RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/0920-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Frau BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.03.2017, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.03.2017, Zahl **** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.03.2017, Zahl **** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen wird.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.01.2017 hat die AA GmbH & Co KG die Baubewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus am Bestandsobjekt auf dem Grundstück **** KG Z beantragt. Das Bauvorhaben umfasst ua die Errichtung eines Wellnessbereiches im Dachgeschoß, wobei an der Nordwestseite auch eine Terrasse – gemeint wohl ein offener begehbarer Außenbereich – errichtet werden soll. Das Bauvorhaben umfasst laut der Baubeschreibung weitere Baumaßnahmen an der Nordseite, sohin an der der Beschwerdeführerin zugewandten Seite. Der gegenständliche Bauplatz weist die Widmung Tourismusgebiet auf, was sich aus dem Antrag und dem angefochten Bescheid ergibt und auch in der Beschwerde erwähnt ist. Eine Bauverhandlung wurde nicht durchgeführt. Die Baubehörde im hat im Ermittlungsverfahren einen hochbautechnischen und einen brandschutztechnischen Sachverständigen beigezogen. Die Einbeziehung eines immissionstechnischen Sachverständigen erfolgte nicht. Die Nachbarn, darunter die nunmehrige Beschwerdeführerin, wurde im Wege des Parteiengehörs in das Bauverfahren einbezogen, wobei Sie – rechtsfreundlich vertreten – 2 Stellungnahmen eingebracht hat. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Nachbargrundstück grenzt an der Nordseite an den Bauplatz an. Diese Grundstücksgrenze ist weit weniger als 50m vom gegenständlichen Bauvorhaben entfernt (vgl § 26 Abs 2 lit b TBO 2011).Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Nachbargrundstück grenzt an der Nordseite an den Bauplatz an. Diese Grundstücksgrenze ist weit weniger als 50m vom gegenständlichen Bauvorhaben entfernt vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Baubewilligung unter der Vorschreibung von zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin zulässig und rechtszeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der, Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz erhebt BB, Adresse 2, X innerhalb offener Frist„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der, Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz erhebt BB, Adresse 2, römisch zehn innerhalb offener Frist BESCHWERDE A) Zum Bebauungsplan: Die Behörde führt hier aus wie folgt: Die Erlassung und Änderung des Bebauungsplanes B**/E* Adresse 3 Hotel DD entspreche den Zielen der örtlichen Raumordnung und einer geordneten baulichen Entwicklung. Bei Erstellung des Bebauungsplans sei dem Wunsch zur Einhaltung der offenen Bauweise Errechnung getragen worden. Die Anrainerin habe - so der Bescheid - damals vor Erlassung des Bebauungsplans ausdrücklich erklärt, nicht mit einbezogen zu werden um die offene Bauweise zu gewährleisten. Bei der ersten Änderung des Bebauungsplans wurden die im ursprünglichen Bebauungsplan fixierten rechtmäßigen Gebäudebestände auf GSt. **** unverändert übernommen und lediglich an die aktuelle Gesetzeslage bzw. gültige Rechtsauslegung der Abteilung der Landesentwicklung und Zukunftsstrategie Tiroler Landesregierung angepasst, weshalb neben der höchstzulässigen Wandhöhe entsprechend dem rechtmäßigen Bestand laut §60
(4)DROG bei dem westlichen Bestand die Außenmauer zur nordwestlichen Bauplatzgrenze hin zusätzlich aufgrund der vorhandenen Neigung mit Abgabe von höchstzulässigen obersten (Bauhöhe festgelegt und rechtlich abgesichert sei) . Mit dieser Vorgangsweise habe sich damals die Gemeinde Z hinsichtlich der rechtlichen Unklarheiten der urgenende Definition abgesichert. Weiters wird dargetan, es hätte hier entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz durch einen Bebauungsplan die Rechtsgrundlage einer geordneten Bebauung hergestellt. Der Bebauungsplan ist lediglich anlass- und projektbezogen; dies ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass in den Plan nur eine kleine Fläche einbezogen wird; zum Beispiel wurde das Grundstück der Anrainerin nicht einbezogen. Der Bebauungsplan widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und führt zu einer wesentlichen Entwertung des Grundstückes der Anrainerin. Dazu wird ausgeführt wie folgt:
- a)Offenbar dient der Bebauungsplan dazu ein bestimmtes Projekt – eben das Ansuchen des Bauwerbers - verwirklichen zu können. Demnach wurde der Bebauungsplan anlass- bzw. projektbezogen erlassen. Dies widerspricht der Rechtssprechung der Höchstgerichte. Raumordnungspläne beziehungsweise Bebauungspläne sind sachlich zu rechtfertigen und zu begründen. Es soll eine bestimmte Entwicklung vorgegeben werden. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben, der Bebauungsplan dient nur dazu dem Bauwerber die Ausführung seines Projektes zu ermöglichen.
- b)Der Bebauungsplan widerspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz. Die Bauwerberin die ein bestimmtes Gebäude errichten will wird ohne sachliche Gründe bevorzugt. Die Interessen der Anrainerin werden unzumutbar beeinträchtigt. Dies betrifft - wie voran angezeigt – den Mindestabstand und auch wirtschaftliche Gegebenheiten.
- c)Die Grundzüge des Raumordnungsgesetzes wurden nicht beachtet. Es fehlt beim Bebauungsplan eine Bestandsaufnahme sowie ein Konzept für die Weiterentwicklung. Der Bebauungsplan betrifft eine „Insel" und keinen Ortsteil. So ist zum Beispiel das Grundstück der Anrainerin nicht einbezogen. Demnach fallen Vorteile aus dem Bebauungsplan nur der Bauwerberin zu.
- d)Durch das beabsichtigte Projekt wird das Gebäude der Anrainerin mehr und mehr umhaust. Dies führt zu einer wesentlichen Entwertung.
- e)Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Die Interessen des Bauwerbers auf Ausschöpfung aller denkmöglichen Baumöglichkeiten wiegen nicht so schwer wie die Interessen der Anrainerin auf Zuhaltung der Abstandsbestimmungen.
- f)Die Änderung des Bebauungsplans ist keine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts einhergegangen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung sowohl des örtlichen Raumordnungskonzeptes als auch des Flächenwidmungsplanes im Erlassungsverfahren nicht ausreichend belegt. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde widerspricht die vorgenommene Art der Bebauung einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde. B) Zu den Einwendungen hinsichtlich Abstandsbestimmungen: Hier führt die Behörde an, dass die Unklarheiten geklärt worden seien. Auf das Schreiben der Anrainerin vom 14.03. wurde nicht eingegangen. Auf das Schreiben vom 14.03. wird verwiesen. Demnach wurde wie folgt ausgeführt: Nach Ansicht der Anrainerin bestehen hier massive Bedenken: Dazu ist zu bemerken, dass der im Gesetz vorgegebene Mindestabstand zum Teil bis zum letzten Zentimeter ausgenutzt wird. So wie sich das Projekt darstellt ist eine übliche Dämmung an der Außenfassade bzw. am Dach nicht möglich ohne dass die Mindestabstandsbestimmungen verletzt werden. Nach Ansicht der Anrainerin ist die Bauausführung ohne Verletzung der Mindestabstandsbestimmungen praktisch nicht möglich. Dazu kommt, dass gerade während der Bauarbeiten Messungen äußerst schwierig bzw. praktisch nicht durchführbar sind. Mit diesen Ausführungen hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Demnach besteht ein Verfahrensmangel, was ausdrücklich gerügt wird. C) Immissionsschutz: Die Anrainerin hat bereits am 14.10.2016 eine Stellungnahme erstattet. Es wurde diese Stellungnahme aufrecht erhalten. Am 14.10. wurde wie folgt ausgeführt: Nach Ansicht der Anrainerin ist demnach von der Baubehörde zu prüfen, ob für das geplante Bauvorhaben lärmschutzdämmende Baumaßnahmen erforderlich sind um den nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen zur Vermeidung unzulässiger Immissionen Rechnung zu tragen. Ebenso hat die Baubehörde zu prüfen, ob durch den beabsichtigten Bau Geruchsbeeinträchtigungen auf dem Grundstück der Anrainerin möglich sind und sind auch hier gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu setzen. Mit diesen Einwendungen hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Es wird (Seite 13) lediglich wie folgt ausgeführt: In den baubehördlichen Auflagen werden auf die geltenden GIB Richtlinien auf die Bestimmungen der Bauordnung und auf die Baulärmverordnungen verwiesen. Weiters wurden die Bedenken im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens vorgebracht und näher behandelt. Dem Nachbarn also der Anrainerin kommt aufgrund der Bestimmung nach §26
(3)TBO ein Mit spracherecht hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu. Demnach können Einwendungen aufgrund der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, erhoben werden. Demnach hätte sich die Behörde mit den Einwendungen befassen müssen. Für das Baugrundstück gilt folgende Widmung: „Baulandtourismusgebiet §40 Punkt 4". Der Umstand, dass sich die Baubehörde mit den Einwendungen im Punkt B laut Schriftsatz vom 14.10.2016 nicht befasst hat, wird als Verfahrensmangel gerügt. D) Unzureichende Auflagen: In mehrfacher Hinsicht sind die Auflagen unzureichend. Im Punkt 15 wird vorgeschrieben: Die Standfestigkeit der bestehenden baulichen Einlagen darf sowohl während als auch nach der Bauführung nicht beeinträchtigt werden. Dazu ist zu bemerken, dass es hier erforderlich wäre vor Baubeginn eine Beweissicherung vorzunehmen. Wenn nun - was befürchtet wird - wiederum - wie beim letzten Bauvorhaben geschehen – Schäden eintreten wird von des Bauwerbers Seite die Behauptung aufgestellt, dass die Schäden bereits vorher vorhanden waren. Zu Punkt 16 wurde vorgeschrieben: Für die Erstellung von Baugruben oder Teilbereiche von Baugruben die auf Grund des Geländes/und angrenzenden baulichen Anlagen nicht in offener Bauweise erstellt werden können ist eine Baugrubensicherung nach Sicherungserfordernis zu erstellen. Die Art und Umfang der Baugrubensicherung ist von einem befugten Zivilingenieur für Geodynamik zu berechnen, zu planen und zu überwachen. Hier müsste die Auflage insoweit ergänzt werden, dass vor der Erstellung der Baugruben die Berechnung des ZivilIngenieurs bzw. die Planung auch der Baubehörde zur Kenntnis bzw. Überprüfung vorzulegen ist. Zu Punkt 18: Die Anrainerin spricht sich - wie schon im Verfahren ausgeführt - dagegen aus, dass ihr Grundstück benutzt wird. Wenn das Grundstück wirklich benutzt werden muss, so ist ein entsprechender Antrag gemäß § 36 TBO bei der Baubehörde einzubringen. Es geht jedenfalls nicht - wie beim letzten Bauvorhaben geschehen -, dass widerrechtlich der Grund der Anrainerin in Anspruch genommen wird bzw. dass sogar Grund der Anrainerin beschädigt wird. Die Anrainerin spricht sich - wie schon im Verfahren ausgeführt - dagegen aus, dass ihr Grundstück benutzt wird. Wenn das Grundstück wirklich benutzt werden muss, so ist ein entsprechender Antrag gemäß Paragraph 36, TBO bei der Baubehörde einzubringen. Es geht jedenfalls nicht - wie beim letzten Bauvorhaben geschehen -, dass widerrechtlich der Grund der Anrainerin in Anspruch genommen wird bzw. dass sogar Grund der Anrainerin beschädigt wird. Weitere Auflagen die von der Anrainerin beantragt werden: Für den Fall dass das Ansuchen bewilligt werden sollte, werden auf alle Fälle folgende Auflagen begehrt:
- aa)Auch während der Bauarbeiten ist eine begleitende Kontrolle vorzunehmen. Insbesondere ist die Einhaltung der Abstandsvorschriften während der Bauarbeiten regelmäßig zu prüfen.
- bb)Die Anrainerin spricht sich gegen die Benutzung ihres Grundstückes für Bauarbeiten aus. Sie ist auch dagegen wenn ihr Grundstück z.B. durch Kräne in der Luft beansprucht wird. Soweit für die Bauausführung die Benutzung von Fremdgrund erforderlich ist, muss das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer hergestellt werden. Die Benutzung fremder Grundstücke ist diesfalls unter möglichster Schonung der Interessen des Nachbarn auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Die im Gesetz vorgesehen Vorgangsweise nach § 36 TBO ist einzuhalten.
- bb)Die Anrainerin spricht sich gegen die Benutzung ihres Grundstückes für Bauarbeiten aus. Sie ist auch dagegen wenn ihr Grundstück z.B. durch Kräne in der Luft beansprucht wird. Soweit für die Bauausführung die Benutzung von Fremdgrund erforderlich ist, muss das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer hergestellt werden. Die Benutzung fremder Grundstücke ist diesfalls unter möglichster Schonung der Interessen des Nachbarn auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Die im Gesetz vorgesehen Vorgangsweise nach Paragraph 36, TBO ist einzuhalten.
- cc)Im Fall einer beabsichtigten vorübergehenden Benutzung vom Nachbargrund gemäß § 3 6 TBO ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes — hier die Anrainerin ~ von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten mindestens 2 Wochen zuvor zu verständigen. Die Vorgangsweise entsprechend § 36 TBO ist zu beachten. Darauf hingewiesen wird dass es während der letzten Bauführung zu Übergriffen gekommen ist. Die Grenze wurde nicht beachtet. Die Liegenschaft der Anrainerin wurde beschädigt. Es musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Bauwerberin nimmt offenbar wenig Rücksicht auf die Belange der Anrainer.
- cc)Im Fall einer beabsichtigten vorübergehenden Benutzung vom Nachbargrund gemäß Paragraph 3, 6 TBO ist der Eigentümer des Nachbargrundstückes — hier die Anrainerin ~ von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten mindestens 2 Wochen zuvor zu verständigen. Die Vorgangsweise entsprechend Paragraph 36, TBO ist zu beachten. Darauf hingewiesen wird dass es während der letzten Bauführung zu Übergriffen gekommen ist. Die Grenze wurde nicht beachtet. Die Liegenschaft der Anrainerin wurde beschädigt. Es musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Bauwerberin nimmt offenbar wenig Rücksicht auf die Belange der Anrainer.
- dd)Das anfallende Regenwasser muss auf eigenem Grund versickert werden. Ist eine Versickerung nicht möglich so ist ein Projekt für die schadlose Ableitung einzureichen.
- ee)Für allfällige Unterfangungsarbeiten an den benachbarten Gebäuden ist der Baubehörde vor Baubeginn eine Statische Berechnung vorzulegen.
- ff)Im Hinblick auf die Erfahrungen, die die Anrainerin anlässlich des letzten Bauvorhabens gemacht hat (Abbruch von Grundstücksteilen des Anrainergrundstückes) werden Schutzmaßnahmen begehrt nämlich: Vor Baubeginn ist von einem Unabhängigen Sachverständigen von den auf dem Nachbargrund bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen und sonstigen Gegebenheiten eine Beweissicherung zu erstellen, diese ist der Behörde sowie dem Nachbarn vorzulegen. An der Grundgrenze ist - mit Ausnahme des von der Dienstbarkeit betroffenen Teils – eine Abgrenzung zu erstellen und während der Bauarbeiten unverändert zu belassen.
- gg)Die Anrainerin weist nochmals darauf hin dass sie nicht duldet dass im Zuge der Bauarbeiten ihr Grund in der Luft mit einem Kran überfahren wird. Diese Anregungen und Anträge der Anrainerin wurden weitgehend nicht beachtet. Jedenfalls besteht die Anrainerin darauf, dass eine begleitende Kontrolle während der Bauarbeiten vorzunehmen ist. Die Mindestabstände werden bekanntlich bis zum „Letzten" ausgeübt. Gerade aus diesem Grund ist eine begleitende Kontrolle erforderlich, damit wenn - wie befürchtet - die Abstände nicht eingehalten werden auch eingeschritten werden kann. Ebenso erforderlich ist, dass eine Beweissicherung zu erfolgen hat, diese ist den Behörden und auch der Anrainerin vorzulegen. Andernfalls ist zu befürchten, dass - wie beim letzten Bauvorhaben geschehen - Schäden auf dem Grundstück der Anrainerin eintreten und – mangels Beweissicherung - der Schadensumfang nicht ohne weiteres geklärt werden kann. Es wird sohin gestellt der BESCHWERDEANTRAG Es wolle der angefochtene Bescheid behoben werden, das Bauansuchen wolle abgewiesen werden. Es wolle die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden und die Angeleigenheit zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde Instanz zurückgewiesen werden, auf jeden Fall wolle im Sinne dieser Entscheidung weitere Auflagen vorgeschrieben werden. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt. Y, am 05.04.2017 BB“ II.römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016): „§ 37 Bauland … 4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden. … § 38Paragraph 38 Wohngebiet …
(5)Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
- a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oderdie nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
- b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. § 40Paragraph 40 Mischgebiete
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(1)Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. …
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. …
(10)§ 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“
(10)Paragraph 38, Absatz 5, ist anzuwenden.“ Verwaltungsrechtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28 Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse …
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück **** KG Z direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 zu.Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück **** KG Z direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu. Deshalb kommt ihr ein Mitspracherecht im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu.Deshalb kommt ihr ein Mitspracherecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Der Bauplatz weist die Widmung Tourismusgebiet auf. § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 bestimmt, dass die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst ist.Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 bestimmt, dass die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst ist. Nach § 40 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 dürfen im Tourismusgebiet ua Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. Nach Paragraph 40, Absatz 4, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 dürfen im Tourismusgebiet ua Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. Zweifellos handelt es sich bei dem gegenständlichen Zu- und Umbau um ein Bauvorhaben, das touristischen Zwecken dient. Jedoch stellt § 40 Abs 1 TROG 2016 klar, dass derartige Vorhaben nur dann errichtet werden dürfen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Jedoch stellt Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2016 klar, dass derartige Vorhaben nur dann errichtet werden dürfen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Somit ist mit der gegenständlichen Flächenwidmung Tourismusgebiet ein Immissionsschutz verbunden. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt ua Immissionen durch Lärm und Geruch vor. § 37 Abs 4 TROG 2016 legt für die Eignung von Grundflächen als Bauland einen nach dem Stand der Technik zu ermittelnden höchst zulässigen Beurteilungspegel fest, der von der Widmung und der Tageszeit abhängt. Für die hier in Rede stehende Widmung Tourismusgebiet beträgt dieser Beurteilungspegel tagsüber (06.00 bis 19.00 Uhr) 55 dB, in den Abendstunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB und in den Nachstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB. Wird zumindest einer dieser Pegel überschritten, so sind im Zuge der Flächenwidmung ergänzende Festlegungen zu treffen.Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 legt für die Eignung von Grundflächen als Bauland einen nach dem Stand der Technik zu ermittelnden höchst zulässigen Beurteilungspegel fest, der von der Widmung und der Tageszeit abhängt. Für die hier in Rede stehende Widmung Tourismusgebiet beträgt dieser Beurteilungspegel tagsüber (06.00 bis 19.00 Uhr) 55 dB, in den Abendstunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB und in den Nachstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB. Wird zumindest einer dieser Pegel überschritten, so sind im Zuge der Flächenwidmung ergänzende Festlegungen zu treffen. Diese Pegel sind auch für das gegenständliche Bauverfahren von Interesse (vgl 40 Abs 10 iVm § 38 Abs 5 TROG 2016):Diese Pegel sind auch für das gegenständliche Bauverfahren von Interesse vergleiche 40 Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016): Es ist aus baurechtlicher Sicht zulässig, dass in Summe nur so viel Lärm an der Grundgrenze zu den Nachbarn wirksam ist, sodass an der Grundstücksgrenze bestimmte Pegel – je nach Tageszeit – nicht überschritten werden (vgl lit a leg cit). Im Falle einer Überschreitung ist zu überprüfen, ob das Kriterium nach § 38 Abs 5 lit b iVm § 40 Abs 10 TROG 2016 eingehalten ist, andernfalls weitergehende Beurteilungen erforderlich sind.Es ist aus baurechtlicher Sicht zulässig, dass in Summe nur so viel Lärm an der Grundgrenze zu den Nachbarn wirksam ist, sodass an der Grundstücksgrenze bestimmte Pegel – je nach Tageszeit – nicht überschritten werden vergleiche Litera a, leg cit). Im Falle einer Überschreitung ist zu überprüfen, ob das Kriterium nach Paragraph 38, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 10, TROG 2016 eingehalten ist, andernfalls weitergehende Beurteilungen erforderlich sind. Über die Art und das Ausmaß von zu erwartenden Immissionen hat die belangte Behörde keine Beweise aufgenommen. Der Verweis darauf, dass Immissionen im Zuge des gewerberechtlichen Verfahrens betreffend die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage näher behandelt werden, reicht ebenso wenig aus, wie die vage Abschätzung durch die Behörde, dass sich der Geräuschpegel durch den Zubau nicht signifikant verändert. Gegenständlich ist an der Nordwestseite ein begehbarer Außenbereich beabsichtigt, der offensichtlich im Rahmen des Wellnessbereiches betrieben werden soll. Auch sollen der Technikbereich für das Dampfbad sowie ein Aufzug an der Nordseite errichtet werden. Inwieweit die technischen Bereiche außen liegende Anlagenteile (zB Lüftungen) aufweisen, ist aus dem Bauvorhaben nicht ersichtlich. Ebenso sind die Betriebszeiten des Wellnessbereiches samt der vorgelagerten als Terrasse bezeichneten Außenbereiches sowie beabsichtigte Auslastung dieses Bereiches nicht erkennbar. Es ist daher nicht auszuschließen, dass insbesondere durch dieses Vorhaben Emissionen (zB Lärm, Geruch, etc – vgl hierzu die Beschwerde) hervorgerufen werden, die an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn, sohin auch an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin relevante Immissionen verursachen. Es wird Aufgabe eines von der Baubehörde beizuziehenden immissionstechnischen Sachverständigen sein, festzustellen, ob es in Folge von Emissionen aus diesen oder auch anderen von den gegenständlichen Baumaßnahmen umfassten Bereichen zu relevanten Immissionen an den Grundstücksgrenzen kommt, wobei hinsichtlich Lärm entsprechend der Bestimmung nach § 38 Abs 5 TROG 2016 vorzugehen sein wird.Gegenständlich ist an der Nordwestseite ein begehbarer Außenbereich beabsichtigt, der offensichtlich im Rahmen des Wellnessbereiches betrieben werden soll. Auch sollen der Technikbereich für das Dampfbad sowie ein Aufzug an der Nordseite errichtet werden. Inwieweit die technischen Bereiche außen liegende Anlagenteile (zB Lüftungen) aufweisen, ist aus dem Bauvorhaben nicht ersichtlich. Ebenso sind die Betriebszeiten des Wellnessbereiches samt der vorgelagerten als Terrasse bezeichneten Außenbereiches sowie beabsichtigte Auslastung dieses Bereiches nicht erkennbar. Es ist daher nicht auszuschließen, dass insbesondere durch dieses Vorhaben Emissionen (zB Lärm, Geruch, etc – vergleiche hierzu die Beschwerde) hervorgerufen werden, die an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn, sohin auch an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin relevante Immissionen verursachen. Es wird Aufgabe eines von der Baubehörde beizuziehenden immissionstechnischen Sachverständigen sein, festzustellen, ob es in Folge von Emissionen aus diesen oder auch anderen von den gegenständlichen Baumaßnahmen umfassten Bereichen zu relevanten Immissionen an den Grundstücksgrenzen kommt, wobei hinsichtlich Lärm entsprechend der Bestimmung nach Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 vorzugehen sein wird. Auch allfällige andere Emissionen wie zB Geruchsemissionen sind zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur (vgl VwGH 27.2.2017, Ro 2916/06/0147-8 uva) zum baurechtlichen Immissionsschutz aus, dass die Beurteilung von allfälligen Immissionsauswirkungen auf den menschlichen Organismus durch einen medizinischen Sachverständigen zu erfolgen hat (vgl VwGH 15.05.2015, 2010/05/0091, zur BauO NÖ).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur vergleiche VwGH 27.2.2017, Ro 2916/06/0147-8 uva) zum baurechtlichen Immissionsschutz aus, dass die Beurteilung von allfälligen Immissionsauswirkungen auf den menschlichen Organismus durch einen medizinischen Sachverständigen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 15.05.2015, 2010/05/0091, zur BauO NÖ). Für das von der belangten Behörde gilt für das fortzusetzende Verfahren zusammengefasst folgendes: Es ist von der belangten Behörde ein Immissionstechniker zu befassen, der über die Art und das Ausmaß von Immissionen, bedingt durch das gegenständliche Bauvorhaben, zu befinden hat. Allenfalls ist eine Ergänzung der Einreichung zu veranlassen (zB Betriebszeiten der Terrasse, Belegung der Terrasse, außen liegende technische Anlagen, etc), wenn der Immissionstechniker anhand der vorliegenden Unterlagen keine Aussagen treffen kann. Sind zusätzliche relevante Immissionen zu erwarten, so hat ein medizinischer Sachverständiger auf Grundlage der Beurteilung durch den immissionstechnischen (Amts)sachverständigen deren Einfluss auf den menschlichen Organismus zu beurteilen, damit von der Baubehörde die Rechtsfrage gelöst werden kann, ob ein wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität – hier ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits auf die Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn abzustellen – gegeben ist. Hinsichtlich allfälliger zusätzlicher Lärmimmissionen kann dann auf eine medizinische Beurteilung verzichtet werden, wenn trotz (oder wegen) der Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eines der beiden Kriterien nach § 38 Abs 5 TROG 2016 eingehalten ist.Hinsichtlich allfälliger zusätzlicher Lärmimmissionen kann dann auf eine medizinische Beurteilung verzichtet werden, wenn trotz (oder wegen) der Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eines der beiden Kriterien nach Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 eingehalten ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Ermittlungen im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz, insbesondere etwaiger Immissionen durch Lärm und Geruch, die ihren Ausgang auf den verfahrensgegenständlichen Außenbereichen oder Technikanlagen haben, hat die Behörde nicht durchgeführt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der nunmehr in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten Pegel kann auch im Bauverfahren auf diese Grenzwerte zurückgegriffen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der nunmehr in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten Pegel kann auch im Bauverfahren auf diese Grenzwerte zurückgegriffen werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0920.1