GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 39 Abs 1 und 4 TBO 2011, der Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit einer auf Gst **1, KG Z, errichteten Garage den der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustand wieder herzustellen, indem sie sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung herzustellen hat.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011, der Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit einer auf Gst **1, KG Z, errichteten Garage den der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustand wieder herzustellen, indem sie sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung herzustellen hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit 10.11.2015 neu bestimmt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Beschwerdeführerin Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2015, ****,****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, warum sie dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustandes der Garage auf Gst **1, KG Z, innerhalb der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, festgelegten Frist (bis spätestens 10.11.2015) nicht nachgekommen ist. Auf die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit n TBO 2011 wird in diesem Schreiben von der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, warum sie dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustandes der Garage auf Gst **1, KG Z, innerhalb der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, festgelegten Frist (bis spätestens 10.11.2015) nicht nachgekommen ist. Auf die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird in diesem Schreiben von der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 30.11.2015 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es aus wirtschaftlicher Sicht sehr bedenklich wäre, wenn sie dem Abbruchauftrag bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu entsprechen hätte, zumal sie gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof samt Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hätte. Zudem behänge beim LG Y als Berufungsgericht ein Rechtsstreit zwischen ihr und Frau CC, - Grundstücksnachbarin der Beschwerdeführerin - wegen Grundstücksstreitigkeiten. Der Ausgang dieses Verfahrens sei abzuwarten. Die Beschwerdeführerin könne sich auch auf einen rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Z stützen, auf welchem der derzeitige Zustand und die Baulichkeit beruhe und bestehe. Sodann erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2016, Zahl ****, in welchem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird wie folgt: „Sie, Frau AA, sind dem rechtskräftigen baubehördlichen Auftrag – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.8.2015 zu Zahl LVwG-2015/22/1529-5 – wonach Sie bis spätestens 10.11.2015 den der Baubewilligung vom 31.7.1989 entsprechenden Zustand der Garage auf Gst. **1, KG ***** Z, herzustellen gehabt hätten, indem sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen gewesen wären und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung im Sinne des Punktes 4.1 der OIB-Richtlinie 4 herzustellen gewesen wäre, in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 25.11.2015 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit n TBO 2011 begangen.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in welcher sich im Wesentlichen nahezu wortgleich die Rechtfertigungsangaben aus der Stellungnahme vom 30.11.2015 an die belangte Behörde wiederfinden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Strafbehörde. Zudem fanden am 24.02.2017, 12.04.2017 und 25.04.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung verwirklicht hat. In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 hat die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernommen Folgendes ausgesagt: „Der Verhandlungsleiter richtet an die Beschwerdeführerin die Frage, warum sie nach Erlassung des Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1529-5, bis zum heutigen Tage den in diesem Straferkenntnis verfügten Auftrag nicht nachgekommen ist. Es ist so, dass mich mein Rechtsbeistand BB in dieser Sache vertreten hat. Ich habe für diese Garage eine Baubewilligung vom 31.07.
Abs 1 lit n TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem Auftrag nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 TBO nicht nachkommt.Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 TBO nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, aufgetragen, die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, aufgetragenen Maßnahmen bis spätestens 10.11.2015 zu setzen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 19.11.2015, ****, ****, abgelehnt. Eine außerordentliche Revision gegen das vorangeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag – bis heute – nicht nachgekommen zu sein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Die Beschwerdeführerin macht aber mangelndes Verschulden geltend. Hinsichtlich des Verschuldens wurde von der Strafbehörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass zur Verwirklichung der angelasteten Übertretung Fahrlässigkeit genüge. In subjektiver Hinsicht komme es einerseits auf die Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und andererseits auf die Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung an. Vorliegend wäre bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt dem baubehördlichen Auftrag fristgerecht nachzukommen gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin zu einem solchen Verhalten subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre. Die angelastete Verwaltungsübertretung liege somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die innere Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ebenfalls als erfüllt. Von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 angegeben, dass ihr nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, klar gewesen sei, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme baubewilligungspflichtig ist. Ihre Verantwortung für die Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages, wonach sie gehofft habe, dass der Verfassungsgerichtshof letztendlich vielleicht doch entscheiden könnte, dass der Beseitigungsauftrag hinfällig ist, kommt für die Annahme mangelnden Verschuldens zu kurz. Immerhin hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 19.11.2015, ****, ****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt – festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat – hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass dem Entfernungsauftrag ohne Wenn und Aber nachzukommen ist. Verdeutlicht wurde dies der Beschwerdeführerin durch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2015, Zahl ****. Die in der Stellungnahme vom 30.11.2015 gemachten Rechtfertigungsangaben sind völlig ungeeignet, mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung anzunehmen. Weder war zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, noch hat der Ausgang des Verfahrens beim Bezirksgericht Y zu Zahl ****, welches laut Angabe der Beschwerdeführerin nach wie vor beim Landesgericht Y als Berufungsgericht behängt, irgendeine Bedeutung für die Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdeführerin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung. Es gab auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die belangte Behörde keine Veranlassung, auf Grund dieser Angaben mit dem Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Wenn die Beschwerdeführerin für die Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages argumentativ ins Treffen führt, dass bei einem Zivilgericht erst geklärt werden müsse, wie die Grenze gegenüber dem Gst **2, KG Z, verlaufe, um sodann ein Bauansuchen stellen zu können, ändert dies nichts daran, dass einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung zu entsprechen ist. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beseitigungsauftrag auch nach Erlassung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, ****, ****, bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 07.01.2016 nicht nachgekommen ist. Sollte sie mangels Information durch ihren Rechtsvertreter, wie von ihr anlässlich ihrer Einvernahme am 25.04.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht angedeutet, tatsächlich nicht gewusst haben, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits im November 2015 abgelehnt hat, trägt sie Verschulden an diesem etwaigen Nichtwissen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich regelmäßig bei ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, wie der Stand des höchstgerichtlichen Verfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht hält aber ausdrücklich an dieser Stelle fest, dass auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde keine Entschuldigung dafür ist, einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag innerhalb der festgelegten Frist nicht nachzukommen und daraus jedenfalls kein mangelndes Verschulden abgeleitet werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses über Monate hinweg keine Hoffnung haben konnte, dass dem Beseitigungsauftrag durch Einholung einer Baubewilligung der Boden entzogen werden könnte. Wie die Zeugen E und F anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.04.2017 glaubwürdig und nachvollziehbar aussagten, ergaben sich Anzeichen für eine etwaige baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom Beseitigungsauftrag umfassten Baumaßnahme erst aus einem Entwurf zu einer Novelle der Tiroler Bauordnung, welcher im Frühsommer 2016 zur Stellungnahme an verschiedene Institutionen versandt wurde. Bei diesem Entwurf handelt es sich um jenen Entwurf, welcher letztendlich in der Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl Nr. 94/2016, gemündet hat.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses über Monate hinweg keine Hoffnung haben konnte, dass dem Beseitigungsauftrag durch Einholung einer Baubewilligung der Boden entzogen werden könnte. Wie die Zeugen E und F anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.04.2017 glaubwürdig und nachvollziehbar aussagten, ergaben sich Anzeichen für eine etwaige baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom Beseitigungsauftrag umfassten Baumaßnahme erst aus einem Entwurf zu einer Novelle der Tiroler Bauordnung, welcher im Frühsommer 2016 zur Stellungnahme an verschiedene Institutionen versandt wurde. Bei diesem Entwurf handelt es sich um jenen Entwurf, welcher letztendlich in der Novelle zur Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,, gemündet hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält zusammenfassend fest, dass ein mangelndes Verschulden an der, der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung, nicht ersichtlich ist und dass auch die innere Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung somit erfüllt ist. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich. Indem die Beschwerdeführerin dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit neu festgelegter Leistungsfrist, bis heute nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Deshalb und weil das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu betrachten ist, kommt auch die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Indem die Beschwerdeführerin dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit neu festgelegter Leistungsfrist, bis heute nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Deshalb und weil das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu betrachten ist, kommt auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Zu ihren Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, Eigentümerin eines Hauses zu sein und monatlich Euro 1.530,00 netto als Bedienstete der Gemeinde Z zu verdienen. Nachdem die belangte Behörde bei dem von ihr verhängten Strafbetrag in der Höhe von Euro 300,00 den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,00 zu weniger als 1 % ausgeschöpft hat, bestand für eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keine Veranlassung. Diese von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich aus der zitierten Rechtsvorschrift. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0278.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.