RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0678-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2017, Zahl **-**-*****/*/**, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung – soweit es die hier verfahrenswesentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes betrifft – wie folgt abgesprochen und folgende Leistung gewährt: „Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 137,06.“„Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 137,06.“ Ergänzend führte die belangte Behörde soweit hier verfahrenswesentlich aus: „Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ergänzend führte die belangte Behörde soweit hier verfahrenswesentlich aus: „Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Da bei ihrer Gattin ab Dezember 2017 keine Betreuungspflichten gem. § 16 Abs 3 lit b TMSG gegenüber Kindern vorliegen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ihre Gattin zu diesem Zeitpunkt aufgefordert sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und für den Fall, dass diese bis 15.01.2018 nicht gefunden werden konnte, folgende Unterlagen bis spätestens 15.01.2018 hier vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Teilzeitbeschäftigung (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.).Da bei ihrer Gattin ab Dezember 2017 keine Betreuungspflichten gem. Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG gegenüber Kindern vorliegen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ihre Gattin zu diesem Zeitpunkt aufgefordert sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und für den Fall, dass diese bis 15.01.2018 nicht gefunden werden konnte, folgende Unterlagen bis spätestens 15.01.2018 hier vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Teilzeitbeschäftigung (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.). Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.“ Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt werden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Unser Familieneinkommen ist per 16.12.2016 wegen KBGeldbeendigung geändert. Mit dem Bescheid vom 7.2.2017 wurde des jedoch nicht berücksichtigt. Benötigte unterlagen (KGBgeldbescheid) habe ich bereits zweimal persönlich einmal per e-mail überreicht. Eine Begründung dafür fehlt. Ich beantrage daher den Bescheid dahingehend abzuändern und der Differenzbetrag zur auszahlung kommt.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers zu klären. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich die Rechtsfrage der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers zu klären. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin sowie drei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die drei Kinder wurden am xx.xx.2008, am xx.xx.2013 und am xx.xx.2014 geboren. Der Beschwerdeführer arbeitet als Maler und verdient dabei monatlich netto Euro 1.439,
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat bis zum 16.12.2016 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 20,80 pro Tag bezogen. Sie geht derzeit keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse
- Die anfallenden Mietkosten in der Höhe von Euro 749,04 wurden bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung jeweils in vollem Ausmaß berücksichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Familie beziehen seit längerer Zeit Unterstützungsleistungen aus der Mindestsicherung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Ihnen wie angeführt für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.12.2017 aus dem Titel des § 6 TMSG (monatliche Unterstützung für Miete) Euro 749,04, aus dem Titel der §§ 5 und 9 TMSG (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) Euro 137,06, aus dem Titel des § 7 Abs 2 TMSG näher bestimmte monatliche Unterstützung für Krankenhilfe sowie gemäß § 5 Abs 5 TMSG Sonderzahlungen für die Monate März, Juni, September und Dezember 2017 in der Höhe von jeweils Euro 380,00 gewährt. Zudem wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgefordert sich ab Dezember 2017 um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen, da ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungspflicht für ein Kind mehr vorliegt, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2017 zugestellt; er hat innerhalb offener Frist dagegen die nunmehr anhängige Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer und seine Familie beziehen seit längerer Zeit Unterstützungsleistungen aus der Mindestsicherung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Ihnen wie angeführt für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.12.2017 aus dem Titel des Paragraph 6, TMSG (monatliche Unterstützung für Miete) Euro 749,04, aus dem Titel der Paragraphen 5 und 9 TMSG (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) Euro 137,06, aus dem Titel des Paragraph 7, Absatz 2, TMSG näher bestimmte monatliche Unterstützung für Krankenhilfe sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TMSG Sonderzahlungen für die Monate März, Juni, September und Dezember 2017 in der Höhe von jeweils Euro 380,00 gewährt. Zudem wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgefordert sich ab Dezember 2017 um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen, da ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungspflicht für ein Kind mehr vorliegt, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2017 zugestellt; er hat innerhalb offener Frist dagegen die nunmehr anhängige Beschwerde erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG insofern berichtigt, als dass für die monatliche Unterstützung für Hilfe des Lebensunterhaltes ab 01.02.2017 kein Anspruch mehr besteht und der richtige Betrag für die monatliche Unterstützung ab 01.02.2017 Euro 647,07 zu lauten hat. Der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von Euro 478,06 wird von der der Sonderzahlung im Juni und teilweise im September 2017 in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der falsche Faktor des Einkommens (Faktor 1,00 anstatt 1,166) verwendet wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 21.03.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017, Zahl **-**-*****/*/**, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als dass für die monatliche Unterstützung für Hilfe des Lebensunterhaltes ab 01.02.2017 kein Anspruch mehr besteht und der richtige Betrag für die monatliche Unterstützung ab 01.02.2017 Euro 647,07 zu lauten hat. Der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von Euro 478,06 wird von der der Sonderzahlung im Juni und teilweise im September 2017 in Abzug gebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der falsche Faktor des Einkommens (Faktor 1,00 anstatt 1,166) verwendet wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 21.03.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen eine falsche Berechnung des Familieneinkommens, da nach seiner Ansicht die Tatsache, dass seit 16.12.2016 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird, nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Verfahrensgegenständlich war daher die Berechnung der Leistungen aus der Mindestsicherung aus dem Titel der §§ 5 und 9 TMSG (Sicherung des Lebensunterhaltes) und konkret die Frage nach der Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes. Darüber hinaus war – insbesondere auch in Hinblick auf den zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 – nicht näher auf die Berechnung einzugehen.Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen eine falsche Berechnung des Familieneinkommens, da nach seiner Ansicht die Tatsache, dass seit 16.12.2016 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird, nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Verfahrensgegenständlich war daher die Berechnung der Leistungen aus der Mindestsicherung aus dem Titel der Paragraphen 5 und 9 TMSG (Sicherung des Lebensunterhaltes) und konkret die Frage nach der Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes. Darüber hinaus war – insbesondere auch in Hinblick auf den zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 – nicht näher auf die Berechnung einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Tatsache, dass seine Ehegattin seit dem 16.12.2016 kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehe, sei bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt worden, liegt er falsch und dringt seine Beschwerde nicht durch. Dies aus folgendem Grund: Die Behörde hat bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils den Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 475,01 in Ansatz gebracht, für die minderjährigen Kinder jeweils den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit c TMSG in der Höhe von Euro 209,
- Beim Beschwerdeführer wurde dabei sein Arbeitseinkommen in Abzug gebracht, bei der Ehegattin und den Kindern erfolgten keine Abzüge. Dass die belangte Behörde somit den Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 16.12.2016 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht, sehr wohl berücksichtigt hat, zeigt sich darin, dass bei der Ehegattin eben der „volle“ Mindestsatz berücksichtigt wurde, wohingegen bei den vorherigen Bescheiden vom Mindestsatz das Kinderbetreuungsgeld jeweils abgezogen worden war und sich somit der anzurechnende Betrag entsprechend verringert hatte. Insofern hatte das Kinderbetreuungsgeld bei der Ehegattin vergleichbar dem Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers den Mindestsatz entsprechend verringert. Indem die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid beim Mindestsatz der Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Abzug vorgenommen hat, hat sie das Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sehr wohl entsprechend dem Gesetz berücksichtigt. Die Beschwerde war somit unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Behörde hat bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils den Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von Euro 475,01 in Ansatz gebracht, für die minderjährigen Kinder jeweils den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG in der Höhe von Euro 209,
- Beim Beschwerdeführer wurde dabei sein Arbeitseinkommen in Abzug gebracht, bei der Ehegattin und den Kindern erfolgten keine Abzüge. Dass die belangte Behörde somit den Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 16.12.2016 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht, sehr wohl berücksichtigt hat, zeigt sich darin, dass bei der Ehegattin eben der „volle“ Mindestsatz berücksichtigt wurde, wohingegen bei den vorherigen Bescheiden vom Mindestsatz das Kinderbetreuungsgeld jeweils abgezogen worden war und sich somit der anzurechnende Betrag entsprechend verringert hatte. Insofern hatte das Kinderbetreuungsgeld bei der Ehegattin vergleichbar dem Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers den Mindestsatz entsprechend verringert. Indem die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid beim Mindestsatz der Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Abzug vorgenommen hat, hat sie das Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sehr wohl entsprechend dem Gesetz berücksichtigt. Die Beschwerde war somit unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0678.2