GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und das Baugesuch
Abs 2 lit a Tiroler Bauordnung 2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und das Baugesuch
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 28.04.2016, eingelangt bei der Gemeinde X am
Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz sei die Bauhöhe von Gebäuden durch den obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters könne die Anzahl der oberirdischen Geschosse festgelegt werden. Ferner seien die Höhen der Außenwände und der Traufe oder bestimmter Außenwände und Traufen wie der Straßenseitigen oder der Talseitigen, festzulegen.
Paragraph 62, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz sei die Bauhöhe von Gebäuden durch den obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters könne die Anzahl der oberirdischen Geschosse festgelegt werden. Ferner seien die Höhen der Außenwände und der Traufe oder bestimmter Außenwände und Traufen wie der Straßenseitigen oder der Talseitigen, festzulegen. Im vorliegenden Bebauungsplan sei die maximale Bauhöhe mit 10,5 m fixiert. Das eingereichte Bauvorhaben liege mit einer maximalen Höhe von 9,36 m unter dieser Angabe. Die Angabe von maximal zwei oberirdischen Geschossen liege hier im Widerspruch mit der angeordneten maximalen Bauhöhe. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden, dass er Raumhöhen jenseits der 4 m anstreben würde. Wenn im Bebauungsplan eine Bauhöhe festgelegt sei, so gehe diese Vorschrift über die Anzahl der Geschosse vor. Dies ergebe sich aus der früheren Fassung des § 62 Abs 1 TROG idF LGBl Nr 21/1998, wo eine „Oder“-angabe zwischen der Wandhöhe und der Bauhöhe und der Zahl der Vollgeschosse festgelegt worden sei.Die Angabe von maximal zwei oberirdischen Geschossen liege hier im Widerspruch mit der angeordneten maximalen Bauhöhe. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden, dass er Raumhöhen jenseits der 4 m anstreben würde. Wenn im Bebauungsplan eine Bauhöhe festgelegt sei, so gehe diese Vorschrift über die Anzahl der Geschosse vor. Dies ergebe sich aus der früheren Fassung des Paragraph 62, Absatz eins, TROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998,, wo eine „Oder“-angabe zwischen der Wandhöhe und der Bauhöhe und der Zahl der Vollgeschosse festgelegt worden sei. Somit entspreche das Bauvorhaben aufgrund der eingehaltenen Bauhöhe auch dem Bebauungsplan. So sei mit Bescheid der Gemeinde X vom 01.07.2013, Zl **** im Rahmen des Zu- und Umbaus am Wirtschaftsgebäude auf Grundstückpunkt *1 im Osten des Gebäudes die Bewilligung so erteilt worden, dass drei oberirdische Geschosse ausgeführt hätten werden können.So sei mit Bescheid der Gemeinde römisch zehn vom 01.07.2013, Zl **** im Rahmen des Zu- und Umbaus am Wirtschaftsgebäude auf Grundstückpunkt *1 im Osten des Gebäudes die Bewilligung so erteilt worden, dass drei oberirdische Geschosse ausgeführt hätten werden können. Auch diese Ungleichbehandlung sei unerklärlich. Deshalb wäre dem Bauansuchen stattzugeben gewesen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters dahin abzuändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen bewilligt werde in eventu, dass der Bescheid aufgehoben werde und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etc zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Bauwerber als Eigentümer der EZ ** Grundbuch X, auch Eigentümer in Form eines materiell rechtlichen Anteils am Grundstück .*1, in EZ **, Grundbuch X, ist. Des Weiteren ist auch Herr BB im Rahmen seines materiellen Anteils Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Bauwerber als Eigentümer der EZ ** Grundbuch römisch zehn, auch Eigentümer in Form eines materiell rechtlichen Anteils am Grundstück .*1, in EZ **, Grundbuch römisch zehn, ist. Des Weiteren ist auch Herr BB im Rahmen seines materiellen Anteils Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Des Weiteren steht fest, dass für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan rechtskräftig besteht, der folgende Festlegungen trifft: BMD M 1.50, BW b 04 TBO, BP H 1350 m2, OG H 2, HG H 10,50 m bezogen auf Fixpunkt Kanaldeckel. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X zur Zahl ****, sowie in die Unterlagen des geltenden Bebauungsplans zur Zahl **** für die gegenständliche Parzelle.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zur Zahl ****, sowie in die Unterlagen des geltenden Bebauungsplans zur Zahl **** für die gegenständliche Parzelle. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
Paragraph 2, Absatz 8, Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TBO) ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
Abs 1 TBO ist bei der Behörde um die Erteilung der Baubewilligung schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Paragraph 22, Absatz eins, TBO ist bei der Behörde um die Erteilung der Baubewilligung schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Abs 2 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
lit a haben diese jedenfalls zu enthalten: Bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Absatz 2, sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Litera a, haben diese jedenfalls zu enthalten: Bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Abs 1 TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
Paragraph 27, Absatz eins, TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
Abs 3 leg cit ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dassGemäß Absatz 3, leg cit ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
Abs 3 lit a Zif 2 TBO ist also ein Bauverfahren ohne weiteres abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht.
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Zif 2 TBO ist also ein Bauverfahren ohne weiteres abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht. Im Bebauungsplan der Gemeinde X zum gegenständlichen Grundstück zur Zahl ****, der derzeit für das betreffende Grundstück in Geltung ist, ist als oberster Punkt des Gebäudes in Form einer Bauhöhe 10,50 m bezogen auf den Fixpunkt Kanaldeckel festgelegt, sowie eine Bauhöhe, Zahl der oberirdischen Geschoße, mit zwei. Dies bedeutet, dass ein Bauvorhaben weder gesamt höher als 10,50 m sein darf, noch mehr als zwei oberirdische Geschoße aufweisen darf.Im Bebauungsplan der Gemeinde römisch zehn zum gegenständlichen Grundstück zur Zahl ****, der derzeit für das betreffende Grundstück in Geltung ist, ist als oberster Punkt des Gebäudes in Form einer Bauhöhe 10,50 m bezogen auf den Fixpunkt Kanaldeckel festgelegt, sowie eine Bauhöhe, Zahl der oberirdischen Geschoße, mit zwei. Dies bedeutet, dass ein Bauvorhaben weder gesamt höher als 10,50 m sein darf, noch mehr als zwei oberirdische Geschoße aufweisen darf. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es laut der Fassung des früheren § 62 Abs 1 TROG laut LGBl Nr 21/1998 keine Kumulation von Bauhöhe und Geschoßen gegeben habe, so ist dies nicht zielführend, da nach der derzeit anzuwendenden Rechtslage ein Widerspruch zu keiner der verordneten Bebauungsregeln im Bebauungsplan vorliegen darf.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es laut der Fassung des früheren Paragraph 62, Absatz eins, TROG laut Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, keine Kumulation von Bauhöhe und Geschoßen gegeben habe, so ist dies nicht zielführend, da nach der derzeit anzuwendenden Rechtslage ein Widerspruch zu keiner der verordneten Bebauungsregeln im Bebauungsplan vorliegen darf. Somit geht das Argument jedenfalls ins Leere, da sowohl die maximale Bauhöhe, wie auch die maximale Anzahl der Geschoße einzuhalten ist, was aus der Wortinterpretation der Bestimmung resultiert. Auch kann kein Widerspruch bei einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m zur Festlegung der zwei oberirdischen Geschoße festgestellt werden, da der Beschwerdeführer übersieht, dass zur absoluten Höhenangabe jedenfalls auch die Dachkonstruktion zu berücksichtigen ist. Die Baubehörde ist berechtigt, bei einem „offenkundigen“ Widerspruch ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeiten zB die Aufnahme von Beweisen (vgl VwGH 03.08.1995, 94/10/0001) oder rechtlichen Erwägungen voraussetzt (vgl VwGH 24.11.1997, 97/17/0243).Die Baubehörde ist berechtigt, bei einem „offenkundigen“ Widerspruch ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeiten zB die Aufnahme von Beweisen vergleiche VwGH 03.08.1995, 94/10/0001) oder rechtlichen Erwägungen voraussetzt vergleiche VwGH 24.11.1997, 97/17/0243). Durch die Planung eines dritten oberirdischen Geschosses, wie im vorliegenden Fall, liegt diese Offenkundigkeit vor und es wird überdies vom Beschwerdeführer die geplante Ausführung des dritten Geschoßes auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten, sodass die belangte Behörde zu Recht das Bauvorhaben ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen hat. Die Baubehörde wäre zwar verpflichtet gewesen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen (vgl VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283), allerdings erscheint dem erkennenden Gericht dieser Mangel durch das Einbringen der Beschwerde saniert.Die Baubehörde wäre zwar verpflichtet gewesen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen vergleiche VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283), allerdings erscheint dem erkennenden Gericht dieser Mangel durch das Einbringen der Beschwerde saniert. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass im östlichen Gebäudebereich drei oberirdische Geschoße errichtet worden seien, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht begehrt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird zwar überprüfen, ob hier tatsächlich ein Widerspruch zum Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides bestanden hat, da dies zu einer Nichtigkeit
Der Beschwerdeführer kann aber mit diesem Argument für sich selbst nichts gewinnen.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass im östlichen Gebäudebereich drei oberirdische Geschoße errichtet worden seien, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht begehrt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird zwar überprüfen, ob hier tatsächlich ein Widerspruch zum Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides bestanden hat, da dies zu einer Nichtigkeit
Paragraph 56, Litera b, TBO 2011 führen würde. Der Beschwerdeführer kann aber mit diesem Argument für sich selbst nichts gewinnen. Zum Verfahren an sich ist noch von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol anzumerken, dass das Bauansuchen an sich zurückzuweisen (nach einem Verbesserungsauftrag) gewesen wäre, da es die Zustimmung des zweiten materiell-rechtlichen Eigentümers nicht enthalten hat.
Abs 8 TBO ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Wenn es aufgrund der geänderten Dachform im Dachgeschoss zu einer Erweiterung des bestehenden bewilligten Gebäudes kommt, liegt ein Zubau vor (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0294).
Paragraph 2, Absatz 8, TBO ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Wenn es aufgrund der geänderten Dachform im Dachgeschoss zu einer Erweiterung des bestehenden bewilligten Gebäudes kommt, liegt ein Zubau vor vergleiche VwGH 23.06.2009, 2007/06/0294).
Abs 2 lit a TBO ist für den Zubau die Zustimmung des materiell rechtlichen Miteigentümers notwendig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bringt real geteiltes Eigentum keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich und kann sie auch gar nicht mit sich bringen, weil bei einer solchen Teilung stets Hausbestandteile vorhanden sind, die wie Hauptmauern, Stiegenhäuser, Dach, den Bedürfnissen aller Eigentümer dienen und deshalb nicht materiell geteilt werden können.
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO ist für den Zubau die Zustimmung des materiell rechtlichen Miteigentümers notwendig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bringt real geteiltes Eigentum keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich und kann sie auch gar nicht mit sich bringen, weil bei einer solchen Teilung stets Hausbestandteile vorhanden sind, die wie Hauptmauern, Stiegenhäuser, Dach, den Bedürfnissen aller Eigentümer dienen und deshalb nicht materiell geteilt werden können. Andererseits ist die Teilung hinsichtlich anderer Stücke, wie Zwischenmauern, Wohnungszubehör, körperlich möglich, sodass materiell geteiltes Eigentum eine Sammlung selbstständiger- und unselbstständiger Miteigentumsrechte pro indiviso ist (vgl VwGH 23.09.2004, 2004/07/0075).Andererseits ist die Teilung hinsichtlich anderer Stücke, wie Zwischenmauern, Wohnungszubehör, körperlich möglich, sodass materiell geteiltes Eigentum eine Sammlung selbstständiger- und unselbstständiger Miteigentumsrechte pro indiviso ist vergleiche VwGH 23.09.2004, 2004/07/0075). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wird die Baubehörde in Zukunft jedenfalls darauf zu achten haben, dass entsprechende Zustimmungserklärungen bei in materiell rechtliche Anteile geteilte Liegenschaften vorliegen, da ansonsten das Bauansuchen zurückzuweisen ist (vgl VwGH 27.05.2008, 2007/05/0147).Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wird die Baubehörde in Zukunft jedenfalls darauf zu achten haben, dass entsprechende Zustimmungserklärungen bei in materiell rechtliche Anteile geteilte Liegenschaften vorliegen, da ansonsten das Bauansuchen zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.05.2008, 2007/05/0147). Gesamt kam der Beschwerde aber keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0660.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.