RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/0429-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Niederlande, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.01.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als die übertretene Norm zu Spruchpunkt 1. „§ 21 Abs 1 Z 7 TTG 2007 iVm Art 3 lit
- h)iVm Anhang I Kapitel V Z 1.4.
- b)der VO (EG) Nr. 1/2005“ zu lauten hat. Die Strafsanktionsnorm hat in Bezug auf Spruchpunkt 1. „§ 21 Abs 1 3. Strafsatz TTG 2007“ und in Bezug auf Spruchpunkt 2. „§ 21 Abs 1 1. Strafsatz TTG 2007“ zu lauten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als die übertretene Norm zu Spruchpunkt 1. „§ 21 Absatz eins, Ziffer 7, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera h,) in Verbindung mit Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf Ziffer eins Punkt 4,
- b)der VO (EG) Nr. 1/2005“ zu lauten hat. Die Strafsanktionsnorm hat in Bezug auf Spruchpunkt 1. „§ 21 Absatz eins, 3. Strafsatz TTG 2007“ und in Bezug auf Spruchpunkt 2. „§ 21 Absatz eins, 1. Strafsatz TTG 2007“ zu lauten. Euro 2.100,00 wurden bereits als Sicherheitsleistung eingezogen, sodass noch Euro 400,00 an Verfahrenskosten zu leisten sind. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 400,00 (Euro 280,00 zu 1. und Euro 120,00 zu 2.) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 400,00 (Euro 280,00 zu 1. und Euro 120,00 zu 2.) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.01.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 17.11.2015 um 22.35 Uhr Tatort: Gemeinde X,**Autobahn, Richtung: Süden, km ****Gemeinde römisch zehn,**Autobahn, Richtung: Süden, km **** Fahrzeug(e): LKW: *** (NL), Anhänger: **** 1. Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt, und haben Sie das Wohlbefinden der Tiere nicht regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 165 Stück Schweine keine durchgehende Versorgung mit Wasser hatten. Wasserzulauf beim LKW und am Anhänger abgedreht. Nach Aktivierung des Zulaufes eine Leitung defekt. Auslaufen einer großen Wassermenge. 2. Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und haben keine Papiere im Transportmittel mitgeführt, aus welchen die Herkunft und Eigentümer der Tiere, der Versandort, der Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgeht. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 165 Schweine transportiert wurden ohne Angabe der genauen Abfahrtszeit. Uhrzeit des Verladens des ersten Tieres lt. Transportplan fehlt. Die Nummer der Veterinärbescheinigung am Transportplan fehlt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 21 Abs. 1 Ziffer 6 Transportgesetz i.V.m. Art. 3 lit f VO (EG) 1/20051. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 Transportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera f, VO (EG) 1/2005 2. § 21 Abs. 1 Ziffer 8 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1/2005“2. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, VO (EG) 1/2005“ Über den Beschwerdeführer wurde jeweils gemäß § 21 Abs 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) und zu 2. in der Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 100,00 verpflichtet. Über den Beschwerdeführer wurde jeweils gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Schlusssatz Tiertransportgesetz zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) und zu 2. in der Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 100,00 verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Bezug auf Spruchpunkt 1 aus, dass der Veterinär vom Veterinäramt des Landratsamtes Z die Wasserleitungen technisch überprüft und für in Ordnung befunden habe. Beim Laden habe alles funktioniert. Unterwegs sei die Wasserleitung beschädigt und deshalb das Wassersystem abgedreht worden, sodass die Tiere nicht im nassen Sägemehl stehen mussten. Die Reparatur sei gleich nach dem Abladen in Italien geplant gewesen. Der LKW habe 48 Trinknippel gehabt, davon hätten ein oder zwei nicht funktioniert. Zu Spruchpunkt 2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Veterinär vom Landratsamt Zt auch den Fahrtplan nicht richtig ausgefüllt habe. Er habe keine Zertifikatsnummer oder Veterinärbescheinigungsnummer auf den fahrtplan geschrieben. Der Fahrer habe aber die Papiere im Fahrzeug gehabt, wobei Bestimmungsort, Versandort, Abfahrtszeit und die voraussichtliche Transportdauer angegeben gewesen seien. Auch hätten die Fahrer nicht Deutsch sprechen können und hätten sie wahrscheinlich nicht verstanden was von ihnen verlangt wurde. Die Fahrer hätten auch selbst alles kontrollieren müssen und hätten sie die Geldstrafe selber zu tragen. Ihr Einkommen sei sehr gering. Es werde ersucht das Straferkenntnis zu beheben oder die Geldstrafe zu reduzieren. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2016, Zl LVwG-2016/46/0429-1, wurde der Mitarbeiter des Arbeitgebers des Beschuldigten aufgefordert, eine dementsprechende Vollmacht für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren und die Erhebung der Beschwerde vorzulegen. Diese wurde per E-Mail vom 4.04.2016 vorgelegt (Gültigkeit 1.01.2016 bis 31.12.2016). Am 9.05.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in der der Meldungsleger und der an der Kontrolle teilnehmende Amtstierarzt als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschuldigte lenkte am 17.11.2015 um 22.35 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (NL) mit dem Anhänger **** (NL) in der Gemeinde X **Autobahn in Fahrtrichtung Süden und wurde das Fahrzeug bei km 27.000 einer Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. CC und AI DD und EE von der LVA Tirol unterzogen. Mit dem LKW und dem Anhänger wurden insgesamt 165 Schweine transportiert. Diese wurden in Deutschland, W geladen und waren für den Zielort Q in Italien bestimmt. Bis zur Kontrolle betrug die Transportdauer bereits 9 Stunden. Die geplante Transportdauer betrug 11 Stunden. Die 165 geladenen Schweine hatten zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Versorgung mit Trinkwasser. Die Wassertanks waren zwar befüllt, jedoch war die Wasserversorgung abgedreht. Nach Aufdrehen des Wassers bei der Kontrolle konnte die Wasserversorgung im LKW hergestellt werden. Im Anhänger war das Leitungs- bzw Tränkersystem defekt, sodass größere Mengen Wasser auf den Boden bzw in die rechte untere Box rannen. Die Wasserversorgung im Anhänger musste wieder ausgeschaltet werden. Es handelte sich dabei nicht um einen Defekt, der erst kurz vor der Kontrolle oder während der Fahrt entstand.Der Beschuldigte lenkte am 17.11.2015 um 22.35 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (NL) mit dem Anhänger **** (NL) in der Gemeinde römisch zehn **Autobahn in Fahrtrichtung Süden und wurde das Fahrzeug bei km 27.000 einer Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. CC und AI DD und EE von der LVA Tirol unterzogen. Mit dem LKW und dem Anhänger wurden insgesamt 165 Schweine transportiert. Diese wurden in Deutschland, W geladen und waren für den Zielort Q in Italien bestimmt. Bis zur Kontrolle betrug die Transportdauer bereits 9 Stunden. Die geplante Transportdauer betrug 11 Stunden. Die 165 geladenen Schweine hatten zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Versorgung mit Trinkwasser. Die Wassertanks waren zwar befüllt, jedoch war die Wasserversorgung abgedreht. Nach Aufdrehen des Wassers bei der Kontrolle konnte die Wasserversorgung im LKW hergestellt werden. Im Anhänger war das Leitungs- bzw Tränkersystem defekt, sodass größere Mengen Wasser auf den Boden bzw in die rechte untere Box rannen. Die Wasserversorgung im Anhänger musste wieder ausgeschaltet werden. Es handelte sich dabei nicht um einen Defekt, der erst kurz vor der Kontrolle oder während der Fahrt entstand. Durch die mangelnde Wasserversorgung entstand den Tieren Leiden. Bei den mitgeführten Dokumenten waren die genaue Abfahrtszeit und die Uhrzeit des Verladens des ersten Tieres nicht eingetragen. Des weiteren fehlte die Nummer der Veterinärbescheinigung am Transportplan Seite 1 (5.3.). Auch war der Transportplan nicht durch den Organisator unterfertigt. Die Fahrer sprachen gut Deutsch. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der LVA Tirol vom 25.11.2015, Zl ****, den im Akt erliegenden Lichtbildern und insbesondere auch aus den Aussagen des Meldungslegers und des amtshandelnden Amtstierarztes anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche schlüssig, glaubhaft und in allen Punkten nachvollziehbar war. Insbesondere ergibt sich aus den Aussagen, dass die Fahrer gut Deutsch sprachen und der Amtshandlung folgen konnten. Die kontrollierenden Beamten schilderten schlüssig und glaubwürdig, dass im LKW die Wasserversorgung problemlos wieder funktionierte, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum das Wasser dort überhaupt abgedreht war. In Bezug auf die Schäden beim Anhänger befragt, gab der Amtstierarzt glaubhaft an, dass diese schon vor Antritt der Fahrt bestanden haben müssen, da die Leitungen an mehreren Stellen beschädigt waren und es unglaubwürdig ist, dass alle Schäden während der Fahrt aufgetreten sind. Die mangelnde Dokumentation ergibt sich unbedenklicherweise ebenfalls aus den im Akt erliegenden Lichtbildern der im Rahmen der Kontrolle vorgewiesenen Urkunden. IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertretungsvollmacht des BB laut Vollmachtsurkunde bis zum 31.12.2016 gültig war, sodass das gegenständliche Erkenntnis nunmehr an den Beschuldigten persönlich zu adressieren war. Grundsätzlich wird der festgestellte Sachverhalt vom Beschuldigten bzw seinem Vertreter in der Beschwerde nicht bestritten. Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß Anhang I Kapitel V Z 1.4.
- b)der VO (EG) Nr. 1/2005 können Schweine für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht so, da die gesamte Wasserversorgung, sowohl im LKW als auch im Anhänger, zum Zeitpunkt der Kontrolle abgeschaltet war. Die 165 geladenen Schweine hatten daher zu dieser Zeit überhaupt keinen Zugang zu Wasser. Auch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie schon dargelegt, davon aus, dass die Leitungen beim Anhänger bereits bei Antritt der Fahrt defekt waren. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum die Wasserversorgung auch beim LKW ausgeschaltet war, da das System einwandfrei funktionierte. Diesbezüglich wurden auch vom Beifahrer zunächst falsche Angaben gemacht (dieser gab an, dass die Tiere das Wasser ausgetrunken hätten). Der Beschuldigte selber gab an, dass er genug Wasser dabei habe und die Tiere bei jeder Pause getränkt würden. Dies reicht jedoch nicht aus. Gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf Ziffer eins Punkt 4 Punkt b,) der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, können Schweine für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht so, da die gesamte Wasserversorgung, sowohl im LKW als auch im Anhänger, zum Zeitpunkt der Kontrolle abgeschaltet war. Die 165 geladenen Schweine hatten daher zu dieser Zeit überhaupt keinen Zugang zu Wasser. Auch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie schon dargelegt, davon aus, dass die Leitungen beim Anhänger bereits bei Antritt der Fahrt defekt waren. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum die Wasserversorgung auch beim LKW ausgeschaltet war, da das System einwandfrei funktionierte. Diesbezüglich wurden auch vom Beifahrer zunächst falsche Angaben gemacht (dieser gab an, dass die Tiere das Wasser ausgetrunken hätten). Der Beschuldigte selber gab an, dass er genug Wasser dabei habe und die Tiere bei jeder Pause getränkt würden. Dies reicht jedoch nicht aus. Den Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges traf die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Tiere ständig mit Wasser versorgt sind und nicht nur in Pausen getränkt werden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes steht unweigerlich fest. Zum Verschulden, der subjektiven Tatseite, ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Mangelndes Verschulden wurde jedoch nicht dargelegt. Es waren nicht nur, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, ein oder zwei Nippel defekt. Die Wasserversorgung war bewusst ausgeschaltet und wurden die Tiere laut den eigenen Angaben des Beschuldigten anlässlich der Kontrolle nur in den Pausen getränkt. Es wäre eine Leichtes gewesen, zumindest im LKW die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten. Es ist daher von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen. Zu Spruchpunkt 2.: Auch in Bezug auf Spruchpunkt 2. ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der objektive Tatbestand erfüllt. Die Dokumente wurden laut eigenen Angaben vom Beschuldigten nicht kontrolliert und ist ihm diesbezüglich auch zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenige Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenige Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) über dies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46) über dies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die Übertretung zu Spruchpunkt 1. das Wohl von 165 Schweinen nicht nur massiv beeinträchtigt wurde, sondern ihnen durch die mangelnde Wasserversorgung Leiden zugefügt wurde. Die gegenständlich verhängte Strafe ist angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu Euro 5.000,--) und der großen Anzahl der betroffenen Tiere nicht als unangemessen zu betrachten. Mildernd war lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen hinsichtlich des in Spruchpunktes 1, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde die verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu Euro 2.000,--) ohnehin im untersten Bereich festgesetzt. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser nur über ein geringes Einkommen verfüge. Aber auch ein allfälliges geringes Einkommen des Beschwerdeführers, welches aber auch nicht durch entsprechende Unterlagen (Lohnzettel etc) nachgewiesen wurde, ändert nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wär. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. Eine Vielzahl von Tieren betroffen war und diesen auch Leiden entstanden sind, konnte keine geringere Geldstrafe verhängt werden. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser nur über ein geringes Einkommen verfüge. Aber auch ein allfälliges geringes Einkommen des Beschwerdeführers, welches aber auch nicht durch entsprechende Unterlagen (Lohnzettel etc) nachgewiesen wurde, ändert nichts an der vorgesehenen Strafbemessung: Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wär. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zumal von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. Eine Vielzahl von Tieren betroffen war und diesen auch Leiden entstanden sind, konnte keine geringere Geldstrafe verhängt werden. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung auch erforderlich, um Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Dabei war eine Richtigstellung insbesondere der Strafsanktionsnorm vorzunehmen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.0429.4