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{'item': 'LVwG-2017/40/0242-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0242-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 10

Abs 3 RAO vorgenommen, bevor sie die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß Bescheid vom 22.12.2014 vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen die Erhebungsgrundlage der belangten Behörde zu ermitteln bzw festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 RAO erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe das Vollmachtsverhältnis bedingt aufgelöst und er habe sämtliche Vertretungshandlungen getätigt und diese Vertretungshandlungen vorbehaltlich der Unwirksamkeit des Bestellungsbescheides bzw des Nichtvorliegens der Voraussetzungen getroffen. Dies sei dem Bezirksgericht X im Zuge der Verhandlung am 19.05.2015 mitgeteilt worden. Dieser Vollmachtsaufkündigung sei weiters einvernehmlich mit Frau BB nach der Verhandlung am 19.05.2015 besprochen worden und habe Frau BBe dieser Aufkündigung ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass sie nun einen anderen Anwalt für diese Rechtssache suchen werde. Frau BB sei äußerst widersprüchlich in ihren Handlungen und habe den Beschwerdeführer mehrfach die Vollmacht entzogen und habe sich auch generell geweigert, mit dem Beschwerdeführer zu korrespondieren bzw ihn zu treffen. Der Beschwerdeführer habe Frau BB über sämtliche Möglichkeiten im Zivilverfahren durchgehend aufgeklärt und auch angeboten, eine Berufung gegen das Urteil vom 30.11.2015 einzubringen. Frau BB habe auf eine der Kontaktaufnahmeversuche des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 reagiert und sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers ignoriert. Würde man die Rechtsansicht der belangten Behörde auf Bestellungen gemäß § 10 Abs 3 RAO generell zur Anwendung bringen, so hätte dies den rechtspolitisch wohl nicht erwünschten Effekt, dass eine einmalig vorgenommene Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO zu keinem Zeitpunkt und nie mehr obsolet wäre und der bestellte Rechtsanwalt dazu verdammt wäre, als Rechtsanwalt einzuschreiten. Sinn und Zweck des § 10 Abs 3 RAO sei es jenem rechtssuchenden Mitglied unserer Gesellschaft, der einen Rechtsanwalt bezahlen kann aber eben keinen am freien Markt mehr findet, einen Rechtsanwalt an die Seite zu stellen. § 10 Abs 3 regle eine Sonderkonstellation und sei daher restriktiv zu verstehen. Eine Behörde habe vor Bescheiderlassung selbstverständlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides vorliegen. Auf Basis des § 10 Abs 3 RAO iVm den Bestimmungen der § 16 Abs 1, § 2 Abs 1 RATG und § 2 AHR kann der Rechtsanwalt sogar ein von den Bestimmungen des RATG/der AHK abweichendes und aus seiner Sicht angemessenes Honorar vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten begehren. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines Schreibens vom 08.01.2015 und der Forderung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Euro 6.000,00 auch getan. Der von der belangten Behörde angeführte Kontrahierungszwang habe schon gemäß der wörtlichen Bedeutung zur Folge, dass es eben eines kontraktes zwischen den Parteien bedürfe. Dieser Vertrag sei für den bestellten Rechtsanwalt zwingend dann abzuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 RAO, nämlich zahlungsfähige Partei, kein Rechtsanwalt finde sich, Sicherstellung der gesamten Vertretungskosten erfüllt seien. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei wohl jedenfalls ausgeschlossen, dass dieser Vertrag zu Stande komme. Da die betroffene Partei, Frau BB die angeführten Bedingungen niemals akzeptierte, mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht vom Beschwerdeführer vertreten werden möchte bzw die Vollmacht aufgekündigt habe und auch dezidiert CC im Mai 2016 bevollmächtigt habe, könne somit die von der belangten Behörde interpretierte Vertretung bzw Bestellung nicht vorliegen. Die belangte Behörde hätte bereits im Jänner 2015 feststellen müssen, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, es liege wohl ein nichtiger Bescheid vor bzw hätte dieser von der belangten Behörde bereits im Frühjahr 2015 berichtigt bzw aufgehoben werden müssen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass keine der im Paragraph 10, Absatz 3, RAO angeführten Voraussetzungen für eine Bestellung vorgelegen seien bzw vorliegen würden. Frau BB beziehe diverse Sozialleistungen und habe bereits in der Vergangenheit Verfahrenshilfe bezogen, was der belangten Behörde bekannt sei. Auch die gegenständliche Rechtschutzversicherung ändere daran nicht. Die Kanzlei des Beschwerdeführers rechne ihre Leistungen prinzipiell auf Basis einer Stundensatzvereinbarung ab. Die gegenständliche Rechtschutzversicherung übernehme bekanntermaßen besten Falls nur einen Teil der Kosten der anwaltlichen Vertretung, was auch der belangten Behörde und Frau BB unzählige Male mitgeteilt worden sei. Frau BB habe mehrmals mitgeteilt, dass sie keinen Euro bezahlen werde. Eine tatsächliche Sicherstellung der Kosten könne nur durch Kostenvorschuss erfolgen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Rechtsanwälte, die die Vertretung freiwillig übernommen hätten benannt und liege keine Notwendigkeit der Zwangsbestellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO vor. Wie sich in der Folge mit der Abrechnung der Rechtschutzversicherung herausgestellt habe, war auch die Rechtschutzversicherung nicht bereit, nur annähernd die Vertretungskosten zu übernehmen. Die belangte Behörde habe offensichtlich keinerlei Ermittlungsverfahren bzw Abklärungen in Bezug auf das

Paragraph 10, Absatz 3, RAO vorgenommen, bevor sie die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß Bescheid vom 22.12.2014 vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen die Erhebungsgrundlage der belangten Behörde zu ermitteln bzw festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, RAO erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe das Vollmachtsverhältnis bedingt aufgelöst und er habe sämtliche Vertretungshandlungen getätigt und diese Vertretungshandlungen vorbehaltlich der Unwirksamkeit des Bestellungsbescheides bzw des Nichtvorliegens der Voraussetzungen getroffen. Dies sei dem Bezirksgericht römisch zehn im Zuge der Verhandlung am 19.05.2015 mitgeteilt worden. Dieser Vollmachtsaufkündigung sei weiters einvernehmlich mit Frau BB nach der Verhandlung am 19.05.2015 besprochen worden und habe Frau BBe dieser Aufkündigung ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass sie nun einen anderen Anwalt für diese Rechtssache suchen werde. Frau BB sei äußerst widersprüchlich in ihren Handlungen und habe den Beschwerdeführer mehrfach die Vollmacht entzogen und habe sich auch generell geweigert, mit dem Beschwerdeführer zu korrespondieren bzw ihn zu treffen. Der Beschwerdeführer habe Frau BB über sämtliche Möglichkeiten im Zivilverfahren durchgehend aufgeklärt und auch angeboten, eine Berufung gegen das Urteil vom 30.11.2015 einzubringen. Frau BB habe auf eine der Kontaktaufnahmeversuche des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 reagiert und sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers ignoriert. Würde man die Rechtsansicht der belangten Behörde auf Bestellungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO generell zur Anwendung bringen, so hätte dies den rechtspolitisch wohl nicht erwünschten Effekt, dass eine einmalig vorgenommene Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO zu keinem Zeitpunkt und nie mehr obsolet wäre und der bestellte Rechtsanwalt dazu verdammt wäre, als Rechtsanwalt einzuschreiten. Sinn und Zweck des Paragraph 10, Absatz 3, RAO sei es jenem rechtssuchenden Mitglied unserer Gesellschaft, der einen Rechtsanwalt bezahlen kann aber eben keinen am freien Markt mehr findet, einen Rechtsanwalt an die Seite zu stellen. Paragraph 10, Absatz 3, regle eine Sonderkonstellation und sei daher restriktiv zu verstehen. Eine Behörde habe vor Bescheiderlassung selbstverständlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides vorliegen. Auf Basis des Paragraph 10, Absatz 3, RAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, RATG und Paragraph 2, AHR kann der Rechtsanwalt sogar ein von den Bestimmungen des RATG/der AHK abweichendes und aus seiner Sicht angemessenes Honorar vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten begehren. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines Schreibens vom 08.01.2015 und der Forderung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Euro 6.000,00 auch getan. Der von der belangten Behörde angeführte Kontrahierungszwang habe schon gemäß der wörtlichen Bedeutung zur Folge, dass es eben eines kontraktes zwischen den Parteien bedürfe. Dieser Vertrag sei für den bestellten Rechtsanwalt zwingend dann abzuschließen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, RAO, nämlich zahlungsfähige Partei, kein Rechtsanwalt finde sich, Sicherstellung der gesamten Vertretungskosten erfüllt seien. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei wohl jedenfalls ausgeschlossen, dass dieser Vertrag zu Stande komme. Da die betroffene Partei, Frau BB die angeführten Bedingungen niemals akzeptierte, mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht vom Beschwerdeführer vertreten werden möchte bzw die Vollmacht aufgekündigt habe und auch dezidiert CC im Mai 2016 bevollmächtigt habe, könne somit die von der belangten Behörde interpretierte Vertretung bzw Bestellung nicht vorliegen. Die belangte Behörde hätte bereits im Jänner 2015 feststellen müssen, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, es liege wohl ein nichtiger Bescheid vor bzw hätte dieser von der belangten Behörde bereits im Frühjahr 2015 berichtigt bzw aufgehoben werden müssen. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes X, Abt. ** ist das Verfahren **** noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim Landesgericht X anhängig ist.Nach Auskunft des Bezirksgerichtes römisch zehn, Abt. ** ist das Verfahren **** noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim Landesgericht römisch zehn anhängig ist. Am 05.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten des Verfahrens verlesen wurden und der Beschwerdeführer sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten ließ. Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern unstrittig. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lauten: „§ 10.

(1)Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath erteilen.
(2)Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
(3)Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.
(4)Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.
(5)Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
(6)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§ 20 RAPG) sind.
(6)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (Paragraph 3,) und der Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 20, RAPG) sind. VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe § 45.
(1)Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.Paragraph 45,
(1)Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2)Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3)Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a)Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5)Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“
(5)Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Absatz 2, das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Absatz 3, das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatz 4 und des Absatz 4 a, Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss lauten: „§ 17 - Bestellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, insbesondere im Rahmen der Verfahrenshilfe
(1)Die Bestellung von Rechtsanwälten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, insbesondere im Rahmen der Verfahrenshilfe, hat aus den Listen der bei der Tiroler Rechtsanwalts-kammer eingetragenen Rechtsanwälte grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen. Zulässige Bestellungen
(2)Es sind vier getrennte Listen zu führen, und zwar für die Bestellung von Rechtsanwälten
  1. a)als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs 2 StPO)als Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2, StPO)
  2. b)als Amtsverteidiger (§ 61 Abs 3 StPO) und als Vertreter nach § 10 Abs 3 RAOals Amtsverteidiger (Paragraph 61, Absatz 3, StPO) und als Vertreter nach Paragraph 10, Absatz 3, RAO
  3. c)als Vertreter für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (§ 35 Abs 1 VfGG), dem Verwaltungsgerichtshof (§ 61 VwGG), sowie dem Landesverwaltungsgericht Tirol (§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).als Vertreter für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (Paragraph 35, Absatz eins, VfGG), dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 61, VwGG), sowie dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz).
  4. d)als Verfahrenshelfer in Zivilsachen (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) und in Außerstreitsachen (Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG)als Verfahrenshelfer in Zivilsachen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und in Außerstreitsachen (Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG)
(3)In diese Listen sind alle Kammermitglieder aufzunehmen, soweit sie zur Leistung von Verfahrenshilfe durch Gesetz verpflichtet sind. Die dauernd von der Bestellung befreiten Rechtsanwälte sind entsprechend zu kennzeichnen.
(4)Von der alphabetischen Reihenfolge ist unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Heranziehung und Belastung der Rechtsanwälte in folgenden Fällen abzuweichen:
  1. a)gesetzliche Berechtigung zur Ablehnung durch den an die Reihe kommenden Rechtsanwalt; in diesem Fall ist der in der Reihenfolge nächste Rechtsanwalt zu bestellen.
  2. b)Zusammenhang einer Rechtssache mit einer anderen, für die schon ein Rechtsanwalt bestellt wurde;
  3. c)Parteienwunsch auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer, so ferne sich dieser damit einverstanden erklärt;
  4. d)bei Bestellungen im Sinne des § 17 Abs 2 lit a, b und c ist ein Rechtsanwalt aus dem Verwaltungsbezirk, wo die verfahrensbeholfene Partei ihren Aufenthaltsort hat, beizugeben, es sei denn eine Bestellung als Verfahrenshelfer ist in diesem Verwaltungsbezirk aus dem in lit.
  5. a)genannten Grund nicht möglich. In diesem Fall ist ein Rechtsanwalt aus einem benachbarten Verwaltungsbezirk zu bestellen. Fehlt ein Aufenthalt der verfahrensbeholfenen Partei in Tirol, ist die jeweils entsprechende Liste (§ 17 Abs 2 lit a -
  6. c)des Verwaltungsbezirkes X-Stadt heranzuziehen.bei Bestellungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, b und c ist ein Rechtsanwalt aus dem Verwaltungsbezirk, wo die verfahrensbeholfene Partei ihren Aufenthaltsort hat, beizugeben, es sei denn eine Bestellung als Verfahrenshelfer ist in diesem Verwaltungsbezirk aus dem in Litera a,) genannten Grund nicht möglich. In diesem Fall ist ein Rechtsanwalt aus einem benachbarten Verwaltungsbezirk zu bestellen. Fehlt ein Aufenthalt der verfahrensbeholfenen Partei in Tirol, ist die jeweils entsprechende Liste (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, -
  7. c)des Verwaltungsbezirkes X-Stadt heranzuziehen.
  8. e)bei Bestellungen als Verfahrenshelfer in Zivilsachen gem. § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ist ein Rechtsanwalt aus dem Verwaltungsbezirk, in dem sich das ersuchende Gericht befindet, beizugeben, es sei denn eine Bestellung als Verfahrenshelfer in diesem Verwaltungsbezirk ist aus dem in lit a genannten Grund nicht möglich. In diesem Fall ist ein Rechtsanwalt aus einem benachbarten Verwaltungsbezirk zu bestellen. Diese Regelung gilt nicht für den Verwaltungsbezirk X-Land, in dem bei Ersuchen durch das Bezirksgericht X Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes X ihren Kanzleisitz haben, bei Ersuchen durch das Bezirksgericht Hall Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes Hall ihren Kanzleisitz haben, und bei Ersuchen durch das Bezirksgericht Telfs Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes Telfs ihren Kanzleisitz haben. Falls eine Bestellung als Verfahrenshelfer aus dem in lit a genannten Grund nicht möglich ist, gilt dennoch der erste Satz der lit e.bei Bestellungen als Verfahrenshelfer in Zivilsachen gem. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist ein Rechtsanwalt aus dem Verwaltungsbezirk, in dem sich das ersuchende Gericht befindet, beizugeben, es sei denn eine Bestellung als Verfahrenshelfer in diesem Verwaltungsbezirk ist aus dem in Litera a, genannten Grund nicht möglich. In diesem Fall ist ein Rechtsanwalt aus einem benachbarten Verwaltungsbezirk zu bestellen. Diese Regelung gilt nicht für den Verwaltungsbezirk X-Land, in dem bei Ersuchen durch das Bezirksgericht römisch zehn Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes römisch zehn ihren Kanzleisitz haben, bei Ersuchen durch das Bezirksgericht Hall Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes Hall ihren Kanzleisitz haben, und bei Ersuchen durch das Bezirksgericht Telfs Rechtsanwälte beizugeben sind, die im Sprengel des Bezirksgerichtes Telfs ihren Kanzleisitz haben. Falls eine Bestellung als Verfahrenshelfer aus dem in Litera a, genannten Grund nicht möglich ist, gilt dennoch der erste Satz der Litera e, Hat dieser Verfahrenshelfer außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem sich das ersuchende Gericht befindet, tätig zu werden, so ist über Antrag ein Verfahrenshelfer, der seinen Kanzleisitz in dem Verwaltungsbezirk hat, in dem die Tätigkeit zu entfalten ist, zu bestellen. Dies gilt nicht für Bestellungen von Rechtsanwälten aus dem Verwaltungsbezirk X-Land, die am Landesgericht X tätig zu werden haben.Hat dieser Verfahrenshelfer außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem sich das ersuchende Gericht befindet, tätig zu werden, so ist über Antrag ein Verfahrenshelfer, der seinen Kanzleisitz in dem Verwaltungsbezirk hat, in dem die Tätigkeit zu entfalten ist, zu bestellen. Dies gilt nicht für Bestellungen von Rechtsanwälten aus dem Verwaltungsbezirk X-Land, die am Landesgericht römisch zehn tätig zu werden haben.
(5)Liegt einer der in Abs 4 genannten Gründe vor, berechtigt dies über Antrag auch zu einer Umbestellung zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Umbestellung ist überdies dann zulässig, wenn ein übereinstimmender Antrag der Partei, des betroffenen Anwaltes und des an dessen Stelle zu bestellenden Kammermitgliedes vorliegt.Liegt einer der in Absatz 4, genannten Gründe vor, berechtigt dies über Antrag auch zu einer Umbestellung zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Umbestellung ist überdies dann zulässig, wenn ein übereinstimmender Antrag der Partei, des betroffenen Anwaltes und des an dessen Stelle zu bestellenden Kammermitgliedes vorliegt.
(6)Im Falle der Verhinderung hat der bereits bestellte Verfahrenshelfer für seine Stellvertretung rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen. Nur bei der Verfahrenshilfebestellung ist ein dem Kammeramt 14 Tage vor Antritt angezeigter Urlaub als Hinderungsgrund zu berücksichtigen. In diesem Fall ist der in der alphabetischen Reihenfolge nächste Rechtsanwalt zu bestellen. Dem Rechtsanwalt ist nach Wegfall seiner urlaubsbedingten Verhinderung die nächstfolgende Verfahrenshilfe zuzuteilen.
(7)Der bestellte Verfahrenshelfer ist im Falle der Entziehung der Verfahrenhilfe durch das Gericht sowie bei Überweisung oder Abtretung des Verfahrens an ein Gericht außerhalb Tirols zu entheben. § 19 - Amtswegige UmbestellungParagraph 19, - Amtswegige Umbestellung
(1)Der zunächst bestellte Amtsverteidiger ist auch als Verfahrenshelfer zu bestellen, falls das Gericht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschließt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Partei die Verfahrenshilfe entzogen wurde und das Gericht die Beigebung eines Amtsverteidigers beschließt.
(2)Im Fall, dass der zum Amtsverteidiger bestellte Rechtsanwalt vom Verteidigten kein Honorar verlangen kann, weil das Gericht das

§ 61Abs 2 St

PO festgestellt hat, sowie bei

§ 16

Abs 5 RAO, ist diese Bestellung über Antrag des Rechtsanwaltes als Verfahrens-hilfeverteidigung anzurechnen.Im Fall, dass der zum Amtsverteidiger bestellte Rechtsanwalt vom Verteidigten kein Honorar verlangen kann, weil das Gericht das

Paragraph 61, Absatz 2, StPO festgestellt hat, sowie bei

Paragraph 16, Absatz 5, RAO, ist diese Bestellung über Antrag des Rechtsanwaltes als Verfahrens-hilfeverteidigung anzurechnen. § 21 - BestellungsumfangParagraph 21, - Bestellungsumfang

(1)Der Umfang der Bestellung richtet sich nach dem Beschluss des Gerichtes bzw. der Behörde, mit welchem die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt wurde.
(2)Bei Vereinigung mehrerer Verfahren gegen denselben Beschuldigten (Angeklagten) gemäß § 37 StPO erstreckt sich die Bestellung für den Beschuldigten (Angeklagten), für den der Rechtsanwalt bestellt wurde, auch auf die einbezogenen Verfahren.Bei Vereinigung mehrerer Verfahren gegen denselben Beschuldigten (Angeklagten) gemäß Paragraph 37, StPO erstreckt sich die Bestellung für den Beschuldigten (Angeklagten), für den der Rechtsanwalt bestellt wurde, auch auf die einbezogenen Verfahren.
(3)Kommt es durch eine derartige Vereinigung mehrerer Verfahren gegen ein- und denselben Beschuldigten (Angeklagten) gemäß § 37 StPO zum Auftreten mehrerer Verteidiger, ist auf Antrag eine Entscheidung der zuständigen Abteilung des Ausschusses über die Frage herbeizuführen, welcher (welche) Verteidiger enthoben werden soll(en), wobei auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Angeklagten) im Sinn des Art. 6 EMRK Rücksicht zu nehmen ist.Kommt es durch eine derartige Vereinigung mehrerer Verfahren gegen ein- und denselben Beschuldigten (Angeklagten) gemäß Paragraph 37, StPO zum Auftreten mehrerer Verteidiger, ist auf Antrag eine Entscheidung der zuständigen Abteilung des Ausschusses über die Frage herbeizuführen, welcher (welche) Verteidiger enthoben werden soll(en), wobei auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Angeklagten) im Sinn des Artikel 6, EMRK Rücksicht zu nehmen ist.
(4)Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten sinngemäß auch für jede andere Verfahrensverknüpfung, wie die Verbindung von Zivilsachen, die Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a EheG nach erfolgter Unterbrechung des strittigen Prozesses etc., sofern sich der gerichtliche oder behördliche Beigebungsumfang auch auf das solcherart verknüpfte Verfahren erstreckt.“Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für jede andere Verfahrensverknüpfung, wie die Verbindung von Zivilsachen, die Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG nach erfolgter Unterbrechung des strittigen Prozesses etc., sofern sich der gerichtliche oder behördliche Beigebungsumfang auch auf das solcherart verknüpfte Verfahren erstreckt.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1 vom 22.12.2014, Zl ****, womit der Beschwerdeführer zum Vertreter der BB im Verfahren **** BG X bestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Wirksamkeit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Vertreter der BB ist daher im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr zu überprüfen. Das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 10 Abs 3 RAO nicht vorliegen würden, geht daher ins Leere. Vorauszuschicken ist, dass der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1 vom 22.12.2014, Zl ****, womit der Beschwerdeführer zum Vertreter der BB im Verfahren **** BG römisch zehn bestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Wirksamkeit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Vertreter der BB ist daher im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr zu überprüfen. Das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO nicht vorliegen würden, geht daher ins Leere. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 10 Abs 3 RAO laufend zu überprüfen wären. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde darauf, dass auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden sind. Den Bestimmungen des AVG kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine einmal erteilte Berechtigung bzw Verpflichtung bzw die Voraussetzungen für deren Zustandekommen laufend zu überprüfen wären. Vielmehr obliegt es dem Materiengesetzgeber, eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters zu normieren. Diesbezüglich kann jedoch der RAO nichts entnommen werden, sodass das Argument des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 RAO laufend zu überprüfen wären nicht geteilt werden kann. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO laufend zu überprüfen wären. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde darauf, dass auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden sind. Den Bestimmungen des AVG kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine einmal erteilte Berechtigung bzw Verpflichtung bzw die Voraussetzungen für deren Zustandekommen laufend zu überprüfen wären. Vielmehr obliegt es dem Materiengesetzgeber, eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters zu normieren. Diesbezüglich kann jedoch der RAO nichts entnommen werden, sodass das Argument des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, RAO laufend zu überprüfen wären nicht geteilt werden kann. Der Beschwerdeführer hat mehrfach beantragt, von der Verpflichtung gemäß § 10 Abs 3 RAO enthoben zu werden. Der Beschwerdeführer hat mehrfach beantragt, von der Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO enthoben zu werden. Die grundsätzliche Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren besteht darin, ob ein gemäß § 10 Abs 3 RAO bestellter Rechtsanwalt von seiner Verpflichtung wiederrum enthoben werden kann bzw muss. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema besteht noch diese Rechtsfrage in der Literatur eindeutig beantwortet wurde. § 10 RAO enthält keine Enthebungstatbestände, sodass allenfalls auf die weiteren Enthebungstatbestände in § 45 RAO bzw auf die Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss zurückzugreifen ist. Eine – wie vom Beschwerdeführer beantragte – Enthebung könnte allenfalls im Lichte des § 45 Abs 4 bzw 4a RAO in Frage kommen.Die grundsätzliche Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren besteht darin, ob ein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO bestellter Rechtsanwalt von seiner Verpflichtung wiederrum enthoben werden kann bzw muss. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema besteht noch diese Rechtsfrage in der Literatur eindeutig beantwortet wurde. Paragraph 10, RAO enthält keine Enthebungstatbestände, sodass allenfalls auf die weiteren Enthebungstatbestände in Paragraph 45, RAO bzw auf die Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss zurückzugreifen ist. Eine – wie vom Beschwerdeführer beantragte – Enthebung könnte allenfalls im Lichte des Paragraph 45, Absatz 4, bzw 4a RAO in Frage kommen. Aufgrund Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder Staatsanwalt tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren **** des Bezirksgerichtes X für den Beklagten eingeschritten sei, wird von ihm nicht einmal behauptet. Die in § 10 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe sowie eine Befangenheit werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sodass die Enthebung aus den Gründen des § 45 Abs 4 RAO nicht in Betracht kommt. Aufgrund Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder Staatsanwalt tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren **** des Bezirksgerichtes römisch zehn für den Beklagten eingeschritten sei, wird von ihm nicht einmal behauptet. Die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz, zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe sowie eine Befangenheit werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sodass die Enthebung aus den Gründen des Paragraph 45, Absatz 4, RAO nicht in Betracht kommt. Das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwalts erfolgt ist, nämlich das Verfahren **** des Bezirksgerichtes X ist nach Auskunft des Bezirksgerichtes X noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim Landesgericht X anhängig ist. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 4a liegen somit ebenfalls nicht vor, sodass die Enthebungsgründe im Rahmen der RAO nicht vorliegen. Das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwalts erfolgt ist, nämlich das Verfahren **** des Bezirksgerichtes römisch zehn ist nach Auskunft des Bezirksgerichtes römisch zehn noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das Rechtsmittelverfahren nach wie vor beim Landesgericht römisch zehn anhängig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4 a, liegen somit ebenfalls nicht vor, sodass die Enthebungsgründe im Rahmen der RAO nicht vorliegen. Allenfalls käme eine Enthebung aufgrund der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss im Rahmen des § 17 Abs 5 iVm Abs 4 in Betracht. Diesbezüglich käme allenfalls § 17 Abs 4 lit c in Betracht, wobei diesbezüglich der Wunsch der Partei auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer als Voraussetzung normiert ist. Diesbezüglich konnte nicht festgestellt werden, dass Frau BB einen bestimmten Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer erhalten hätte. Vielmehr ist die Mitbeteiligte Partei offenkundig ohne gewillkürte anwaltliche Vertretung, sodass auch die Voraussetzungen des § 17 Abs 4 lit c der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss nicht vorliegen. Allenfalls käme eine Enthebung aufgrund der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, in Betracht. Diesbezüglich käme allenfalls Paragraph 17, Absatz 4, Litera c, in Betracht, wobei diesbezüglich der Wunsch der Partei auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer als Voraussetzung normiert ist. Diesbezüglich konnte nicht festgestellt werden, dass Frau BB einen bestimmten Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer erhalten hätte. Vielmehr ist die Mitbeteiligte Partei offenkundig ohne gewillkürte anwaltliche Vertretung, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 4, Litera c, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss nicht vorliegen. Allenfalls wäre für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers dahingehend etwas zu gewinnen, würde man den Umfang der Bestellung gemäß § 21 der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss nach dem Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1 dahingehend verstehen, dass der Beschwerdeführer lediglich für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht X zur Zl **** bestellt worden wäre. Die Bestellung zum Vertreter gemäß § 10 Abs 3 RAO wird man jedenfalls nicht völlig isoliert von § 45 RAO zu sehen haben. Die ausschließliche Bestellung für das erstinstanzliche Verfahren wäre auch aus praktischer Sicht wenig zielführend, da für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren wiederum ein weiterer Anwalt aus der Liste zu bestellen wäre, welcher sich erneut mit der Sach- und Rechtslage im konkreten Verfahren auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass die Bestellung gemäß § 10 Abs 3 RAO für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss erfolgt. Allenfalls wäre für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers dahingehend etwas zu gewinnen, würde man den Umfang der Bestellung gemäß Paragraph 21, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss nach dem Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1 dahingehend verstehen, dass der Beschwerdeführer lediglich für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch zehn zur Zl **** bestellt worden wäre. Die Bestellung zum Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO wird man jedenfalls nicht völlig isoliert von Paragraph 45, RAO zu sehen haben. Die ausschließliche Bestellung für das erstinstanzliche Verfahren wäre auch aus praktischer Sicht wenig zielführend, da für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren wiederum ein weiterer Anwalt aus der Liste zu bestellen wäre, welcher sich erneut mit der Sach- und Rechtslage im konkreten Verfahren auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass die Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss erfolgt. Allenfalls käme eine Umbestellung gemäß § 17 Abs 5 zweiter Satz der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in Betracht, wenn ein übereinstimmender Antrag der Partei, des betroffenen Anwalts und an dessen Stelle zu bestellenden Kammermitgliedes vorliegt. Auch wenn sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gestört ist und die Kommunikation seitens der mitbeteiligten Partei geradezu verweigert wird und offenbar weitere Rechtsanwälte bereit wären, die Vertretung zu übernehmen, so ist dem gesamten Akteninhalt ein übereinstimmender Antrag auf Umbestellung ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine Umbestellung aus diesem Grund ist daher ebenso nicht möglich. Allenfalls käme eine Umbestellung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in Betracht, wenn ein übereinstimmender Antrag der Partei, des betroffenen Anwalts und an dessen Stelle zu bestellenden Kammermitgliedes vorliegt. Auch wenn sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gestört ist und die Kommunikation seitens der mitbeteiligten Partei geradezu verweigert wird und offenbar weitere Rechtsanwälte bereit wären, die Vertretung zu übernehmen, so ist dem gesamten Akteninhalt ein übereinstimmender Antrag auf Umbestellung ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine Umbestellung aus diesem Grund ist daher ebenso nicht möglich. In diesem Zusammenhang könnte allenfalls noch die Meinung vertreten werden, dass aufgrund des nichtvorhandenen Vertrauensverhältnisses zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ein Befangenheitsgrund vorliegen könnte. Auch die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde an, dass ihr ein anderer Rechtsbeistand bestellt werden solle. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2006, Zl 2005/06/0278 dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs 4 RAO wäre. In diesem Zusammenhang könnte allenfalls noch die Meinung vertreten werden, dass aufgrund des nichtvorhandenen Vertrauensverhältnisses zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ein Befangenheitsgrund vorliegen könnte. Auch die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde an, dass ihr ein anderer Rechtsbeistand bestellt werden solle. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2006, Zl 2005/06/0278 dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre. Selbst dann wenn sich die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer nicht ausreichend vertreten gefühlt hätte führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des § 45 Abs 4 RAO gewesen wäre. Auch ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen gemäß § 9 Abs 1 RAO nicht nachgekommen wäre (vgl dazu VwGH 18.12.2008, Zl 2005/06/0342). Selbst dann wenn sich die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer nicht ausreichend vertreten gefühlt hätte führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO gewesen wäre. Auch ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO nicht nachgekommen wäre vergleiche dazu VwGH 18.12.2008, Zl 2005/06/0342). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Enthebungs- bzw Umbestellungsgründe im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sind und sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist. Die Spruchberichtigung war erforderlich, da der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag auf Enthebung als Vertreter der BB gestellt hat und eine ersatzlose Behebung im angefochtenen Bescheid spruchgegenständlich war. Eine ersatzlose Behebung kommt insofern nicht in Betracht, da diesfalls der Antrag des Beschwerdeführers, letztlich datiert vom 30.Mai 2016, unerledigt bliebe. Da im Verfahren keinerlei Enthebungsgründe hervorgekommen sind war daher der Antrag als unbegründet abzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere die zentrale Frage im gegenständlichen Verfahren, ob ein gemäß § 10 Abs 3 RAO bestellter Rechtsanwalt zu entheben ist bzw von seiner Verpflichtung enthoben werden kann ist in der Rechtsprechung und Literatur – soweit überblickbar – nicht beantwortet, weshalb die ordentliche Revision für zulässig zu erklären war. Insbesondere die zentrale Frage im gegenständlichen Verfahren, ob ein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO bestellter Rechtsanwalt zu entheben ist bzw von seiner Verpflichtung enthoben werden kann ist in der Rechtsprechung und Literatur – soweit überblickbar – nicht beantwortet, weshalb die ordentliche Revision für zulässig zu erklären war. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0242.3

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