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LVwG-2016/42/0278-8

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0278-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 39 Abs 1 und 4 TBO 2011, der Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit einer auf Gst **1, KG Z, errichteten Garage den der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustand wieder herzustellen, indem sie sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung herzustellen hat.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011, der Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit einer auf Gst **1, KG Z, errichteten Garage den der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustand wieder herzustellen, indem sie sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung herzustellen hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit 10.11.2015 neu bestimmt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Beschwerdeführerin Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2015, ****,****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, warum sie dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustandes der Garage auf Gst **1, KG Z, innerhalb der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, festgelegten Frist (bis spätestens 10.11.2015) nicht nachgekommen ist. Auf die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit n TBO 2011 wird in diesem Schreiben von der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu erklären, warum sie dem Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 31.07.1989 entsprechenden Zustandes der Garage auf Gst **1, KG Z, innerhalb der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, festgelegten Frist (bis spätestens 10.11.2015) nicht nachgekommen ist. Auf die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird in diesem Schreiben von der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 30.11.2015 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es aus wirtschaftlicher Sicht sehr bedenklich wäre, wenn sie dem Abbruchauftrag bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu entsprechen hätte, zumal sie gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof samt Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hätte. Zudem behänge beim LG Y als Berufungsgericht ein Rechtsstreit zwischen ihr und Frau CC, - Grundstücksnachbarin der Beschwerdeführerin - wegen Grundstücksstreitigkeiten. Der Ausgang dieses Verfahrens sei abzuwarten. Die Beschwerdeführerin könne sich auch auf einen rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde Z stützen, auf welchem der derzeitige Zustand und die Baulichkeit beruhe und bestehe. Sodann erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2016, Zahl ****, in welchem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird wie folgt: „Sie, Frau AA, sind dem rechtskräftigen baubehördlichen Auftrag – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.8.2015 zu Zahl LVwG-2015/22/1529-5 – wonach Sie bis spätestens 10.11.2015 den der Baubewilligung vom 31.7.1989 entsprechenden Zustand der Garage auf Gst. **1, KG ***** Z, herzustellen gehabt hätten, indem sämtliche über die ostseitige Außenwand der Garage hinausreichenden Teile der an der Ostseite der Garage angebauten Holzlege zu entfernen gewesen wären und an der Ostseite der Garage eine Absturzsicherung im Sinne des Punktes 4.1 der OIB-Richtlinie 4 herzustellen gewesen wäre, in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 25.11.2015 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit n TBO 2011 begangen.

§ 57Abs. 1 lit n TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in welcher sich im Wesentlichen nahezu wortgleich die Rechtfertigungsangaben aus der Stellungnahme vom 30.11.2015 an die belangte Behörde wiederfinden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Strafbehörde. Zudem fanden am 24.02.2017, 12.04.2017 und 25.04.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung verwirklicht hat. In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 hat die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernommen Folgendes ausgesagt: „Der Verhandlungsleiter richtet an die Beschwerdeführerin die Frage, warum sie nach Erlassung des Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1529-5, bis zum heutigen Tage den in diesem Straferkenntnis verfügten Auftrag nicht nachgekommen ist. Es ist so, dass mich mein Rechtsbeistand BB in dieser Sache vertreten hat. Ich habe für diese Garage eine Baubewilligung vom 31.07.

  1. Diese Garage wurde erst acht Jahre später kollaudiert und der hochbautechnische Sachverständige DD hat anlässlich der Kollaudierung die Änderungen hinsichtlich der Garage, welche verändert ausgeführt wurde (länger), in einen Plan eingetragen. Die Benützungsbewilligung wurde sodann mit Bescheid vom 03.10.1997 erteilt. In diesem Kollaudierungsbescheid ist jener für mich wichtige Satz enthalten: „Für die vorgenommenen Abweichungen ist keine Baubewilligung erforderlich“. Nachdem wir, das heißt ich rede von mir und meinem Vater, das so 1997 von der Gemeinde bekommen haben, ist für uns eigentlich als normaler Bürger klar gewesen, dass die von uns errichtete Garage in der letztendlich erfolgten Version baubewilligt ist. In dieser Meinung haben wir bis zum Jahre 2015 gelebt. 2015 kam es dann zu einer Anzeige von Nachbarn von mir bei der Baubehörde erster Instanz, welche letztendlich zu einem „Abbruchbescheid“ geführt hat. Diesen vorgenannten „Abbruchbescheid“ habe ich sodann beim Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob mir mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1529-5, klar war, dass die gegenständliche Baumaßnahme baubewilligungspflichtig ist, gebe ich an, dass dem so war. Die Beschwerdeführerin wird befragt, warum ab Ablauf der Frist im Erkenntnis des LVwG-2015/22/1529-5, zwischenzeitlich 17 Monate vergangen sind, ohne dass die Beschwerdeführerin den aufgetragenen Maßnahmen nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin gibt an: Ich habe das vorangeführte Erkenntnis des LVwG Tirol meinem Rechtsbeistand BB übergeben. Mein Rechtsbeistand hat sodann eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Wie es mit dieser Beschwerde weiter gegangen ist, weiß ich eigentlich nicht. Es ist dann so weitergegangen – ich arbeite ja im Gemeindeamt Z wie der damalige Bauleiter EE – dass wir immer wieder über meinen Problemfall geredet haben. Mit geredet haben meine ich, dass ich mich mit dem damaligen Amtsleiter EE darüber unterhalten habe. Irgendwann hat mir Herr E dann gesagt, dass aufgrund einer Novellierung der Tiroler Bauordnung meine Baugeschichte eventuell bewilligungsfähig wäre. Ursprünglich bin ich nämlich davon ausgegangen, dass die von meinem Vater zu lang errichtete Garage gar nicht bewilligungsfähig ist. Zur Klarstellung führe ich aus, dass die gegenständliche „Holzlege“ an die Garage angebaut ist. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mein Rechtsbeistand Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat und ich daher noch gehofft habe, dass der Verfassungsgerichtshof letztendlich entscheiden könnte, dass der Beseitigungsauftrag, bestätigt durch das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, hinfällig ist. Wenn ich gefragt werde, wann jenes Gespräch ungefähr gewesen ist, als Herr E mir gegenüber gemeint hat, dass aufgrund einer Novelle zur TBO das gegenständliche Bauvorhaben vielleicht doch bewilligungsfähig ist, gebe ich an, dass ich mich an dieses Gespräch hinsichtlich des Datums nicht mehr genau erinnern kann. Es muss aber noch vor dem 01.07.2016 gewesen sein, weil Herr E mit 01.07.2016 in Pension gegangen ist. Wir hatten wegen der Pensionierung des Herrn E sodann einen Wechsel im Gemeindeamt, auch im speziellen im Bauamt, und aus diesem Grund war für mich nicht so schnell zu klären, ob ich nun tatsächlich ein Bauansuchen mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ich hab immer wieder den Nachfolger von Herrn E, Herrn FF, gefragt, ob die gegenständliche Angelegenheit nun bewilligungsfähig ist oder nicht. Ich muss dazu sagen, dass sich Herr E noch vor seiner Pensionierung beim Tiroler Gemeindeverband, Herrn GG, erkundigt hat, ob meine gegenständliche Bauangelegenheit bewilligbar wäre. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Herr EE von Herrn G die Auskunft erhalten hat, dass meine Angelegenheit möglicherweise wirklich bewilligbar ist, Herr E jedoch noch weitergehende Erkundigungen etwa beim Amt der Tiroler Landesregierung einholen möge. Seit
  2. April 2017 liegt tatsächlich ein Bauansuchen von mir für die gegenständliche Angelegenheit im Gemeindeamt Z auf. Der Verhandlungsleiter befrägt die Beschwerdeführerin, ob ihr im Jahre 2016 bewusst war, dass die Bezirkshauptmannschaft Y bereits ein Vollstreckungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Frist im Erkenntnis des LVwG vom 31.08.
  3. LVwG-2015/22/1529-5, eingeleitet hat: Ich kann mich erinnern, dass Herr FF als Bauamtsleiter mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y, welche für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig war, immer wieder in Kontakt war. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass durch diese personelle Umstrukturierung im Gemeindeamt aus Anlass der „Pensionierung“ des Herrn E und den Übergang auf den Nachfolger FF die Situation im Bauamt ein wenig schwierig war. Ich habe oft zu Herrn FF gesagt, bitte was ist eigentlich mit meiner Bauangelegenheit. Herr FF hat dann immer wieder zu mir gesagt, dass er sich in den gegenständlichen Akt erst einlesen muss. Die Beschwerdeführerin wird befragt, was letztendlich Auslöser für die Einbringung des gegenständlichen Bauansuchens im April 2017 war? Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie entsprechend Druck ausgeübt hätte. Ich habe auch deswegen Druck ausgeübt, weil ich von meinem Rechtsvertreter über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 12.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol, an welcher Verhandlung ich nicht persönlich teilgenommen habe, erfahren habe. Mein Rechtsvertreter hatte mir damals mitgeteilt, dass ich nun wirklich was zu tun habe. Aus diesem Grund habe ich letztendlich im April 2017 ein Bauansuchen eingebracht. Auf Befragung des Rechtsvertreters: Die Beschwerdeführerin wird befragt, ob zusätzlich zu den bereits in der Einvernahme geschilderten Personen und Institutionen auch das Amt der Tiroler Landesregierung in Person einer Mitarbeiterin der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, befragt wurde? Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie weiß, dass das so gewesen ist. Der Bauamtsleiter FF hat der Beschwerdeführerin sogar eine Kopie des Antwortschreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, übergeben.“ In der Verhandlung vom 25.04.2017 hat weiters der Zeuge EE ausgesagt wie folgt: „Der Zeuge wird befragt, ob er als damaliger Gemeindeamtsleiter im Zeitraum zwischen Erlassung des Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.08.2015, LVwG-2015/22/1529-5 und seinem Ausscheiden aus dem Gemeindeamt ca Mitte Juli 2016, der Beschwerdeführerin Hoffnung gemacht hat, dass in der gegenständlichen Angelegenheit möglicherweise eine Baubewilligung erreichbar ist oder ob es für die gegenständliche Angelegenheit zB wegen einer Novelle zur TBO gar keiner Bewilligung bedarf? Der Zeuge gibt dazu an: Es ging meiner Meinung nach um die sogenannte 15 % Regelung in der Abstandsfläche. Im Begutachtungsverfahren zu einer damals anstehenden Novelle der Tiroler Bauordnung hat es Änderungen gegeben in Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Vordächern in den Mindestabstandsflächen. Damals war, soweit ich es verstanden habe, geplant, die Vordächer zukünftig nicht mehr zur verbauten Fläche anzurechnen. Damit wäre die Sache aus meiner Sicht damals gesehen, bewilligungsfähig gewesen. Das habe ich der Beschwerdeführerin damals auch mitgeteilt. Das die gegenständliche Baumaßnahme der Beschwerdeführerin auch nach Inkrafttreten einer derartigen Novelle jedenfalls baubewilligungspflichtig ist, war mir klar. Ich habe dass der Beschwerdeführerin auch gesagt. Auf Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin: Der Zeuge wird befragt, ob in der von ihm angesprochenen Novelle der TBO auch etwas drinnen gewesen wäre, was die Benützungsbewilligungen betrifft? Der Zeuge gibt an, dass seiner Erinnerung nach dazu nichts drinnen war.“ Weiters hat der Zeuge FF anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 ausgesagt wie folgt: „Dienstbeginn bei der Gemeinde Z war im Februar
  4. Mitte Juli 2016 habe ich sodann die Agenten des vormaligen Gemeindeamtsleiters hinsichtlich der Bausachen übernommen. Mit der Aktenübergabe durch Herrn E war mir zweifellos die Problematik mit dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin bekannt. Damals waren zwei Bauangelegenheiten bei der Baubehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin anhängig. Die eine Bauangelegenheit betraf die sogenannte „Holzlege“ in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie C und die andere Angelegenheit einen Geräteschuppen, welcher ebenfalls auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde. Damals hat sich für mich schon die Frage gestellt, ob mit der Novelle zur TBO 2011 mit 01.10.2016 sich eventuell Änderungen in der Beurteilung der gegenständlichen Bauangelegenheit „Holzlege“ ergeben würden. Die Fragenstellung konkret war, ob sich hinsichtlich der 15 % Verbauung durch diese Novelle etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändern könnte. Ich darf dazu ausführen, dass laut dieser Novelle die Vordächer bei der 15 % Regelung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin hat mir einen Lageplan mit den eingezeichneten Bauobjekten vorgelegt, welchen ich zum Anlass genommen habe, beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht anzufragen, ob gegenständlich von einer zulässigen Verbauung der Abstandsflächen ausgegangen werden könnte. Meine Anfrage war, wie man bei einer gekuppelten Bauweise insgesamt dann letztendlich bei der Berechnung bei der 15 % umgeht. Ich habe sodann vor kurzem im April 2017 ein Bauansuchen der Beschwerdeführerin erhalten. Dieses Bauansuchen ist am
  5. April im Gemeindeamt Z eingegangen. Der Beschwerdeführer wird befragt, ob er mit der Bezirkshauptmannschaft in Person JJ als zuständige Sachbearbeiterin in Bauaufsichtsfragen bzw Vollstreckungsfragen, zu tun gehabt hat? Der Zeuge gibt an, dass er eigentlich nur in Vollstreckungsfragen mit ihr zu tun gehabt hat. Die Initiative ist von der Bezirkshauptmannschaft, Frau JJ, ausgegangen, in dem sie mir, als ich schon Bauamtsleiter war, mitgeteilt hat, dass eine Zwangsvollstreckung durch eine Baufirma droht. Der damit beauftragte Baumeister würde sich bei mir erkundigen, was er letztendlich ersatzweise zurückbauen soll. In Kenntnis, dass möglicherweise von der Beschwerdeführerin ein Bauansuchen eingereicht wird, habe ich diesen Umstand Frau JJ natürlich mitgeteilt, damit diese mit der Zwangsvollstreckung noch zuwartet. Der Zeuge wird befragt, warum aus seiner Sicht die Beschwerdeführerin so lange mit der Stellung eines Bauansuchens zugewartet hat? Der Zeuge gibt an, dass er damals sicher zweifellos viel Arbeit gehabt hat und schon mit der Beschwerdeführerin immer wieder in Kontakt war. Warum letztendlich das gegenständliche Bauansuchen erst jetzt und damit doch einige Zeit nach Inkrafttreten der vorhin angeführten TBO Novelle beim Gemeindeamt eingegangen ist, weiß ich nicht.“ Die Zeugen E und F hinterließen bei Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen waren schlüssig und haben sie sich vor Gericht in keinerlei Widersprüche verstrickt. Aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und damit ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag nach § 39 TBO 2011 vorliegt.Aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und damit ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 vorliegt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer … n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
  1. nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
  2. nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
  3. nach § 39 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird,nach Paragraph 39, Absatz 7, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass

§ 57

Abs 1 lit n TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem Auftrag nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 TBO nicht nachkommt.Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 TBO nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, aufgetragen, die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, aufgetragenen Maßnahmen bis spätestens 10.11.2015 zu setzen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.09.2015 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 19.11.2015, ****, ****, abgelehnt. Eine außerordentliche Revision gegen das vorangeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag – bis heute – nicht nachgekommen zu sein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Die Beschwerdeführerin macht aber mangelndes Verschulden geltend. Hinsichtlich des Verschuldens wurde von der Strafbehörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass zur Verwirklichung der angelasteten Übertretung Fahrlässigkeit genüge. In subjektiver Hinsicht komme es einerseits auf die Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und andererseits auf die Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung an. Vorliegend wäre bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt dem baubehördlichen Auftrag fristgerecht nachzukommen gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin zu einem solchen Verhalten subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre. Die angelastete Verwaltungsübertretung liege somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die innere Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ebenfalls als erfüllt. Von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 angegeben, dass ihr nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, klar gewesen sei, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme baubewilligungspflichtig ist. Ihre Verantwortung für die Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages, wonach sie gehofft habe, dass der Verfassungsgerichtshof letztendlich vielleicht doch entscheiden könnte, dass der Beseitigungsauftrag hinfällig ist, kommt für die Annahme mangelnden Verschuldens zu kurz. Immerhin hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 19.11.2015, ****, ****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt – festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat – hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass dem Entfernungsauftrag ohne Wenn und Aber nachzukommen ist. Verdeutlicht wurde dies der Beschwerdeführerin durch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2015, Zahl ****. Die in der Stellungnahme vom 30.11.2015 gemachten Rechtfertigungsangaben sind völlig ungeeignet, mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung anzunehmen. Weder war zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, noch hat der Ausgang des Verfahrens beim Bezirksgericht Y zu Zahl ****, welches laut Angabe der Beschwerdeführerin nach wie vor beim Landesgericht Y als Berufungsgericht behängt, irgendeine Bedeutung für die Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdeführerin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung. Es gab auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die belangte Behörde keine Veranlassung, auf Grund dieser Angaben mit dem Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Wenn die Beschwerdeführerin für die Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages argumentativ ins Treffen führt, dass bei einem Zivilgericht erst geklärt werden müsse, wie die Grenze gegenüber dem Gst **2, KG Z, verlaufe, um sodann ein Bauansuchen stellen zu können, ändert dies nichts daran, dass einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung zu entsprechen ist. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beseitigungsauftrag auch nach Erlassung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, ****, ****, bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 07.01.2016 nicht nachgekommen ist. Sollte sie mangels Information durch ihren Rechtsvertreter, wie von ihr anlässlich ihrer Einvernahme am 25.04.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht angedeutet, tatsächlich nicht gewusst haben, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits im November 2015 abgelehnt hat, trägt sie Verschulden an diesem etwaigen Nichtwissen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich regelmäßig bei ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, wie der Stand des höchstgerichtlichen Verfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht hält aber ausdrücklich an dieser Stelle fest, dass auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde keine Entschuldigung dafür ist, einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag innerhalb der festgelegten Frist nicht nachzukommen und daraus jedenfalls kein mangelndes Verschulden abgeleitet werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses über Monate hinweg keine Hoffnung haben konnte, dass dem Beseitigungsauftrag durch Einholung einer Baubewilligung der Boden entzogen werden könnte. Wie die Zeugen E und F anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.04.2017 glaubwürdig und nachvollziehbar aussagten, ergaben sich Anzeichen für eine etwaige baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom Beseitigungsauftrag umfassten Baumaßnahme erst aus einem Entwurf zu einer Novelle der Tiroler Bauordnung, welcher im Frühsommer 2016 zur Stellungnahme an verschiedene Institutionen versandt wurde. Bei diesem Entwurf handelt es sich um jenen Entwurf, welcher letztendlich in der Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl Nr. 94/2016, gemündet hat.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses über Monate hinweg keine Hoffnung haben konnte, dass dem Beseitigungsauftrag durch Einholung einer Baubewilligung der Boden entzogen werden könnte. Wie die Zeugen E und F anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.04.2017 glaubwürdig und nachvollziehbar aussagten, ergaben sich Anzeichen für eine etwaige baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom Beseitigungsauftrag umfassten Baumaßnahme erst aus einem Entwurf zu einer Novelle der Tiroler Bauordnung, welcher im Frühsommer 2016 zur Stellungnahme an verschiedene Institutionen versandt wurde. Bei diesem Entwurf handelt es sich um jenen Entwurf, welcher letztendlich in der Novelle zur Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,, gemündet hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält zusammenfassend fest, dass ein mangelndes Verschulden an der, der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung, nicht ersichtlich ist und dass auch die innere Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung somit erfüllt ist. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich. Indem die Beschwerdeführerin dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit neu festgelegter Leistungsfrist, bis heute nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Deshalb und weil das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu betrachten ist, kommt auch die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Indem die Beschwerdeführerin dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2015, Zahl ****, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2015, Zahl LVwG-2015/22/1529-5, mit neu festgelegter Leistungsfrist, bis heute nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Deshalb und weil das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu betrachten ist, kommt auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Zu ihren Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, Eigentümerin eines Hauses zu sein und monatlich Euro 1.530,00 netto als Bedienstete der Gemeinde Z zu verdienen. Nachdem die belangte Behörde bei dem von ihr verhängten Strafbetrag in der Höhe von Euro 300,00 den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,00 zu weniger als 1 % ausgeschöpft hat, bestand für eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keine Veranlassung. Diese von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich aus der zitierten Rechtsvorschrift. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0278.8

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