RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0320-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse1, X, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.12.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse1, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.12.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage mit spätestens 31.05.2017 neu bemessen wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage mit spätestens 31.05.2017 neu bemessen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung folgender konsenslos errichteter baulicher Anlage innerhalb einer Frist von drei Monaten (ab Zustellung) aufgetragen – Pferdestall auf Gst Nr *1 KG X. Gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 wurde festgestellt, dass einem nachträglichen Ansuchen ein Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegenstehe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Gst *1 sich im Eigentum des Herrn BB befinde. Laut Mitteilung des Grundstückseigentümers sei das gegenständliche Grundstück allerdings an Herrn AA verpachtet. Am 01.12.2016 sei ein Lokalaugenschein vorgenommen worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass auf Gst Nr *1 eine bauliche Anlage bzw ein Gebäude (Pferdestall) errichtet worden sei, wofür keine baurechtliche Bewilligung vorliege. Bei der Errichtung eines Pferdestalls handle es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage bzw um ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 welches im Freiland nicht errichtet werden dürfe. Da die Errichtung eines Pferdestalls im Freiland ein nachträgliches Ansuchen einen Versagungsgrund des § 27 Abs 3 TBO 2011 darstellen würde, habe die Feststellung des § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen werden müssen, wonach sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren erübrige. Die gesetzte Frist sei angemessen, um die entsprechenden Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung folgender konsenslos errichteter baulicher Anlage innerhalb einer Frist von drei Monaten (ab Zustellung) aufgetragen – Pferdestall auf Gst Nr *1 KG römisch zehn. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 wurde festgestellt, dass einem nachträglichen Ansuchen ein Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegenstehe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Gst *1 sich im Eigentum des Herrn BB befinde. Laut Mitteilung des Grundstückseigentümers sei das gegenständliche Grundstück allerdings an Herrn AA verpachtet. Am 01.12.2016 sei ein Lokalaugenschein vorgenommen worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass auf Gst Nr *1 eine bauliche Anlage bzw ein Gebäude (Pferdestall) errichtet worden sei, wofür keine baurechtliche Bewilligung vorliege. Bei der Errichtung eines Pferdestalls handle es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage bzw um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 welches im Freiland nicht errichtet werden dürfe. Da die Errichtung eines Pferdestalls im Freiland ein nachträgliches Ansuchen einen Versagungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 darstellen würde, habe die Feststellung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen werden müssen, wonach sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren erübrige. Die gesetzte Frist sei angemessen, um die entsprechenden Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich beim monierten Pferdestall nicht um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 handle. Der Unterstand für Pferde sei nicht überwiegend umschlossen. Die Konstruktion sei auch nicht mit dem Erdboden verbunden, zu deren fachgerechten Errichtung besondere bautechnische Kenntnisse notwendig seien. Da begrifflich keine bauliche Anlage errichtet oder aufgestellt worden sei, sei auch keine Bauanzeige oder Baubewilligung notwendig. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich beim monierten Pferdestall nicht um eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handle. Der Unterstand für Pferde sei nicht überwiegend umschlossen. Die Konstruktion sei auch nicht mit dem Erdboden verbunden, zu deren fachgerechten Errichtung besondere bautechnische Kenntnisse notwendig seien. Da begrifflich keine bauliche Anlage errichtet oder aufgestellt worden sei, sei auch keine Bauanzeige oder Baubewilligung notwendig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung von hochbautechnischen Gutachten des hochbautechnischen Amtssach-verständigen des Landesverwaltungsgerichtes, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Gutachten des hochbautechnischen Amtssach-verständigen verlesen und erörtert wurden, zahlreiche Lichtbilder von beiden Parteien vorgelegt wurden, sowie der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat auf Gst *1 KG X, welches als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 gewidmet ist, einen Pferdestall errichtet. Die gegenständliche bauliche Anlage kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, dem Schutz von Tieren - in diesem Fall Pferden – zu dienen. Die bauliche Anlage ist überdeckt, da diese mit einem Dach ausgestattet ist. Die Umschließung der baulichen Anlage ist anhand der Lichtbilder eindeutig als überwiegend umschlossen zu beurteilen. Dies einerseits, da die Nordseite vollständig durch eine Stahlbetonmauer umschlossen ist und andererseits da die Südseite durch die Wand- und Schiebetürelemente, auch wenn der obere Teil dieser Elemente mit Lüftungsöffnungen ausgestattet ist, durch ihr Erscheinungsbild als vollständig umschlossen zu qualifizieren sind. Die Unterkonstruktion der gegenständlichen Anlage weist im hinteren Drittel eine Achse und zwei Fahrzeugräder auf. Im Bereich der Räder wurde der Untergrund so abgesenkt, dass die Anlage durch ihr Eigengewicht auf mehreren, im Boden verankerten Betonziegeln stand, sicher aufliegt und von außen ebenerdig zugänglich ist. Für die gegenständliche bauliche Anlage liegt keine Baubewilligung vor.Der Beschwerdeführer hat auf Gst *1 KG römisch zehn, welches als Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet ist, einen Pferdestall errichtet. Die gegenständliche bauliche Anlage kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, dem Schutz von Tieren - in diesem Fall Pferden – zu dienen. Die bauliche Anlage ist überdeckt, da diese mit einem Dach ausgestattet ist. Die Umschließung der baulichen Anlage ist anhand der Lichtbilder eindeutig als überwiegend umschlossen zu beurteilen. Dies einerseits, da die Nordseite vollständig durch eine Stahlbetonmauer umschlossen ist und andererseits da die Südseite durch die Wand- und Schiebetürelemente, auch wenn der obere Teil dieser Elemente mit Lüftungsöffnungen ausgestattet ist, durch ihr Erscheinungsbild als vollständig umschlossen zu qualifizieren sind. Die Unterkonstruktion der gegenständlichen Anlage weist im hinteren Drittel eine Achse und zwei Fahrzeugräder auf. Im Bereich der Räder wurde der Untergrund so abgesenkt, dass die Anlage durch ihr Eigengewicht auf mehreren, im Boden verankerten Betonziegeln stand, sicher aufliegt und von außen ebenerdig zugänglich ist. Für die gegenständliche bauliche Anlage liegt keine Baubewilligung vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von beiden Parteien vorgelegten Lichtbildern, sowie der Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes. Die Ausführungen erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, während es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 lauten: „§ 2 TBO 2011 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. …“ „§ 21 TBO 2011 Verfahrensbestimmungen Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. …“ „§ 27 TBO 2011 Baubewilligung …
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. …“ „§ 39 TBO 2011 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016 lautet: „§ 41 TROG 2016 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brücken-bauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er auf Gst *1 KG X, welches sich im Freiland gemäß § 41 TROG 2016 befindet, einen Pferdestall ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat.Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er auf Gst *1 KG römisch zehn, welches sich im Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 befindet, einen Pferdestall ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass es sich gegenständlich nicht um eine bauliche Anlage, sondern um eine mobile Anlage handle, welche nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegt. Dazu ist festzuhalten, dass der gegenständliche Pferdestall in Holzkonstruktion errichtet wurde, mit einem Dach abgedeckt ist und als überwiegend umschlossen anzusehen ist. Auch wenn die gegenständliche Konstruktion eine Achse, zwei Räder und eine Zugvorrichtung aufweist, so ist dennoch nicht von einer mobilen Anlage auszugehen. Dazu ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein auf zwei Rädern stehendes, aber auf vier Betonblöcken, welche im Erdreich eingelassen sind, aufliegendes Mobilheim kein Wohnwagen sondern ein Gebäude darstellt (vgl VwGH 21.02.1979, 2131/76).Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass es sich gegenständlich nicht um eine bauliche Anlage, sondern um eine mobile Anlage handle, welche nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegt. Dazu ist festzuhalten, dass der gegenständliche Pferdestall in Holzkonstruktion errichtet wurde, mit einem Dach abgedeckt ist und als überwiegend umschlossen anzusehen ist. Auch wenn die gegenständliche Konstruktion eine Achse, zwei Räder und eine Zugvorrichtung aufweist, so ist dennoch nicht von einer mobilen Anlage auszugehen. Dazu ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein auf zwei Rädern stehendes, aber auf vier Betonblöcken, welche im Erdreich eingelassen sind, aufliegendes Mobilheim kein Wohnwagen sondern ein Gebäude darstellt vergleiche VwGH 21.02.1979, 2131/76). Bei der Beurteilung eines fahrbaren Objektes als Gebäude kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Dass die am Pferdestall angebrachten Räder geeignet sind, den Pferdestall um einige Meter zu verrücken soll grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Vielmehr ist jedoch festzuhalten, dass der gegenständliche Pferdestall für einen Transport auf der Straße gänzlich ungeeignet ist. Das „gefahrfreie Fortbewegen“ (vgl VwGH 03.11.1978, 2129/74 und 13.01.1975, VwSlg 8740A/1975) besteht nicht im Verrücken um kurze Strecken, sondern in einem für Fahrzeuge typischen Transport auf Straßen. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet, dass die gegenständliche bauliche Anlage für den Transport auf der Straße geeignet wäre, geschweige denn, dass dafür eine Straßenzulassung überhaupt vorliegt. Bei der Beurteilung eines fahrbaren Objektes als Gebäude kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Dass die am Pferdestall angebrachten Räder geeignet sind, den Pferdestall um einige Meter zu verrücken soll grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Vielmehr ist jedoch festzuhalten, dass der gegenständliche Pferdestall für einen Transport auf der Straße gänzlich ungeeignet ist. Das „gefahrfreie Fortbewegen“ vergleiche VwGH 03.11.1978, 2129/74 und 13.01.1975, VwSlg 8740A/1975) besteht nicht im Verrücken um kurze Strecken, sondern in einem für Fahrzeuge typischen Transport auf Straßen. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet, dass die gegenständliche bauliche Anlage für den Transport auf der Straße geeignet wäre, geschweige denn, dass dafür eine Straßenzulassung überhaupt vorliegt. Der gegenständliche Pferdestall dient der Unterbringung von 3 Pferden. Eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Boden kann allenfalls auch schon durch das Eigengewicht der baulichen Anlage allein erreicht werden (VwGH 16.09.1997, 97/05/0139, 29.08.2000, 97/05/0046 uva). Bezüglich der Verbindung mit dem Boden kommt es letztlich nicht auf die faktische Ausführung oder die Montagemöglichkeit, sondern darauf an, ob die Anlage bei sach- und fachgerechter Ausführung sturm- und kippsicher (bzw betriebssicher) verankert sein muss (VwGH 30.04.1998, 97/06/0111 uva). Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in beiden Gutachten festgehalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Es spielt aus hochbautechnischer Sicht weder ein Rolle, ob die tatsächlich errichtete Anlage mit dem Erdboden verbunden ist, noch ob für die konkrete bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse aufgewendet wurden. Vielmehr geht es darum, dass die fachgerechte Herstellung in diesem Fall des Pferdeunterstandes bautechnische Kenntnisse erfordert. Es muss gewährleistet werden, dass die auf das Bauwerk wirkenden, inneren Einwirkungen wie zB das Eigengewicht, sowie äußere Einwirkungen wie zB Schnee- und Windlasten ordnungsgemäß aufgenommen und anschließend in den Boden abgetragen werden. Um die Anforderungen der OIB-Richtlinie 1 zu erfüllen, ist es somit jedenfalls notwendig, die Anlage mit dem Boden zu verbinden bzw im Untergrund zu verankern, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist aufzunehmen und in den Boden abtragen zu können. Der Beschwerdeführer gibt selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die Achse für den gegenständlichen Pferdestall auf 5 t ausgelegt sei. Bereits aufgrund des somit in Ansatz gebrachten Eigengewichtes des Pferdestalles ist zweifellos von einer baulichen Anlage, welche mit dem Erdboden verbunden ist, auszugehen. Dass die gegenständliche bauliche Anlage überdeckt und überwiegend umschlossen ist ergibt sich bereits aus den Feststellungen, sodass die Qualifikation als Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 erfüllt ist.Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in beiden Gutachten festgehalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Es spielt aus hochbautechnischer Sicht weder ein Rolle, ob die tatsächlich errichtete Anlage mit dem Erdboden verbunden ist, noch ob für die konkrete bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse aufgewendet wurden. Vielmehr geht es darum, dass die fachgerechte Herstellung in diesem Fall des Pferdeunterstandes bautechnische Kenntnisse erfordert. Es muss gewährleistet werden, dass die auf das Bauwerk wirkenden, inneren Einwirkungen wie zB das Eigengewicht, sowie äußere Einwirkungen wie zB Schnee- und Windlasten ordnungsgemäß aufgenommen und anschließend in den Boden abgetragen werden. Um die Anforderungen der OIB-Richtlinie 1 zu erfüllen, ist es somit jedenfalls notwendig, die Anlage mit dem Boden zu verbinden bzw im Untergrund zu verankern, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist aufzunehmen und in den Boden abtragen zu können. Der Beschwerdeführer gibt selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die Achse für den gegenständlichen Pferdestall auf 5 t ausgelegt sei. Bereits aufgrund des somit in Ansatz gebrachten Eigengewichtes des Pferdestalles ist zweifellos von einer baulichen Anlage, welche mit dem Erdboden verbunden ist, auszugehen. Dass die gegenständliche bauliche Anlage überdeckt und überwiegend umschlossen ist ergibt sich bereits aus den Feststellungen, sodass die Qualifikation als Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 erfüllt ist. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach für die gegenständliche bauliche Anlage hochbautechnische Kenntnisse erforderlich sind erweist sich das gegenständliche Gebäude als bewilligungspflichtig iSd § 21 Abs 1 lit a TBO 2011. Dass für die gegenständliche bauliche Anlage eine Baubewilligung vorliegt wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Ausgehend von den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach für die gegenständliche bauliche Anlage hochbautechnische Kenntnisse erforderlich sind erweist sich das gegenständliche Gebäude als bewilligungspflichtig iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Dass für die gegenständliche bauliche Anlage eine Baubewilligung vorliegt wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beseitigungsauftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ist daher zu Recht ergangen. Der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist daher zu Recht ergangen. Wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, ist das Gst *1 KG X, auf welchem der gegenständliche Pferdestall errichtet wurde, als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 gewidmet. Bei einem Pferdestall handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, welche den in § 41 Abs 2 TROG 2016 genannten baulichen Anlagen, welche im Freiland zulässig wären, vergleichbar wäre. Vielmehr handelt es sich bei einem Pferdestall um ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude iSd § 47 TROG 2016, wofür eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich ist. Das gegenständliche Gebäude ist sohin im Freiland nicht zulässig. Selbst dann, wenn nachträglich um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Pferdestalles angesucht würde, würde diesem Ansuchen der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegenstehen. Die getroffene Feststellung der belangten Behörde ist daher zutreffend.Wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, ist das Gst *1 KG römisch zehn, auf welchem der gegenständliche Pferdestall errichtet wurde, als Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet. Bei einem Pferdestall handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, welche den in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 genannten baulichen Anlagen, welche im Freiland zulässig wären, vergleichbar wäre. Vielmehr handelt es sich bei einem Pferdestall um ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude iSd Paragraph 47, TROG 2016, wofür eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich ist. Das gegenständliche Gebäude ist sohin im Freiland nicht zulässig. Selbst dann, wenn nachträglich um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Pferdestalles angesucht würde, würde diesem Ansuchen der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegenstehen. Die getroffene Feststellung der belangten Behörde ist daher zutreffend. Lediglich im Hinblick auf die Leistungsfrist kommt der Beschwerde insofern Berechtigung zu, als die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von drei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer steht selbst auf dem Standpunkt, dass es sich um eine mobile Anlage handle und diese jederzeit entfernt werden könne, während das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass es sich um eine ortsfeste bauliche Anlage, konkret um ein Gebäude, welches den Bestimmungen der TBO 2011 vollinhaltlich unterliegt, handelt. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl zB VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf die Einschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die gegenständliche bauliche Anlage in ein bis zwei Monaten zu Gänze entfernt sein sollte und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese mobil sei, ist davon auszugehen, dass eine Leistungsfrist bis 31.05.2017 im Hinblick auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses am 06.04.2017 jedenfalls als ausreichend erscheint, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche zB VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf die Einschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die gegenständliche bauliche Anlage in ein bis zwei Monaten zu Gänze entfernt sein sollte und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese mobil sei, ist davon auszugehen, dass eine Leistungsfrist bis 31.05.2017 im Hinblick auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses am 06.04.2017 jedenfalls als ausreichend erscheint, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0320.13