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{'item': 'LVwG-2016/42/0739-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/0739-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 23.02.2016,Zl ******/****/**-**-**/5, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.07.2014, Zl. ******/****/**-**-**/3, wurde Frau Dr. AA unter anderem die Baubewilligung zur Durchführung diverser Änderungen im Bereich des nordwestseitigen Wintergartens im Anwesen Adresse 2 (Gst ****, KG ***** Y) erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Nachbarn MMag. Dr. BB, Adresse 1, **** Z, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2015, LVwG-2014/42/2590-3, als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben wurde abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Daraufhin hat Frau Dr. AA mit Ansuchen vom 16.11.2015 um Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des Lagers im Anwesen Adresse 2 angesucht, um die geänderte Bauausführung einer baurechtlichen Bewilligung zuzuführen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 23.02.2016, Zl. ******/****/**-**-**/5, wurde diesem Bauansuchen nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen stattgegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar MMag. Dr. BB fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Pläne und Projektsunterlagen beziehe, die tatsächliche davon abweichende Bauausführung aber völlig außer Acht lasse. Ein Lager bestehe nämlich nur in den Plänen. In Wirklichkeit sei ein geschlossener, verglaster Wintergarten errichtet worden. Außerdem sei der gesetzlich notwendige Grenzabstand nach Westen zum Grundstück Gst ****/**, KG Y, hin nicht gegeben. Beantragt ist die Behebung des Baubescheides. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt. Am 24.02.2017 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbeistand RA Mag. CC und die Bauwerberin Dr. AA mit ihrem Rechtsbeistand RA Mag. DD teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen zu richten sowie weitere Beweisanträge einzubringen. Der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. EE führte zum eingereichten Bauvorhaben und der dagegen erhobenen Beschwerde gutachterlich wie folgt aus: „Beantragt ist bzw aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass an der Westseite des sich auf dem Gst **** befindlichen Gebäudes (Adresse 2) eine oberirdische bauliche Anlage errichtet werden soll. Die gegenständliche bauliche Anlage soll Lagerräumlichkeiten beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Planung ergibt sich, dass gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Grundstück ****/** sich das gegenständliche Gebäude auf eine Länge von 4,90 m erstreckt. Die mittlere Wandhöhe in diesem Bereich beträgt laut vorliegender Planung 2,72 m. Weiters wird festgehalten, dass durch die vorgesehene bauliche Anlage gegenüber dem Grundstück ****/** nicht mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut wird. Aufgrund der vorliegenden Planung sind somit die Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung eingehalten und kann im vorgesehenen Umfang errichtet werden.„Beantragt ist bzw aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass an der Westseite des sich auf dem Gst **** befindlichen Gebäudes (Adresse 2) eine oberirdische bauliche Anlage errichtet werden soll. Die gegenständliche bauliche Anlage soll Lagerräumlichkeiten beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Planung ergibt sich, dass gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Grundstück ****/** sich das gegenständliche Gebäude auf eine Länge von 4,90 m erstreckt. Die mittlere Wandhöhe in diesem Bereich beträgt laut vorliegender Planung 2,72 m. Weiters wird festgehalten, dass durch die vorgesehene bauliche Anlage gegenüber dem Grundstück ****/** nicht mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut wird. Aufgrund der vorliegenden Planung sind somit die Vorgaben des Paragraph 6, Tiroler Bauordnung eingehalten und kann im vorgesehenen Umfang errichtet werden. Auf Befragung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befragt den Sachverständigen, ob dieser, nachdem es sich vorliegend um einen Zubau handelt, die Konsensmäßigkeit des Bestandsgebäudes geprüft hätte. Der Sachverständige führt aus, dass lediglich eine Überprüfung des beantragten Bauvorhabens vorgenommen wurde. Inwieweit das Bestandsobjekt von den bisher ergangenen Genehmigungsbescheiden umfasst ist, wurde nicht überprüft. Dies beruht unter anderem darauf, dass aus den vorliegenden Aktenunterlagen, welche beim Landesverwaltungsgericht vorliegen, keine diesbezüglichen Aussagen getroffen werden können.“ Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein mit Schriftkopf „Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung III – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung“ versehenes Schriftstück (Beilage A der Verhandlungsschrift), welches magistratsinterne Verfahrensabläufe in Bauverfahren im Zusammenhang mit der Bauwerberin Dr. AA wiedergibt, vor. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch einen Sachbearbeiter auf und ist auch nicht gefertigt. Zu diesem Schreiben bringt die Bauwerberin replizierend vor, dass es sich bei diesem Schreiben bzw dem Inhalt dieses Schreibens nicht um das gegenständliche Bauvorhaben handle, sondern um jenes Bauvorhaben, über welches das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu Zl LVwG-2014/42/2590-3 entschieden hat. Genau dieses vorzitierte Verfahren sei auch Grundlage dafür, dass ein konsensmäßiger Bestand vorliegend angenommen werden könne. Die vorgelegte Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei sei daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht von Belang.Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein mit Schriftkopf „Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung römisch drei – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung“ versehenes Schriftstück (Beilage A der Verhandlungsschrift), welches magistratsinterne Verfahrensabläufe in Bauverfahren im Zusammenhang mit der Bauwerberin Dr. AA wiedergibt, vor. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch einen Sachbearbeiter auf und ist auch nicht gefertigt. Zu diesem Schreiben bringt die Bauwerberin replizierend vor, dass es sich bei diesem Schreiben bzw dem Inhalt dieses Schreibens nicht um das gegenständliche Bauvorhaben handle, sondern um jenes Bauvorhaben, über welches das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu Zl LVwG-2014/42/2590-3 entschieden hat. Genau dieses vorzitierte Verfahren sei auch Grundlage dafür, dass ein konsensmäßiger Bestand vorliegend angenommen werden könne. Die vorgelegte Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei sei daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht von Belang. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, „(…) § 26Paragraph 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ****/3, KG Y, das im Norden unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin angrenzt. Er ist somit Nachbar im Sinne des § 26 Abs 2 TBO und sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ****/3, KG Y, das im Norden unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin angrenzt. Er ist somit Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, TBO und sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes: a.) Abweichende Ausführung gegenüber dem Bewilligungsbescheid: Mit dem Hinweis, dass die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegenden Pläne nicht die tatsächliche Bauausführung und Nutzung wiedergeben, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich bei einem Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. VwGH vom
  1. November 2010, Zl. 2009/05/0086, mwH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich. Von Baubewilligungsbescheiden abweichende Bauausführungen können daher nicht erfolgreich von Nachbarn in Bauverfahren gegen die Bewilligung des eingereichten Bauvorhabens ins Treffen geführt werden.Mit dem Hinweis, dass die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegenden Pläne nicht die tatsächliche Bauausführung und Nutzung wiedergeben, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich bei einem Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt vergleiche VwGH vom
  2. November 2010, Zl. 2009/05/0086, mwH). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich. Von Baubewilligungsbescheiden abweichende Bauausführungen können daher nicht erfolgreich von Nachbarn in Bauverfahren gegen die Bewilligung des eingereichten Bauvorhabens ins Treffen geführt werden. b.) Verletzung von Abstandsbestimmungen: Der Beschwerdeführer moniert, dass gegenständlich der gesetzlich notwendige Grenzabstand nach Westen zum Grundstück Gst ****/**, KG Y, hin nicht gegeben sei und übersieht dabei, dass dem Nachbar kein Mitspracherecht zur Frage zukommt, ob das Bauvorhaben in einem Bereich, der nicht dem Nachbarn zugewandt ist, zu hoch bzw ob dieses die erforderlichen Abstände einhält. Ein solches Mitspracherecht (bezogen auf die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011) kommt dem Nachbarn nur hinsichtlich jenes Bereiches des Bauvorhabens zu, in dem das projektierte Gebäude – vorliegend der projektierte Zubau - dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt ist (vgl VfSlg 17.625A/2009). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer kein Eigentum am westlich des Bauplatzes angrenzenden Gst ****/**, KG Y, hält, sondern seine Nachbareigenschaft ausschließlich im Miteigentum am südlich des Bauplatzes angrenzenden Gst ****/3, KG Y, begründet ist.Der Beschwerdeführer moniert, dass gegenständlich der gesetzlich notwendige Grenzabstand nach Westen zum Grundstück Gst ****/**, KG Y, hin nicht gegeben sei und übersieht dabei, dass dem Nachbar kein Mitspracherecht zur Frage zukommt, ob das Bauvorhaben in einem Bereich, der nicht dem Nachbarn zugewandt ist, zu hoch bzw ob dieses die erforderlichen Abstände einhält. Ein solches Mitspracherecht (bezogen auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011) kommt dem Nachbarn nur hinsichtlich jenes Bereiches des Bauvorhabens zu, in dem das projektierte Gebäude – vorliegend der projektierte Zubau - dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt ist vergleiche VfSlg 17.625A/2009). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer kein Eigentum am westlich des Bauplatzes angrenzenden Gst ****/**, KG Y, hält, sondern seine Nachbareigenschaft ausschließlich im Miteigentum am südlich des Bauplatzes angrenzenden Gst ****/3, KG Y, begründet ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht explizit den mangelnden Baukonsens des Bestandsgebäudes vor Genehmigung des gegenständlichen Zubaus behauptete, sondern lediglich den hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 befragte, ob dieser den „Bestandskonsens“ überprüft hätte, ist dazu festzuhalten, dass der Baukonsens für jenen Bereich, an welchen laut Einreichprojekt angebaut werden soll, auf dem Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 31.07.2014, Zl ******/****/**-**-**/3, beruht. Dieser Bescheid wurde damals vom Beschwerdeführer im Rechstmittelweg beim Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.02.2015, LVwG-2014/42/2590-3, als unbegründet abgewiesen. Die gegenständlich eingereichte Erweiterung des Lagers stellt sich rechtlich als Zubau zum damals genehmigten Bauvorhaben dar. Ein Baukonsens des baulichen Ausgangsbestandes liegt daher vor. Festzuhalten ist nochmals, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die vorliegend eingereichte Erweiterung des Lagers und nicht davon möglicherweise abweichend ausgeführte Baumaßnahmen oder eine faktisch andere Nutzung, als angegeben und bewilligt, sind. Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten konsenslosen Bauausführungen hatte sich das Landesverwaltungsgericht aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht weiter auseinanderzusetzen, weil etwaige konsenslose Baumaßnahmen in einem eigenen baupolizeilichen Verfahren abzuhandeln sind. Grundlage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid des Stadtmagistrats vom 23.02.2016, Zl ******/****/**-**-**/5, soweit er über den eingebrachten Antrag abspricht und die dagegen erhobene Beschwerde. Was mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 gelegten Schriftstück mit Schriftkopf „Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung III – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung“ bewiesen werden soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Seinem Inhalt nach ist es jedenfalls nicht geeignet, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarinteressen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bauverfahren aufzuzeigen. Unabhängig davon weist dieses Schriftstück, wie bereits im Sachverhalt festgehalten, weder ein Datum noch einen Sachbearbeiter auf und ist dieses auch nicht gefertigt.Was mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 gelegten Schriftstück mit Schriftkopf „Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung römisch drei – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung“ bewiesen werden soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Seinem Inhalt nach ist es jedenfalls nicht geeignet, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarinteressen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bauverfahren aufzuzeigen. Unabhängig davon weist dieses Schriftstück, wie bereits im Sachverhalt festgehalten, weder ein Datum noch einen Sachbearbeiter auf und ist dieses auch nicht gefertigt. Das Landesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden.Das Landesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0739.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.