Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 73§ 33§ 62Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0674-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro **1,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 80108 X beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist.Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 80108 römisch zehn beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte:
- a)Zur EZ **1: Laut Übergabsvertrag vom 8.4.1929, **, abgeschlossen zwischen den Ehelauten BB und CC einerseits und ihrem Sohn DD andererseits, wurde Herrn DD unter anderem der materielle Anteil II am Grundbuchskörper in EZ **1 verkauft und übergeben (siehe Beilage A zur Stellungnahme der Gemeinde X vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes).Laut Übergabsvertrag vom 8.4.1929, **, abgeschlossen zwischen den Ehelauten BB und CC einerseits und ihrem Sohn DD andererseits, wurde Herrn DD unter anderem der materielle Anteil römisch zwei am Grundbuchskörper in EZ **1 verkauft und übergeben (siehe Beilage A zur Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes). Mit Kaufvertrag vom 10.3.1945, Tagebuchzahl **, verkaufte und übergab Herr DD seinen materiellen Anteil II des Grundbuchskörpers in EZ **1 an die Eheleute EE und FF X Nr. **. Unter dem Vertragspunkt „Bedingungen“ 3. wurde normiert, dass sich die Übergabe leer und blos, ohne Waldteile und lastenfrei sowie in jenen Rechtsverhältnissen und Grenzen, in welcher der Verkäufer den Kaufgegenstand erworben und besessen hat und ihn zu benützen berechtigt war, versteht (Beilage B der Stellungnahme der Gemeinde X vom 05.04.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes).Mit Kaufvertrag vom 10.3.1945, Tagebuchzahl **, verkaufte und übergab Herr DD seinen materiellen Anteil römisch zwei des Grundbuchskörpers in EZ **1 an die Eheleute EE und FF römisch zehn Nr. **. Unter dem Vertragspunkt „Bedingungen“ 3. wurde normiert, dass sich die Übergabe leer und blos, ohne Waldteile und lastenfrei sowie in jenen Rechtsverhältnissen und Grenzen, in welcher der Verkäufer den Kaufgegenstand erworben und besessen hat und ihn zu benützen berechtigt war, versteht (Beilage B der Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 05.04.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes). Mit Kaufvertrag vom 11.12.1945, Tagebuchzahl **, verkauften die Eheleute FF und EE den materiellen Anteil II in EZ **1 an Frau GG, in X, HNr. **. Unter dem Vertragspunkt „Bedingungen“ wurde unter Pkt. 3 normiert, dass die Übergabe sich leer und blos, ohne Waldteile und lastenfrei sowie in jenen Rechtsverhältnissen und Grenzen, in welchen die Verkäufer den Kaufgegenstand erworben und besessen haben und ihn zu benützen berechtigt waren, versteht (siehe Beilage C zur Stellungnahme der Gemeinde X vom 5.4.2016, OZl 515 des behördlichen Verwaltungsaktes).Mit Kaufvertrag vom 11.12.1945, Tagebuchzahl **, verkauften die Eheleute FF und EE den materiellen Anteil römisch zwei in EZ **1 an Frau GG, in römisch zehn, HNr. **. Unter dem Vertragspunkt „Bedingungen“ wurde unter Pkt. 3 normiert, dass die Übergabe sich leer und blos, ohne Waldteile und lastenfrei sowie in jenen Rechtsverhältnissen und Grenzen, in welchen die Verkäufer den Kaufgegenstand erworben und besessen haben und ihn zu benützen berechtigt waren, versteht (siehe Beilage C zur Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 5.4.2016, OZl 515 des behördlichen Verwaltungsaktes). Mit Übergabevertrag vom 11.12.1987, errichtet von Frau GG als Übergeberin und ihrem Sohn AA als Übernehmer, übereignete und übergab Frau GG den materiellen Anteil II in EZ **1 ihrem Sohn AA (siehe Beilage D zur Stellungnahme der Gemeinde X vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes).Mit Übergabevertrag vom 11.12.1987, errichtet von Frau GG als Übergeberin und ihrem Sohn AA als Übernehmer, übereignete und übergab Frau GG den materiellen Anteil römisch zwei in EZ **1 ihrem Sohn AA (siehe Beilage D zur Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes). Bis zum heutigen Tage ist Herr AA, X, Eigentümer des materiellen Anteils II der EZ **.1Bis zum heutigen Tage ist Herr AA, römisch zehn, Eigentümer des materiellen Anteils römisch zwei der EZ **.1
- b)Zur EZ **2: Laut Übergabevertrag vom 8.4.1929, GZl **, abgeschlossen zwischen den Ehelauten BB und CC einerseits und ihrem Sohn DD andererseits, wurde Herrn DD unter anderem neben dem oben unter lit
- a)erwähnten materiellen Anteil II an der EZ *1 auch die EZ **1 verkauft und übergeben (siehe Beilage A zur Stellungnahme der Gemeinde X vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes).Laut Übergabevertrag vom 8.4.1929, GZl **, abgeschlossen zwischen den Ehelauten BB und CC einerseits und ihrem Sohn DD andererseits, wurde Herrn DD unter anderem neben dem oben unter Litera a,) erwähnten materiellen Anteil römisch zwei an der EZ *1 auch die EZ **1 verkauft und übergeben (siehe Beilage A zur Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 5.4.2016, OZl ** des behördlichen Verwaltungsaktes). Mit Einantwortungsurkunde vom 20.2.1970, **, ging diese EZ **2 zunächst von Herrn DD auf seinen Sohn II und dann laut Übergabevertrag vom 31.3.2006, **, wiederum auf dessen Sohn LL über (siehe Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017).Mit Einantwortungsurkunde vom 20.2.1970, **, ging diese EZ **2 zunächst von Herrn DD auf seinen Sohn römisch zwei und dann laut Übergabevertrag vom 31.3.2006, **, wiederum auf dessen Sohn LL über (siehe Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017). Herr LL ist aktuell Eigentümer der EZ **2.
- c)Zur EZ **3: Laut Verteilungsbeschluss vom 4.1.1934 erwarb Frau HH diese EZ **3, um sie in weiterer Folge mit Übergabevertrag vom 18.6.1980 auf ihren Sohn II abzutreten. Aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses vom 25.10.2010, **, erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der EZ **3 für Herrn JJ und in weiterer Folge aufgrund eines Übergabevertrags vom 21.12.2015 die – aktuelle geltende - Einverleibung eines ideellen Miteigentums je zur Hälfte an der EZ **3 für die Ehegatten JJ und KK (siehe Beilage C zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017). Laut Verteilungsbeschluss vom 4.1.1934 erwarb Frau HH diese EZ **3, um sie in weiterer Folge mit Übergabevertrag vom 18.6.1980 auf ihren Sohn römisch zwei abzutreten. Aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses vom 25.10.2010, **, erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der EZ **3 für Herrn JJ und in weiterer Folge aufgrund eines Übergabevertrags vom 21.12.2015 die – aktuelle geltende - Einverleibung eines ideellen Miteigentums je zur Hälfte an der EZ **3 für die Ehegatten JJ und KK (siehe Beilage C zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017).
- d)Sonstiges: Im März 2011 wurde unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion Z ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder X, somit der in EZ *4 vorgetragenen, mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke, gewählt, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können.Im März 2011 wurde unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion Z ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder römisch zehn, somit der in EZ *4 vorgetragenen, mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke, gewählt, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können. Im Gemeindewaldprotokoll sind die fünf Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) derzeit Herrn LL als Eigentümer der EZ *2 zugeteilt. Ursprünglich scheint im Waldprotokoll Herr DD und mit weiterem Eintrag JJ und mit wiederum weiterem Eintrag KK als Teilwaldberechtigte auf. Die Zuordung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte erfolgte im Gemeindewaldprotokoll zunächst hinsichtlich der Hausnummer ** und dann hinsichtlich der Hausnummer **. Derzeit findet sich im Waldprotokoll der Vermerk, dass die Teilwaldrechte mit der EZ **2 verbunden sind. 2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 25.1.2017, AGM-***: Am 1.3.2016 langte die Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers mit dem Betreff „Teilwaldrechte der Stammsitzliegenschaft des AA zum Wohnhaus, heute **Nr. 1, vormals ** **, vormals (Alt) Nr. ** und Nr. **“ bei der Agrarbehörde ein. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Herr AA um Klärung der tatsächlich Berechtigten der Teilwaldrechte VI ** laut Waldbuch der Gemeinde X ersucht. Am 1.3.2016 langte die Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers mit dem Betreff „Teilwaldrechte der Stammsitzliegenschaft des AA zum Wohnhaus, heute **Nr. 1, vormals ** **, vormals (Alt) Nr. ** und Nr. **“ bei der Agrarbehörde ein. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Herr AA um Klärung der tatsächlich Berechtigten der Teilwaldrechte römisch sechs ** laut Waldbuch der Gemeinde römisch zehn ersucht. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 2 bis 3 verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
§ 73lit e i
Vm § 33 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, über den am 1.3.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Antrag des Herrn AA mit dem Betreff „Ersuchen um Klärung der tatsächlichen Berechtigten der Teilwaldrechte VI, wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 73, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, über den am 1.3.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Antrag des Herrn AA mit dem Betreff „Ersuchen um Klärung der tatsächlichen Berechtigten der Teilwaldrechte römisch sechs, wie folgt: „Die Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) VI sind mit der im Eigentum des Herrn LL, X, stehenden Liegenschaft EZ *2GB X verbunden.“„Die Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) römisch sechs sind mit der im Eigentum des Herrn LL, römisch zehn, stehenden Liegenschaft EZ *2GB römisch zehn verbunden.“ Die belangte Behörde begründete diesen Spruch nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wesentlichen wie folgt: „
§ 33Abs.
1 TFLG 1996 in der gültigen Fassung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten Kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.„
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 in der gültigen Fassung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten Kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.
Absatz 3 sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Durch einen Feststellungsbescheid wird das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich entschieden. Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 73lit.
e TFLG 1996 in der gültigen Fassung steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Diese Entscheidung hat die Behörde jedenfalls in Form eines Feststellungsbescheides zu treffen, wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist.
Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 in der gültigen Fassung steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Diese Entscheidung hat die Behörde jedenfalls in Form eines Feststellungsbescheides zu treffen, wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Nach herrschender Ansicht dürften Feststellungsbescheide auch dann erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides daher ein ‚notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung‘ für die Partei ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt diese Voraussetzung insbesondere dann vor, wenn der Feststellungsbescheid zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen, Rechte oder Rechtsverhältnisse klar stellen soll (VwGH **3.06.2000, 96/17/0242). Die Frage, welcher Stammsitzliegenschaft die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte VI tatsächlich zustehen, ist jedenfalls aus der Sicht des Antragstellers, Herrn AA, strittig. Eine bescheidmäßige Klärung durch die Agrarbehörde ist somit unumgänglich.Die Frage, welcher Stammsitzliegenschaft die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte römisch sechs tatsächlich zustehen, ist jedenfalls aus der Sicht des Antragstellers, Herrn AA, strittig. Eine bescheidmäßige Klärung durch die Agrarbehörde ist somit unumgänglich. Wie aus den Feststellungen erhellt, haben die Eheleute BB und CC die heute dem Antragsteller, Herr AA, gehörende Liegenschaft materieller Anteil II an der EZ **1 II KG X, an deren Sohn, Herrn DD im Jahre 1929 übergeben. In weiterer Folge kam es im Jahr 1945 zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Herrn DD und den FF und EE. Herr DD verkaufte und übergab seinen materiellen Anteil II an der EZ **1 II KG X an die Eheleute FF und EE. In diesem Vertrag findet sich eine ausdrückliche Bedingung, wonach die Übergabe sich ‚leer und blos‘ nämlich ohne Waldteile verstehe. Dies bedeutet, dass bereits die Eheleute Ff und EE die Liegenschaft materieller Anteil II in EZ **1 II KG X ohne Teilwaldrechte erworben haben. Die Eheleute FF und EE haben sodann den materiellen Anteil II in EZ **1 II KG X an Frau GG, geborene ** veräußert. Auch in diesem Vertrag findet sich eine ausdrückliche Bestimmung, dass die Übergabe sich ‚leer und blos‘, ohne Waldteile verstehe. Frau GG hat somit nach Ansicht der Agrarbehörde unzweifelhaft den materiellen Anteil II in EZ **1 II KG X ohne jegliche Teilwaldrechte erworben. Aufgrund des Übergabsvertrages aus dem Jahre 1987 ist der materielle Anteil II in EZ **1 II KG X - wiederum ohne Teilwaldrechte - Herrn AA ins Eigentum übertragen worden.Wie aus den Feststellungen erhellt, haben die Eheleute BB und CC die heute dem Antragsteller, Herr AA, gehörende Liegenschaft materieller Anteil römisch zwei an der EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn, an deren Sohn, Herrn DD im Jahre 1929 übergeben. In weiterer Folge kam es im Jahr 1945 zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Herrn DD und den FF und EE. Herr DD verkaufte und übergab seinen materiellen Anteil römisch zwei an der EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn an die Eheleute FF und EE. In diesem Vertrag findet sich eine ausdrückliche Bedingung, wonach die Übergabe sich ‚leer und blos‘ nämlich ohne Waldteile verstehe. Dies bedeutet, dass bereits die Eheleute Ff und EE die Liegenschaft materieller Anteil römisch zwei in EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn ohne Teilwaldrechte erworben haben. Die Eheleute FF und EE haben sodann den materiellen Anteil römisch zwei in EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn an Frau GG, geborene ** veräußert. Auch in diesem Vertrag findet sich eine ausdrückliche Bestimmung, dass die Übergabe sich ‚leer und blos‘, ohne Waldteile verstehe. Frau GG hat somit nach Ansicht der Agrarbehörde unzweifelhaft den materiellen Anteil römisch zwei in EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn ohne jegliche Teilwaldrechte erworben. Aufgrund des Übergabsvertrages aus dem Jahre 1987 ist der materielle Anteil römisch zwei in EZ **1 römisch zwei KG römisch zehn - wiederum ohne Teilwaldrechte - Herrn AA ins Eigentum übertragen worden. Nicht nur die der Behörde vorliegenden Urkunden sondern auch die Einschau in das Gemeindewaldprotokoll von X deutet darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nicht mit dem materiellen Anteil II der EZ **1 GB X (AA) verbunden sind.Nicht nur die der Behörde vorliegenden Urkunden sondern auch die Einschau in das Gemeindewaldprotokoll von römisch zehn deutet darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nicht mit dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 GB römisch zehn (AA) verbunden sind. Aus dem Waldprotokoll geht hervor, dass die besagten Teilwaldrechte ursprünglich Herrn DD, sodann Herrn JJ und Frau KK und nunmehr Herrn LL, welcher Eigentümer der EZ **2 GB X ist, zugeordnet sind. Die Agrarbehörde geht daher davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte, nachdem sie von den Eheleuten BB und CC gemeinsam mit dem materiellen Anteil II an der EZ **1 KG X an deren Sohn DD übertragen worden waren, nicht mehr Gegenstand der in weiterer Folge abgeschlossenen und bereits zitierten Verträge waren. Die Teilwaldrechte wurden vielmehr von Herrn DD ‚zurückbehalten‘.Aus dem Waldprotokoll geht hervor, dass die besagten Teilwaldrechte ursprünglich Herrn DD, sodann Herrn JJ und Frau KK und nunmehr Herrn LL, welcher Eigentümer der EZ **2 GB römisch zehn ist, zugeordnet sind. Die Agrarbehörde geht daher davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte, nachdem sie von den Eheleuten BB und CC gemeinsam mit dem materiellen Anteil römisch zwei an der EZ **1 KG römisch zehn an deren Sohn DD übertragen worden waren, nicht mehr Gegenstand der in weiterer Folge abgeschlossenen und bereits zitierten Verträge waren. Die Teilwaldrechte wurden vielmehr von Herrn DD ‚zurückbehalten‘. Im Erbwege gingen diese sodann auf Herrn JJ und Frau KK und zuletzt auf den gegenwärtigen Eigentümer Herrn LL über. Die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte sind somit mit der im Eigentum des Herrn LL stehenden Liegenschaft EZ **2 GB X verbunden.Im Erbwege gingen diese sodann auf Herrn JJ und Frau KK und zuletzt auf den gegenwärtigen Eigentümer Herrn LL über. Die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte sind somit mit der im Eigentum des Herrn LL stehenden Liegenschaft EZ **2 GB römisch zehn verbunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 20.2.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 20.2.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: „
- Es wurden in X mehrfach Versammlungen, Sitzungen und Informationsveranstaltungen im Beisein von Herrn Dipl.-Ing. Peter Winkler, der Agrarbehörde und weiteren maßgeblichen Personen, zum Thema Waldbuch und Teilwaldrechte in der Gemeinde X abgehalten. Dabei wurde ausschließlich von Haus- und Feldteilen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden sein müssen, berichtet. Walzende Anteilsrechte hat es in der Gemeinde X bisher nicht gegeben, dies ergibt sich auch aus der Mitteilung der Gemeinde. Aus der Stellungnahme der Gemeinde X vom 5.4.2016 geht hervor, dass eine rechtliche Vorentscheidung von Nichtjuristen vorgelegt wurde, an der sich die Verhandlungsleiterin orientierte. ‚Die Situation scheine rechtlich eindeutig geklärt und bedenkenlos, nämlich dass DD seinerzeit die aufgeführten Waldteile zurückbehalten habe und mit seiner Liegenschaft verbunden habe.‘ Mit welcher Liegenschaft? Bis heute von mir nicht zu eruieren - aufzufinden.„
- Es wurden in römisch zehn mehrfach Versammlungen, Sitzungen und Informationsveranstaltungen im Beisein von Herrn Dipl.-Ing. Peter Winkler, der Agrarbehörde und weiteren maßgeblichen Personen, zum Thema Waldbuch und Teilwaldrechte in der Gemeinde römisch zehn abgehalten. Dabei wurde ausschließlich von Haus- und Feldteilen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden sein müssen, berichtet. Walzende Anteilsrechte hat es in der Gemeinde römisch zehn bisher nicht gegeben, dies ergibt sich auch aus der Mitteilung der Gemeinde. Aus der Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 5.4.2016 geht hervor, dass eine rechtliche Vorentscheidung von Nichtjuristen vorgelegt wurde, an der sich die Verhandlungsleiterin orientierte. ‚Die Situation scheine rechtlich eindeutig geklärt und bedenkenlos, nämlich dass DD seinerzeit die aufgeführten Waldteile zurückbehalten habe und mit seiner Liegenschaft verbunden habe.‘ Mit welcher Liegenschaft? Bis heute von mir nicht zu eruieren - aufzufinden.
- Nach meinen Ermittlungen verfügte DD nach dem Verkauf der Stammsitzliegenschaft über keine Liegenschaft und so konnten die Waldteile auch nicht mit ‚seiner Liegenschaft‘ verbunden werden. Diesbezüglich gibt es auch keine Eintragungen im Waldbuch. Dies habe ich bereits bei der Sitzung angeführt, aber weder bei der Sitzung noch im Bescheid wird die Liegenschaft bzw. Einlagezahl von DD angeführt, mit der die Waldteile, wie schriftlich behauptet wird, verbunden wurden. Im Bescheid fehlt somit eine wesentliche Grundlage.
- Laut Bescheid sollen nun die Teilwaldrechte über dem Erbweg zur EZ 29 (JJund KK) und weiter zur EZ **2 (LL) gelangt sein. Es fehlt der Beweis, wie die Übertragung der Teilwaldrechte zuerst auf die EZ 29 möglich war, jedenfalls war DD nie Eigentümer dieser Stammsitzliegenschaft, sondern HH. Diesbezügliche Eintragungen gibt es auch nicht im Waldbuch. War es eine Schenkung, ein Kaufvertrag, ein Erbvertrag? Auf welcher Entscheidungsgrundlage ergibt sich nachvollziehbar der Inhalt des Bescheids?
- Obwohl für mich der Fall nicht geklärt ist, wurden im Waldbuch die Namen der Eigentümer der EZ 29 uns EZ **2 GB X eingetragen, was nicht sein dürfte!
- Obwohl für mich der Fall nicht geklärt ist, wurden im Waldbuch die Namen der Eigentümer der EZ 29 uns EZ **2 GB römisch zehn eingetragen, was nicht sein dürfte!
- Bei der EZ **2 GB X handelt es sich um eine junge Stammsitzliegenschaft, denen laut Bescheid die Hausteile zugeordnet wurden. Auch über diese Einlagezahl hat DD nie verfügt. Das ‚Wandern bzw. Wechseln‘ der betroffenen Waldteile von anfangs Hausteilen zugehörig zu einer Stammsitzliegenschaft mit Holzbedarf laut Waldbucheintragung zu walzenden Anteilsrecht bezogen auf eine Person ohne Liegenschaft, ohne Feuerstelle und ohne Holzbedarf und in der Folge wieder zurück zu Waldteilen die mit einer Liegenschaft verbunden sind, ist für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es fehlen dazu die notwendigen Begründungen und Beweise und walzende Anteilsrechte hat es in X bisher nicht geben. Für mich handelt es sich um eine Bereinigung im Sinne des Waldregulierungsausschusses. Der Bürgermeister hat bei der Sitzung für alle Anwesenden verständlich bemerkt, dass es für ihn ein lehrreicher Nachmittag war, mit vielen Erkenntnissen und dass es ähnliche weitere 10 - 20 - 30 oder mehr solcher Fälle im Zuge der Waldregulierung gibt.
- Bei der EZ **2 GB römisch zehn handelt es sich um eine junge Stammsitzliegenschaft, denen laut Bescheid die Hausteile zugeordnet wurden. Auch über diese Einlagezahl hat DD nie verfügt. Das ‚Wandern bzw. Wechseln‘ der betroffenen Waldteile von anfangs Hausteilen zugehörig zu einer Stammsitzliegenschaft mit Holzbedarf laut Waldbucheintragung zu walzenden Anteilsrecht bezogen auf eine Person ohne Liegenschaft, ohne Feuerstelle und ohne Holzbedarf und in der Folge wieder zurück zu Waldteilen die mit einer Liegenschaft verbunden sind, ist für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es fehlen dazu die notwendigen Begründungen und Beweise und walzende Anteilsrechte hat es in römisch zehn bisher nicht geben. Für mich handelt es sich um eine Bereinigung im Sinne des Waldregulierungsausschusses. Der Bürgermeister hat bei der Sitzung für alle Anwesenden verständlich bemerkt, dass es für ihn ein lehrreicher Nachmittag war, mit vielen Erkenntnissen und dass es ähnliche weitere 10 - 20 - 30 oder mehr solcher Fälle im Zuge der Waldregulierung gibt.
- Im Waldbuch sind die Teilwaldrechte seit der Eintragung in der alten Schrift immer mit der nun im Besitz meiner Familie stehenden Stammsitzliegenschaft verbunden. Seit der Veräußerung dieser durch DD wurden keine Nachtragungen im Waldbuch vorgenommen. Die erst kürzlich vorgenommene Eintragung der Personen, die in einer ‚nicht nachvollziehbaren Erbfolge über mehrere Generationen‘ nun laut Bescheid zu den Teilwaldrechten gekommen seien, ist nicht belegbar. Die Eintragungen hätten bei korrekter, ordentlicher Waldbuchführung nicht vorgenommen werden dürfen. Die Loslösung sämtlicher Teilwaldrechte von einer Stammsitzliegenschaft heißt, dass der Holzbedarf (Grundbedarf) nicht mehr gedeckt werden kann. Darauf wurde früher sehr geachtet. Die Zustimmung der Agrarbehörde war dazu erforderlich, wobei die Bedarfsdeckung sicherzustellen war. Wie im Waldbuch eingetragen gehören demnach die genannten Waldteile nach wie vor zur ursprünglichen Stammsitzliegenschaft, in deren Besitz ich bin. Die Absonderung der Teilwaldrechte von einer Stammsitzliegenschaft mit Holzbedarf (Lebensgrundlage) war zur damaligen Zeit auch nicht rechtens. Es fehlen somit grundlegende Nachweise für eine gerechtfertigte Zuteilung der Teilwaldrechte zu der Stammsitzliegenschaft, die nie im Besitz von DD war, sondern HH Dies geht aus dem Xer Buch, Art Chronik, welche als Beweis-Nachweis It. persönlicher Aussage des Gemeindewaldaufsehers verwendet wird.Wie im Waldbuch eingetragen gehören demnach die genannten Waldteile nach wie vor zur ursprünglichen Stammsitzliegenschaft, in deren Besitz ich bin. Die Absonderung der Teilwaldrechte von einer Stammsitzliegenschaft mit Holzbedarf (Lebensgrundlage) war zur damaligen Zeit auch nicht rechtens. Es fehlen somit grundlegende Nachweise für eine gerechtfertigte Zuteilung der Teilwaldrechte zu der Stammsitzliegenschaft, die nie im Besitz von DD war, sondern HH Dies geht aus dem Xer Buch, Art Chronik, welche als Beweis-Nachweis römisch eins t. persönlicher Aussage des Gemeindewaldaufsehers verwendet wird. Es ergeht daher die Bitte um Aufhebung des Bescheides und Zuweisung der Teilwaldrechte zur richtigen berechtigten Stammsitzliegenschaft nach der Waldbucheintragung.“ Weiters erhob auch die Gemeinde X gegen den unter Z 2 genannten Bescheid Beschwerde, welche am 27.2.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde und wie folgt begründet wurde.Weiters erhob auch die Gemeinde römisch zehn gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid Beschwerde, welche am 27.2.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde und wie folgt begründet wurde. „Im vorliegenden Bescheid ist im Spruch die Feststellung, dass die Waldteile VI. 92, VII. 31, VIII. 42, IX. 40 und X. **2 mit der Liegenschaft des LL in EZ **2 verbunden sind bzw. zu verbinden sind. Tatsächlich sind die vorgenannten Waldteile mit der Liegenschaft des JJ und der KK in EZ **3GB X verbunden bzw. zu verbinden. Es wird daher der Antrag gestellt, den obigen Bescheid aufzuheben in eventu zu berichtigen, dass die Waldteile VI. 92, VII. 31, VIII. 42, IX. 40 und X. **2 nicht mit der EZ **2 des LL, sondern mit der Liegenschaft des JJ und der KK in EZ *3 GB X verbunden sind bzw. zu verbinden sind.“„Im vorliegenden Bescheid ist im Spruch die Feststellung, dass die Waldteile römisch sechs. 92, römisch sieben. 31, römisch acht. 42, römisch neun. 40 und römisch zehn. **2 mit der Liegenschaft des LL in EZ **2 verbunden sind bzw. zu verbinden sind. Tatsächlich sind die vorgenannten Waldteile mit der Liegenschaft des JJ und der KK in EZ **3GB römisch zehn verbunden bzw. zu verbinden. Es wird daher der Antrag gestellt, den obigen Bescheid aufzuheben in eventu zu berichtigen, dass die Waldteile römisch sechs. 92, römisch sieben. 31, römisch acht. 42, römisch neun. 40 und römisch zehn. **2 nicht mit der EZ **2 des LL, sondern mit der Liegenschaft des JJ und der KK in EZ *3 GB römisch zehn verbunden sind bzw. zu verbinden sind.“ Bereits vor Einlangen dieser Beschwerde wurde von der Gemeinde X hinsichtlich des unter Z 2 genannten Bescheides mit Schreiben vom 10.2.2017 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Gemeinde X auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichte.Bereits vor Einlangen dieser Beschwerde wurde von der Gemeinde römisch zehn hinsichtlich des unter Ziffer 2, genannten Bescheides mit Schreiben vom 10.2.2017 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Gemeinde römisch zehn auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichte. Mit Schreiben der Gemeinde X vom 27.3.2017 wurde die Beschwerde „ausdrücklich und unwiderruflich“ zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass Herr DD im Jahr 1929 von seinen Eltern die Liegenschaften EZ **2 und den materiellen Anteil II der EZ **1 übertragen erhalten habe und es daher „mehr als naheliegend“ sei, „dass die aus dem Verkauf der EZ **1 mat. Anteil Zwei ‚zurückbehaltenen‘ Waldteile bzw. Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) mit der EZ **2 GB X verbunden wurden“.Mit Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 27.3.2017 wurde die Beschwerde „ausdrücklich und unwiderruflich“ zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass Herr DD im Jahr 1929 von seinen Eltern die Liegenschaften EZ **2 und den materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 übertragen erhalten habe und es daher „mehr als naheliegend“ sei, „dass die aus dem Verkauf der EZ **1 mat. Anteil Zwei ‚zurückbehaltenen‘ Waldteile bzw. Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) mit der EZ **2 GB römisch zehn verbunden wurden“.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 21.4.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde zunächst vom beigezogenen Gemeindewaldaufseher der Gemeinde X dargelegt, welche Eintragungen im Gemeindewaldprotokoll der Gemeinde X aufscheinen.In dieser wurde zunächst vom beigezogenen Gemeindewaldaufseher der Gemeinde römisch zehn dargelegt, welche Eintragungen im Gemeindewaldprotokoll der Gemeinde römisch zehn aufscheinen. Der Beschwerdeführer bekräftigte und untermauerte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen wurden die rechtliche Entwicklung der EZ **3, **2 und **1 erörtert und diesbezüglich vom Vertreter der Gemeinde X Rechtsfolge-Auflistungen vorgelegt. Ebenfalls erörtert wurde die tatsächliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte. Im Übrigen wurden die rechtliche Entwicklung der EZ **3, **2 und **1 erörtert und diesbezüglich vom Vertreter der Gemeinde römisch zehn Rechtsfolge-Auflistungen vorgelegt. Ebenfalls erörtert wurde die tatsächliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde von Herrn AA wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist diese Beschwerde auch zulässig. Die Beschwerde der Gemeinde X war dagegen schon im Hinblick auf den mit Schreiben vom 10.2.2017 ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzicht unzulässig und wurde überdies mit Schreiben vom 27.3.2017 ausdrücklich zurückgezogen; insofern war diese Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht nicht zu behandeln. Die Beschwerde der Gemeinde römisch zehn war dagegen schon im Hinblick auf den mit Schreiben vom 10.2.2017 ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzicht unzulässig und wurde überdies mit Schreiben vom 27.3.2017 ausdrücklich zurückgezogen; insofern war diese Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht nicht zu behandeln.
- Zur Sache: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die §§ 73 lit e und 33 Abs 3 TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Paragraphen 73, Litera e und 33 Absatz 3, TFLG
- Diese Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…) e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ „§ 33 (…)
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde nichts vorgebracht, was daran zweifeln ließe, dass die belangte Behörde aufgrund des Anbringens von Herrn AA vom 1.3.2016 im Hinblick auf die eben genannten Bestimmungen grundsätzlich über die beantragte Feststellung der Berechtigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte zu entscheiden hatte. Vom Landesverwaltungsgericht war aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob diese Teilwaldrechte tatsächlich mit der Liegenschaft EZ **2 verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Richtigkeit der unter Punkt I.
- dieses Erkenntnisses dargestellten und zum Teil auch schon von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus den vorhandenen, in der Verhandlung vom 21.4.2017 ergänzten Verwaltungsakten und werden diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Die Richtigkeit der unter Punkt römisch eins.
- dieses Erkenntnisses dargestellten und zum Teil auch schon von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus den vorhandenen, in der Verhandlung vom 21.4.2017 ergänzten Verwaltungsakten und werden diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Somit kann aber auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass jedenfalls seit dem am 19.3.1945 abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen DD und FF und EE mit dem materiellen Anteil II der EZ **1 keine Teilwaldrechte mehr verbunden waren, da laut diesem Kaufvertrag die Übergabe ausdrücklich „leer und blos, ohne Waldteile“ erfolgte. Sind nämlich, wie der genannte Vertrag ausdrücklich erklärt, mit einer Grundparzelle keine Waldteilte verbunden, kommt naturgemäß auch ein diesbezügliches Teilwaldrecht nicht in Frage. Somit kann aber auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass jedenfalls seit dem am 19.3.1945 abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen DD und FF und EE mit dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 keine Teilwaldrechte mehr verbunden waren, da laut diesem Kaufvertrag die Übergabe ausdrücklich „leer und blos, ohne Waldteile“ erfolgte. Sind nämlich, wie der genannte Vertrag ausdrücklich erklärt, mit einer Grundparzelle keine Waldteilte verbunden, kommt naturgemäß auch ein diesbezügliches Teilwaldrecht nicht in Frage. Diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes spiegelt sich auch im Kaufvertrag vom 27.11.1945 wider, bei dem wiederum nach Maßgabe, dass die Übergabe ausdrücklich „leer und blos, ohne Waldteile“ zu verstehen sei, der materielle Anteil II an der EZ **1 von FF und EE an die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, Frau GG, verkauft wurde. Diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes spiegelt sich auch im Kaufvertrag vom 27.11.1945 wider, bei dem wiederum nach Maßgabe, dass die Übergabe ausdrücklich „leer und blos, ohne Waldteile“ zu verstehen sei, der materielle Anteil römisch zwei an der EZ **1 von FF und EE an die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, Frau GG, verkauft wurde. Da jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte in weiterer Folge doch wieder mit dem materiellen Anteil II der EZ **1 verbunden worden wären, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass mit diesem materiellen Anteil II der EZ **1 keine Teilwaldrechte verbunden sind.Da jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte in weiterer Folge doch wieder mit dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 verbunden worden wären, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass mit diesem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 keine Teilwaldrechte verbunden sind. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Veräußerung des materiellen Anteils II an der EZ **1 unter Zurückbehaltung von Teilwaldrechten rechtlich gar nicht möglich gewesen sei, da es sich dabei um Hausanteile gehandelt hätte und deshalb die Teilwaldrechte nach wie vor dem in seinem Eigentum stehenden materiellen Anteil II an der EZ **1 zuzuordnen wären, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu.Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Veräußerung des materiellen Anteils römisch zwei an der EZ **1 unter Zurückbehaltung von Teilwaldrechten rechtlich gar nicht möglich gewesen sei, da es sich dabei um Hausanteile gehandelt hätte und deshalb die Teilwaldrechte nach wie vor dem in seinem Eigentum stehenden materiellen Anteil römisch zwei an der EZ **1 zuzuordnen wären, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)Seite 187 verwiesen:In diesem Zusammenhang sei auf folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)Seite 187 verwiesen: „Mitunter schwierig gestaltet sich ein Feststellungsverfahren, mit welcher Liegenschaft bzw. mit welcher Grundparzelle (Bauparzelle) heute ein Teilwaldrecht verbunden erscheint, wenn früher verschiedene Rechtsgeschäfte über die Parzelle oder die ganze Liegenschaft durchgeführt wurden und aus den Rechtsgeschäften keine ausdrückliche Absonderung ersichtlich ist. Mit einer Bauparzelle war seit jeher ein Teilwaldrecht verbunden; diese Parzelle ist in einer Liegenschaft vorgetragen und diese Liegenschaft hat in den letzten 40 Jahren mehrfach den Eigentümer gewechselt. Einer dieser früheren Eigentümer behauptet nun, das Teilwaldrecht seinerzeit zurückbehalten, also abgesondert zu haben. Hier wird man der Ansicht sein müssen, daß eine Absonderung klar aus dem Text des Rechtsgeschäftes hervorgehen muß. Im Zweifel wird man Bindung an die berechtigte Liegenschaft annehmen müssen.“ Wenn aber im Zweifel von einer Bindung an die berechtigte Liegenschaft auszugehen ist, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass mangels solcher Bedenken eine Zurückbehaltung sehr wohl möglich ist. Im Hinblick auf die beiden oben genannten Kaufverträge aus dem Jahr 1945 und der ausdrücklichen Vertragsklausel, dass der Grundstückserwerb „leer und blos, ohne Waldteile“ erfolgen solle, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel an einer Zurückbehaltung. Ebenfalls aufschlussreich sind die Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)auf den Seiten 179 f:Ebenfalls aufschlussreich sind die Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)auf den Seiten 179 f: „Eine örtliche Besonderheit mit rechtlicher Auswirkung bis in die Gegenwart besteht in Gemeinden (wie **, X, **, ** und **), in welchen die Teilwälder schon bei der Waldaufteilung immer mit bestimmten Parzellen verbunden worden waren: Hausteile mit (späteren) Bauparzellen bzw. den darauf zur Zeit der Waldaufteilung bestehenden Häusern; Güterteile mit bestimmten der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden (späteren) Grundparzellen. In diesen Gemeinden besteht somit ein von der üblichen rechtlichen Bindung der Teilwaldrechte an die ganze Liegenschaft abweichendes System, nämlich die Bindung an die genau bezeichneten Parzellen, die später im Zuge der Vermessung und Grundbuchsanlegung neue Ziffern erhielten, sodaß der Waldaufseher nur unter Zuhilfenahme entsprechender Verzeichnisse das rechtliche Schicksal der Teilwaldrechte verfolgen kann. Es ist klar, daß man bei einer derartigen örtlichen Übung das System völlig durcheinanderbringen würde, würde man jetzt einfach die Teilwaldrechte an die Gesamtliegenschaft binden, was zweifellos zweckmäßig wäre. Das System ist auch deshalb heute nicht mehr zweckmäßig, weil durch die Zunahme des Baugebietes der ursprüngliche Sinn, nämlich die Trennung von Teilwaldrechten zugunsten von Häusern und solchen zugunsten von landwirtschaftlich genutzten Grundparzellen völlig verwischt wird. Aber rechtlich muß die örtliche Übung, fixiert in den alten Teilungsprotokollen, beachtet werden, sodaß in solchen Gemeinden die Teilwaldrechte im Zweifel mit der jeweils berechtigten Grundparzelle bzw. Bauparzelle mitgehen und nicht bei der Stammsitzliegenschaft verbleiben.“„Eine örtliche Besonderheit mit rechtlicher Auswirkung bis in die Gegenwart besteht in Gemeinden (wie **, römisch zehn, **, ** und **), in welchen die Teilwälder schon bei der Waldaufteilung immer mit bestimmten Parzellen verbunden worden waren: Hausteile mit (späteren) Bauparzellen bzw. den darauf zur Zeit der Waldaufteilung bestehenden Häusern; Güterteile mit bestimmten der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden (späteren) Grundparzellen. In diesen Gemeinden besteht somit ein von der üblichen rechtlichen Bindung der Teilwaldrechte an die ganze Liegenschaft abweichendes System, nämlich die Bindung an die genau bezeichneten Parzellen, die später im Zuge der Vermessung und Grundbuchsanlegung neue Ziffern erhielten, sodaß der Waldaufseher nur unter Zuhilfenahme entsprechender Verzeichnisse das rechtliche Schicksal der Teilwaldrechte verfolgen kann. Es ist klar, daß man bei einer derartigen örtlichen Übung das System völlig durcheinanderbringen würde, würde man jetzt einfach die Teilwaldrechte an die Gesamtliegenschaft binden, was zweifellos zweckmäßig wäre. Das System ist auch deshalb heute nicht mehr zweckmäßig, weil durch die Zunahme des Baugebietes der ursprüngliche Sinn, nämlich die Trennung von Teilwaldrechten zugunsten von Häusern und solchen zugunsten von landwirtschaftlich genutzten Grundparzellen völlig verwischt wird. Aber rechtlich muß die örtliche Übung, fixiert in den alten Teilungsprotokollen, beachtet werden, sodaß in solchen Gemeinden die Teilwaldrechte im Zweifel mit der jeweils berechtigten Grundparzelle bzw. Bauparzelle mitgehen und nicht bei der Stammsitzliegenschaft verbleiben.“ Auch hieraus wird deutlich, dass eben nur im Zweifel – den es im vorliegenden Fall nicht gibt – eine Bindung an der Bauparzelle bestehen bleibt, und dass eine solche Bindung von Teilwaldrechten an eine bestimmte Parzelle keinesfalls den Regelfall, sondern eine Ausnahme von der grundsätzlich üblichen Bindung von Teilwaldrechten an ganze Liegenschaften darstellt. Zudem zeigen die obigen Ausführungen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den ursprünglich im Waldprotokoll der Gemeinde X für DD eingetragenen Teilwaldrechten zweifelsfrei, da diese mit einer bestimmten Hausnummer verknüpft wurden, um sogenannte Hausteile handelte, eine Zurückbehaltung dieser Teilwaldrechte bei Veräußerung des materiellen Anteils II an der EZ **1 II nicht ausgeschlossen war. Schon das Flurverfassungs-Landesgesetz vom 6.6.1935, LGBl 42/1935, sieht in seinem § 36 Abs 2 lit e nämlich vor, dass Teilwaldrechte sowohl zugunsten bestimmter Liegenschaften oder aber auch Personen einverleibt sein können. Auch existiert eine mit § 38 Abs 6 TFLG 1996 vergleichbare Bestimmung, wonach die Veräußerung eines persönlichen (walzenden) Anteilsrechts nur unter der Auflage erfolgen darf, dass das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird, erst seit 1969 im Flurverfassungs-Landesgesetz. Insofern trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nach wie vor zwingend mit dem materiellen Anteil II der EZ **1 verbunden sein müssen, nicht zu.Zudem zeigen die obigen Ausführungen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den ursprünglich im Waldprotokoll der Gemeinde römisch zehn für DD eingetragenen Teilwaldrechten zweifelsfrei, da diese mit einer bestimmten Hausnummer verknüpft wurden, um sogenannte Hausteile handelte, eine Zurückbehaltung dieser Teilwaldrechte bei Veräußerung des materiellen Anteils römisch zwei an der EZ **1 römisch zwei nicht ausgeschlossen war. Schon das Flurverfassungs-Landesgesetz vom 6.6.1935, Landesgesetzblatt 42 aus 1935,, sieht in seinem Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, nämlich vor, dass Teilwaldrechte sowohl zugunsten bestimmter Liegenschaften oder aber auch Personen einverleibt sein können. Auch existiert eine mit Paragraph 38, Absatz 6, TFLG 1996 vergleichbare Bestimmung, wonach die Veräußerung eines persönlichen (walzenden) Anteilsrechts nur unter der Auflage erfolgen darf, dass das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird, erst seit 1969 im Flurverfassungs-Landesgesetz. Insofern trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nach wie vor zwingend mit dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 verbunden sein müssen, nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist aber auch jenes Beschwerdevorbringen unbeachtlich, wonach DD über keine Liegenschaft verfügt hätte, mit der seine zurückbehaltenen Teilwaldrechte hätten verbunden werden können. Einerseits war zum damaligen Zeitpunkt, wie dargelegt, eine Zurückbehaltung in Form eines persönlichen, nicht mit einer Liegenschaft verbundenen walzenden Teilwaldrechtes rechtlich zulässig; andererseits beweist der Übergabevertrag vom 24.4.1929 zwischen den Eheleuten BB und CC und ihrem Sohn DD zweifelsfrei, dass dieser aufgrund dieses Vertrages nicht nur Eigentümer des materiellen Anteils II der EZ **1, sondern auch weiterer Liegenschaften, unter anderem auch der EZ **2, wurde. Entsprechend den Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht
(1991)172 f, 182 f, bedarf es hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keines Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäudes, sondern stellen solche Hausanteile, wie schon dargelegt, eine Ausnahme dar; vielmehr darf eine Stammsitzliegenschaft nicht nur eine kleine Parzelle sein, sondern muss – so wie die EZ **2 – entsprechende land- und forstwirtschaftliche Flächen aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist aber auch jenes Beschwerdevorbringen unbeachtlich, wonach DD über keine Liegenschaft verfügt hätte, mit der seine zurückbehaltenen Teilwaldrechte hätten verbunden werden können. Einerseits war zum damaligen Zeitpunkt, wie dargelegt, eine Zurückbehaltung in Form eines persönlichen, nicht mit einer Liegenschaft verbundenen walzenden Teilwaldrechtes rechtlich zulässig; andererseits beweist der Übergabevertrag vom 24.4.1929 zwischen den Eheleuten BB und CC und ihrem Sohn DD zweifelsfrei, dass dieser aufgrund dieses Vertrages nicht nur Eigentümer des materiellen Anteils römisch zwei der EZ **1, sondern auch weiterer Liegenschaften, unter anderem auch der EZ **2, wurde. Entsprechend den Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht
(1991)172 f, 182 f, bedarf es hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keines Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäudes, sondern stellen solche Hausanteile, wie schon dargelegt, eine Ausnahme dar; vielmehr darf eine Stammsitzliegenschaft nicht nur eine kleine Parzelle sein, sondern muss – so wie die EZ **2 – entsprechende land- und forstwirtschaftliche Flächen aufweisen. Für die obige Auffassung, dass keine Verbindung der gegenständlichen Teilwaldrechte mit dem materiellen Anteil II der EZ **1 besteht, spricht auch, dass der Beschwerdeführer zugestand, nie selbst Teilwaldrechte ausgeübt zu haben. Zwar könne er sich erinnern, dass bei seinen Eltern die Frage nach dem Vorhandensein von Teilwaldrechte und deren Abklärung erörtert worden sei, er selbst sei aber erst im Zuge der seit 2011 erfolgten Versammlungen zur Regulierung der Teilwälder X auf die verfahrensgegenständliche Problematik der Zuordnung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Teilwaldrechte aufmerksam geworden. Herr JJ und auch der Gemeindewaldaufseher haben dagegen in der Verhandlung vom 21.4.2017 glaubwürdig geschildert, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte seit jeher von der Familie BB und CC und co genutzt worden sind. Auch ein Auszug aus der Walddatenbank Tirol aus dem Jahr 2006 (siehe Beilage D zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017) weißt Herrn II, wohnhaft in X Nr *, als Teilwaldberechtigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte aus.Für die obige Auffassung, dass keine Verbindung der gegenständlichen Teilwaldrechte mit dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 besteht, spricht auch, dass der Beschwerdeführer zugestand, nie selbst Teilwaldrechte ausgeübt zu haben. Zwar könne er sich erinnern, dass bei seinen Eltern die Frage nach dem Vorhandensein von Teilwaldrechte und deren Abklärung erörtert worden sei, er selbst sei aber erst im Zuge der seit 2011 erfolgten Versammlungen zur Regulierung der Teilwälder römisch zehn auf die verfahrensgegenständliche Problematik der Zuordnung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Teilwaldrechte aufmerksam geworden. Herr JJ und auch der Gemeindewaldaufseher haben dagegen in der Verhandlung vom 21.4.2017 glaubwürdig geschildert, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte seit jeher von der Familie BB und CC und co genutzt worden sind. Auch ein Auszug aus der Walddatenbank Tirol aus dem Jahr 2006 (siehe Beilage D zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017) weißt Herrn römisch zwei, wohnhaft in römisch zehn Nr *, als Teilwaldberechtigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte aus. Da für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen somit feststeht, das die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nicht mit dem materiellen Anteil II an der EZ **1 verbunden sind, war im vorliegenden Fall noch zu klären, mit welchem Grundstück die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte tatsächlich verbunden sind:Da für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen somit feststeht, das die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nicht mit dem materiellen Anteil römisch zwei an der EZ **1 verbunden sind, war im vorliegenden Fall noch zu klären, mit welchem Grundstück die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte tatsächlich verbunden sind: Diesbezüglich ist zunächst auf die Eintragungen im gegenständlichen Gemeindewaldprotokoll von X zu verweisen. Aus diesem geht unbestrittenermaßen hervor, dass hinsichtlich der Waldteile VI und X **2 Brandwald zunächst Herr DD unter Bezugnahme auf die Hausnummer ** eingetragen ist, wobei diese Hausnummer dem materiellen Anteil II der EZ **1 entspricht.Diesbezüglich ist zunächst auf die Eintragungen im gegenständlichen Gemeindewaldprotokoll von römisch zehn zu verweisen. Aus diesem geht unbestrittenermaßen hervor, dass hinsichtlich der Waldteile römisch sechs und römisch zehn **2 Brandwald zunächst Herr DD unter Bezugnahme auf die Hausnummer ** eingetragen ist, wobei diese Hausnummer dem materiellen Anteil römisch zwei der EZ **1 entspricht. Entsprechend den obigen Ausführungen steht allerdings fest, dass DD die laut Waldprotokoll der Gemeinde X mit der Hausnummer 42 verbundenen Teilwaldrechte beim Verkauf des materiellen Anteils II der EZ **1 zurückbehalten hat, sodass eine Verbindung der Teilwaldrechte mit dieser Liegenschaft nicht in Betracht kommt.Entsprechend den obigen Ausführungen steht allerdings fest, dass DD die laut Waldprotokoll der Gemeinde römisch zehn mit der Hausnummer 42 verbundenen Teilwaldrechte beim Verkauf des materiellen Anteils römisch zwei der EZ **1 zurückbehalten hat, sodass eine Verbindung der Teilwaldrechte mit dieser Liegenschaft nicht in Betracht kommt. In weiterer Folge wurde im Gemeindewaldprotokoll die Hausnummer ** durch die Hausnummer ** ersetzt, die entsprechend den Ausführungen des Gemeindewaldaufsehers in der am 21.4.2017 durchgeführten Verhandlung der EZ **3 entspricht. Dies führt nun allerdings nicht zwingend zum Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte tatsächlich mit dieser EZ verbunden sind, da der Grund für die genannte Eintragung der Hausnummer 12 nicht ersichtlich ist und auch nicht mehr ergründet werden konnte. Zudem steht fest, dass das Gemeindewaldprotokoll der Gemeinde X nur lücken- und fehlerhaft geführt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass gerade aus diesem Grund im März 2011 unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion Imst ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder X gewählt wurde, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen, und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.9.2012, AgrB-****, wurde dann
§ 62
Abs 3 lit b TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in X von Amtes wegen eingeleitet. Auch dies mit dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen rechtmäßigen Stand zu bringen, sodass es abschließend möglich sei, die Teilwaldrechte im Grundbuch zu verbüchern, sowie mit der Begründung, dass die Teilwaldrechte am Gemeindewald von X sogenannte außerbücherliche Rechte seien, was bedeute, dass diese nicht im Grundbuch vorgetragen seien. Dies führt nun allerdings nicht zwingend zum Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte tatsächlich mit dieser EZ verbunden sind, da der Grund für die genannte Eintragung der Hausnummer 12 nicht ersichtlich ist und auch nicht mehr ergründet werden konnte. Zudem steht fest, dass das Gemeindewaldprotokoll der Gemeinde römisch zehn nur lücken- und fehlerhaft geführt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass gerade aus diesem Grund im März 2011 unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion Imst ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder römisch zehn gewählt wurde, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen, und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.9.2012, AgrB-****, wurde dann
Paragraph 62, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in römisch zehn von Amtes wegen eingeleitet. Auch dies mit dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen rechtmäßigen Stand zu bringen, sodass es abschließend möglich sei, die Teilwaldrechte im Grundbuch zu verbüchern, sowie mit der Begründung, dass die Teilwaldrechte am Gemeindewald von römisch zehn sogenannte außerbücherliche Rechte seien, was bedeute, dass diese nicht im Grundbuch vorgetragen seien. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kommt eine Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit der EZ **3 nicht in Frage, da diese bis zum Jahr 1980 im Eigentum von Frau HH, stand und erst mit Übergabevertrag vom 18.6.1980 auf ihren Sohn II übertragen wurde. Dafür aber, dass vor dem Zeitpunkt 1980 die Teilwaldrechte von DD auf die im Eigentum der HH stehende EZ **3 übertragen worden wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kommt eine Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit der EZ **3 nicht in Frage, da diese bis zum Jahr 1980 im Eigentum von Frau HH, stand und erst mit Übergabevertrag vom 18.6.1980 auf ihren Sohn römisch zwei übertragen wurde. Dafür aber, dass vor dem Zeitpunkt 1980 die Teilwaldrechte von DD auf die im Eigentum der HH stehende EZ **3 übertragen worden wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zu klärende Frage ist insofern der mit Einantwortung vom 20.2.1970 erfolgte Rechtsübergang vom verstorbenen DD auf dessen Sohn II. Zwar fehlen diesbezüglich agrarbehördliche Unterlagen über die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte und finden diese auch in der genannten Einantwortungsurkunde keine Erwähnung; allerdings bestand bereits im Jahr 1970, wie bereits oben dargelegt, nach § 38 Abs 6 TFLG eine – auch beim Übergang im Erbwege geltende (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 172) - Verpflichtung zur Verdinglichung walzender Teilwaldrechte und kam hierfür primär die EZ **2 in Betracht. Dass mit dem Tod von DD eine Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit dieser EZ **2 anzunehmen ist, ergibt sich etwa daraus, dass von den übrigen mit dieser Einantwortung übertragenen EZ der Gemeinde X, nämlich 212, 324 und 541, im Übergabevertrag aus dem Jahr 1929 von den Eheleuten BB und CC auf ihren Sohn DD neben der EZ **2 lediglich von der EZ ** die Rede ist, während die EZ *+ und ** von Herrn DD offenkundig erst später erworben wurden. Auch da sich auf der EZ **, die mittlerweile nicht mehr existiert, keine Gebäude befanden, während sich auf der zur im Jahr 1929 an DD übertragenen EZ **2 gehörenden Bp ** ein Wirtschaftsgebäude befand, ist der Schluss naheliegend, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit dem Tod von Herrn DD mit der EZ **2, zu der auch entsprechende landwirtschaftliche Flächen gehören, verbunden wurden.Maßgeblich für die im vorliegenden Fall zu klärende Frage ist insofern der mit Einantwortung vom 20.2.1970 erfolgte Rechtsübergang vom verstorbenen DD auf dessen Sohn römisch zwei. Zwar fehlen diesbezüglich agrarbehördliche Unterlagen über die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte und finden diese auch in der genannten Einantwortungsurkunde keine Erwähnung; allerdings bestand bereits im Jahr 1970, wie bereits oben dargelegt, nach Paragraph 38, Absatz 6, TFLG eine – auch beim Übergang im Erbwege geltende vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei [1991] 172) - Verpflichtung zur Verdinglichung walzender Teilwaldrechte und kam hierfür primär die EZ **2 in Betracht. Dass mit dem Tod von DD eine Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit dieser EZ **2 anzunehmen ist, ergibt sich etwa daraus, dass von den übrigen mit dieser Einantwortung übertragenen EZ der Gemeinde römisch zehn, nämlich 212, 324 und 541, im Übergabevertrag aus dem Jahr 1929 von den Eheleuten BB und CC auf ihren Sohn DD neben der EZ **2 lediglich von der EZ ** die Rede ist, während die EZ *+ und ** von Herrn DD offenkundig erst später erworben wurden. Auch da sich auf der EZ **, die mittlerweile nicht mehr existiert, keine Gebäude befanden, während sich auf der zur im Jahr 1929 an DD übertragenen EZ **2 gehörenden Bp ** ein Wirtschaftsgebäude befand, ist der Schluss naheliegend, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit dem Tod von Herrn DD mit der EZ **2, zu der auch entsprechende landwirtschaftliche Flächen gehören, verbunden wurden. Zudem zeigt die Einantwortungsurkunde vom 20.2.1970 betreffend den Rechtsübergang vom verstorbenen DD auf dessen Sohn II, dass diese beiden in X Nr. 12 wohnhaft waren und mit dieser Einantwortung unter anderem auch das Eigentum an der EZ **2 auf II überging. Dies legt nahe, dass entgegen den Ausführungen des Gemeindewaldaufsehers in der Verhandlung vom 21.4.2017 mit der im Waldprotokoll eingetragenen Hausnummer 12 nicht eine Verbindung mit der EZ **3, sondern eine solche mit der EZ **2 dokumentiert wurde.Zudem zeigt die Einantwortungsurkunde vom 20.2.1970 betreffend den Rechtsübergang vom verstorbenen DD auf dessen Sohn römisch zwei, dass diese beiden in römisch zehn Nr. 12 wohnhaft waren und mit dieser Einantwortung unter anderem auch das Eigentum an der EZ **2 auf römisch zwei überging. Dies legt nahe, dass entgegen den Ausführungen des Gemeindewaldaufsehers in der Verhandlung vom 21.4.2017 mit der im Waldprotokoll eingetragenen Hausnummer 12 nicht eine Verbindung mit der EZ **3, sondern eine solche mit der EZ **2 dokumentiert wurde. Auch im Übergabevertrag vom 31.3.2006 von II auf seinen Sohn LL ist unter Punkt III. die Rede davon, dass bestimmte Teilwaldrechte weiterhin mit der EZ **2 verbunden bleiben sollen, während weitere Teilwaldrechte neu mit der EZ **3 verbunden werden sollen. Auch wenn in diesem Zusammenhang namentlich nur von einem der fünf verfahrensgegenständlichen Teilwaldrecht, nämlich von VI, die Rede ist, so ist doch auch dies ein Indiz für die mit dem Tod von DD erfolgte Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit der EZ **2.Auch im Übergabevertrag vom 31.3.2006 von römisch zwei auf seinen Sohn LL ist unter Punkt römisch drei. die Rede davon, dass bestimmte Teilwaldrechte weiterhin mit der EZ **2 verbunden bleiben sollen, während weitere Teilwaldrechte neu mit der EZ **3 verbunden werden sollen. Auch wenn in diesem Zusammenhang namentlich nur von einem der fünf verfahrensgegenständlichen Teilwaldrecht, nämlich von römisch sechs, die Rede ist, so ist doch auch dies ein Indiz für die mit dem Tod von DD erfolgte Verbindung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit der EZ **2. Da in weiterer Folge keine Absonderung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte von der EZ **2 hin zu einer anderen EZ, insbesondere der EZ **3, von der Agrarbehörde bewilligt wurde, es einer solchen Bewilligung aber nach Maßgabe der bereits seit 1935 bestehenden Bewilligungspflicht für eine solche Absonderung bedurft hätte, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutrifft, dass die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte mit der EZ **2 verbunden sind. Die gegenständliche Beschwerde war insofern spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zumal die tatsächliche Nutzung der Teilwaldrechte entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2017 offenbar abweichend von dieser Feststellung erfolgt, sei in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hingewiesen: Aus dem Übergabevertrag vom 31.3.2006 von Herrn II auf seinen Sohn LL, insbesondere die EZ **2 betreffend, ergibt sich, dass nur ganz bestimmte, namentlich genannte Teilwaldrechte, zu denen die verfahrensgegenständlichen nicht zählen, mit der EZ **2 verbunden bleiben sollen. Weitere Holz- und Streunutzungsrechte, unter denen unter anderem das verfahrensgegenständliche Teilwaldrecht Nr 92 in der VI. Abteilung ** genannte wird, wollte der Übergeber II dagegen ausdrücklich zurückbehalten und mit der in seinem Eigentum stehenden EZ **3 verbinden.Aus dem Übergabevertrag vom 31.3.2006 von Herrn römisch zwei auf seinen Sohn LL, insbesondere die EZ **2 betreffend, ergibt sich, dass nur ganz bestimmte, namentlich genannte Teilwaldrechte, zu denen die verfahrensgegenständlichen nicht zählen, mit der EZ **2 verbunden bleiben sollen. Weitere Holz- und Streunutzungsrechte, unter denen unter anderem das verfahrensgegenständliche Teilwaldrecht Nr 92 in der römisch sechs. Abteilung ** genannte wird, wollte der Übergeber römisch zwei dagegen ausdrücklich zurückbehalten und mit der in seinem Eigentum stehenden EZ **3 verbinden. Der Einantwortungsbeschluss vom 25.10.2010 betreffend den verstorbenen II spricht wiederum davon, dass hinsichtlich der EZ **3 das Eigentumsrecht für JJ einverleibt wird und dieser über 24 Waldteile bei der Gemeinde X allein verfügungsberechtigt sein soll. Der Einantwortungsbeschluss vom 25.10.2010 betreffend den verstorbenen römisch zwei spricht wiederum davon, dass hinsichtlich der EZ **3 das Eigentumsrecht für JJ einverleibt wird und dieser über 24 Waldteile bei der Gemeinde römisch zehn allein verfügungsberechtigt sein soll. Dies und die offenbar bestehende Nutzung der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte durch das Ehepaar JJund KK als Eigentümer der EZ **3 (siehe diesbezüglich etwa auch die Vorschreibung der Waldumlage 2016, die JJ als Teilwaldberechtigten der verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte nennt [siehe Beilage E zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2017]) legt die Vermutung nahe, dass diese Teilwaldrechte nicht, wie in dieser Entscheidung festgestellt, mit der EZ **2, sondern im Hinblick auf die vorliegenden Rechtsgeschäfte mit der EZ **3 verbunden sein sollen. In einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation, wenn nämlich aufgrund von Rechtsgeschäften eine Absonderung von Teilwaldrechten nicht unwahrscheinlich ist und die bisherige Übung eindeutig dafür spricht, jedoch im Grundbuch oder im Waldprotokoll nichts ersichtlich ist, besteht laut Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)Seite 187, die Möglichkeit, dass der zuletzt die Nutzung Ausübende den Antrag stellt, die Absonderung nachträglich zu bewilligen. Eine solche nachträgliche Bewilligung der Agrarbehörde einer vor Jahren erfolgten Absonderung sei laut Lang auch möglich, wenn sich die faktischen und rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben und - was bei den Teilwaldrechten wichtig sei - das jeweils örtliche System der Waldaufteilung nicht gestört wird. Die Voraussetzungen seien nach der heutigen Rechtslage zu prüfen.In einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation, wenn nämlich aufgrund von Rechtsgeschäften eine Absonderung von Teilwaldrechten nicht unwahrscheinlich ist und die bisherige Übung eindeutig dafür spricht, jedoch im Grundbuch oder im Waldprotokoll nichts ersichtlich ist, besteht laut Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)Seite 187, die Möglichkeit, dass der zuletzt die Nutzung Ausübende den Antrag stellt, die Absonderung nachträglich zu bewilligen. Eine solche nachträgliche Bewilligung der Agrarbehörde einer vor Jahren erfolgten Absonderung sei laut Lang auch möglich, wenn sich die faktischen und rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben und - was bei den Teilwaldrechten wichtig sei - das jeweils örtliche System der Waldaufteilung nicht gestört wird. Die Voraussetzungen seien nach der heutigen Rechtslage zu prüfen. Auf Seite 183 stellt Lang zudem klar, dass Änderungen im Waldbuch oder Waldprotokoll „- außer bei reinen Eigentumsübergängen durch Änderung des Eigentums an die Stammsitzliegenschaft – nur auf Grund rechtskräftiger Bescheide der Agrarbehörde oder von dieser genehmigter Urkunden erfolgen dürfen. (…) Die öffentliche Rechtsnatur der Teilwaldrechte bedingt auch die — im Zusammenhang mit den Anteilsrechten überhaupt - erwähnten Folgen für die privatrechtliche Disposition. Alle Verfügungen, die Teilwaldrechte unmittelbar oder die eine Teilung (Verkleinerung) einer Stammsitzliegenschaft, mit der Teilwaldrechte verbunden sind, betreffen, sind agrarbehördlich zu genehmigen (§ 38 und § 39).“Auf Seite 183 stellt Lang zudem klar, dass Änderungen im Waldbuch oder Waldprotokoll „- außer bei reinen Eigentumsübergängen durch Änderung des Eigentums an die Stammsitzliegenschaft – nur auf Grund rechtskräftiger Bescheide der Agrarbehörde oder von dieser genehmigter Urkunden erfolgen dürfen. (…) Die öffentliche Rechtsnatur der Teilwaldrechte bedingt auch die — im Zusammenhang mit den Anteilsrechten überhaupt - erwähnten Folgen für die privatrechtliche Disposition. Alle Verfügungen, die Teilwaldrechte unmittelbar oder die eine Teilung (Verkleinerung) einer Stammsitzliegenschaft, mit der Teilwaldrechte verbunden sind, betreffen, sind agrarbehördlich zu genehmigen (Paragraph 38 und Paragraph 39,).“ 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH vom 3.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH vom 3.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0674.4