RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0043-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 5.12.2016, ***-*/**-2015, betreffend Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 10.6.2015 wurde AA und BB die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Gartenhaus auf Gst **/1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Aufgrund einer nachbarlichen Anzeige vom 26.9.2016, wonach seitens der Bauwerber diverse Abweichungen vom genehmigten Projekt vorgenommen worden seien, wurde seitens der belangten Behörde unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI CC am 21.10.2016 ein Ortsaugenschein beim Einfamilienhaus der Familie A durchgeführt und wurden dabei diverse näher angeführte Abweichungen von den bewilligten Plänen, etwa hinsichtlich der Unterschreitung von Grenzabständen, der Nichteinhaltung von Höhen und der Änderung von Tür- und Fensteröffnungen sowie der Raumeinteilung, attestiert. Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 5.12.2016, ***-*/**-2015, festgestellt, dass diverse Außenmaße, Wand- und Firsthöhen und Grenzabstände überschritten bzw nicht eingehalten worden seien, sowie zusätzliche Brandschutzmaßnahmen notwendig und die Raumeinteilung, sowie die Tür- und Fensteröffnungen geändert ausgeführt wurden. Aus diesem Grund wurde AA und BB als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 in Spruchpunkt I. die Beseitigung und die Herstellung des laut Baubewilligung vom 10.6.2015 entsprechenden Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Aus diesem Grund wurde AA und BB als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 in Spruchpunkt römisch eins. die Beseitigung und die Herstellung des laut Baubewilligung vom 10.6.2015 entsprechenden Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt.In einem weiteren Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er an allen Ecken und Kanten der Maße seines Hauses „mit allergrößter Akribie überprüft“ und dabei festgestellt habe, dass die Einreichplanung eingehalten worden sei. Alles sei „mit der sprichwörtlichen deutschen Gründlichkeit ausgeführt“ und letztlich werde das Haus ganz sicher um einige Zentimeter kleiner als eingereicht ausgeführt werden. Hinsichtlich der Änderung der Raumaufteilung und der Änderung der Fensteröffnungen wurde ausgeführt, dass es hiedurch zu keinerlei statischen Veränderungen komme und sich auch keine optischen Verschlechterungen ergeben. Weiters wurde angemerkt, dass bei der Einschalung der Westseite die Verbindung mit der Nordseite abgeschrägt und damit der dementsprechende Grenzabstand mit 4,04 m eingehalten werde. Hinsichtlich der Traufe des Nebengebäudes an der Südseite wurde darauf hingewiesen, dass alles noch nicht fertig sei und der Grenzabstand nach Fertigstellung „auf den Zentimeter genau“ eingehalten werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z, sowie durch Einholung zweier Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD. Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.2.2017, BAPO-****/***-2017, wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die spruchgemäß zur Last gelegten Abweichungen bestätigt werden können. In der Beurteilung wurde ausgeführt wie folgt: „Die Außenmaße des Wohnhauses wurden um 5 - 10 cm vergrößert. Die Grenzabstände wurden in der Nordostecke des Wohngebäudes um 6 cm unterschritten. Die Wandhöhen des Wohnhauses wurden um bis zu 25 cm überschritten. Bei der Firsthöhe hingegen wurde die genehmigte Höhe um bis zu 5 cm unterschritten. Das Nebengebäude wurde Richtung Westen um ca. 1,25 m verlängert, ebenso in Richtung Norden um ca. 0,20 m verlängert sowie Richtung Süden um ca. 0,30 m verlängert. Richtung Osten wurde das Nebengebäude im nördlichen Bereich um bis zu ca. 1,00 m verlängert, sodass die Außenwand zur benachbarten Grundstücksgrenze parallel verläuft. Die Firsthöhe wurde um bis zu 0,30 m und die Wandhöhe auf der Ostseite um bis zu 0,09 m überschritten. Abschließend kann gesagt werden, dass hinsichtlich des Nebengebäudes vom hochbautechnischen Sachverständigen bereits im Baubewilligungsverfahren auf die notwendigen brandschutztechnischen Erfordernisse gem. OIB-Richtlinie 2 hingewiesen wurde. Bei der hier vorliegenden Gebäudeklasse 1 ist die, nach Osten gerichtete Seite des Bauwerkes in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 auszuführen.“ Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 22.2.2017 zur allfälligen Stellungnahme bis zum 6.3.2017 zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.3.2017 wurde erneut ausgeführt, dass bei der Einschalung des Hauses die Ecken abgeschrägt werden und damit der erforderliche Grenzabstand von 4 m mehr als ausreichend gegeben sein wird. Die Angaben zu Punkt 3 seien richtig, es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Abstellmöglichkeiten, da kein Keller vorhanden sei, auch in dem vergrößerten Nebengebäude kaum ausreichend seien und somit um nachträgliche Baugenehmigung gebeten werde. Hinsichtlich des Brandschutzes wurde darauf hingewiesen, dass infolge der Witterung eine Brandschutzmauer wohl erst Anfang April erstellt werde. Die Änderung der Raumaufteilung sowie der Situierung der Fensteröffnungen wurde eingeräumt. Am 7.4.2017 wurde zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben bereits vollendet ist oder nicht, seitens des Gefertigten ein Ortsaugenschein mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD durchgeführt. Im Zuge dieses Ortsaugenscheines hat sich ergeben, dass die Außenhaut sowie die Dämmung der Fassade des Gebäudes noch nicht fertiggestellt wurden. Die gesamte West- und Ostfassade, aber auch die oberen Teile der Nord- und Südfassade wurden noch nicht ausgeführt bzw fertiggestellt. Weiters hat sich im Rahmen dieses Ortsaugenscheines ergeben, dass sich im Nahebereich des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze keinerlei bauliche Anlagen befinden, welche im Falle eines Brandes gefährdet würden, weswegen seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen empfohlen wurde, diesbezüglich einen brandschutztechnischen Sachverständigen heranzuziehen, um die Notwendigkeit allfälliger brandschutztechnischer Erfordernisse abklären zu können (Stellungnahme vom 7.4.2017, BAPO-****/***-2017). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, von Relevanz: „§ 35 Mängelbehebung, Baueinstellung …
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass seitens des Beschwerdeführers diverse Abweichungen vom eingereichten und mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 10.6.2015, ***-*/**-2015, genehmigten Projekt vorgenommen wurden. Von zentraler Relevanz im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers als vollendet zu gelten hat: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bauordnungen wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein „schlüsselfertiger“ Zustand ist nicht zu fordern (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/06/0067). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bauordnungen wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein „schlüsselfertiger“ Zustand ist nicht zu fordern vergleiche VwGH 20.4.2004, 2003/06/0067). Vor dem Hintergrund, dass anlässlich des Lokalaugenscheins am 7.4.2017 festgestellt wurde, dass die gesamte West- und Ostfassade, aber auch die oberen Teile der Nord- und Südfassade noch nicht ausgeführt bzw fertiggestellt wurden, kann von einem vollendeten Bauwerk auch dann keine Rede sein, wenn die Bauwerber bereits in dem Objekt wohnen. Dies hat zur Folge, dass ein baubehördlicher Auftrag nicht auf § 39 TBO 2011, sondern auf § 35 TBO 2011 zu stützen ist. Dies hat zur Folge, dass ein baubehördlicher Auftrag nicht auf Paragraph 39, TBO 2011, sondern auf Paragraph 35, TBO 2011 zu stützen ist. Dementsprechend waren die auf § 39 Abs 1 TBO 2011 bzw § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 gestützten baubehördlichen Aufträge aufzuheben, zumal § 39 die falsche Rechtsgrundlage darstellt, zumal diese ausschließlich eine bereits fertig gestellte Baulichkeit betreffen dürfte.Dementsprechend waren die auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 bzw Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 gestützten baubehördlichen Aufträge aufzuheben, zumal Paragraph 39, die falsche Rechtsgrundlage darstellt, zumal diese ausschließlich eine bereits fertig gestellte Baulichkeit betreffen dürfte. Für noch in Ausführung befindliche bauliche Anlagen ordnet demgegenüber § 35 Abs 3 lit b TBO 2011 die dazu gebotenen rechtlichen Konsequenzen an. Eine Vorgehensweise nach letztgenannter Bestimmung darf jedoch (erst) dann erfolgen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach (rechtskräftiger) Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht (bzw die Bauanzeige nachgeholt) oder die Baubewilligung versagt (bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt) wurde. Bis dahin darf ein Abbruch- bzw Wiederherstellungsauftrag somit nicht erlassen werden. Für noch in Ausführung befindliche bauliche Anlagen ordnet demgegenüber Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 die dazu gebotenen rechtlichen Konsequenzen an. Eine Vorgehensweise nach letztgenannter Bestimmung darf jedoch (erst) dann erfolgen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach (rechtskräftiger) Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht (bzw die Bauanzeige nachgeholt) oder die Baubewilligung versagt (bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt) wurde. Bis dahin darf ein Abbruch- bzw Wiederherstellungsauftrag somit nicht erlassen werden. Im weiteren Verfahren wird daher die belangte Behörde ein Auftragsverfahrens gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 durchzuführen haben, dabei zunächst die weitere Bauausführung zu untersagen und dem Bauwerber die Möglichkeit zu bieten haben, innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung bzw die Nachholung der Bauanzeige für die vorgenommenen Änderungen einzubringen.Im weiteren Verfahren wird daher die belangte Behörde ein Auftragsverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 durchzuführen haben, dabei zunächst die weitere Bauausführung zu untersagen und dem Bauwerber die Möglichkeit zu bieten haben, innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung bzw die Nachholung der Bauanzeige für die vorgenommenen Änderungen einzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0043.7