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{'item': 'LVwG-2017/14/0207-1'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 25a§ 27§ 64Art 132§ 32§ 31§ 1§ 40§ 42§ 142

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/14/0207-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie die Filiale C in **** X, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2015 und 03.05.2015) geöffnet haben, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach dem Arbeitsruhegesetz samt dem Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung BGBl. Nr. 149/1984 idgF. bestanden hat. „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie die Filiale C in **** römisch zehn, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2015 und 03.05.2015) geöffnet haben, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach dem Arbeitsruhegesetz samt dem Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984, idgF. bestanden hat. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen.

§ 27Abs.

1 Arbeitsruhegesetz wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt.

Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz wird gegen Sie in Anwendung des Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 50,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 50,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 550,--.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter am 13.10.2016 zugestellt. Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Mit Straferkenntnis der BH Z vom 12.9.2016, ****, wurde über Herrn AA als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „CC GmbH“ eine Geldstrafe von EUR 500,00 wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes verhängt und die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von EUR 50,00 vorgeschrieben. Dagegen erhebe ich

Art 132

Abs 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist „Mit Straferkenntnis der BH Z vom 12.9.2016, ****, wurde über Herrn AA als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „CC GmbH“ eine Geldstrafe von EUR 500,00 wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes verhängt und die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von EUR 50,00 vorgeschrieben. Dagegen erhebe ich

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist B e s c h e i d b e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung meiner einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unterbleiben einer Bestrafung nach dem Arbeitsruhegesetz und auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsstrafverfahrens. Im Einzelnen: 1. Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 26.4.2015 und am 3.5.2015 begangen. Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Das Arbeitsruhegesetz enthält keine von § 31 Abs 1 VStG abweichende Regelung, sodass für die Verfolgungsverjährung die allgemeine Frist von einem Jahr maßgeblich ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Das Arbeitsruhegesetz enthält keine von Paragraph 31, Absatz eins, VStG abweichende Regelung, sodass für die Verfolgungsverjährung die allgemeine Frist von einem Jahr maßgeblich ist. Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl). Dem

§ 32Abs 2 VSt

G gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine „bestimmte Person“ gerichtet sein muss, wird nach der Rechtsprechung des VwGH dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt.Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl). Dem

Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine „bestimmte Person“ gerichtet sein muss, wird nach der Rechtsprechung des VwGH dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist

§ 31Abs 1 VSt

G wurde von der Behörde keine solche Verfolgungshandlung gesetzt: Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2015 richtet sich an einen namentlich nicht näher genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma CC GmbH. Da die CC GmbH mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer hat, ist die Person, gegen die sich die Aufforderung zur Rechtfertigung gerichtet hat, nicht im Sinn der Rechtsprechung unverwechselbar erkennbar. Dementsprechend wurde auch bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 12.5.2016, LVwG-2016/28/0413-1, erkannt, dass das gegen eine namentlich nicht näher genannte Person gerichtete Straferkenntnis der BH Z vom 15.12.2015 absolut nichtig war. Weder die Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 11.11.2015, noch das Straferkenntnis vom 15.12.2015 sind daher eine, die Frist für die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehr namentlich genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer.Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz eins, VStG wurde von der Behörde keine solche Verfolgungshandlung gesetzt: Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2015 richtet sich an einen namentlich nicht näher genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma CC GmbH. Da die CC GmbH mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer hat, ist die Person, gegen die sich die Aufforderung zur Rechtfertigung gerichtet hat, nicht im Sinn der Rechtsprechung unverwechselbar erkennbar. Dementsprechend wurde auch bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 12.5.2016, LVwG-2016/28/0413-1, erkannt, dass das gegen eine namentlich nicht näher genannte Person gerichtete Straferkenntnis der BH Z vom 15.12.2015 absolut nichtig war. Weder die Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 11.11.2015, noch das Straferkenntnis vom 15.12.2015 sind daher eine, die Frist für die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehr namentlich genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer. Insgesamt ist daher seit dem Abschluss der angeblich strafbaren Tätigkeit durch unzulässige Sonntagsöffnung am 26.4.2015 und am 3.5.2015 mehr als ein Jahr vergangen, sodass eine Bestrafung wegen Eintritt der Verjährung nunmehr jedenfalls unzulässig ist.

  1. Die CC GmbH ist nicht Betreiberin des Gartencenters in X, sondern war - entsprechend dem Unternehmensgegenstand - lediglich Errichterin des Bauwerks. Die CC GmbH hat die Sonntagsöffnung am 26.4.2015 und am 3.5.2015 nicht veranlasst, weshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC GmbH diese auch nicht zu verantworten hat.
  2. Die CC GmbH ist nicht Betreiberin des Gartencenters in römisch zehn, sondern war - entsprechend dem Unternehmensgegenstand - lediglich Errichterin des Bauwerks. Die CC GmbH hat die Sonntagsöffnung am 26.4.2015 und am 3.5.2015 nicht veranlasst, weshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC GmbH diese auch nicht zu verantworten hat.
  3. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl 149/1984 idF BGBl II 2322/2015 (im Folgenden kurz: ARG-VO) lässt Ausnahmen von der allgemeinen Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zu. Diese Ausnahmen sind in der Anlage zu ARG-VO aufgelistet.

§ 1Abs ARG-VO i

Vm Pkt l.2.c.bb der Anlage zur ARG-VO dürfen Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder Arbeitnehmer für die Betreuung der Kunden im Detailverkauf an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr beschäftigen. Dementsprechend dürfen Betriebe der Bundesinnung der Gärten und Blumenbinder dieses Gewerbe an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr durch den Detailverkauf von Waren ausüben und die Betriebsstätte zu diesem Zweck offen halten. Auf Basis dieser Regelung war es daher zulässig, die Betriebsstätte an den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Sonntagen offen zu halten, weshalb der im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene ganz allgemeine Vorwurf, es habe keine rechtliche Grundlage für die Sonntagsöffnung bestanden, sicher nicht zutrifft.3. Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt 149 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 2322 aus 2015, (im Folgenden kurz: ARG-VO) lässt Ausnahmen von der allgemeinen Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zu. Diese Ausnahmen sind in der Anlage zu ARG-VO aufgelistet.

Paragraph eins, Abs ARG-VO in Verbindung mit Pkt l.2.c.bb der Anlage zur ARG-VO dürfen Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder Arbeitnehmer für die Betreuung der Kunden im Detailverkauf an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr beschäftigen. Dementsprechend dürfen Betriebe der Bundesinnung der Gärten und Blumenbinder dieses Gewerbe an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr durch den Detailverkauf von Waren ausüben und die Betriebsstätte zu diesem Zweck offen halten. Auf Basis dieser Regelung war es daher zulässig, die Betriebsstätte an den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Sonntagen offen zu halten, weshalb der im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene ganz allgemeine Vorwurf, es habe keine rechtliche Grundlage für die Sonntagsöffnung bestanden, sicher nicht zutrifft. Die nur in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen, wonach an den beiden Sonntagen nur Produkte der Urproduktion hätten verkauft werden dürfen, ist den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes nicht zu entnehmen. Der nach der ARG-VO zulässige Detailverkauf durch Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder ist nicht auf irgendwelche bestimmten Produkte eingeschränkt. Schließlich ist der Verkauf von Waren ja auch

§ 32Abs 1 Z 10 Gew

O ein allgemeines Nebenrecht jedes Gewerbetreibenden, sofern diese Tätigkeit nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist.Die nur in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen, wonach an den beiden Sonntagen nur Produkte der Urproduktion hätten verkauft werden dürfen, ist den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes nicht zu entnehmen. Der nach der ARG-VO zulässige Detailverkauf durch Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder ist nicht auf irgendwelche bestimmten Produkte eingeschränkt. Schließlich ist der Verkauf von Waren ja auch

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO ein allgemeines Nebenrecht jedes Gewerbetreibenden, sofern diese Tätigkeit nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist. 4. Ich stelle daher den A n t r a g , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis der BH Z vom 12.9.2016, ****, ersatzlos aufheben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol an die Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbereferat, eine Anzeige erstattet wurde, und zwar am 30.04.2015, da vom CC, Adresse 2, **** X, in einer Werbeaussendung angekündigt worden ist, am Sonntag 03.05.2015, geöffnet zu haben. Eine Sonntagsöffnung sei bereits am 26.04.2015 erfolgt. Dies sei unter dem Hinweis erfolgt, dass der Kauf von gesetzlich zugelassenen Sortimenten möglich sei. Es wurde um Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ersucht, insbesondere dahingehend, ob das CC nicht eher als Handelsbetrieb denn als Gartenbaubetrieb einzuschätzen sei und keine Berechtigung für eine Sonntagsöffnung habe. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol an die Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbereferat, eine Anzeige erstattet wurde, und zwar am 30.04.2015, da vom CC, Adresse 2, **** römisch zehn, in einer Werbeaussendung angekündigt worden ist, am Sonntag 03.05.2015, geöffnet zu haben. Eine Sonntagsöffnung sei bereits am 26.04.2015 erfolgt. Dies sei unter dem Hinweis erfolgt, dass der Kauf von gesetzlich zugelassenen Sortimenten möglich sei. Es wurde um Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ersucht, insbesondere dahingehend, ob das CC nicht eher als Handelsbetrieb denn als Gartenbaubetrieb einzuschätzen sei und keine Berechtigung für eine Sonntagsöffnung habe. Von der Bezirkshauptmannschaft Z wurden Erhebungen durchgeführt und in weiterer Folge am 11.11.2015 nachstehende Aufforderung zur Rechtfertigung an die Firma CC GmbH **** Y gerichtet: „Aufforderung zur Rechtfertigung Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie das CC in **** X, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2915 und 03.05.2015) geöffnet hatten, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl. Nr. 149/1984 idgF. bestanden hatte.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie das CC in **** römisch zehn, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2915 und 03.05.2015) geöffnet hatten, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984, idgF. bestanden hatte. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsruhegesetz begangen.

§ 40Abs.

1 und 2 und § 42 des Verwaltungsstrafgesetzes werden Sie aufgefordert, sich binnen 3 Wochen entweder schriftlich bezüglich der Ihnen oben zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben oder bis zu diesem Zeitpunkt telefonisch einen Termin für eine Vorsprache in der Bezirkshauptmannschaft W zu vereinbaren.

Paragraph 40, Absatz eins und 2 und Paragraph 42, des Verwaltungsstrafgesetzes werden Sie aufgefordert, sich binnen 3 Wochen entweder schriftlich bezüglich der Ihnen oben zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben oder bis zu diesem Zeitpunkt telefonisch einen Termin für eine Vorsprache in der Bezirkshauptmannschaft W zu vereinbaren. Sie können persönlich zu uns kommen und einen Rechtsvertreter Ihrer Wahl beiziehen. An Ihrer Stelle können Sie auch einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - vertreten lassen, - wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Falls Sie zur Vernehmung zu uns kommen, bringen Sie bitte dazu diese Aufforderung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Weiters werden Sie aufgefordert, bis zu diesem Termin die für die Strafbemessung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Privatentnahmen, Vermögenswerte, Schulden, Sorgepflichten für Familienangehörige etc.) der Behörde durch Vorlage von entsprechenden Beweismitteln bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat dem Vorwurf der strafbaren Handlung konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise vorzulegen oder wenigstens anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte diese Mitwirkung, so kann die Behörde weitere Erhebungen unterlassen und das Verhalten des Beschuldigten in ihre Beweiswürdigung einbeziehen (z.B. VwGH 27.6.1997, ZI.96/19/0256). Im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wird

§ 42Abs.

1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt werden.“Im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wird

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt werden.“ Diese wurde am 20.11.2015 der CC GmbH zugestellt und laut Zustellbericht von einem Geschäftsführer entgegengenommen. Auf diese Aufforderung wurde durch die Kanzlei BB Rechtsanwälte OG reagiert und im Auftrag der Geschäftsführung der CC GmbH eine Stellungnahme abgegeben. In weiterer Folge erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2015, Zl ****, das an die BB Rechtsanwälte, Adresse 3, **** V, gerichtet war, mit folgendem Spruch:In weiterer Folge erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2015, Zl ****, das an die BB Rechtsanwälte, Adresse 3, **** römisch fünf, gerichtet war, mit folgendem Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie das CC in **** X, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2915 und 03.05.2015) geöffnet hatten, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl. Nr. 149/1984 idgF. Bestanden hatte.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH, **** Y, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Erhebungsorgan DD am 27.05.2015 festgestellt werden konnte - Sie das CC in **** römisch zehn, Adresse 2 an zwei Sonntagen (26.04.2915 und 03.05.2015) geöffnet hatten, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984, idgF. Bestanden hatte. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen.

§ 27Abs.

1 Arbeitsruhegesetz wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt.

Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz wird gegen Sie in Anwendung des Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 50,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 50,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 550,--.“ Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter am 15.01.2016 zugestellt. Es wurde dagegen eine Beschwerde erhoben, über welche mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.05.2016, Zl LVwG-2016/28/0413-1, entschieden wurde. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, dass die Adressaten des Straferkenntnisses – handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma CC GmbH – nicht angeführt worden sind und somit dem Straferkenntnis keine normative Wirkung zukommt. Nach Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging in weiterer Folge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird einerseits bemängelt, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung vorliegen würde, zum anderen wird vorgebracht, dass die CC GmbH nicht Betreiberin des Gartencenters in X, sondern lediglich Errichterin des Bauwerks gewesen sei. Die CC GmbH habe die Sonntagsöffnung nicht veranlasst.In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird einerseits bemängelt, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung vorliegen würde, zum anderen wird vorgebracht, dass die CC GmbH nicht Betreiberin des Gartencenters in römisch zehn, sondern lediglich Errichterin des Bauwerks gewesen sei. Die CC GmbH habe die Sonntagsöffnung nicht veranlasst. Aus diesem Grund wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Aus dem Gewerberegister lässt sich entnehmen, dass die Firma CC GmbH & Co. KG mit Sitz in **** Y, Adresse 1, unter anderem eine Filiale in **** X, Adresse 2, betreibt, dass sie über drei Gewerbeberechtigungen verfügt, einmal über das freie Gewerbe Handelsgewerbe, einmal über das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang

§ 142Abs 1 Z 3 und 4 Gew

O in der Betriebsart Getränkestand, sowie über das reglementierte Gewerbe Blumenbinder (Florist).Aus dem Gewerberegister lässt sich entnehmen, dass die Firma CC GmbH & Co. KG mit Sitz in **** Y, Adresse 1, unter anderem eine Filiale in **** römisch zehn, Adresse 2, betreibt, dass sie über drei Gewerbeberechtigungen verfügt, einmal über das freie Gewerbe Handelsgewerbe, einmal über das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang

Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GewO in der Betriebsart Getränkestand, sowie über das reglementierte Gewerbe Blumenbinder (Florist). Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass im Firmenbuch die Firma CC GmbH & Co. KG zu FN **** eingetragen ist. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die Firma CC GmbH. Kommanditist ist die Firma EE GmbH. Die Firma CC GmbH ist zu FN **** im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer – für den vorgeworfenen Zeitraum – waren AA, FF und GG. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Firma CC GmbH nichts mit dem Betrieb des CC in X zu tun habe, ist somit nur bedingt richtig, da das Gartencenter von der Firma CC GmbH & Co. KG betrieben wird, die Firma CC GmbH jedoch Komplementär dieser Gesellschaft ist und als solche für die Firma CC GmbH & Co. KG handelt. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Firma CC GmbH nichts mit dem Betrieb des CC in römisch zehn zu tun habe, ist somit nur bedingt richtig, da das Gartencenter von der Firma CC GmbH & Co. KG betrieben wird, die Firma CC GmbH jedoch Komplementär dieser Gesellschaft ist und als solche für die Firma CC GmbH & Co. KG handelt. Der Beschwerdeführer ist einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma CC GmbH und somit auch vertretungsbefugt für die Firma CC GmbH & Co. KG. Der Einwand in der Beschwerde, dass keine gesetzesmäßige Verfolgungshandlung vorliegt, erweist sich jedoch als richtig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde, ohne eine physische Person zu benennen, einfach an die Firma CC GmbH gerichtet. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2015 wurde ohne physische Personen zu nennen, an die Kanzlei BB Rechtsanwälte OG, gesandt und wird erstmals im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis als physische Person der Beschwerdeführer genannt, welches am 10.10.2016 abgefertigt wurde. § 9 Abs 1 VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9, Absatz eins, VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zufolge § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Nach Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Nach Abs 2 leg cit ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Nach Absatz 2, leg cit ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Aus den Bestimmungen des VStG ergibt sich somit, dass nur physische Personen nach den Bestimmungen des VStG zur Verantwortung gezogen werden können. (In diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1993, 93/18/0050, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1988, 87/03/0090, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.1990, 85/18/0186). Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine Verfolgungshandlung erst ab Abfertigung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses (10.10.2016) vorgenommen worden ist, zu diesem Zeitpunkt jedoch Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, sodass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand berechtigt ist und spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.0207.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.