RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0259-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden des 1. CC, Adresse1 X, undCC, Adresse1 römisch zehn, und 2. DD, Adresse2, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.01.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück *1 KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.01.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.01.2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X auf Antrag der beiden Bauwerber AA und BB die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück *1 KG X, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.01.2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auf Antrag der beiden Bauwerber AA und BB die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn, dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung. Die auf dem Bauplatz zu errichtenden Stellplätze wurden in einem eigenen Spruchpunkt festgelegt. Schließlich wurden die Einwendungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerber gegen das Bauvorhaben zurück- oder abgewiesen, zum Teil wurde auf eine bei der mündlichen Verhandlung geschlossene Vereinbarung verwiesen. Zur Begründung des Baubewilligungsbescheides führte die belangte Baubehörde kurz zusammengefasst aus, dass öffentliche Rücksichten bei Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt würden. Das Bauvorhaben entspreche den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Den Einwendungen der Nachbarn sei deshalb kein Erfolg beschieden gewesen, da deren subjektiv-öffentliche Rechte durch die Erteilung der Baubewilligung nicht beeinträchtigt würden. Entgegen den Einwendungen seien nach den Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen die eingereichten Planunterlagen nicht mangelhaft, dies insbesondere in Bezug auf die aufgenommenen und berücksichtigten Geländevermessungspunkte. Für drei Haus-Eckpunkte sei das bestehende Geländeniveau als Ausgangspunkt zweifelsfrei gegeben, im Übrigen sei eine korrekte Interpolierung geschehen, was der beigezogene hochbautechnische Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe auch die einzuhaltenden Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 überprüft und sei zum Ergebnis gelangt, dass die gesetzlich geforderten Abstände durch das Bauvorhaben eingehalten, ja sogar unterschritten würden. Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen liege daher nicht vor. Die Einwendungen gegen die Bestandsgarage seien insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie sich nicht auf die beantragten baulichen Veränderungen dieser bestehenden Garage beziehen würden. Soweit Einwendungen nach der mündlichen Bauverhandlung neu erhoben worden seien und nicht danach erfolgte planliche Änderungen zum Gegenstand hätten, sei darauf hinzuweisen, dass Parteienrechte diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Eine Verletzung nachbarrechtlicher Interessen sei nicht zu erkennen, weswegen die beantragte Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 09.01.2017 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden des DD sowie des CC, in welchen wie folgt ausgeführt wurde:
- a)Beschwerde des DD: Dieser Rechtsmittelwerber legte dar, dass die von den Bauwerbern eingereichten Unterlagen und Pläne rechtlich geltende Dokumente seien und daher den tatsächlichen Gegebenheiten und der Tiroler Bauordnung entsprechen müssten, wobei er folgende Mängel der Planunterlagen geltend machte: Die Höhenkote des Urgeländes von Punkt 142 (nordwestlicher Garagen-Eckpunkt) sei im Einreichplan nicht eingetragen, obwohl die Garage direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehe. Im Lageplan sei bei der bestehenden Garage ein Mauersockel bis zur östlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet, wobei in der Natur ein Teil dieses Mauersockels nicht bestehe. Unzutreffend sei im Lageplan der Vermerk „Die Festsetzung der neuen Grundstücksgrenzen erfolgte durch das Vermessungsbüro G Ziviltechniker-Vermessungsbüro KG“, da bezüglich der bestehenden Grundstücksgrenzen zum nördlichen und östlichen Nachbarn eine Mappenberichtigung beim Vermessungsamt eingereicht worden sei. Im Lageplan sei die Bemaßung vom nordwestlichen Garagen-Eckpunkt zur nördlichen Grundstücksgrenze auf der Bemaßungslinie zwar ersichtlich, jedoch fehle der Maßpfeil, sodass eine Berichtigung dieses Plandokumentes erforderlich sei.
- b)Beschwerde des CC: Dieser Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Aufhebung des ergangenen Baubewilligungsbescheides. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass auf dem Bauplatz das Bestandswohngebäude mittlerweile abgebrochen worden sei, dies mit Ausnahme der bestehenden östlichen Keller-Erdgeschoßmauer und mit Ausnahme der bestehenden Garage. Die nicht abgerissene östliche Keller-Erdgeschoßmauer sei weitgehend mit der westlichen Mauer der Bestandsgarage ident. Die angeführte Keller-Erdgeschoßmauer sei nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung errichtet worden und weise diese insbesondere nicht den erforderlichen Abstand zu seinem Grundstück auf, sodass diese rückzubauen sei. Die Bestandsgarage entspreche ebenfalls nicht dem erteilten Baukonsens, die Garagendecke reiche in sein Grundstück hinein, ebenso die nördliche Attika. Außerdem weise die Bestandsgarage eine Länge von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf. Bei der Bauverhandlung habe er sich mit einer Verkürzung der Bestandsgarage einverstanden erklärt, gleichermaßen mit der Neuanlage der Attika dort, wo die Bestandsgarage verkürzt werde. Nach der nunmehr vorliegenden Plandarstellung soll die Bestandsgarage auch erhöht werden und die Dachkonstruktion hochgezogen werden, womit er nicht einverstanden sei. Auch dadurch würden die ihn betreffenden Abstandsvorschriften verletzt. Die eingereichten Plandarstellungen seien in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. So sei etwa die Formulierung im Einreichplan betreffend „neue“ Grundstücksgrenzen unzutreffend, da bei einer Grenzverhandlung die seit 1975 bestehenden Grenzen bestätigt worden seien, sodass die angeführte Formulierung richtigzustellen sei. Das unmittelbar an die Bestandsgarage östlich angrenzende Urgelände sei trotz Vereinbarung nicht vermessen worden, sondern sei innerhalb seines Grundstückes die Vermessung geschehen, obwohl das an die Bauwerksfassade angrenzende Gelände zu berücksichtigen sei. Maßgeblich sei damit im Gegenstandsfall das direkt östlich an die Bestandsgarage angrenzende Gelände. Die durchgeführte Form der Interpolierung sei äußerst fragwürdig und erhebe er dagegen Einspruch, zumal die Interpolierung nicht nachvollziehbar sei. Wesentliche Geländepunkte entlang der Außenhaut des Altbaues hätten bei der Erhebung des bestehenden Geländes keine Beachtung gefunden, so etwa die Geländepunkte verschiedener Kellerschächte, solche entlang der westlichen Außenhaut des abgebrochenen Altbaues sowie der südöstliche Geländepunkt der Außenhaut des Altbaues. Durch den erfolgten Abbruch des alten Wohnhauses seien all diese wesentlichen Geländepunkte in der Natur vernichtet worden. Nachdem das Gelände im Zuge der Bauführung verändert worden sei, sei vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Die Darstellung des Geländes vor und nach der Bauführung in den Schnitten lasse eine zuverlässige Beurteilung des Geländes und damit der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht zu. Die Kieshinterfüllung bei der Bestandsgarage reiche in sein Grundstück hinein, wofür er keine Genehmigung erteilt habe. Er ersuche um rasche Beseitigung dieser illegalen Hinterfüllung. Die planlichen Darstellungen seien unübersichtlich und schwer lesbar. So fehlten Maßangaben und seien Vermessungspunkte unzulänglich ablesbar. Der ihn betreffende Grenzverlauf sei mit einer ungewöhnlich breiten Strichführung dargestellt, was ein genaues Ablesen gerade von sensiblen Abständen unmöglich mache. Die Aufschüttung im südöstlichen Einfahrtsbereich sei hinsichtlich der Höhe und der Begrenzung zu seinem Grundstück hin nicht nachvollziehbar dargestellt. Es müsse sichergestellt werden, dass diese Aufschüttung nicht über die Grundstücksgrenze hinweg erfolgen könne. 3) Am 29.03.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Gegenstandsangelegenheit durchgeführt, in deren Rahmen ein baufachlicher Sachverständiger zu technischen Fragestellungen einvernommen wurde, die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfen worden waren. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigten sie dabei ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte. Der Beschwerdeführer DD stellte klar, dass er gegen das Bauvorhaben grundsätzlich keine Einwände hat, allerdings die von ihm festgestellten Fehler in den Genehmigungsunterlagen zu korrigieren wären. Der Beschwerdeführer CC erklärte zu seinem Rechtsmittelvorbringen betreffend die Bestandsgarage, dass er nicht in Beschwerde gezogen hat, dass die Bestandsgarage um 0,66 m verkürzt wird und in diesem Zusammenhang die Attika neu erstellt wird, vielmehr wende er sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, dass die Bestandsgarage höhenmäßig verändert wird, also die Decke der Bestandsgarage angehoben wird. Im Übrigen hielt er seine Bedenken hinsichtlich der zu seinem Grundstück nicht eingehaltenen Abstände aufrecht und beantragte in diesem Zusammenhang mehrere Beweisaufnahmen. Er erachtete sich weiterhin in seinen Nachbarrechten durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Ehegatten AA und BB ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Ehegatten AA und BB ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ Der Beschwerdeführer DD ist Eigentümer des Grundstückes *2 KG X, welches Grundstück unmittelbar nördlich an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer DD ist Eigentümer des Grundstückes *2 KG römisch zehn, welches Grundstück unmittelbar nördlich an den Bauplatz angrenzt. Der Rechtsmittelwerber CC ist wiederum Eigentümer des Grundstückes *3 KG X, welches unmittelbar östlich an den Bauplatz angrenzend situiert ist. Der Rechtsmittelwerber CC ist wiederum Eigentümer des Grundstückes *3 KG römisch zehn, welches unmittelbar östlich an den Bauplatz angrenzend situiert ist. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführern die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführern die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Diese Parteistellung der beiden Rechtsmittelwerber auf der Grundlage ihres Eigentums an den Grundstücken *2 sowie *3, beide KG X, ist im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht strittig. Diese Parteistellung der beiden Rechtsmittelwerber auf der Grundlage ihres Eigentums an den Grundstücken *2 sowie *3, beide KG römisch zehn, ist im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht strittig. Dass die beiden Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wären oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch haben die beiden Rechtsmittelwerber die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer die Rechte unmittelbar an den Bauplatz angrenzender Nachbarn im Bauverfahren anzusprechen vermögen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In beiden Beschwerden wird vorgetragen, dass die von den Bauwerbern vorgelegten und von der belangten Behörde dem bekämpften Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen in mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien. Der Rechtsmittelwerber CC bringt auch vor, dass die Planunterlagen so mangelhaft seien, dass nachbarrelevante Umstände nicht endgültig beurteilt hätten werden können, so der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand. Zu dieser Kritik der beiden Beschwerdeführer an den Einreichunterlagen ist zunächst festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294).Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass eine Rechtsverletzung der beiden Beschwerdeführer wegen unvollständiger bzw unzureichender Planunterlagen nicht gegeben ist. Wenn sich beide Beschwerdeführer an einem Vermerk in den Planunterlagen stoßen, dass die Grundstücksgrenzen des Bauplatzes zu ihren beiden angrenzenden Grundstücken hin im Zuge einer Grenzverhandlung „neu festgesetzt“ worden seien, da ihrer Auffassung nach doch nur seit Jahrzehnten bestandene Grenzlinien bestätigt worden wären und nunmehr im Rahmen einer Mappenberichtigung beim Vermessungsamt die Grenzen richtigzustellen seien, ist ihnen Folgendes zu erwidern: Vorliegend kommt es nicht wirklich auf die Wortwahl dieses beanstandeten Vermerkes in den Planunterlagen an. Ob nun die Grenzlinien zwischen ihren Grundstücken und dem Bauplatz im Zuge einer Grenzverhandlung „neu festgesetzt“ oder seit Jahrzehnten bestandene Grenzlinien „bestätigt“ wurden, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Grenzdarstellung in den nunmehr genehmigten Planunterlagen richtig ist, also von den betreffenden Eigentümern als zutreffend anerkannt wird. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, weder die Bauwerber noch die beiden Rechtsmittelwerber bezweifeln die Richtigkeit der in den Planunterlagen dargestellten Grenzlinien zwischen Bauplatz und den beiden angrenzenden Nachbargrundstücken der beiden Beschwerdeführer. Dementsprechend hat die im beanstandeten Vermerk gewählte Wortwahl keinerlei Einfluss auf die Nachbarschaftsrechte der beiden Beschwerdeführer in dem hier in Prüfung stehenden Bauverfahren. Eine Verletzung der Rechtsmittelwerber in ihren Rechten nach der Tiroler Bauordnung 2011 kann diesbezüglich daher nicht gegeben sein. Soweit der Beschwerdeführer DD weiters die vorgelegten und genehmigten Planunterlagen dahingehend bemängelt, dass die Höhenkote des Urgeländes von Punkt 142 (nordwestlicher Garagen-Eckpunkt) sowie ein Maßpfeil auf der Bemaßungslinie vom nordwestlichen Garagen-Eckpunkt zur nördlichen Grundstücksgrenze noch fehlen würden und ein Teil des in den Planunterlagen dargestellten Mauersockels bei der bestehenden Garagennordwand in der Natur gar nicht bestehe, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht folgendes klarzustellen: Die nicht abgebrochene Bestandsgarage auf dem Bauplatz ist weitgehend nicht antrags- und somit auch nicht verfahrensgegenständlich. Nach den vorgelegten Planunterlagen und nach den Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen wurden mit dem bekämpften Baubewilligungsbescheid lediglich die Verkürzung der Garage im südlichen Bereich, damit zusammenhängend die Neuerstellung der Attika im Bereich der Garagenverkürzung und bauliche Veränderungen innerhalb der Bestandsgarage baurechtlich genehmigt. Der Rechtsmittelwerber DD ist nördlich angrenzender Grundstücksnachbar, auf seiner Seite hin wird die Bestandsgarage im Außenbereich baulich nicht verändert, jedenfalls wurde dies nicht baurechtlich mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt. Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer DD in Bezug auf die Plandarstellungen der Bestandsgarage geforderten Plankorrekturen nicht erforderlich, um ihm jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im gegenständlichen Bauverfahren betreffend die Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses und betreffend eine Verkürzung der Bestandsgarage im Südbereich - also der nicht den Rechtsmittelwerber DD betreffenden Seite der Bestandsgarage – braucht. Dasselbe gilt für die baulichen Veränderungen innerhalb der Bestandsgarage. Der Rechtsmittelwerber DD zeigt in seinem Beschwerdeschriftsatz auch gar nicht näher auf, inwiefern er durch die von ihm aufgezeigten Planmängel nicht in der Lage wäre, seine Nachbarschaftsrechte im vorliegenden Bauverfahren zu wahren. Bezüglich des fehlenden Maßpfeiles führt er sogar aus, dass die Bemaßung auf der entsprechenden Bemaßungslinie ersichtlich ist. Inwiefern er durch den fehlenden Maßpfeil in der Verfolgung seiner Nachbarschaftsrechte gehindert sein könnte, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht näher begründet. Die vom Beschwerdeführer DD ins Treffen geführten Planmängel mögen zwar allenfalls gegeben sein, diese berühren ihn in der Wahrung seiner Parteirechte aber nicht, womit sein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde führen kann. Der Beschwerdeführer CC bemängelt an den Einreichunterlagen weiters, dass das maßgebliche Geländeniveau nicht aufgenommen und in den Bauplänen dargestellt worden sei, wesentliche Geländepunkte seien unbeachtet gelassen worden und sei die Interpolierung mangelhaft erfolgt. Zudem sei die zeichnerische Darstellung des Geländes vor und nach Bauführung in den Schnittdarstellungen mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Die Grenzlinie zwischen dem Bauplatz und seinem Grundstück sei viel zu breit gezeichnet worden, Vermessungspunkte nur unzulänglich ablesbar und fehlten wesentliche Maßangaben. Aufgrund dieser Planmängel sei er nicht in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften des Bauvorhabens zu seinem Grundstück nachzuvollziehen bzw zu überprüfen. Zur Abklärung der aufgrund dieser Beschwerdeausführungen aufgeworfenen Frage, ob die vorgelegten Planunterlagen ausreichend sind, um die Wahrung der Nachbarschaftsrechte und insbesondere die Einhaltung der geltenden Abstandsvorschriften überprüfen zu können, wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht auf Rechtsmittelebene ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen. Dieser hat bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 29.03.2017 zur Vollständigkeit der Bewilligungsunterlagen und zur Einhaltung der vom Gesetz geforderten Abstände gutachtlich wie folgt Stellung bezogen: „Die Durchsicht der übermittelten Planunterlagen hat ergeben, dass die gesetzlich geforderten Abstände gegenüber dem Grundstück *3 KG X als gegeben betrachtet werden können. Dies begründet sich darauf, dass im Vorfeld der Ausarbeitung der Einreichunterlagen eine entsprechende umfangreiche Vermessung des gegenständlichen Bauplatzes *1 KG X vorgenommen wurde. „Die Durchsicht der übermittelten Planunterlagen hat ergeben, dass die gesetzlich geforderten Abstände gegenüber dem Grundstück *3 KG römisch zehn als gegeben betrachtet werden können. Dies begründet sich darauf, dass im Vorfeld der Ausarbeitung der Einreichunterlagen eine entsprechende umfangreiche Vermessung des gegenständlichen Bauplatzes *1 KG römisch zehn vorgenommen wurde. Aufbauend auf diese Vermessungsergebnisse wurde eine entsprechende planliche Ausarbeitung mit den für die Beurteilung der Abstände relevanten Höhenangaben, bezogen auf den Geländefußpunkt und Durchdringungspunkt mit der Dachhaut, vorgenommen. Darüber hinaus wurde eine entsprechende Berechnung von dem im Rahmen des Bauverfahrens beigezogenen Sachverständigen Architekt DI EE vorgenommen. Von meiner Seite wurde eine entsprechende Überprüfung dieser Berechnungen vorgenommen. Auch diese Überprüfung hat ergeben, dass die von DI EE vorgenommenen Berechnungen mit den vorliegenden Planunterlagen übereinstimmen. Zum Beschwerdeeinwand des CC, dass an der Ostseite des geplanten Wohnhauses ein nicht maßgeblicher Geländeverlauf vermessen worden sei, nämlich innerhalb seines Grundstückes, ist festzuhalten, dass im Zuge der Vermessungsarbeiten viele Geländepunkte aufgenommen werden. Auch im konkreten Fall wurden Geländepunkte aufgenommen, die für die relevante Höhenberechnung dann nicht von Bedeutung sind. Die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers CC aufgenommenen Geländepunkte sind für die Berechnung der Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht von Relevanz und hat die von mir durchgeführte Überprüfung erbracht, dass für die relevante Höhenberechnung bzw Abstandsberechnung die zutreffenden Geländepunkte herangezogen worden sind, nämlich jene, wo die aufgehende Wand das Erdreich durchdringt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers CC, dass wesentliche Geländepunkte keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist aus meiner fachlichen Sicht festzuhalten, dass für die relevante Höhenberechnung bzw Abstandsberechnung sehr wohl die maßgeblichen Geländepunkte aufgenommen und dann bei der Berechnung berücksichtigt worden sind. Bezüglich des vom Beschwerdeführer CC bemängelten Fehlens entsprechender nachvollziehbarer Darstellungen des Geländes vor und nach Bauführung in den Schnitten ist festzuhalten, dass dieser Mangel tatsächlich gegeben ist. Dennoch ist es aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nachvollziehbar, dass die gesetzlich geforderten Abstände durch das Bauvorhaben eingehalten werden. Dies ist aus den übrigen Darstellungen in den vorgelegten Planunterlagen zu entnehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer CC gerügten Interpolierung ist aus meiner fachlichen Sicht festzustellen, dass die Interpolierung korrekt durchgeführt worden ist. Dies begründet sich darauf, dass – wie bereits erwähnt – im Vorfeld bereits eine umfangreiche Vermessung des gegenständlichen Geländes auf dem Bauplatz *1 KG X geschehen ist. Aufbauend auf diese Vermessungsarbeiten wurden vom beauftragten Vermesser entsprechende Höhenschichtlinien bzw Interpolierungen in den betreffenden Eckpunkten des Gebäudes vorgenommen. Die von mir angeführten Vermessungsarbeiten datieren auf den 18.12.2015 und wurde daher diese Vermessung vor Durchführung des Abbruches des ursprünglich auf dem Grundstück *1 KG X vorhanden gewesenen Gebäudes vorgenommen. Durch den mittlerweile geschehenen Abbruch des vorhanden gewesenen Wohnhauses auf dem Bauplatz können daher keine maßgeblichen Geländepunkte verloren gegangen sein. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer CC gerügten Interpolierung ist aus meiner fachlichen Sicht festzustellen, dass die Interpolierung korrekt durchgeführt worden ist. Dies begründet sich darauf, dass – wie bereits erwähnt – im Vorfeld bereits eine umfangreiche Vermessung des gegenständlichen Geländes auf dem Bauplatz *1 KG römisch zehn geschehen ist. Aufbauend auf diese Vermessungsarbeiten wurden vom beauftragten Vermesser entsprechende Höhenschichtlinien bzw Interpolierungen in den betreffenden Eckpunkten des Gebäudes vorgenommen. Die von mir angeführten Vermessungsarbeiten datieren auf den 18.12.2015 und wurde daher diese Vermessung vor Durchführung des Abbruches des ursprünglich auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn vorhanden gewesenen Gebäudes vorgenommen. Durch den mittlerweile geschehenen Abbruch des vorhanden gewesenen Wohnhauses auf dem Bauplatz können daher keine maßgeblichen Geländepunkte verloren gegangen sein. Bezüglich der vom Beschwerdeführer CC bemängelten zu breiten Strichdarstellung der Grenzen und der dadurch bedingten Unmöglichkeit einer Abstandsüberprüfung ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass die Strichdarstellung bzw Strichstärke in erster Linie der besseren Lesbarkeit der Planunterlagen dient. Sowohl vom Vermesser als auch vom Ersteller der Einreichunterlagen wurden für die Ausarbeitung der Projektunterlagen entsprechende EDV-Systeme eingesetzt, welche exakte Messungen ermöglichen. Die in den Planunterlagen vorgenommenen Bemaßungen werden automatisch erstellt und spielen hinsichtlich der Linienstärke keine Rolle.“ Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen. Die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar und schlüssig. Die Berechnungen des vom Gericht befassten Sachverständigen und sein Gesamtbeurteilungsergebnis decken sich auch mit der Beurteilung des von der Erstinstanz beigezogenen Sachverständigen Architekt DI EE Der Beschwerdeführer CC ist den Sachverständigenbeurteilungen in erster und zweiter Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da er aber doch fachlich fundierte Einwendungen vorgebracht hat, war auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (vgl dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) näher einzugehen, weil es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer CC ist den Sachverständigenbeurteilungen in erster und zweiter Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da er aber doch fachlich fundierte Einwendungen vorgebracht hat, war auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) näher einzugehen, weil es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen. Mit seinem Rechtsmittelvorbringen ist es allerdings dem Beschwerdeführer CC nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die vorliegenden Fachbeurteilungen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis ermöglicht würde und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg geführt werden könnte, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist: Wenn der Beschwerdeführer CC darlegt, dass für die Feststellung des Niveaus des Geländes auf dem Bauplatz das Urgelände östlich der Bestandsgarage nach Entfernung der dortigen Kieshinterfüllung vermessen hätte werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen für das Gericht sehr einleuchtend sind, wonach maßgeblich jene Geländepunkte sind, wo die aufgehenden Wände des antragsgegenständlichen und neu zu errichtenden Wohnhauses das Erdreich durchdringen, ist doch die Höhe einer Wand dort festzustellen, wo sich diese erhebt bzw erheben soll und nicht dort, wo diese gar nicht positioniert werden soll. Der vom Gericht beigezogene Sachverständige hat auch aufgezeigt, dass die im Gegenstandsfall maßgeblichen Geländepunkte vor Abbruch des alten Wohnhauses auf dem Bauplatz von einem dazu befugten Vermessungstechniker festgestellt und dann in den Bewilligungsunterlagen eingearbeitet bzw berücksichtigt worden sind, sodass auch das Argument des Beschwerdeführers fehlgeht, die entscheidenden Geländepunkte seien durch den bereits erfolgten Abbruch verloren gegangen. Insoweit der Rechtsmittelwerber CC vermeint, die Fußpunkte der vorhanden gewesenen Kellerschächte des mittlerweile abgebrochenen Wohngebäudes auf dem Bauplatz hätten höhenmäßig festgestellt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Kellerschächte als Gebäudeteil anzusehen sind und nicht als Teil des maßgeblichen Geländeniveaus. Überzeugend ist auch die vom befassten Sachverständigen gegebene Aufklärung hinsichtlich der bemängelten Strichstärke der in den Planunterlagen dargestellten Grenzlinien zwischen Bauplatz und Nachbargrundstücken, wonach die gewählte Strichstärke in erster Linie der besseren Lesbarkeit der Planunterlagen dient, für die Überprüfung des eingehaltenen Abstandes aber nicht wesentlich ist, zumal es diesbezüglich entscheidend auf die Bemaßungen in den Planunterlagen ankommt. Aus den Bewilligungsunterlagen ist auch für das erkennende Verwaltungsgericht deutlich die Bemaßung des Abstandes der ostseitigen Wand des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers CC auf Erdgeschoßniveau mit 4,08 m zu ersehen. Soweit die Kritik des Rechtsmittelwerbers CC an der Darstellung des Geländes vor und nach Bauführung in den Schnitten der Planunterlagen berechtigt ist, ist diesbezüglich festzuhalten, dass damit für ihn dennoch nichts zu gewinnen ist, da nach den plausiblen Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen es aus den übrigen Planunterlagen nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass die gesetzlich geforderten Abstände durch das Bauvorhaben eingehalten werden. Insofern sind die aufgezeigten Mängel in den Schnittdarstellungen nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wenn doch aus den übrigen Darstellungen in den vorgelegten und bewilligten Planunterlagen jene Informationen für den Beschwerdeführer CC gewinnbar waren und sind, die er zur Verfolgung seiner Rechte (Einhaltung der Abstandsvorschriften) im Bauverfahren benötigt. Warum die Interpolierung mangelhaft sein soll, hat der Beschwerdeführer CC nicht wirklich nachvollziehbar ausgeführt. Der Rechtsmittelwerber selbst fordert in seinem Beschwerdeschriftsatz eine geradlinige Interpolation (vgl Seite 8 unten des Rechtsmittelschriftsatzes), wie dies auch vom Gesetzgeber vorgesehen ist (siehe § 6 Abs 1a zweiter Satz TBO 2011). Auf Seite 9 dritter Absatz seines Rechtsmittels bezeichnet der Beschwerdeführer die erfolgte Interpolation zwischen den Punkten 300 sowie 303 als nicht nachvollziehbar.Der Rechtsmittelwerber selbst fordert in seinem Beschwerdeschriftsatz eine geradlinige Interpolation vergleiche Seite 8 unten des Rechtsmittelschriftsatzes), wie dies auch vom Gesetzgeber vorgesehen ist (siehe Paragraph 6, Absatz eins a, zweiter Satz TBO 2011). Auf Seite 9 dritter Absatz seines Rechtsmittels bezeichnet der Beschwerdeführer die erfolgte Interpolation zwischen den Punkten 300 sowie 303 als nicht nachvollziehbar. Nimmt man nun in den Grundrissplan des Erdgeschosses der Bewilligungsunterlagen Einsicht, ergibt sich, dass es sich beim Geländepunkt 300 mit einer Höhenlage von 896,12 um den südöstlichen Gebäude-Eckpunkt des neuen Wohnhauses handelt und beim Geländepunkt 303 mit einer Höhenlage von 896,44 um den nordöstlichen Gebäude-Eckpunkt des geplanten neuen Wohnhauses. Beide Gebäude-Eckpunkte weisen einen Abstand von 4,08 m zur Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers auf. Die beiden angesprochenen Geländepunkte betreffen die Ostseite des neu auf dem Bauplatz zu errichtenden Gebäudes und damit die für den Rechtsmittelwerber CC maßgebliche Gebäudeseite. Sieht man sich weiters die im bewilligten Einreichprojekt dargestellte Ostansicht an, so zeigt sich, dass zwischen den beiden vorbeschriebenen Punkten mit einer geraden Linie das Urgelände dargestellt wurde, demnach eine geradlinige Interpolation erfolgt ist. Was jetzt an dieser Interpolierung unzutreffend sein soll, wird vom Rechtsmittelwerber CC nicht substantiiert und nachvollziehbar argumentiert. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die geschehene Interpolierung als nicht nachvollziehbar in Frage zu stellen, ohne dies näher zu begründen, womit eine Überprüfbarkeit dieses Beschwerdeeinwandes nicht wirklich gegeben ist. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der vom Gericht beigezogene Sachverständige – wie auch der von der Erstinstanz befasste Sachverständige – die vorgenommene Interpolierung als korrekt beurteilt hat. Insofern der Beschwerdeführer CC in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausführt, dass das Gelände auf dem Bauplatz im Zuge der Bauführung verändert worden sei und deshalb vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen sei (siehe Seite 8 unten des Rechtsmittelschriftsatzes), ist er auf die klare Gesetzesvorschrift des § 6 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011 hinzuweisen, wonach im Falle einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist, zumal für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht. Insofern der Beschwerdeführer CC in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausführt, dass das Gelände auf dem Bauplatz im Zuge der Bauführung verändert worden sei und deshalb vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen sei (siehe Seite 8 unten des Rechtsmittelschriftsatzes), ist er auf die klare Gesetzesvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz TBO 2011 hinzuweisen, wonach im Falle einer Veränderung des Geländeniveaus durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist, zumal für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht. Augenscheinlich vertritt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang mit der von ihm ins Treffen geführten Geländeveränderung im Zuge der Bauführung die Auffassung, dass infolge des bereits erfolgten Abbruches des alten Wohngebäudes auf dem Bauplatz und der dadurch entstandenen Baugrube nunmehr das Niveau in dieser Baugrube das maßgebliche Geländeniveau sein müsste. Dieser Anschauung steht – wie aufgezeigt – der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Insgesamt folgt das entscheidende Verwaltungsgericht der Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen, dass die bewilligten Planunterlagen ausreichend sind, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Nachbarschaftsrechte im Bauverfahren nach der TBO 2011 benötigen, insbesondere kann aus den genehmigten Planunterlagen die Einhaltung der Abstandsvorschriften einwandfrei nachvollzogen werden. Der gegenteiligen Auffassung der beiden Rechtsmittelwerber vermochte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die vorhergehenden Begründungserwägungen nicht anzuschließen. 2) Der Beschwerdeführer CC releviert weiters eine mangelhafte Darstellung einer (vermeintlichen) Aufschüttung im südöstlichen Einfahrtsbereich zum Bauplatz. Er verlangt hier, dass diese Aufschüttung nicht über die Grundstücksgrenze hinweg auf seine Grundfläche erfolgen könne. Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass in den genehmigten Planunterlagen keine derartige Aufschüttung im südöstlichen Einfahrtsbereich zum Bauplatz *1 KG X planlich dargestellt worden ist, somit die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Geländeaufschüttung auch gar nicht Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsbescheides ist. Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass in den genehmigten Planunterlagen keine derartige Aufschüttung im südöstlichen Einfahrtsbereich zum Bauplatz *1 KG römisch zehn planlich dargestellt worden ist, somit die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Geländeaufschüttung auch gar nicht Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsbescheides ist. Der bei der Rechtsmittelverhandlung dazu befragte Sachverständige hat zudem aus fachlicher Sicht überzeugend dargelegt, dass für ihn auch nachvollziehbar ist, dass im genannten Bereich des Bauplatzes keine Aufschüttung erfolgen soll, sondern das Geländeniveau im dortigen Bereich beibehalten werden soll, zumal dieser Bereich als Zufahrt zur Garage dient und zwei im Gegenstandsbereich befindliche Schächte auch dafür sprechen, dass das dort gegebene Geländeniveau unverändert bleiben soll. Eine „grenzüberschreitende“ und das Grundstück des Rechtsmittelwerbers betreffende Geländeaufschüttung wurde jedenfalls mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht genehmigt, womit dieses Beschwerdevorbringen insgesamt ins Leere geht. 3) Der Beschwerdeführer CC rügt weiters, dass in Ansehung des Geländepunktes 302 im Zuge des durchgeführten Bauverfahrens in den vorgelegten Planunterlagen unterschiedliche Höhenangaben zu diesem Punkt erfolgt seien, wobei ihm diese Differenz von 60 cm bei der Höhenangabe desselben Geländefixpunktes nicht verständlich sei. Zum Geländepunkt 302 ist vorweg festzuhalten, dass es sich dabei um den nordwestlichen Gebäude-Eckpunkt des geplanten neuen Wohnhauses auf dem Bauplatz handelt. Zum Geländeniveau beim Punkt 302 hat der vom Gericht befragte Sachverständige deutlich klargestellt, dass dieses für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Abstände zum Nachbargrundstück des Rechtsmittelwerbers CC überhaupt nicht relevant ist, was für das erkennende Verwaltungsgericht insofern sehr einleuchtend ist, als sich diese Gebäudeecke auf der dem Rechtsmittelwerber CC abgewandten Gebäudeseite befindet. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers CC kann daher aus dem Geländeniveau des Punktes 302 nicht argumentiert werden. Davon abgesehen hat sich der vom Gericht beigezogene Sachverständige mit dem Beschwerdeeinwand befasst, dass sich die Angaben über das Geländeniveau am Nordwest-Eck des Wohnhauses von der ersten Einreichung bis zur letzten um ca 60 cm verändert haben sollen. Seine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass sich die Angaben über das diesbezügliche Geländeniveau nicht verändert haben, vielmehr dürfte der Beschwerdeführer CC einen Geländepunkt am Fuß der Böschung herangezogen und diesen mit dem Geländepunkt 302 verglichen haben, wobei zwischen diesen beiden unterschiedlichen Punkten tatsächlich ein Geländeniveauunterschied von etwa 60 cm besteht. Eine Einsichtnahme in die im Akt der belangten Behörde befindlichen Einreichunterlagen bestätigt die Erklärung des beigezogenen Sachverständigen, tatsächlich befinden sich im fraglichen Nordwestbereich des geplanten Wohngebäudes zwei Geländepunkte, die zueinander einen Niveauunterschied von ca 60 cm aufweisen. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer CC die in Rede stehenden zwei Punkte miteinander verwechselt und daraus den Schluss gezogen hat, dass sich die Höhenangaben (vermeintlich zu demselben Geländepunkt) im Verlauf des Bauverfahrens geändert haben. In Wirklichkeit erfolgten nicht unterschiedliche Höhenangaben zu demselben Geländepunkt, wie dies der Rechtsmittelwerber CC befürchtet hat. 4) In der Beschwerde des CC wird schließlich vorgetragen, ostseitig der Bestandsgarage auf dem Bauplatz sei eine (ca 2,20 m hohe) Kieshinterfüllung eingebracht worden, die sich zum Teil auch auf seinem Grundstück *3 KG X befinde. Zu dieser Hinterfüllung habe er keine Zustimmung gegeben. Er ersuche um rasche Beseitigung dieser illegalen Hinterfüllung.In der Beschwerde des CC wird schließlich vorgetragen, ostseitig der Bestandsgarage auf dem Bauplatz sei eine (ca 2,20 m hohe) Kieshinterfüllung eingebracht worden, die sich zum Teil auch auf seinem Grundstück *3 KG römisch zehn befinde. Zu dieser Hinterfüllung habe er keine Zustimmung gegeben. Er ersuche um rasche Beseitigung dieser illegalen Hinterfüllung. Dazu ist zunächst erneut klarzustellen, dass die Bestandsgarage auf dem Bauplatz vorliegend weder antrags- noch verfahrensgegenständlich ist, dies mit Ausnahme der Verkürzung der Garage im südlichen Bereich um 0,66 m samt der damit in Zusammenhang stehenden Neuerstellung der Attika im Verkürzungsbereich sowie mit Ausnahme von baulichen Veränderungen innerhalb der Garage. Die ostseitig der Bestandsgarage eingebrachte Kieshinterfüllung ist ganz klar nicht Bewilligungsgegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.01.2017. Die ostseitig der Bestandsgarage eingebrachte Kieshinterfüllung ist ganz klar nicht Bewilligungsgegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.01.2017. Damit geht dieser Beschwerdeeinwand ohne jeglichen Zweifel am Verfahrensgegenstand vorbei, weshalb dieses Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Unbeschadet dessen wäre die Baubehörde gar nicht zuständig, bei einer ohne Einverständnis des Grundeigentümers CC geschehenen Beanspruchung seines Grundstückes *3 KG X durch ein - hier nicht verfahrensgegenständliches - Bauvorhaben, nämlich der Errichtung der Garage auf dem Bauplatz mit Einbringung einer Kieshinterfüllung entlang der ostseitigen Außenmauer der Garage, welche auch in das Grundstück des Beschwerdeführers hineinreicht, einzuschreiten und die Entfernung der Kieshinterfüllung (auf dem Grundstück des Nachbarn CC) anzuordnen. Unbeschadet dessen wäre die Baubehörde gar nicht zuständig, bei einer ohne Einverständnis des Grundeigentümers CC geschehenen Beanspruchung seines Grundstückes *3 KG römisch zehn durch ein - hier nicht verfahrensgegenständliches - Bauvorhaben, nämlich der Errichtung der Garage auf dem Bauplatz mit Einbringung einer Kieshinterfüllung entlang der ostseitigen Außenmauer der Garage, welche auch in das Grundstück des Beschwerdeführers hineinreicht, einzuschreiten und die Entfernung der Kieshinterfüllung (auf dem Grundstück des Nachbarn CC) anzuordnen. Dazu wäre vielmehr das zuständige ordentliche Zivilgericht berufen. Dementsprechend ist mit diesem Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber CC im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen. 5) Was die vom Beschwerdeführer CC geltend gemachte Verletzung der Abstandsvorschriften anbelangt, ist vom erkennenden Gericht Folgendes darzulegen: a) Zu dem auf das antragsgegenständliche neue Wohnhaus bezogenen Einwand einer Abstandsverletzung ist festzuhalten, dass der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Erstinstanz – die relevierte Abstandsverletzung verneint hat, dies auch aufgrund eigener Nachberechnungen. Aus den von der belangten Behörde bewilligten Bauplänen ist deutlich zu entnehmen, dass die ostseitige Wand des geplanten und noch auszuführenden Wohnhauses der beiden Bauwerber ab dem Erdgeschoß in einem Abstand von 4,08 m von der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück *3 KG X im Eigentum des Rechtsmittelwerbers CC situiert werden soll. Die geplante ostseitige Wandhöhe unterschreitet die in diesem Abstand höchstmögliche Wandhöhe. Aus den von der belangten Behörde bewilligten Bauplänen ist deutlich zu entnehmen, dass die ostseitige Wand des geplanten und noch auszuführenden Wohnhauses der beiden Bauwerber ab dem Erdgeschoß in einem Abstand von 4,08 m von der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück *3 KG römisch zehn im Eigentum des Rechtsmittelwerbers CC situiert werden soll. Die geplante ostseitige Wandhöhe unterschreitet die in diesem Abstand höchstmögliche Wandhöhe. Nachdem die erwähnten Planunterlagen zum Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheides vom 09.01.2017 erklärt wurden und solcherart den erteilten Baukonsens determinieren, kann der bekämpfte Bescheid den Rechtsmittelwerber CC in seinem Abstandsrecht nicht verletzen. Das erkennende Verwaltungsgericht folgt hier der plausiblen Fachbeurteilung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen, dass das streitverfangene Bauvorhaben die geltenden Abstandsvorschriften einhält. b) Der Rechtsmittelwerber CC führt in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass das alte Wohnhaus auf dem Bauplatz samt Keller bis auf die östliche Keller-Erdgeschoßmauer abgebrochen worden sei. Die nicht abgetragene östliche Keller-Erdgeschoßmauer sei weitgehend mit der westlichen Garagenmauer ident. Seiner Ansicht nach könne dem Vermessungsplan vom 29.11.2016 entnommen werden, dass die erwähnte Bestandswand zu seinem Grundstück hin lediglich einen Abstand von ca 3,60 m aufweise, wodurch die Abstandsbestimmungen durch die Bestandswand verletzt würden. Nachdem die angesprochene Bestandswand nach den nachvollziehbaren Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem beantragten Bauvorhaben steht, da diese Bestandswand in die ostseitige Außenwand des geplanten Einfamilienwohnhauses miteingebunden werden soll und auf Höhe des Erdgeschoßes Bauteile (Wand- und Deckenkonstruktion) über die angesprochene Bestandswand ragen werden, konnte der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen nicht einfach darauf verwiesen werden, dass diese Bestandswand nicht vorhabensgegenständlich ist, sondern bedurfte es einer inhaltlichen Befassung mit diesem Einwand. Der vom Gericht befragte Sachverständige erklärte zu dieser Bestandswand, dass nach den vorliegenden Planunterlagen und insbesondere nach den Bewilligungsunterlagen die Innenseite der westseitigen Außenwand der Garage einen Abstand von vier Metern zum Grundstück *3 KG X im Eigentum des Rechtsmittelwerbers CC aufweist. Der Sachverständige ging daher davon aus, dass auch diese Bestandswand einen ausreichenden Abstand zum Nachbargrundstück *3 KG X hat. Der vom Gericht befragte Sachverständige erklärte zu dieser Bestandswand, dass nach den vorliegenden Planunterlagen und insbesondere nach den Bewilligungsunterlagen die Innenseite der westseitigen Außenwand der Garage einen Abstand von vier Metern zum Grundstück *3 KG römisch zehn im Eigentum des Rechtsmittelwerbers CC aufweist. Der Sachverständige ging daher davon aus, dass auch diese Bestandswand einen ausreichenden Abstand zum Nachbargrundstück *3 KG römisch zehn hat. Das entscheidende Verwaltungsgericht schließt sich hier wiederum der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen an, dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer CC in keiner Weise nachvollziehbar dargetan hat, wie er aus dem Vermessungsplan vom 29.11.2016 einen Abstand von bloß ca 3,60 m der angesprochenen Bestandswand zu seinem Grundstück hin entnommen hat. Nimmt man nämlich in den erwähnten Vermessungsplan, der mit E-Mail vom 29.11.2016 der belangten Behörde vom beauftragten Ingenieurbüro für Vermessungswesen übermittelt worden ist, Einsicht, so zeigt sich, dass der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Abstand von bloß ca 3,60 m aus dieser Planunterlage in keiner Weise abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer CC hat selbst darauf hingewiesen, dass dieser Vermessungsplan keine Längen- und Breitenangaben der Garage enthält. Wie der Rechtsmittelwerber aufgrund des mit E-Mail vom 29.11.2016 übermittelten Vermessungsplanes auf einen Abstand zwischen der Wandkante des Hauses und seiner Grundstücksgrenze von lediglich ca 3,60 m kommt, ist nicht nachvollziehbar. Das entscheidende Verwaltungsgericht geht daher – der Sachverständigenbeurteilung folgend – von einem ausreichenden Abstand der Bestandswand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers CC aus. Aber selbst wenn man nun den Darlegungen des Beschwerdeführers CC folgen wollte, dass der Abstand der Bestandswand von seiner Grundstücksgrenze lediglich ca 3,60 m beträgt, könnte durch die vorliegend in Prüfung stehende Baubewilligung eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Mit der angefochtenen Baugenehmigung wurde die (neu zu erstellende) ostseitige Wand des neuen Wohnhauses in einem Abstand von der Grundstücksgrenze des Nachbarn CC von 4,08 m (ab Erdgeschossniveau) bewilligt, keinesfalls berechtigt die angefochtene Entscheidung demzufolge dazu, die ostseitige Wohnhauswand in einem geringeren Abstand zu errichten, selbst dann nicht, wenn die Bestandswand tatsächlich – wie der Beschwerdeführer CC vermeint – keinen Abstand von 4 m von seiner Grundstücksgrenze haben sollte. Diesfalls wäre die in Rede stehende Bestandswand nicht auf der der Baubewilligung (für diese Mauer) entsprechenden Position und müsste die belangte Behörde nach den Regelungen des § 39 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (hinsichtlich der Situierung der Bestandswand) auftragen. Den Bauwerbern ist es aber auch selbstredend unbenommen, einem solchen baupolizeilichen Auftrag zuvorzukommen und die konsensgemäße Positionierung dieser Bestandswand herzustellen, sodass auch die Erdgeschosswand des neuen Wohnhauses lagemäßig richtig – also in einem Abstand von 4,08 m von der Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers entfernt – situiert werden kann. Diesfalls wäre die in Rede stehende Bestandswand nicht auf der der Baubewilligung (für diese Mauer) entsprechenden Position und müsste die belangte Behörde nach den Regelungen des Paragraph 39, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (hinsichtlich der Situierung der Bestandswand) auftragen. Den Bauwerbern ist es aber auch selbstredend unbenommen, einem solchen baupolizeilichen Auftrag zuvorzukommen und die konsensgemäße Positionierung dieser Bestandswand herzustellen, sodass auch die Erdgeschosswand des neuen Wohnhauses lagemäßig richtig – also in einem Abstand von 4,08 m von der Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers entfernt – situiert werden kann. Folglich vermag auch das auf die Bestandswand bezogene Rechtsmittelvorbringen kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. 6) Zu den Beweisanträgen des Rechtsmittelwerbers CC ist festzuhalten, dass die von ihm beantragte Beschwerdeverhandlung am 29.03.2017 durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen einvernommen. Soweit der Beschwerdeführer CC anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 29.03.2017 die Erhebung der Höhe der Bestandsgarage sowie des Abstandes der westseitigen Garagenwand von seinem Grundstück durch einen befugten Vermessungstechniker zusätzlich beantragt hat, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Bestandsgarage ganz überwiegend nicht Teil des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und damit nicht Verfahrensgegenstand ist, insbesondere wird die Höhe der Bestandsgarage im Zuge der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen nicht verändert, sodass dieser Beweisantrag am Verfahrensgegenstand vorbeigeht. Was den Abstand der westseitigen Garagenwand vom Nachbargrundstück des Beschwerdeführers CC anbelangt, kann auf die vorstehenden Begründungserwägungen zu Punkt II.B.5.b. verwiesen werden, wonach grundsätzlich von einem ausreichenden Abstand der Bestandswand von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer CC auszugehen ist, aber selbst für den Fall, dass tatsächlich der vom Rechtsmittelwerber CC angenommene geringere Abstand von lediglich ca 3,60 m gegeben wäre, mit der angefochtenen Entscheidung nicht in die Abstandsrechte dieses Rechtsmittelwerbers eingegriffen würde, da diese baurechtliche Bewilligung nur die Positionierung der neu zu erstellenden Hauswand in einem Abstand von 4,08 m zur Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers erlaubt. Was den Abstand der westseitigen Garagenwand vom Nachbargrundstück des Beschwerdeführers CC anbelangt, kann auf die vorstehenden Begründungserwägungen zu Punkt römisch zwei.B.5.b. verwiesen werden, wonach grundsätzlich von einem ausreichenden Abstand der Bestandswand von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer CC auszugehen ist, aber selbst für den Fall, dass tatsächlich der vom Rechtsmittelwerber CC angenommene geringere Abstand von lediglich ca 3,60 m gegeben wäre, mit der angefochtenen Entscheidung nicht in die Abstandsrechte dieses Rechtsmittelwerbers eingegriffen würde, da diese baurechtliche Bewilligung nur die Positionierung der neu zu erstellenden Hauswand in einem Abstand von 4,08 m zur Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers erlaubt. Daher waren diese beiden begehrten Beweisaufnahmen nicht mehr vorzunehmen. Der Beschwerdeführer CC beantragte weiters die Feststellung der Höhe des Urgeländes östlich der Bestandsgarage nach Entfernung der dortigen Kieshinterfüllung. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – entscheidungsmaßgeblich der Geländeverlauf auf dem Bauplatz in jenem Bereich ist, wo die Wände des antragsgegenständlichen neuen Wohngebäudes das Erdreich durchdringen, wie dies auch vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt wurde. Nachdem die Ostwand des neuen Wohngebäudes nicht direkt an der Grundstücksgrenze zum Rechtsmittelweber CC positioniert werden soll, wo sich die strittige Kieshinterfüllung befindet, sondern in einem Abstand von 4,08 m von dessen Grundstücksgrenze, ist das Urgelände östlich der Bestandsgarage, also direkt an der Grundstücksgrenze des Rechtsmittelwerbers CC, gegenständlich nicht von Relevanz, weshalb auch diese begehrte Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer CC die höhenmäßige Feststellung der Fußpunkte bei den vorhanden gewesenen Kellerschächten des mittlerweile bereits abgebrochenen alten Wohngebäudes auf dem Bauplatz beantragt hat, ist klarzustellen, dass entscheidungsmaßgeblich das an die Außenhaut des (abgebrochenen) Altgebäudes anschließende Gelände (samt der darauf beruhenden geradlinigen Interpolierung) ist, welches Gelände vor dem erfolgten Abbruch des alten Wohngebäudes vermessungstechnisch aufgenommen wurde. Nachdem Kellerschächte nicht als Gelände angesehen werden können, sondern vielmehr Gebäudebestandteile sind, können die Fußpunkte der Kellerschächte bei der Feststellung des maßgeblichen Geländeverlaufes keine Rolle spielen. Auch diesem zusätzlichen Beweisantrag war dementsprechend nicht nachzukommen. Im Übrigen könnten die Fußpunkte der vorhanden gewesenen Kellerschächte gar nicht mehr festgestellt werden, da diese Punkte infolge des geschehenen Abbruches gar nicht mehr vorhanden sind. C) Zusammenfassung: Der in Beschwerde gezogene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.01.2017 betreffend den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Bauplatz *1 KG X wurde rechtskonform erlassen. Der in Beschwerde gezogene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.01.2017 betreffend den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Bauplatz *1 KG römisch zehn wurde rechtskonform erlassen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte der beiden Beschwerdeführer konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Insbesondere sind die von den Bauwerbern vorgelegten und von der belangten Behörde bewilligten Planunterlagen ausreichend, um den beiden Rechtsmittelwerbern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren benötig(t)en. So waren sie etwa aufgrund der Planunterlagen durchaus in der Lage, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu ihren Grundstücksgrenzen durch das antragsgegenständliche Bauprojekt zu überprüfen. Vor allem konnte die vom Beschwerdeführer CC geltend gemachte Abstandsverletzung nicht nachvollzogen werden, eine Überprüfung und Nachrechnung der einzuhaltenden Abstände durch den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen erbrachte, dass die geltenden Abstandsbestimmungen beachtet wurden. Demgemäß erweisen sich die beiden vorliegenden Beschwerden als unbegründet und waren sie daher abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, inwieweit Nachbarn in einem Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen erfolgreich geltend machen können sowie einen Anspruch auf Vollständigkeit der Bauunterlagen haben und schließlich Sachverständigenbeurteilungen - ohne Gegengutachten - zu entkräften vermögen, liegt eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor. Diese Rechtsprechung wurde im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigt und hat sich das erkennende Gericht bei seiner Beschwerdeentscheidung an dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts orientiert. Demgemäß ist im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0259.7