der Gemeinde Z
Mitteilung der Abgabenbehörde in den Jahren 2014 bis 2016 zwischen 205,20 m³ und 248,84 m³ pro Jahr pro Objekt betrug. Die mit der bekämpften Verordnung festgesetzte Mindestmenge von 100 m³ pro Objekt pro Jahr liegt somit (nicht unerheblich) unter diesem durchschnittlichen Verbrauch, weshalb das Erste „Kriterium“ erfüllt ist. Aufgrund der weiters bekannt gegebenen Daten für die Jahre 2014 bis 2016 ist festzuhalten, dass im Jahr 2014 29,5 % der Objekte in der Gemeinde unter der Mindestmenge lagen, im Jahr 2015 32,2 % und im Jahr 2016 29,4 %. Daraus ist ersichtlich, dass der Anteil jener Objekte, deren Verbrauch unter der Mindestmenge lag, wesentlich weniger als 50 % (nämlich rund ein Drittel) aller angeschlossenen Objekte umfasste, die Medianmenge lag sohin jedenfalls über der Mindestmenge. Die Mindestmenge ist jedenfalls dann nicht zu hoch angesetzt, wenn sie bei einer großen Zahl von Objekten unter dem tatsächlichen Verbrauch liegt, wie es gegenständlich (bei rund zwei Drittel aller angeschlossenen Objekte) der Fall ist, weshalb auch das zweite vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kriterium erfüllt ist. Festzuhalten ist, dass bei den vorgenannten Zahlen noch nicht jene Objekte berücksichtigt sind, welche Freizeitwohnsitze betreffen. Würden diese berücksichtigt, lägen die Werte noch entsprechend niedriger, zumal mehr als 50 % der unter der Mindestmenge liegenden Objekte Freizeitwohnsitze betreffen. In Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur und den vorliegenden Zahlen ergeben sich für das erkennende Gerichts sohin keinerlei verfassungsmäßige Bedenken gegen die von der Abgabenbehörde vorgeschriebene Mindestgebühr. Zur Berechnung der Kanalmindestgebühr an sich ist festzuhalten, dass der Verbrauch im 2. Halbjahr 2016 für das Objekt Adresse 1 33,80 m³ und für das Objekt Adresse 2 33,5 m³ betrug. Sohin fehlen auf die (50 %-ige) Mindestgebühr
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z für das Objekt Adresse 1 16,2 m³ und für das Objekt Adresse 2 16,5 m³ (festzuhalten ist, dass
den von Seiten des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vorgelegten Bescheiden betreffend das erste Halbjahr 2016 die Mindestmenge in beiden Objekten ebenfalls unterschritten wurde, sohin eine Kanalmindestgebühr vorgeschrieben wurde). Unter Berücksichtigung einer Gebühr von Euro 2,39 (inkl Ust)/m³ wurden für das Objekt Adresse 1 sohin richtigerweise Euro 38,72 und für das Objekt Adresse 2 richtigerweise Euro 39,44 an Kanalmindestgebühr vorgeschrieben, wobei die Zahlungspflicht in beiden Fällen den Beschwerdeführer als Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft trifft. Zum erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Umstandes, dass er einen Wasserzähler in seinen Objekten eingebaut habe, § 4 Abs 1 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z anzuwenden sei, wonach die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für häusliche Abwässer nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler erfolge, ist festzuhalten, dass in § 4 Abs 2 leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass für jedes an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Gebäude ein Mindestwasserbezug (Bemessungsgrundlage) von 100 m³ vorgeschrieben wird, sodass auch in jenem Fall, dass ein Wasserzähler eingebaut ist, zumindest die 100 m³ vorzuschreiben sind.Zum erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Umstandes, dass er einen Wasserzähler in seinen Objekten eingebaut habe, Paragraph 4, Absatz eins, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z anzuwenden sei, wonach die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für häusliche Abwässer nach dem tatsächlichen Wasserbezugsverbrauch laut Wasserzähler erfolge, ist festzuhalten, dass in Paragraph 4, Absatz 2, leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass für jedes an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Gebäude ein Mindestwasserbezug (Bemessungsgrundlage) von 100 m³ vorgeschrieben wird, sodass auch in jenem Fall, dass ein Wasserzähler eingebaut ist, zumindest die 100 m³ vorzuschreiben sind. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist
Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist
Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass aufgrund des Umstandes, dass in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wurden, die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht berechtigt war, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (§ 279 BAO), gehört die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an.Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass aufgrund des Umstandes, dass in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wurden, die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht berechtigt war, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da jedoch durch die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt und das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde mit Erkenntnis abgesprochen hat (Paragraph 279, BAO), gehört die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet, von Seiten der Abgabenbehörde wurde die Durchführung einer solchen nicht beantragt, weshalb die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.0685.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.