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{'item': 'LVwG-2016/19/0417-2'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 9Art. 13§ 4Artikel 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/0417-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind seitens der B Warenvertriebs GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in **,

§ 9Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen insbesondere der Kennzeichnungsvorschriften ua. in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Adresse1, bestellter verantwortlich Beauftragter.„Sie sind seitens der B Warenvertriebs GmbH, mit Sitz der Unternehmensleitung in **,

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen insbesondere der Kennzeichnungsvorschriften ua. in deren Betriebsniederlassung (Lebensmittelgeschäft) in Adresse1, bestellter verantwortlich Beauftragter. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B Warenvertriebs GmbH als Lebensmittelunternehmerin ein in Eigenerzeugung hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar zwei Packungen á 2 Stück Knödel unter der Bezeichnung „Spinatknödel roh 2er“ (mit einem Bruttogewicht von 263 g und 268

  1. g)- es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt - am 29.09.2015 um 11:35 Uhr in deren (nämlich der B Warenvertriebs GmbH) Lebensmittelgeschäft in Adresse1, und zwar in einer der Selbstbedienung zugänglichen Kühlinsel desselben, durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf, zufolge nachangeführter Umstände entgegen den Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Verkehr gebracht hat:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die B Warenvertriebs GmbH als Lebensmittelunternehmerin ein in Eigenerzeugung hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar zwei Packungen á 2 Stück Knödel unter der Bezeichnung „Spinatknödel roh 2er“ (mit einem Bruttogewicht von 263 g und 268
  2. g)- es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt - am 29.09.2015 um 11:35 Uhr in deren (nämlich der B Warenvertriebs GmbH) Lebensmittelgeschäft in Adresse1, und zwar in einer der Selbstbedienung zugänglichen Kühlinsel desselben, durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf, zufolge nachangeführter Umstände entgegen den Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (LMIV) in Verkehr gebracht hat:

Art. 13Abs.

1 LMIV dürfen verpflichtende Informationen über Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Artikel 13

, Absatz eins, LMIV dürfen verpflichtende Informationen über Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Das Zutatenverzeichnis des gegenständlichen Lebensmittels weist unterhalb der Zutatenaufzählung für die zusammengesetzte Zutat „Knödelbrot“ folgende Angabe auf: „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“. Diese zusätzliche Angabe im Verzeichnis der Zutaten ist aufgrund des „Trennungsverbotes“ des Art. 13 LMIV nicht zulässig.Das Zutatenverzeichnis des gegenständlichen Lebensmittels weist unterhalb der Zutatenaufzählung für die zusammengesetzte Zutat „Knödelbrot“ folgende Angabe auf: „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“. Diese zusätzliche Angabe im Verzeichnis der Zutaten ist aufgrund des „Trennungsverbotes“ des Artikel 13, LMIV nicht zulässig. Die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels entspricht daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011.“Die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels entspricht daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011,.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG iVm Art 13 Abs 1 LMIV sowie § 9 Abs 2 und 4 VStGParagraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, LMIV sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Der Beschuldigte hat RA1, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ **** binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I) Anfechtungserklärungrömisch eins) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II) Anfechtungsgründerömisch zwei) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III) Ausführung der Beschwerderömisch drei) Ausführung der Beschwerde 1) Es liegt kein Verstoß gegen die LMIV vor. Schutzzweck der Norm des Trennungsverbotes ist, dem Konsumenten nicht aufzubürden, auf der gesamten Verpackung Zusatz und Inhaltsstoffe zu suchen. Das Etikett entspricht der LMIV, zumal hier keine Angaben getrennt worden sind. Richtig ist nur, dass entsprechend der Regelung der Zusammensetzung bei einer Zutat die Allergenkennzeichnung direkt nach deren Nennung im Zutatenverzeichnis angeführt wurde. Eine Täuschung des Konsumenten kann allerdings dadurch nicht erfolgen. Die Interpretation der erkennenden Behörde sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH überspannt den Bogen des Schutzzwecks der LMIV bei Weitem. Eine Bestrafung ist gänzlich unangemessen. Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 29.09.2015 in der Filiale der B Warenvertriebs GmbH in Y, Adresse1, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensaufsichtsorgan die Probe mit der Nummer *** mit der Bezeichnung „Spinatknödel roh 2er“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich Folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe "Spinatknödel roh 2er" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV).„Die vorliegende Probe "Spinatknödel roh 2er" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV). Das Zutatenverzeichnis weist unterhalb der Zutatenaufzählung für die zusammengesetzte Zutat "Knödelbrot" folgende Angabe auf "Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten".

Artikel 13

Absatz 1, LMIV, dürfen verpflichtenden Informationen über Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Die bei der vorliegenden Probe zusätzliche Angabe "Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten", im Verzeichnis der Zutaten, ist daher aufgrund des "Trennungsverbotes" nach Artikel 13 nicht zulässig. Hinweis: Zusätzliche Angaben können gegebenenfalls an anderer Stelle der Verpackung, d.h. außerhalb bzw. unterhalb der Zutatenliste, oder auch mit Fußnote und * angebracht werden. Falls "Sesam" und "Soja" als allergene Zutat zugegeben wurde, fehlt diese Zutat in der Zutatenliste. Falls "Sesam" und "Soja" in der Zutat "Gewürze" enthalten sind, so wäre die korrekte Deklaration "Gewürze (enthält SESAM und SOJA)". Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Hinweis: Die angeführten Kosten sind nicht die gesamten Untersuchungskosten, sondern entsprechen nur jenem Teil der durchgeführten Untersuchung, der in Zusammenhang mit dem genannten Beanstandungsgrund steht.“ Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer für die gegenständliche Filiale als verantwortlicher Beauftragter bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, vom 20.10.2015 und der Anzeige des Lebensaufsichtsorgans für die Stadt Y vom 11.11.2015. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: 1. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl II Nr 88/2015:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 88/2015: „Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90 (…)Paragraph 90, (…)

(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4

Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…) Anlage Verordnungen der Europäischen Union gem § 4 Abs 1Verordnungen der Europäischen Union gem Paragraph 4, Absatz eins Teil 1 …

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom
  2. November 2011);
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nr L 304 vom
  4. November 2011); …“
  5. Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Oktober 2011:Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Oktober 2011: „… Artikel 13 Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1)Unbeschadet der

Artikel 44

Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurden die verfahrensrelevanten Zutaten wie folgt angegeben: „Zutaten: Knödelbrot (WEIZENMEHL, BUTTER 1,8 % Hefe, Salz, WEIZENGLUTEN, Zucker, Acerolafruchtpulver; Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten;) Spinat 45 %; […]“ Die Angabe „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“ ist mit den Zutaten für Knödelbrot durch das in Klammern Setzen verbunden worden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass durch diese zusätzliche Angabe eine Trennung von der nachfolgend angeführten Zutat „Spinat“ im Sinne von Abtrennen vorliegt. Ohne dieses Zusammenfassen durch Klammern läge jedoch zweifellos ein Verstoß gegen Art 13 Abs 1 Lebensmittelinformationsverordnung vor. Die Angabe „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“ ist mit den Zutaten für Knödelbrot durch das in Klammern Setzen verbunden worden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass durch diese zusätzliche Angabe eine Trennung von der nachfolgend angeführten Zutat „Spinat“ im Sinne von Abtrennen vorliegt. Ohne dieses Zusammenfassen durch Klammern läge jedoch zweifellos ein Verstoß gegen Artikel 13, Absatz eins, Lebensmittelinformationsverordnung vor. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob durch den Umstand, dass die zusätzliche Angabe „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“ mit den Zutaten für Knödelbrot durch Klammern zusammengefasst worden ist, keine unzulässige Trennung vorliegt. Rechtsprechung dazu ist, soweit ersichtlich, nicht vorhanden.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob durch den Umstand, dass die zusätzliche Angabe „Kann Spuren von SESAM und SOJA enthalten“ mit den Zutaten für Knödelbrot durch Klammern zusammengefasst worden ist, keine unzulässige Trennung vorliegt. Rechtsprechung dazu ist, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.0417.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.