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{'item': 'LVwG-2016/18/2726-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/2726-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatort: A ** X, Kontrollstelle W, Fahrtrichtung WestenTatort: A ** römisch zehn, Kontrollstelle W, Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: PKW ***** Sie haben zumindest am 11.9.16 17.45 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von V mit Fahrtziel U befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.“Sie haben zumindest am 11.9.16 17.45 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von römisch fünf mit Fahrtziel U befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.“ Dem Beschuldigten wurde nachstehende Übertretung zur Last gelegt: „§ 3 Abs. 1 Zif. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs 2 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994“„§ 3 Absatz eins, Zif. 2 GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994“ Über den Beschuldigten wurde gemäß § 15 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00, 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00, 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei führte der Beschuldigte an, dass er mit dem Bus mit dem Kennzeichen ***** von Z nach V gefahren sei. Mit dabei gewesen sei sein Bruder, nämlich BB. Sie hätten damals alte Möbel für V geladen gehabt. Den Bus habe er von C (C) geliehen bekommen, weil diese nicht nach V fahren hätte können, da sie kurz vor ihrer Hochzeit gestanden sei. Auf der Rückfahrt seien wieder sein Bruder und zusätzlich zwei Cousinen von ihm im Bus befindlich gewesen. Dazu seien vier weitere Personen zugestiegen, die zur Hochzeit von CC eingeladen worden seien. Der Beschuldigte lebe seit 20 Jahren in der U und arbeite auch dort. Seine Familie lebe in V. Deshalb fahre er oft nach V und lebe dort in der U recht bescheiden, damit er seine Familien in V unterstützen könne.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei führte der Beschuldigte an, dass er mit dem Bus mit dem Kennzeichen ***** von Z nach römisch fünf gefahren sei. Mit dabei gewesen sei sein Bruder, nämlich BB. Sie hätten damals alte Möbel für römisch fünf geladen gehabt. Den Bus habe er von C (C) geliehen bekommen, weil diese nicht nach römisch fünf fahren hätte können, da sie kurz vor ihrer Hochzeit gestanden sei. Auf der Rückfahrt seien wieder sein Bruder und zusätzlich zwei Cousinen von ihm im Bus befindlich gewesen. Dazu seien vier weitere Personen zugestiegen, die zur Hochzeit von CC eingeladen worden seien. Der Beschuldigte lebe seit 20 Jahren in der U und arbeite auch dort. Seine Familie lebe in römisch fünf. Deshalb fahre er oft nach römisch fünf und lebe dort in der U recht bescheiden, damit er seine Familien in römisch fünf unterstützen könne. Inhaltlich hat der Beschuldigte diese Beschwerde im Schreiben vom 22.03.2017 ergänzt. Dabei führte er aus, dass er kein Unternehmer sei und das Fahrzeug nur als Privatperson gelenkt habe. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl **** verlesen und der Zeuge DD einvernommen. Der Zeuge DD führte im Detail aus, welche Wahrnehmungen er damals bei der Anhaltung des vom Beschuldigten gelenkten Kleinbusses mit dem uischen Kennzeichen ***** gemacht hat. Er gab an, dass Zulassungsbesitzerin diese Busses CC ist und die Kontrolle am 11.09.2016 um 17.45 Uhr auf der A ** im Bereich der Kontrollstelle W erfolgt sei. Der Zeuge gab weiters an, dass ihm gegenüber der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass er lediglich aushilfsweise für den Bruder der Zulassungsbesitzerin den Bus gelenkt habe. Aus seiner Sicht sei diese Verantwortung des Beschuldigten auch ohne weiteres nachvollziehbar. Die Unternehmerin sei aus seiner Sicht nicht der Beschuldigte, sondern die Zulassungsbesitzerin CC bzw die Familie C. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben dieses Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 15 Abs 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahnenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer eine Beförderung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt. Damit ist Adressat dieser Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 (im gegenständlichen Fall die Z 3) lediglich der Unternehmer. Hingegen kommt ein Lenker, der nicht zugleich Unternehmer ist, als Adressat einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Frage.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahnenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt. Damit ist Adressat dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, (im gegenständlichen Fall die Ziffer 3,) lediglich der Unternehmer. Hingegen kommt ein Lenker, der nicht zugleich Unternehmer ist, als Adressat einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Frage. Es ist in jeder Weise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht Unternehmer gewesen ist, sondern lediglich Lenker im Sinne des § 15 Abs 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Da dem Beschuldigten somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist, die dieser nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Es ist in jeder Weise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht Unternehmer gewesen ist, sondern lediglich Lenker im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Da dem Beschuldigten somit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist, die dieser nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.2726.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.