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{'item': 'LVwG-2017/26/0545-3'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 3§ 27§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0545-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.1.

Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 21.03.2016 um 14:19 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A-** W Autobahn, Gemeinde X, Fahrtrichtung Westen, bei Straßenkilometer ****, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, Marke B, Farbe blau, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben am 21.03.2016 um 14:19 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A-** W Autobahn, Gemeinde römisch zehn, Fahrtrichtung Westen, bei Straßenkilometer ****, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, Marke B, Farbe blau, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die

§ 3Abs.

1 der IGL Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-** W Autobahn und der A-** V Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die

Paragraph 3, Absatz eins, der IGL Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-** W Autobahn und der A-** römisch fünf Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm mit der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen und wurde daher über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden von dieser mit Euro 10,00 bestimmt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit mit der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen und wurde daher über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden von dieser mit Euro 10,00 bestimmt. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine näher bezeichnete Beweisaufnahme und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. Die Strafentscheidung wurde dabei ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht. Die Beschwerde wurde auch näher begründet. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Ohne nähere Befassung mit dem vorgetragenen Beschwerdevorbringen war die gegenständliche Strafentscheidung bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben, wozu Folgendes darzulegen ist: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zu LGBl Nr 145/2014 auf der Wautobahn A** wurde im Gemeindegebiet von X begangen, weshalb unstrittig die Bezirkshauptmannschaft X die zuständige Tatortbehörde im Gegenstandsfall ist.Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zu Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, auf der Wautobahn A** wurde im Gemeindegebiet von römisch zehn begangen, weshalb unstrittig die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zuständige Tatortbehörde im Gegenstandsfall ist. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 hat die Tatortbehörde „Bezirkshauptmannschaft X“ vorliegend eine Delegierung des Strafverfahrens an die belangte Behörde vorgenommen. Nach § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann eine Delegierung rechtmäßig an die sachlich zuständige Behörde vorgenommen werden, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.Nach Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann eine Delegierung rechtmäßig an die sachlich zuständige Behörde vorgenommen werden, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Unter „Aufenthalt“ iSd § 29a VStG ist dabei der mit einer Unterkunft verbundene Aufenthalt zu verstehen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 06.06.1984, Zl 83/11/0298). Unter „Aufenthalt“ iSd Paragraph 29 a, VStG ist dabei der mit einer Unterkunft verbundene Aufenthalt zu verstehen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 06.06.1984, Zl 83/11/0298). Im konkreten Fall unterhält nun der Rechtsmittelwerber in Z seinen Hauptwohnsitz und in U einen Nebenwohnsitz, dies entsprechend dem von der belangten Behörde angefertigten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.02.2017. Die Gemeinden Z und U befinden sich im Bezirk T. Als Rechtsanwalt betreibt der Rechtsmittelwerber an der Adresse **** Y, Adresse 1, eine Anwaltskanzlei. In Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs wurden die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, dies verbunden mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien sind in der Folge den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegengetreten, der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr mit Eingabe vom 04.04.2017, dass sein Kanzleisitz nicht die Kriterien des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erfüllt. Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist die Übertragung eines Strafverfahrens nach § 29a VStG eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensanordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig, wobei letztere auch nicht „weiter übertragen“ kann und durch die bloße „Weiterleitung“ der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde keine Übertragung iSd § 29a VStG bewirkt wird (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 11.05.1983, Zl 82/03/0216, und vom 20.01.1982, Zl 0858/80).Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist die Übertragung eines Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensanordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig, wobei letztere auch nicht „weiter übertragen“ kann und durch die bloße „Weiterleitung“ der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde keine Übertragung iSd Paragraph 29 a, VStG bewirkt wird vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 11.05.1983, Zl 82/03/0216, und vom 20.01.1982, Zl 0858/80). Nachdem in dem in Prüfung stehenden Fall der Rechtsmittelwerber im Sprengel der belangten Behörde weder einen Hauptwohnsitz noch einen (mit einer Unterkunft verbundenen) Aufenthalt unterhält, sondern bloß eine Rechtsanwaltskanzlei, konnte die belangte Behörde mit der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X als Tatortbehörde nach § 29a VStG für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zuständig werden, dies im Lichte der vorstehend angeführten Judikatur des Höchstgerichts. Nachdem in dem in Prüfung stehenden Fall der Rechtsmittelwerber im Sprengel der belangten Behörde weder einen Hauptwohnsitz noch einen (mit einer Unterkunft verbundenen) Aufenthalt unterhält, sondern bloß eine Rechtsanwaltskanzlei, konnte die belangte Behörde mit der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Tatortbehörde nach Paragraph 29 a, VStG für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zuständig werden, dies im Lichte der vorstehend angeführten Judikatur des Höchstgerichts.

§ 27Vw

GVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Paragraph 27, VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Insgesamt war das angefochtene Straferkenntnis somit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. 2) Ungeachtet des vom Rechtsmittelwerber gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte diese vorliegend entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl dazu § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG). Ungeachtet des vom Rechtsmittelwerber gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte diese vorliegend entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG). 3)

§ 32Abs 2 VSt

G ist eine „Verfolgungshandlung“ jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine „Verfolgungshandlung“ jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Insofern stellt die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.08.2016, wenngleich diese von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, eine ausreichende Verfolgungshandlung

§ 32Abs 2 VSt

G zur Hintanhaltung einer Verfolgungsverjährung dar. Insofern stellt die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.08.2016, wenngleich diese von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, eine ausreichende Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG zur Hintanhaltung einer Verfolgungsverjährung dar. Im weiteren Verfahren wird daher die belangte Behörde den Verfahrensakt samt dieser Rechtsmittelentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Tatortbehörde zu übermitteln haben, diese könnte – sofern sie nicht von ihrer Tatortzuständigkeit Gebrauch macht – allenfalls eine rechtskonforme Delegierung nach § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft T als Wohnsitzbehörde (in Bezug auf den Beschwerdeführer) vornehmen. Im weiteren Verfahren wird daher die belangte Behörde den Verfahrensakt samt dieser Rechtsmittelentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständiger Tatortbehörde zu übermitteln haben, diese könnte – sofern sie nicht von ihrer Tatortzuständigkeit Gebrauch macht – allenfalls eine rechtskonforme Delegierung nach Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft T als Wohnsitzbehörde (in Bezug auf den Beschwerdeführer) vornehmen. 4) Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt. Wenn schon der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Strafentscheidung infolge nicht wirksamer Delegierung nach § 29a VStG zugekommen ist, so konnte für das erkennende Verwaltungsgericht nicht eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung der Verwaltungsstrafsache eintreten. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt. Wenn schon der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Strafentscheidung infolge nicht wirksamer Delegierung nach Paragraph 29 a, VStG zugekommen ist, so konnte für das erkennende Verwaltungsgericht nicht eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung der Verwaltungsstrafsache eintreten. Es war daher gegenständlich das bekämpfte Straferkenntnis bloß zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die rechtlichen Erwägungen in der vorliegenden Rechtssache entsprechen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0545.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.