NG 2006) nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDer Senat 2 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat unter Vorsitz von Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger, Dr. Sigmund Rosenkranz als Berichterstatter und Frau Mag. Bettina Weißgatterer als weiteres Mitglied
Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVergNG 2006) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1.
GVG wird den Nachprüfungsanträgen der Erst- bis Drittantragsteller Folge gegeben und die „Zuschlagsentscheidung“ der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden“ vom 09.09.2016 für nichtig erklärt. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird den Nachprüfungsanträgen der Erst- bis Drittantragsteller Folge gegeben und die „Zuschlagsentscheidung“ der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden“ vom 09.09.2016 für nichtig erklärt.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 16.09.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Telefax eingelangt am 16.09.2016, um 12.05 Uhr, hat die Erstantragstellerin die Nachprüfung der von Auftraggeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „I. ln umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die Antragstellerin der EE GmbH & Co KG, Z, Adresse 2, Vollmacht erteilt und ersucht um Kenntnisnahme. II.römisch zwei. Durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erstattet die Antragstellerin nachstehenden A n t r a g a u f N i c h t i g e r k l ä r u n g 1. Sachverhalt 1.1. Die DD GmbH (nunmehr: DD GmbH) als Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden" als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ausgeschrieben. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Es wurde das Bestbieterprinzip festgelegt. Am 3.6.2014 erfolgte eine Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu 2014/S 105-184759. Am 6.6.2014 erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu 2014/S 108-189570 zu dieser Bekanntmachung eine Berichtigung. Weitere Bekanntmachungen zum gegenständlichen Beschaffungsvorgang sind im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union – soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Beweis: von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt Bekanntmachung vom 3.6.2014 zu 2014/S 105-184759 (Beilage ./1) 1.2. Die Antragstellerin hat einen ausschreibungskonformen Teilnahmeantrag gestellt, wurde rechtskonform zur Angebotslegung eingeladen und hat in der Folge ausschreibungskonforme Angebote gelegt. Beweis: wie bisher 1.3. In der Leistungsbeschreibung ist auszugsweise wie folgt festgelegt: „6. Vergabe in Losen
den Ausführungen laut Punkt „B.II.1.
BVergG
G 2006 wäre die Auftraggeberin hierzu verpflichtet gewesen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Bekanntgabe ist absolut nichtig. Ein Abruf auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit Zuschlagsentscheidung, die absolut nichtig ist, ist jedenfalls rechtswidrig. Bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise wären hingegen die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfänger auszuscheiden gewesen und mit der Antragstellerin die Rahmenvereinbarung abzuschließen bzw. dieser der Zuschlag zu erteilen. Die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise ergibt sich insbesondere aus nachfolgenden Gründen:3.1.1. Die Auftrag geberin beabsichtigt entsprechend der angefochtenen Entscheidung, den Zuschlag zu erteilen. Seitens der Auftraggeberin wurde der Antragstellerin nie der beabsichtigte Abschluss der Rahmenvereinbarung mitgeteilt.
Paragraph 151, Absatz 3, BVergG 2006 wäre die Auftraggeberin hierzu verpflichtet gewesen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Bekanntgabe ist absolut nichtig. Ein Abruf auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit Zuschlagsentscheidung, die absolut nichtig ist, ist jedenfalls rechtswidrig. Bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise wären hingegen die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfänger auszuscheiden gewesen und mit der Antragstellerin die Rahmenvereinbarung abzuschließen bzw. dieser der Zuschlag zu erteilen. Die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise ergibt sich insbesondere aus nachfolgenden Gründen: 3.
AVG in alle von der Auftraggeberin vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes, sowie den Nachprüfungsakt;c. auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG in alle von der Auftraggeberin vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes, sowie den Nachprüfungsakt; d. der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die entrichtete Pauschalgebühr in Flöhe von € 2.490,-zu Händen der rechtsfreundlichen Vertreter zu ersetzen; e. auf Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren. III.römisch drei. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin nachfolgenden A n t r a g a u f E r l a s s u n g e i n e r e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g:A n t r a g a u f E r l a s s u n g e i n e r e i n s t w e i l i g e n römisch fünf e r f ü g u n g: mit welcher der Auftraggeberin untersagt wird, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden“ den Zuschlag zu erteilen und/oder die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Festzuhalten ist, dass für die Begründung der einstweiligen Verfügung der gesamte unter Punkt II. angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht wird. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Provisorialbegehrens erhoben.Festzuhalten ist, dass für die Begründung der einstweiligen Verfügung der gesamte unter Punkt römisch zwei. angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht wird. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Provisorialbegehrens erhoben. Die einstweilige Verfügung ist zwingend erforderlich, da die Auftraggeberin durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und eine Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffen würde, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG 2006 nicht mehr beseitigt werden könnten. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung nach den Grundsätzen des BVergG 2006 in der Regel zu erlassen ist (BVA 22.4.2003, 05 N-36/03-11; BVA 1.10.2002, N-51/02-02). Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründet sich insbesondere darauf, dass die Auftraggeberin eine Mitteilung getroffen hat und dementsprechend beabsichtigt, der Antragstellerin rechtswidrig den Zuschlag nicht zu erteilen. Dies, obwohl das gegenständliche Vergabeverfahren aufgrund der in Punkt 11.
Punkt
Punkt 4. der Leistungsbeschreibung müssen die zu liefernden Produkte bestimmte Musskriterien erfüllen; werden MUSS-Kriterien nicht erfüllt, so wird das Angebot ausgeschieden. Weiters müssten in jedem angebotenen Los näher spezifizierte SOLL-Kriterien zumindest zur Hälfte (mindestens 50 % der maximal erreichbaren Punkteanzahl) erfüllt werden. Die Erfüllung der SOLL-Kriterien im Ausmaß von 50 % der maximal erreichbaren Punkteanzahl stelle eine zwingende Mindestanforderung dar, deren Nichterfüllung zum Ausscheiden führe. Die Erfüllung der SOLL-Kriterien über das Mindestausmaß von 50 % der maximal erreichbaren Punkteanzahl je Los (Leistungsgruppe) hinaus werde unter dem Zuschlagskriterium „Qualität“ in die Angebotsbewertung einbezogen. Der Bewertungsschlüssel ergibt sich aus den Artikelbewertungsblättem.
den Ausschreibungsunterlagen werden im Rahmen der Bewertung der Angebote der Preis mit 60% und die Qualitätskriterien mit 40% gewichtet. Beweis: Auszug aus der Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen (Beilage ./C); beizuschaffender Vergabeakt; im Bestreitungsfall weitere Beweise Vorbehalten. 1.4 Bereits vor Abgabe des Erstangebots erfolgte am 27.05.2015 eine Bieter-Präsentation bzgl der Produkte je Los vor einer Fachjury der Antragsgegnerin. Jeder Bieter erhielt 30 Minuten Zeit für die Vorstellung seiner Produkte. Am 9.6.2016 übermittelte die Antragsgegnerin per Email eine Fragenbeantwortung sowie eine aktualisierte Fassung der Ausschreibungsunterlagen.
Punkt
G 2006 bzw zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
G
Paragraph 5, BVergG 2006 bzw zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
Paragraph 25, Absatz 7, BVergG
VergNG in den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
VergNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Die Nachprüfung von Vergaben der DD GmbH fällt
Paragraph 2, Absatz 2, TirVergNG in den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Paragraph 5, Absatz eins, TirVergNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In rechtlicher Hinsicht geht die Antragstellerin davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Zuschlagsentscheidung im Verhandlungs verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe eines (Liefer-)Auftrages
G 2006 handelt, weil mit der Auftragsbekanntmachung ein Lieferauftrag ausgeschrieben wurde. In rechtlicher Hinsicht geht die Antragstellerin davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Zuschlagsentscheidung im Verhandlungs verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe eines (Liefer-)Auftrages
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 handelt, weil mit der Auftragsbekanntmachung ein Lieferauftrag ausgeschrieben wurde. Nach den Angaben in der Fragebeantwortung der Antragsgegnerin mit Email vom 9.6.2015 (Beantwortung der Frage 15), wonach mit „den Bestbietem der vorliegenden Ausschreibung [...] eine Rahmenvereinbarung
BVergG abgeschlossen“ wird, ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung, mit welchen Unternehmern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird (§ 2 Z 16 lit a sublit ii BVergG2006), handelt.Nach den Angaben in der Fragebeantwortung der Antragsgegnerin mit Email vom 9.6.2015 (Beantwortung der Frage 15), wonach mit „den Bestbietem der vorliegenden Ausschreibung [...] eine Rahmenvereinbarung
BVergG abgeschlossen“ wird, ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung, mit welchen Unternehmern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG2006), handelt. In beiden Auslegungsvarianten handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung, zu deren Nichtigerklärung das Landesverwaltungsgericht Tirol bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung
VergNG zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Auf diese Gesetzesstelle gründen sich der Antrag auf Nichtigerklärung und jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.In beiden Auslegungsvarianten handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung, zu deren Nichtigerklärung das Landesverwaltungsgericht Tirol bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung
Paragraph 3, Absatz 2, TirVergNG zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Auf diese Gesetzesstelle gründen sich der Antrag auf Nichtigerklärung und jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag ist rechtzeitig iSd § 6 Abs 1 TirVergNG, weil die per Email übermittelte Zuschlagsentscheidung am 9.9.2016 bei der Antragstellerin einlangte.Der Antrag ist rechtzeitig iSd Paragraph 6, Absatz eins, TirVergNG, weil die per Email übermittelte Zuschlagsentscheidung am 9.9.2016 bei der Antragstellerin einlangte. Die Pauschalgebühr
Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung in Höhe von EUR 2.490 für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde entrichtet. Beweis: Kopie des Überweisungsbeleges (Beilage ./I). Zum drohenden Schaden wird auf Punkt 1.11 verwiesen. 4. Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung 4.1 Entscheidung widerspricht den gesetzlichen Anforderungen 4.1.1
G 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll; die eindeutige Angabe des präsumtiven Zuschlagsempfänger ist also wesentlicher Bestandteil der Zuschlagsentscheidung (BVA 11.03.2005, 02N-45/01 -23). Gleiches gilt bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung für die Entscheidung
G 2006. 4.1.1
Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll; die eindeutige Angabe des präsumtiven Zuschlagsempfänger ist also wesentlicher Bestandteil der Zuschlagsentscheidung (BVA 11.03.2005, 02N-45/01 -23). Gleiches gilt bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung für die Entscheidung
Paragraph 151, Absatz 3, BVergG 2006. 4.1.2 Aus der angefochtenen Entscheidung sind die präsumptiven Zuschlagsempfänger bzw Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, in den Losen 1 bis 3 nicht eindeutig erkennbar: Die Entscheidung enthält nämlich nur Angaben betreffend das Los 1, die jedoch widersprüchlich sind. So werden an drei verschiedenen Stellen verschiedene Unternehmer als präsumtive Zuschlagsempfänger im Los 1 genannt: Zunächst wird festgehalten, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag im Los 1 an die Fa. MM zu 50% (90 Set), die Fa. NN zu 30% (54 Set) und die CC GmbH zu 20% (36 Set) zu vergeben. Anschließend wird ausgefuhrt, der Zuschlag im Los 1 solle der Fa. NN zu 70% (28 Set) und der Fa. MM zu 30% (12 Set) erteilt werden. Zuletzt wird festgehalten, der Zuschlag im Los 1 solle an die Fa. NN zu 50% (110 Set), die Fa. MM zu 30% (66 Set) und die CC GmbH zu 20% 44 Set) erteilt werden. Hingegen wird auf die Lose 2 und 3 nicht vergleichbar Bezug genommen. 4.1.3 Die Zuschlagsentscheidung enthält daher keine eindeutige Angabe, welchem Bieter bzw welchen Bietern in den einzelnen Losen der Zuschlag erteilt (bzw mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen) werden soll. Sie ist daher aufgrund eines Verstoßes gegen § 131 Abs 1 BVergG 2006 bzw § 151 Abs 3 BVergG 2006 rechtswidrig.4.1.3 Die Zuschlagsentscheidung enthält daher keine eindeutige Angabe, welchem Bieter bzw welchen Bietern in den einzelnen Losen der Zuschlag erteilt (bzw mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen) werden soll. Sie ist daher aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 bzw Paragraph 151, Absatz 3, BVergG 2006 rechtswidrig. 4.2 Keine vertiefte Prüfung der Angebote der präsumtiven Bestbieter 4.2.1
G 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder nach der Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung über die Positionen des Angebotes zu verlangen und
G 2006 eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (Abs 4 leg eit).4.2.1
Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder nach der Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung über die Positionen des Angebotes zu verlangen und
Paragraph 125, Absatz 4 und 5 BVergG 2006 eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (Absatz 4, leg eit). 4.2.2 Die Angebotspreise der Bieter Fa. MM und Fa. NN in den Losen 1 und 2 sowie des Bieters Fa. NN in Los 3 sind unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen an die Defibrillatoren und der anzubietenden Nebenleistungen ungewöhnlich niedrig. Beweis: Einholung eines SV-Gutachtens zu den erwartbaren Angebotspreisen. Bei den vorliegenden Angebotspreisen musste die Antragsgegnerin jedenfalls eine vertiefte Preisangemessenheitsprüfung
G 2006 durchführen.Bei den vorliegenden Angebotspreisen musste die Antragsgegnerin jedenfalls eine vertiefte Preisangemessenheitsprüfung
Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 durchführen. Soweit eine solche Prüfung unterblieben ist, erweist sich die Angebotsbewertung schon deshalb als mangelhaft und führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. 4.3 Keine bzw mangelhafte Aufklärung Sollte die Antragsgegnerin auch die Angebote der präsumtiven vorgereihten Bieter vertieft geprüft haben, dann ist das Verfahren der vertieften Preisangemessenheitsprüfung mangelhaft geblieben. Auch in diesem Fall erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die ihr vorgereihten Bieter keine bzw keine ausreichenden Erläuterungen
G 2006 gegeben haben.Die Antragstellerin geht davon aus, dass die ihr vorgereihten Bieter keine bzw keine ausreichenden Erläuterungen
Paragraph 125, Absatz 5, BVergG 2006 gegeben haben. Dabei ist zu beachten, dass den Bietern aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 19 Abs 1 BVG nur eine einmalige Möglichkeit zur Mängelbehebung einzuräumen ist. Ein nochmaliger Verbesserungsauftrag ist
ständiger Rechtsprechung unzulässig (BVwG 26.5.2014, W123 2007137-1; BVA 15.3.2013, N/0009-BVA/03/2013-22 uva). Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind, wenn deren Mängel trotz (einmaliger) Möglichkeit zur Mängelbehebung nicht behoben wurden,
G 2006 auszuscheiden.Dabei ist zu beachten, dass den Bietern aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Paragraph 19, Absatz eins, BVG nur eine einmalige Möglichkeit zur Mängelbehebung einzuräumen ist. Ein nochmaliger Verbesserungsauftrag ist
ständiger Rechtsprechung unzulässig (BVwG 26.5.2014, W123 2007137-1; BVA 15.3.2013, N/0009-BVA/03/2013-22 uva). Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind, wenn deren Mängel trotz (einmaliger) Möglichkeit zur Mängelbehebung nicht behoben wurden,
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Gleiches gilt für die nicht, mangelhaft erfolgte bzw nicht fristgerechte Preisaufklärung
G 2006. Ist dieser Ausscheidenstatbestand bei zumindest einem der vorgereihten Bieter erfüllt, belastet dies die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit.Gleiches gilt für die nicht, mangelhaft erfolgte bzw nicht fristgerechte Preisaufklärung
Paragraph 125, Absatz 5, BVergG 2006. Ist dieser Ausscheidenstatbestand bei zumindest einem der vorgereihten Bieter erfüllt, belastet dies die Zuschlagsentscheidung mit Rechtswidrigkeit. 4.4 Unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises 4.4.1 Nach der durch ihre Branchenerfahrung gestützten Einschätzung der Antragstellerin sind jedenfalls die von den Bieter Fa. MM und Fa. NN nicht plausibel zusammengesetzt. 4.4.2 Die Antragstellerin selbst hat ihre Preise durchaus kompetitiv - jedoch kostendeckend- kalkuliert. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Bieter Fa. MM, Fa. NN und die Antragstellerin folgende Gesamtpreise pro Set angeboten: Bieter Los I Los 2 Los 3 Fa. MM 2.890 3.980 6.345 Fa. NN 3.400 3.900 4.300 BB GmbH (PP GmbH) 5.000 6.500 7.500 Nach der Einschätzung der Antragstellerin sind die Preise der Bieter Fa. MM und Fa. NN von EUR 2.890 und EUR 3.400 pro Set im Los 1 bzw ca EUR 3.900 pro Set im Los 2, sowie der von Fa. NN im Los 3 angebotene Gesamtpreis iHv EUR 4.300 pro Set nicht kostendeckend. Diese Einschätzung beruht auf den folgenden Überlegungen: 4.4.3 Aufgrund ihrer Branchenkenntnis geht die Antragstellerin davon aus, dass die Kosten der Mitbieter für ICD, Sonden und Zubehör (Gerätekosten) mit jenen der Antragstellerin vergleichbar sind. Das führt dazu, dass die sonstigen anzubietenden Leistungen nicht kostendeckend kalkuliert wurden. Die Angebotspreise der Bieter Fa. MM und Fa. NN (mit Ausnahme von Fa. MM im Lose 3) überschreiten die Gerätekosten offenbar nur geringfügig. Es ist davon auszugehen, dass Fa. MM die Nebenkosten mit maximal ca EUR 600-700 und Fa. NN mit maximal ca EUR 1.100- 1.200 angesetzt hat. Diese Spannen decken keinesfalls die anfallenden Nebenkosten ab. Die Nebenkosten setzen sich insbesondere aus den Mitarbeiterkosten (zB Zeiten der Mitarbeiter zur Durchführung der Implantationsunterstützung und Follow-up Services), aus der telemedizinischen Versorgung sowie den Kosten für die Programmiergeräte inklusive Wartung, sicherheitstechnische Überprüfungen und Software Upgrades - jeweils über eine Laufzeit von 8 Jahren in den Losen 1 und 2 bzw 6 Jahren im Los 3 - zusammen. Alleine die Mitarbeiterservicekosten über den Zeitraum von 8 Jahren müssen deutlich über EUR 1.000 liegen. Das ergibt sich aus den Lohnkosten, die für die Wegstrecken zum Kunden und vom Kunden zurück sowie für die Zeit beim Kunden anfallen. Im Vergleich zur Antragstellerin haben Fa. MM und Fa. NN weitere Wegstrecken zu bewältigen, weshalb davon auszugehen ist, dass in ihren Angeboten höhere Mitarbeiterservicekosten als in jenem der Antragstellerin kalkuliert sein müssen. ● Dazu kommen noch die Kosten für die Position „telemedizinische Unterstützung“. Sie schlagen zumindest mit einem Betrag um die EUR 1.000 zu Buche. ● Die Programmiergeräte können nach Einschätzung der Antragstellerin ebenfalls nicht billiger angeboten werden als im Angebot der Antragstellerin. Ein Preis von unter EUR 100 pro Set ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Im Angebotspreis von Fa. MM in Los 3 könnten zwar die Nebenkosten uU Deckung finden. Da aber dieser Mitbieter offenbar unterpreisig in den Losen 1 und 2 angeboten hat, ist davonauszugehen, dass die Nebenkosten des Loses 3 ebenfalls nicht kostendeckend kalkuliert sind. Zusammengefasst sind die von Fa. MM und Fa. NN augenscheinlich kalkulierten Spannen von einigen Hundert bzw höchstens knapp über Tausend Euro für sämtliche Nebenleistungen im Los 1 betriebswirtschaftlich nicht erklärbar. Beweis: einzuholendes SV-Gutachten zur Kalkulation der Angebotspreise; PV. 4.4.4 Dem Vernehmen nach haben vorgereihte Mitbieter die angesprochenen Nebenkosten mit einem in allen Losen gleichen Prozentsatz ihrer Lospreise ausgewiesen. Dies zeigt eine spekulative Preisgestaltung auf, weil es keinen betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Grund gibt, dass die Nebenkosten bei unterschiedlichen Defibrillatoren im gleichen Ausmaß wie die Gerätekosten steigen bzw fallen. Bei den Nebenkosten handelt es sich um (im Wesentlichen) unabhängig von den Gerätekosten anfallende Kosten, die daher auch gesondert zu kalkulieren sind. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Preissenkungen zwischen den im Rahmen des gegenständlichen Verhandlungs Verfahrens abgegebenen Angeboten relevant. Esist denkbar, dass die übrigen Bieter ihre Gerätekosten im Laufe des Vergabeverfahrens - insbesondere aufgrund eines Austausch der Produkte - gesenkt haben und dadurch im Stande waren, einen billigeren Gesamtpreis anzubieten. Bei einer prozentuellen Ableitung der Nebenkosten von den Lospreisen würde die Reduktion der Gerätekosten automatisch zu einer linearen Senkung der im Gesamtpreis enthaltenen Nebenkosten führen. Die Nebenkosten, insbesondere etwa die Liefer-, aber auch die Servicekosten (Mitarbeiter), sind jedoch unabhängig vom angebotenen Produkt und können daher durch einen bloßen Austausch der angebotenen Produkte nicht gesenkt werden. Trifft die Annahme zu, liegt auch aus diesem Grund eine unplausible Zusammensetzung der Gesamtpreise vor. 4.4.5
G 2006 sind Aufträge der öffentlichen Hand zu angemessenen Preisen zu vergeben. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt - bei einem Unterpreis - zu einem ruinösen Wettbewerb aufseiten der Unternehmer. Ein ruinöser Wettbewerb zieht wiederum eine Reduktion der möglichen Bieter und somit einen Anstieg des Preisniveaus bei zukünftigen Ausschreibungen nach sich (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1580 mwN).4.4.5
Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Aufträge der öffentlichen Hand zu angemessenen Preisen zu vergeben. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt - bei einem Unterpreis - zu einem ruinösen Wettbewerb aufseiten der Unternehmer. Ein ruinöser Wettbewerb zieht wiederum eine Reduktion der möglichen Bieter und somit einen Anstieg des Preisniveaus bei zukünftigen Ausschreibungen nach sich (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1580 mwN). Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist zu prüfen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0181 mwN). Die fehlende betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit eines Preises führt dazu, dass der Preis als unangemessen anzusehen ist (VwGH 25.1.2011, 2008/04/0082; Fink/Hofer aaO, Rz 1588). Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB Unterpreisigkeit) aufweisen, sind
G 2006 auszuscheiden. Dies folgt schon aus § 125 Abs 4 Z 1 BVergG 2006, nach dem im Rahmen der Preisangemessenheit und -nachvollziehbarkeit zu prüfen ist, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB Unterpreisigkeit) aufweisen, sind
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden. Dies folgt schon aus Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2006, nach dem im Rahmen der Preisangemessenheit und -nachvollziehbarkeit zu prüfen ist, ob im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Folglich wären die Bieter Fa. MM
G 2006 auszuscheiden gewesen. Die Zuschlagsentscheidung ist daher rechtswidrig.Folglich wären die Bieter Fa. MM
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen. Die Zuschlagsentscheidung ist daher rechtswidrig.
VergNG keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw zur Zuschlagserteilung in den Losen 1 bis 3 bereits vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, woraus sich für die Antragstellerin eine unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen ergibt. Die bloße (ex post) Feststellung einer fehlerhaften Zuschlagserteilung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen können die Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht aufwiegen. Nach dem Grundgedanken der RMRL 98/665/EWG soll eine einstweilige Verfügung nur dann nicht erlassen werden, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des Vorrangs des provisorialen Rechtsschutzes vor der Zuschlagserteilung erfordern (EuGH vom 28.10.1999, Rs C-81/98; 8.6.2002, Rs C-92/00; BVA 9.1.2004, 03N-1/04-7, BVA 30.4.2003, 06N-41/03-11).Da einem Nachprüfungsantrag
Paragraph 5, Absatz 3, TirVergNG keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw zur Zuschlagserteilung in den Losen 1 bis 3 bereits vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, woraus sich für die Antragstellerin eine unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen ergibt. Die bloße (ex post) Feststellung einer fehlerhaften Zuschlagserteilung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen können die Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht aufwiegen. Nach dem Grundgedanken der RMRL 98/665/EWG soll eine einstweilige Verfügung nur dann nicht erlassen werden, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des Vorrangs des provisorialen Rechtsschutzes vor der Zuschlagserteilung erfordern (EuGH vom 28.10.1999, Rs C-81/98; 8.6.2002, Rs C-92/00; BVA 9.1.2004, 03N-1/04-7, BVA 30.4.2003, 06N-41/03-11). Die Antragstellerin erklärt hiermit ihr diesbezügliches Vorbringen unter Punkt I. der gegenständlichen Eingabe ausdrücklich auch zum Vorbringen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Darlegung der Interessen der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird ausdrücklich auf die im Punkt 1.1.11 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung bzw des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen steht weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, noch überwiegen Interessen der beteiligten Bieter gegenüber der Antragstellerin. Die Antragstellerin erklärt hiermit ihr diesbezügliches Vorbringen unter Punkt römisch eins. der gegenständlichen Eingabe ausdrücklich auch zum Vorbringen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Darlegung der Interessen der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird ausdrücklich auf die im Punkt 1.1.11 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung bzw des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen steht weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, noch überwiegen Interessen der beteiligten Bieter gegenüber der Antragstellerin. Betreffend besonderen öffentlichen Interessen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden zählen zu den besonderen öffentlichen Interessen, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, vor allem die Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum (BVA 29.12.2003, 02N-147/03-5) oder die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen (VfSlg 14.982/1997). Öffentliche Interessen bestehen jedoch auch an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B1369/01; BVA 9.1.2004, 10N-3/04-4; BVA 12.9.2003, 14N-89/03-14). Dabei hat die Rechtrichtigkeit immer Vorrang vor der Raschheit der Vergabe (BVA 23.12.2002, 01N-73/01-21; BVA 20.1.2004, 03N-1/04-12).Betreffend besonderen öffentlichen Interessen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden zählen zu den besonderen öffentlichen Interessen, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, vor allem die Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum (BVA 29.12.2003, 02N-147/03-5) oder die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen (VfSlg 14.982 aus 1997,). Öffentliche Interessen bestehen jedoch auch an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B1369/01; BVA 9.1.2004, 10N-3/04-4; BVA 12.9.2003, 14N-89/03-14). Dabei hat die Rechtrichtigkeit immer Vorrang vor der Raschheit der Vergabe (BVA 23.12.2002, 01N-73/01-21; BVA 20.1.2004, 03N-1/04-12). Im gegenständlichen Vergabeverfahren bestehen im Vergleich zu den Bieterinteressen offensichtlich keine schützenswerten Interessen an der Erhaltung höherwertigerer Rechtsgüter, wie Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum. Des Weiteren hat der Antragsgegner ihr fehlendes Dringlichkeitsinteresse dadurch dokumentiert, dass sie keine beschleunigte Verfahrensart gewählt hat. Zudem wurde Vergabeverfahren bereits im Jahr 2014 eingeleitet und erst kürzlich die Angebotsbindefrist verlängert. Nach der Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden muss ein gewissenhafter Auftraggeber mit der Möglichkeit von allfälligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich rechnen und die damit einhergehenden Zeitverzögerungen bei seiner Planung berücksichtigen (BVA 5.11.2007, N/0104-BVA/09/2007-016). Somit liegt in einer allfälligen Terminüberschreitung kein Nachteil, der in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden darf, weil es sonst der Auftraggeber durch entsprechendes Zeitmanagement bei der Auftragsvergabe in der Hand hätte, die Effizienz des Vergaberechtschutzes zu unterlaufen. Die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem unter Punkt 1.1.11 dargelegten Schaden. Da nur Interessen der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht sind, eine vorläufige Maßnahme aber keinerlei (berücksichtigungswürdige) Interessen der Antragsgegnerin und sonstiger Mitbieter schädigt und auch sonst kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht, hat die Interessensabwägung
VergNG zugunsten der Antragstellerin auszufallen.Da nur Interessen der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht sind, eine vorläufige Maßnahme aber keinerlei (berücksichtigungswürdige) Interessen der Antragsgegnerin und sonstiger Mitbieter schädigt und auch sonst kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht, hat die Interessensabwägung
Paragraph 12, Absatz eins, TirVergNG zugunsten der Antragstellerin auszufallen. Sohin wird gestellt der Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Verständigung der Antragsgegnerin über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzw die Erteilung des Zuschlages in den Losen 1 bis 3 für die Dauer des Nachprüfüngsverfahrens untersagen.“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 19.09.2016 hat die Zweitantragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden: • samt Bekanntmachung vom 03.06.2014 Beilage ./A2 • historischer Firmenbuchauszug Beilage ./B2 • Ausschreibungsunterlagen Beilage ./C2 • Auszug aus Leistungsbeschreibung Beilage ./D2 • Auszug aus der LBO (Leistungsverzeichnis) Beilage ./E2 • E-Mailkorrespondenz Beilage ./F2 • E-Mailverkehr Preisangemessenheit Beilage ./G2 • E-Mail Auftraggeber vom 09.09.2016 Beilage ./H2 • Zahlungsbeleg Beilage ./I2 Mit Schriftsatz der Drittantragstellerin vom 19.09.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Email am 19.09.2016, um 14.28 Uhr eingelangt, hat Drittantragstellerin die Nachprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Die Antragstellerin stellt bezüglich der öffentlichen Ausschreibung „ICD Defibrillatoren/Elektroden“ tiefer stehend ausgeführten NACHPRÜFUNGSANTRAG: A) Sachverhalt:
Vm § 1 Abs 2 Z 2 Tiroler Vergabekontrollgesetzes (in der Folge „T.VKG“) die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die Nachprüfung von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes begründet.1. In der Ausschreibungsunterlage ist die DD GmbH, FN ****, Y, Adresse 3, als Auftraggeberin angeführt. Alleingesellschafterin der DD GmbH ist das Land W. Die Auftraggeberin ist somit ein Unternehmen, an welchem das Land W mit mindestens 50% des Stammkapitals beteiligt ist, was
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Vergabekontrollgesetzes (in der Folge „T.VKG“) die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die Nachprüfung von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes begründet. 2. Der Zuschlag wurde im gegenständlichen Verfahren noch nicht (wirksam) erteilt. Die Zuschlagsentscheidung ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Vm § 2 Z 16 lit a sublit dd Bundesvergabegesetz 2006 (in der Folge „BVergG“). Damit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge „LVwG Tirol“) zur Durchführung der Nichtigerklärung dieser gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeberin
Beweis: Zuschlagsentscheidung zu Geschäftszahl **** (Beilage ./A);2. Der Zuschlag wurde im gegenständlichen Verfahren noch nicht (wirksam) erteilt. Die Zuschlagsentscheidung ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 5, Absatz eins, T.VKG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, Bundesvergabegesetz 2006 (in der Folge „BVergG“). Damit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge „LVwG Tirol“) zur Durchführung der Nichtigerklärung dieser gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeberin
Paragraph 10, Absatz eins, T.VKG zuständig. Beweis: Zuschlagsentscheidung zu Geschäftszahl **** (Beilage ./A); C) Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Nichtigerklärung: Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zum Abschluss eines Lieferauftrags im Oberschwellenbereich durchgeführt.
Abs 1 T.VKG ist ein Antrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Wege binnen 10 Tagen einzubringen, wobei die Frist mit Absendung der Entscheidung beginnt. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin einlangend am 09.09.2016 um 11:35 Uhr übermittelt.
Paragraph 6, Absatz eins, T.VKG ist ein Antrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Wege binnen 10 Tagen einzubringen, wobei die Frist mit Absendung der Entscheidung beginnt. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin einlangend am 09.09.2016 um 11:35 Uhr übermittelt. Die 10-tägige Frist endet somit am 19.09.2016 um 24:00 Uhr. Die Antragstellung erfolgt somit jedenfalls rechtzeitig. Beweis: Zuschlagsentscheidung zu Geschäftszahl **** (Beilage ./A); D) Pauschalgebühr: 1. Die von der Auftraggeberin geschätzte Auftragssumme beträgt laut Bekanntmachung der Ausschreibung EUR 5.500.000,00, womit der maßgebliche Schwellenwert von EUR 209.000,00 (exkl USt)
G jedenfalls überschritten ist. Es handelt sich daher um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich.1. Die von der Auftraggeberin geschätzte Auftragssumme beträgt laut Bekanntmachung der Ausschreibung EUR 5.500.000,00, womit der maßgebliche Schwellenwert von EUR 209.000,00 (exkl USt)
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG jedenfalls überschritten ist. Es handelt sich daher um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. 2.
Vm § 2 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist mit der Antragstellung eine (Gesamt-) Pauschalgebühr von EUR 2.490, 00 (EUR 1.660,00 für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und EUR 830,00 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Der betreffende Einzahlungsbeleg liegt diesem Schriftsatz bei.2.
Paragraph 19, T.VKG in Verbindung mit Paragraph 2, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist mit der Antragstellung eine (Gesamt-) Pauschalgebühr von EUR 2.490, 00 (EUR 1.660,00 für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und EUR 830,00 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) entrichtet worden. Der betreffende Einzahlungsbeleg liegt diesem Schriftsatz bei. Beweis: Einzahlungsnachweis (Beilage ./B). E) Angaben über das Interesse und einen drohenden Schaden:
G in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, durchzuführen. Es ist
G von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Das BVergG selbst konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. 1.1 Nach Paragraph 125, BVergG ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise zu beurteilen. Diese Prüfung ist
Paragraph 125, Absatz eins, BVergG in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, durchzuführen. Es ist
Paragraph 125, Absatz 2, BVergG von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Das BVergG selbst konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. 1.2 Eine vertiefte Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber
G dann durchzuführen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen (Z 1), Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen (Z 2), oder nach einer ersten Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Z 3). Dann muss der Auftraggeber auch vom Bieter Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen. 1.2 Eine vertiefte Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber
Paragraph 125, Absatz 3, BVergG dann durchzuführen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen (Ziffer eins,), Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen (Ziffer 2,), oder nach einer ersten Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Ziffer 3,). Dann muss der Auftraggeber auch vom Bieter Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen. 1.3 Der Auftraggeber hat bei der vertieften Angebotsprüfung unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen die Preisgestaltung der Bieter auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachverständig zu prüfen bzw prüfen zu lassen (vgl VwGH 2012/04/0016). Geprüft werden soll insbesondere (§ 125 Abs 4 BVergG) ob 1.3 Der Auftraggeber hat bei der vertieften Angebotsprüfung unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen die Preisgestaltung der Bieter auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachverständig zu prüfen bzw prüfen zu lassen vergleiche VwGH 2012/04/0016). Geprüft werden soll insbesondere (Paragraph 125, Absatz 4, BVergG) ob ● im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind; ● der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen; ● die Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. 1.4
G hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfung Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen.1.4
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfung Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen. Ist die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, ist von einem Missverhältnis von Preis und Leistung auszugehen. Ein solches offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nimmt einem Angebot die Zuschlagsfähigkeit, das Angebot ist aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.Wird dennoch der Zuschlag an einen auszuscheidenden Bieter erteilt, begründet dies eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung.
G als nicht zuschlagsfähig aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden gewesen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, begründet eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung.Die Angebote von Fa. MM und Fa. NN wären daher
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG als nicht zuschlagsfähig aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden gewesen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, begründet eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung. 3.4 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Grundwertungen des BVergG, wie sie in § 19 leg cit dargelegt sind. Postuliert wird darin die Durchführung eines transparenten und fairen Verfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs. Ein fairer, lauterer Wettbewerb kann wiederum nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbsstruktur nicht langfristig durch Preiskämpfe, überaggressives Preisverhalten und Dumpingpreise zerstört wird. Daher ist es auch Aufgabe der Auftraggeber in Vergabeverfahren, nicht nur strikt das „billigste“ Angebot zu wählen, sondern die Angemessenheit der Preise zu prüfen, sodass solch ruinöse Geschäftspraktiken hintangehalten werden können. Das Vergabeverfahren soll auf lange Sicht einen gesunden Wettbewerb fördern, und nicht zu dessen Zerstörung beitragen. Aus diesem Grunde ist die Prüfung, ob die angebotenen Preise auch den angebotenen Leistungen entsprechen (können) bzw ob ein Unternehmen überhaupt in der Lage sein kann, bestimmte Leistungen zu einem konkreten Preis anzubieten, sehr ernst zu nehmen.3.4 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Grundwertungen des BVergG, wie sie in Paragraph 19, leg cit dargelegt sind. Postuliert wird darin die Durchführung eines transparenten und fairen Verfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs. Ein fairer, lauterer Wettbewerb kann wiederum nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbsstruktur nicht langfristig durch Preiskämpfe, überaggressives Preisverhalten und Dumpingpreise zerstört wird. Daher ist es auch Aufgabe der Auftraggeber in Vergabeverfahren, nicht nur strikt das „billigste“ Angebot zu wählen, sondern die Angemessenheit der Preise zu prüfen, sodass solch ruinöse Geschäftspraktiken hintangehalten werden können. Das Vergabeverfahren soll auf lange Sicht einen gesunden Wettbewerb fördern, und nicht zu dessen Zerstörung beitragen. Aus diesem Grunde ist die Prüfung, ob die angebotenen Preise auch den angebotenen Leistungen entsprechen (können) bzw ob ein Unternehmen überhaupt in der Lage sein kann, bestimmte Leistungen zu einem konkreten Preis anzubieten, sehr ernst zu nehmen. Genau diese Prüfung wurde von der Antragsgegnerin jedoch vernachlässigt, was zu einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung geführt hat. H) Einstweiliger Rechtsschutz: 1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin
T.VKG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wird bzw der Auftraggeberin im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren die Zuschlagserteilung entsprechend ihrer Zuschlagsentscheidung untersagt wird. Diese einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt. 1. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin
Paragraph 11, T.VKG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wird bzw der Auftraggeberin im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren die Zuschlagserteilung entsprechend ihrer Zuschlagsentscheidung untersagt wird. Diese einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt. 2. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Vm § 11 Abs 3 T. VKG bei einer Übermittlung der angefochtenen Entscheidung auf elektronischem Wege binnen 10 Tagen – in concreto bis zum 19.09.2016 – zu erheben. Der Antrag zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist jedenfalls rechtzeitig.2. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Paragraphen 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, T. VKG bei einer Übermittlung der angefochtenen Entscheidung auf elektronischem Wege binnen 10 Tagen – in concreto bis zum 19.09.2016 – zu erheben. Der Antrag zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist jedenfalls rechtzeitig.
dem BVergG einzuhalten. Ver zögerungen, die durch die Rechtsschutzmöglichkeiten des BVergG entstehen können, wären für die Antragsgegnerin jedenfalls vorhersehbar gewesen. Beweis: Zuschlagsentscheidung zu Geschäftszahl **** (Beilage ./A); von der Antragsgegnerin vorzulegender Vergabeakt; PV Dr. QQ als informierter Vertreter der Antragstellerin pA der Antragstellerin; www.CC GmbH.at; I) Anträge:römisch eins) Anträge: Aus all den oben dargelegten Gründen werden gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären, und 2. eine einstweilige Verfügung
eine einstweilige Verfügung
Paragraph 11, T.VKG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen, mit der im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren „ICDDefibrillatoren/ Elektroden“ die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren ausgesetzt, in eventu der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages
der angefochtenen Zuschlagsentscheidung untersagt wird; 3. Akteneinsicht
Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, in alle von der Antragsgegnerin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren;3. Akteneinsicht
Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in alle von der Antragsgegnerin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren; 4. eine mündliche Verhandlung
die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 1.660,00 für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 830,00 für die einstweilige Verfügung, sohin insgesamt EUR 2.490,00, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution
4. eine mündliche Verhandlung
Paragraph 4 c, T.VKG durchführen und 5. die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 1.660,00 für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 830,00 für die einstweilige Verfügung, sohin insgesamt EUR 2.490,00, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution
Paragraph 19, T.VKG verpflichten. J) Die Antragstellerin bringt unter einem nachstehende Beilagen zur Vorlage: Beilage ./A: Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung zu Geschäftszahl**** Beilage ./B: Einzahlungsnachweis; Beilage ./C: Aufforderung zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 Beilage ./D: Stellungnahme der Antragstellerin vom 18.03.2016“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 19.09.2016 hat die Drittantragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden: • Mitteilung („Zuschlagsentscheidung“) vom 09.09.2016 Beilage ./A3 • Zahlungsbeleg Beilage ./B3 • Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.03.2016 Beilage ./C3 • Stellungnahme der Drittantragstellerin vom 18.03.2016 Beilage ./D3 In der Folge hat die Drittantragstellerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 die Zahlung der Gebühr nach der BuLVwG-Eingabegenbührenverordnung nachgewiesen und wurde der Zahlungsbeleg als Beilage ./E3 bezeichnet und zum Akt genommen. In weiterer Folge hat die Auftraggeberin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 mitgeteilt, dass von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Abstand genommen und die Stellungnahme zu den Vorbringen in den Schriftsätzen sowie das geforderte Urkundenkonvolut unabhängig davon, in der weiters eingeräumten Frist gesondert übermittelt werden. Sodann hat die Zweitantragstellerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 die Zahlung der Gebühr nach der BuLVwG-Eingabegenbührenverordnung nachgewiesen und wurde der Zahlungsbeleg als Beilage ./J2 bezeichnet und zum Akt genommen. Sodann hat auch die Erstantragstellerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016 die Zahlung der Gebühr nach der BuLVwG-Eingabegenbührenverordnung nachgewiesen und wurde der diesbezügliche Zahlungsbeleg als Beilage ./D1 bezeichnet und zum Akt genommen. In der Folge hat die Firma Fa. NN Österreich GmbH, Adresse 8, Z als präsumtiver Partner der Rahmenvereinbarung (im Weiteren kurz Erstantragsgegnerin genannt), vertreten durch RR Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Adresse 9, Z mit Schriftsätzen vom 26.09 begründete Einwendungen erhoben. In diesen Einwendungen wurde jeweils das Vorbringen der Erst- bis Drittantragstellerinnen bestritten und beantragt, die jeweiligen Anträge zurück- in eventu abzuweisen, sowie den Antragstellerinnen oder allfälligen weiteren Parteien keine Akteneinsicht in jene Unterlagen des Vergabeaktes zu gewähren, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der präsumtiven Zuschlagsempfängerin enthalten. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.09.2016 zur Zahl LVwG-**** eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden“ (****) der Abschluss von Rahmenvereinbarungen in den Losen 1 bis 3 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde. Bereits in dieser einstweiligen Verfügung, die in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, wurde ausgeführt, dass sich das gegenständliche Vergabeverfahren hinsichtlich aller drei Lose im Stadium vor Abschluss der betreffenden Rahmenvereinbarung und damit in der von dem Gesetzgeber als erste Stufe bezeichneten Phase des Verfahrens befindet und die für das Zustandekommen eines Vertrages und damit auch einer Rahmenvereinbarung notwendige Annahme der jeweiligen Angebote seitens der Auftraggeberin noch nicht erfolgt ist. Die von der Auftraggeberin als „Zuschlagsentscheidung“ bezeichnete Entscheidung kann sohin nur als jene Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verstanden werden, mit der im Sinne des § 151 Abs 3 TVergG 2006 über die Auswahl der Partei der Rahmenvereinbarung informiert wird und die
G 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidung definiert ist. Dass sich die Antragstellerinnen bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der von der Auftraggeberin herangezogenen Terminologie bedient haben, kann die Zulässigkeit der Anträge (auch unter der Berücksichtigung des Grundsatzes „falsa demonstratio non nocet“) nicht hindern, zumal aus dem gesamten jeweiligen Antragsvorbringen die angefochtene Entscheidung zweifelsfrei hervorgeht und sich diese insofern als genau bezeichnet darstellt. Mit der Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung seien die gerechtfertigten Interessen der Antragstellerinnen im Verfahren zur Gänze gewahrt und sei die Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen daher nicht notwendig gewesen.In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.09.2016 zur Zahl LVwG-**** eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ICD Defibrillatoren / Elektroden“ (****) der Abschluss von Rahmenvereinbarungen in den Losen 1 bis 3 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde. Bereits in dieser einstweiligen Verfügung, die in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, wurde ausgeführt, dass sich das gegenständliche Vergabeverfahren hinsichtlich aller drei Lose im Stadium vor Abschluss der betreffenden Rahmenvereinbarung und damit in der von dem Gesetzgeber als erste Stufe bezeichneten Phase des Verfahrens befindet und die für das Zustandekommen eines Vertrages und damit auch einer Rahmenvereinbarung notwendige Annahme der jeweiligen Angebote seitens der Auftraggeberin noch nicht erfolgt ist. Die von der Auftraggeberin als „Zuschlagsentscheidung“ bezeichnete Entscheidung kann sohin nur als jene Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verstanden werden, mit der im Sinne des Paragraph 151, Absatz 3, TVergG 2006 über die Auswahl der Partei der Rahmenvereinbarung informiert wird und die
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub lit ii TVergG 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidung definiert ist. Dass sich die Antragstellerinnen bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der von der Auftraggeberin herangezogenen Terminologie bedient haben, kann die Zulässigkeit der Anträge (auch unter der Berücksichtigung des Grundsatzes „falsa demonstratio non nocet“) nicht hindern, zumal aus dem gesamten jeweiligen Antragsvorbringen die angefochtene Entscheidung zweifelsfrei hervorgeht und sich diese insofern als genau bezeichnet darstellt. Mit der Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung seien die gerechtfertigten Interessen der Antragstellerinnen im Verfahren zur Gänze gewahrt und sei die Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen daher nicht notwendig gewesen. Die Auftraggeberin hat am 29.09.2016 eine unvollständige Stellungnahme betreffend den Nachprüfungsantrag der Erstantragstellerin sowie Stellungnahmen zu den Nachprüfungsanträgen der Zweit- und Drittantragstellerin übermittelt und wurde mit Email vom 10.10.2016 die vollständige Version dieser Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag der Erstantragstellerin übermittelt. Zum Nachprüfungsantrag der Erstantragstellerin hat die Auftraggeberin vorgebracht wie folgt: „I. Stellungnahme zum Vorbringen zum Schriftsatz Seitens der DD GmbH wird zum vorliegenden Nachprüfungsantrag innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme erstattet und wie folgt ausgeführt: 1.
Punkt G des Nachprüfungsantrags sei die Zuschlagsentscheidung aufgrund einer rechtswidrigen Angebotsprüfung getroffen worden. Beanstandet werde insbesondere das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung. Die Angebote der Konkurrenten Fa. MM GmbH. und Fa. NN GmbH seien keinesfalls kostendeckend. Für eine solche aggressive Preisbildung könne auch keine plausible, betriebswirtschaftlich sinnvolle Erklärung gefunden werden. Es wurde ein Verfahren nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Der Preis wurde
der Festlegung in den bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen mit 60 %, die Qualitätskriterien mit 40 % gewichtet. Nach Vorliegen der Letztangebote aller teilnehmenden Bieter hatten sich Zweifel an der Angemessenheit der Preise ergeben. Daher wurde eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Alle Bieter wurden aufgefordert, zu den von ihnen angebotenen Preisen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb offener Frist haben alle Bieter eine Stellungnahme übermittelt. Nach Prüfung der Stellungnahmen hatten sich noch ergänzende Fragen ergeben. Daher wurden drei Bieter zu weiteren Angaben hinsichtlich der Angemessenheit der Preise aufgefordert. Innerhalb offener Frist haben diese drei Bieter die geforderte ergänzende Stellungnahme übermittelt. Seitens der Antragsgegnerin wurde eine der Judikatur entsprechende detaillierte Prüfung durchgeführt und dokumentiert. Nach dem Ergebnis der vertieften Prüfung haben alle Bieter eine nachvollziehbare Kalkulation samt ausreichender Begründung vorgelegt. Die Bieter haben neben einer Aufschlüsselung ihrer Kalkulation auch verbindlich bestätigt, dass die angebotenen Preise alle Kosten für die laut Ausschreibung geforderten Leistungen je Vergabelos abdecken. In der Niederschrift über die vertiefte Angebotsprüfung wurden die einzelnen Aspekte, warum die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, festgehalten. Im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens ist von der Behörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist, vielmehr ist von der Behörde - ebenso wie vom Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt (Hinweis § 98 Z. 3 BVergG), muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieter minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181)Im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens ist von der Behörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist, vielmehr ist von der Behörde - ebenso wie vom Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt (Hinweis Paragraph 98, Ziffer 3, BVergG), muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieter minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181) Im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung wurde eine entsprechende vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen. Selbst ein nicht kostendeckender Angebotspreis - welcher im gegenständlichen Fall nicht vorliegt -könnte wegen großen Interesses an der Erlangung von Referenzprojekten erklärt werden. Auch eine bewusst unter den Selbstkosten erfolgte Kalkulation von Angebotspreisen kann eine Erklärung für ungewöhnlich niedrige bzw. unangemessene Angebotspreise sein, wenn dies beispielsweise zur Eroberung eines neuen Marktes oder zur Erweiterung von Marktanteilen erfolgt (BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34); siehe dazu auch BVA 16.06.2003, 9N-49/03-8; VKS Stmk 05.12.2000, S12-2000/19 und VKS Z 22.02.
G 2006 über die Entscheidung zur Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung.Zum Vorbringen in Punkt 3 des Nachprüfungsantrags wird festgehalten, dass die Mitteilung vom 9. September 2016 lediglich irrtümlich als „Zuschlagsentscheidung"
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.