GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2017,****, stellt die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde nach §§ 333 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Frau AA am 25.01.2017 angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe
O 1994“ im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
O 1994 untersagt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2017,, ****, stellt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde nach Paragraphen 333 und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Frau AA am 25.01.2017 angemeldeten Gewerbes „Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, – 2 GewO 1994“ im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar – wie in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.01.2017,LVwG-2016/40/1776-6, festgestellt, über die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfügt. Das Gastgewerbe am gegenständlichen Standort habe aber CC, geb xx.xx.xxxx, seit 1997 angemeldet gehabt, eine Gewerbeberechtigung von AA liege der Behörde bis zum 25.01.2016 (gemeint wohl 2017) nicht vor. In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2016 habe die Beschwerdeführerin jedoch angeführt, dass sie seit 1998 das Gewerbe betreibe und CC als gewerberechtliche Geschäftsführerin angestellt gewesen sei. Auch die Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nämlich dass nach Abmeldung des Gewerbes durch CC die Beschwerdeführerin das Gewerbe betrieben habe, sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Es werde daher von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 ein Gewerbe ausgeübt habe, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Darüber hinaus habe CC das Gastgewerbe seit 17.01.2003 ruhend gemeldet. In Zusammenschau mit § 87 Abs 1 Z 3 GewO und § 13 Abs 6 GewO könne aufgrund der unbefugten Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin die Behörde die Gewerbeausübung der Antragstellerin in Ansehung des Berufsstandes nicht befürworten, zumal der Antragstellerin vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Laut Auskunft des Finanzamtes habe CC seit 1997 bis laufend nie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, wohl aber die Antragstellerin. Zumal nach Ansicht der Behörde von einer unbefugten Gewerbeausübung über einen Zeitraum von 20 Jahren hinsichtlich der Antragstellerin auszugehen sei, komme die Behörde zum Schluss, dass die herangezogene Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen gem § 13 Abs 6 und 7 GewO 1994 als Indiz der Unzuverlässigkeit geahndet werden müssten, weshalb die Gewerbeausübung zu untersagen gewesen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar – wie in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.01.2017,, LVwG-2016/40/1776-6, festgestellt, über die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes verfügt. Das Gastgewerbe am gegenständlichen Standort habe aber CC, geb xx.xx.xxxx, seit 1997 angemeldet gehabt, eine Gewerbeberechtigung von AA liege der Behörde bis zum 25.01.2016 (gemeint wohl 2017) nicht vor. In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2016 habe die Beschwerdeführerin jedoch angeführt, dass sie seit 1998 das Gewerbe betreibe und CC als gewerberechtliche Geschäftsführerin angestellt gewesen sei. Auch die Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nämlich dass nach Abmeldung des Gewerbes durch CC die Beschwerdeführerin das Gewerbe betrieben habe, sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Es werde daher von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 ein Gewerbe ausgeübt habe, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Darüber hinaus habe CC das Gastgewerbe seit 17.01.2003 ruhend gemeldet. In Zusammenschau mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und Paragraph 13, Absatz 6, GewO könne aufgrund der unbefugten Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin die Behörde die Gewerbeausübung der Antragstellerin in Ansehung des Berufsstandes nicht befürworten, zumal der Antragstellerin vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Laut Auskunft des Finanzamtes habe CC seit 1997 bis laufend nie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, wohl aber die Antragstellerin. Zumal nach Ansicht der Behörde von einer unbefugten Gewerbeausübung über einen Zeitraum von 20 Jahren hinsichtlich der Antragstellerin auszugehen sei, komme die Behörde zum Schluss, dass die herangezogene Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen gem Paragraph 13, Absatz 6 und 7 GewO 1994 als Indiz der Unzuverlässigkeit geahndet werden müssten, weshalb die Gewerbeausübung zu untersagen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesene Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Feststellungen im gegenständlichen Bescheid jenen in dem Verfahren **** auf Seite 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.07.2016 widersprächen, wo ausgeführt werde, dass CC seit 14.01.1997 ihre Gewerbeberechtigung im Zhof als Gewerbeinhaberin erlang habe und bis heute diese Gewerbeberechtigung besitze. Auch die Wirtschaftskammer habe nicht mitgeteilt, dass das Gewerbe ruhend gemeldet worden sei. Sofern dies der Fall gewesen sei, sei dieser Umstand der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes nicht bekannt gewesen. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis zuLVwG-2016/40/1774-6 rechtskräftig festgestellt, dass CC seit 14.01.1997 ihre Gewerbeberechtigung im Zhof als Gewerbeinhaberin erlangt habe und bis heute diese Gewerbeberechtigung besitze. Es sei rechtswidrig und nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nunmehr ohne jegliche Erörterung plötzlich das Gegenteil feststelle. Es könne sohin nicht von einer unbefugten Gewerbeausübung ausgegangen werden, weshalb beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Bewilligung für die Ausübung des Gewebes zu erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesene Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Feststellungen im gegenständlichen Bescheid jenen in dem Verfahren **** auf Seite 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.07.2016 widersprächen, wo ausgeführt werde, dass CC seit 14.01.1997 ihre Gewerbeberechtigung im Zhof als Gewerbeinhaberin erlang habe und bis heute diese Gewerbeberechtigung besitze. Auch die Wirtschaftskammer habe nicht mitgeteilt, dass das Gewerbe ruhend gemeldet worden sei. Sofern dies der Fall gewesen sei, sei dieser Umstand der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes nicht bekannt gewesen. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis zu, LVwG-2016/40/1774-6 rechtskräftig festgestellt, dass CC seit 14.01.1997 ihre Gewerbeberechtigung im Zhof als Gewerbeinhaberin erlangt habe und bis heute diese Gewerbeberechtigung besitze. Es sei rechtswidrig und nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nunmehr ohne jegliche Erörterung plötzlich das Gegenteil feststelle. Es könne sohin nicht von einer unbefugten Gewerbeausübung ausgegangen werden, weshalb beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Bewilligung für die Ausübung des Gewebes zu erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2016/40/1774. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Eingabe vom 24.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung für den Gewerbewortlaut „Gasthof“, wobei die Behörde mit Bescheid vom 12.07.2016, ****, feststellte, dass die Antragstellerin die individuelle Befähigung zur Ausübung des „Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1 – 2 GewO 1994“ nicht besitze. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.01.2017, LVwG-2016/40/1774-6, wurde der Beschwerde der AA stattgegeben und
O 1994 festgestellt, dass bei AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe
O 1994“ vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Mit Eingabe vom 24.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung für den Gewerbewortlaut „Gasthof“, wobei die Behörde mit Bescheid vom 12.07.2016, ****, feststellte, dass die Antragstellerin die individuelle Befähigung zur Ausübung des „Gastgewerbe gem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, – 2 GewO 1994“ nicht besitze. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.01.2017, LVwG-2016/40/1774-6, wurde der Beschwerde der AA stattgegeben und
Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass bei AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994“ vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Eingabe vom 20.01.2017, bei der Behörde eingelangt am 25.01.2017, meldete die Beschwerdeführerin nunmehr das Gewerbe „Gastgewerbe im Berechtigungsumfang Z 1, Beherbergung von Gästen und Z 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken, unbeschränkt, unter Hinweis auf das vorgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am Standort Adresse 1, Z, an.Mit Eingabe vom 20.01.2017, bei der Behörde eingelangt am 25.01.2017, meldete die Beschwerdeführerin nunmehr das Gewerbe „Gastgewerbe im Berechtigungsumfang Ziffer eins,, Beherbergung von Gästen und Ziffer 2,, Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken, unbeschränkt, unter Hinweis auf das vorgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am Standort Adresse 1, Z, an. CC, geboren xx.xx.xxxx, verfügt seit 14.01.1997 über das Gewerbe „Gastgewerbe mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 GewO Z 1 – 4, in der Betriebsart „Gasthof“ an der Adresse Adresse 1, Z (GISA-Auszug vom 02.05.2017). Das Gewerbe wurde am 17.01.2003 ruhend gemeldet (Auszug WKO vom 27.03.2017). Einkünfte aus Gastgewerbebetrieb (Zhof) erklärte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1997 (Schreiben Finanzamt X vom 20.01.2017).CC, geboren xx.xx.xxxx, verfügt seit 14.01.1997 über das Gewerbe „Gastgewerbe mit der Berechtigung nach Paragraph 142, Absatz eins, GewO Ziffer eins, – 4, in der Betriebsart „Gasthof“ an der Adresse Adresse 1, Z (GISA-Auszug vom 02.05.2017). Das Gewerbe wurde am 17.01.2003 ruhend gemeldet (Auszug WKO vom 27.03.2017). Einkünfte aus Gastgewerbebetrieb (Zhof) erklärte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1997 (Schreiben Finanzamt römisch zehn vom 20.01.2017). Insofern ergibt sich der Sachverhalt aus dem Akt der Behörde. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden zumal die Durchführung einer solchen keine der Parteien beantragt hat und der Sachverhalt aufgrund des vorgelegten Aktes ausreichend feststeht.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden zumal die Durchführung einer solchen keine der Parteien beantragt hat und der Sachverhalt aufgrund des vorgelegten Aktes ausreichend feststeht.
O 1994) gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird
Abs 2 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Eine Tätigkeit wird
Absatz 2, gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
O 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind
Abs 2 freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind
Absatz 2, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist
O 1994 ihre Eigenberechtigung.Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist
Paragraph 8, Absatz eins, GewO 1994 ihre Eigenberechtigung. Natürliche Personen sind
O 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieNatürliche Personen sind
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
Abs 2 leg cit von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist
Absatz 2, leg cit von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Rechtsträger sind
Abs 3 leg cit von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind
Absatz 3, leg cit von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
Abs 4 leg cit von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.Rechtsträger sind
Absatz 4, leg cit von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Eine natürliche Person ist
Abs 5 leg cit von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Abs 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Abs 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Eine natürliche Person ist
Absatz 5, leg cit von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist
Abs 6 leg cit von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen
Abs 1 oder 2 gegeben hat.Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 entzogen worden ist, ist
Absatz 6, leg cit von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 gegeben hat. Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind gem Abs 7 leg cit von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Abs 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind gem Absatz 7, leg cit von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,
Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund
Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist
O 1994 ferner der Nachweis der Befähigung. …Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 ferner der Nachweis der Befähigung. … Unter Befähigungsnachweis ist
Abs 2 leg cit der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Unter Befähigungsnachweis ist
Absatz 2, leg cit der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Kann der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat
O 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat
Paragraph 19, GewO 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
O 1994 handelt es sich beim Gastgewerbe um ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 handelt es sich beim Gastgewerbe um ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 bedarf es für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26)
Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 bedarf es für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,)
Abs 5 leg cit die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren
anzumelden.Bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ist
Absatz 5, leg cit die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Absatz 2, genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren
Paragraph 339, anzumelden. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
O 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Die Anmeldung hat
Abs 2 leg cit die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. …Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Die Anmeldung hat
Absatz 2, leg cit die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. … Der Anmeldung sind
Abs 3 leg cit folgende Belege anzuschließen:Der Anmeldung sind
Absatz 3, leg cit folgende Belege anzuschließen:
einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
Paragraph 365 g, einholt. Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können
Abs 4 leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wennDie Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können
Absatz 4, leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn 1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder 2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
Abs 5 Kenntnis verschaffen kann.sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) hat die Behörde
O 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Bei dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gastgewerbe handelt es sich sohin um ein reglementiertes Gewerbe, sodass zur Anmeldung bwz Ausübung dieses Gewerbes als weitere Voraussetzung neben der Eigenberechtigung auch ein entsprechender Befähigungsnachweis der Gewerbeanmeldung beizuschließen ist (von der Beibringung der Belege iSd § 339 Abs 3 Z 1 GewO 1994 war die Beschwerdeführerin
O 1994 entbunden, die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen lag der Behörde bereits vor).Bei dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gastgewerbe handelt es sich sohin um ein reglementiertes Gewerbe, sodass zur Anmeldung bwz Ausübung dieses Gewerbes als weitere Voraussetzung neben der Eigenberechtigung auch ein entsprechender Befähigungsnachweis der Gewerbeanmeldung beizuschließen ist (von der Beibringung der Belege iSd Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 war die Beschwerdeführerin
Paragraph 339, Absatz 4, GewO 1994 entbunden, die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen lag der Behörde bereits vor). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2017, LVwG-2016/40/1774-4, rechtskräftig die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe
O 1994“ festgestellt wurde. Zumal das erkennende Gericht an die vorgenannte Entscheidung gebunden ist, liegen grundsätzlich die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe
O 1994 vor, zumal der Befähigungsnachweis mit der Feststellung der individuellen Befähigung erbracht wurde.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2017, LVwG-2016/40/1774-4, rechtskräftig die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994“ festgestellt wurde. Zumal das erkennende Gericht an die vorgenannte Entscheidung gebunden ist, liegen grundsätzlich die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 vor, zumal der Befähigungsnachweis mit der Feststellung der individuellen Befähigung erbracht wurde. Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 95 Abs 1 GewO 1994 ist für die Anmeldung des Gastgewerbe nicht vorgesehen, sodass bei der Anmeldung des Gastgewerbes nur mehr zu überprüfen war, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt.Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 ist für die Anmeldung des Gastgewerbe nicht vorgesehen, sodass bei der Anmeldung des Gastgewerbes nur mehr zu überprüfen war, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vorliegt. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, als sie einen derartigen Ausschlussgrund darin erblicke, als aufgrund einer unbefugten Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 20 Jahren ein derartiger Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs 6 GewO vorliege. Dies aufgrund des Umstandes, als CC, zwar im Jahr 1997 das Gastgewerbe an der Adresse 1 in Z angemeldet, laut Abfrage der Wirtschaftskammer aber das Gewerbe mit 17.01.2003 ruhend gemeldet habe, sodass die Beschwerdeführerin zumindest – nachdem sie selbst angab, den Betrieb seit 1997 zu führen – seit dem Zeitpunkt der Ruhendmeldung des Gewerbes durch CC das Gastgewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt habe.Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, als sie einen derartigen Ausschlussgrund darin erblicke, als aufgrund einer unbefugten Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von 20 Jahren ein derartiger Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 6, GewO vorliege. Dies aufgrund des Umstandes, als CC, zwar im Jahr 1997 das Gastgewerbe an der Adresse 1 in Z angemeldet, laut Abfrage der Wirtschaftskammer aber das Gewerbe mit 17.01.2003 ruhend gemeldet habe, sodass die Beschwerdeführerin zumindest – nachdem sie selbst angab, den Betrieb seit 1997 zu führen – seit dem Zeitpunkt der Ruhendmeldung des Gewerbes durch CC das Gastgewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt habe. Hiezu ist festzuhalten, dass die Gewerbeausschlussgründe (taxativ) im § 13 GewO 1994 aufgezählt sind. Dass die Ausschlussgründe nach § 13 Abs 1 bis 5 und Abs 7 GewO 1994 vorliegen würden, diesbezüglich ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Akt der Behörde. Zum von Seiten der Behörde „analog“ bejahten Ausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO 1994 ist jedoch auszuführen, dass dieser Ausschlussgrund
dem ersten Satz nur vorliegt, wenn eine natürliche Person durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder ihr eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist. Dass diese Voraussetzungen (Urteil über Verlustigerklärung bzw Entzug der Gewerbeberechtigung) gegeben wären, hiefür liegen dem erkennenden Gericht keinerlei diesbezügliche Beweise vor.Hiezu ist festzuhalten, dass die Gewerbeausschlussgründe (taxativ) im Paragraph 13, GewO 1994 aufgezählt sind. Dass die Ausschlussgründe nach Paragraph 13, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, GewO 1994 vorliegen würden, diesbezüglich ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Akt der Behörde. Zum von Seiten der Behörde „analog“ bejahten Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 6, GewO 1994 ist jedoch auszuführen, dass dieser Ausschlussgrund
dem ersten Satz nur vorliegt, wenn eine natürliche Person durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder ihr eine Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 entzogen worden ist. Dass diese Voraussetzungen (Urteil über Verlustigerklärung bzw Entzug der Gewerbeberechtigung) gegeben wären, hiefür liegen dem erkennenden Gericht keinerlei diesbezügliche Beweise vor. Dass die Beschwerdeführerin Anlass zu Maßnahmen
O 1994 aufgrund Gewerbeentziehungstatbeständen
O 1994 gegeben hätte, vermag das erkennende Gericht auch nicht zu erkennen, zumal sich die Maßnahmen nach § 91 Abs 1 GewO 1994 gegen die Person des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen (dass die Beschwerdeführerin als solche fungierte, ist dem vorgelegten Akt der Behörde nicht zu entnehmen), die Maßnahmen
O 1994 auf natürliche Personen, welchen maßgebenden Einfluss auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft haben (auch diesbezüglich liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, zumal das Gastgewerbe am angeführten Standort wenn als Einzelunternehmen geführt wurde). Zudem ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde nicht einmal behauptet wurde, dass Maßnahmen
O 1994 gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden wären. Eine (allfällige) unbefugte Gewerbeausübung an sich stellt jedoch keinen Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 dar.Dass die Beschwerdeführerin Anlass zu Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 aufgrund Gewerbeentziehungstatbeständen
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 GewO 1994 gegeben hätte, vermag das erkennende Gericht auch nicht zu erkennen, zumal sich die Maßnahmen nach Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 gegen die Person des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen (dass die Beschwerdeführerin als solche fungierte, ist dem vorgelegten Akt der Behörde nicht zu entnehmen), die Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auf natürliche Personen, welchen maßgebenden Einfluss auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft haben (auch diesbezüglich liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, zumal das Gastgewerbe am angeführten Standort wenn als Einzelunternehmen geführt wurde). Zudem ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörde nicht einmal behauptet wurde, dass Maßnahmen
Paragraph 91, GewO 1994 gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden wären. Eine (allfällige) unbefugte Gewerbeausübung an sich stellt jedoch keinen Ausschlussgrund nach Paragraph 13, GewO 1994 dar. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit an sich ist, wie bereits ausgeführt, für die Anmeldung des Gastgewerbes nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist sohin eigenberechtigt, verfügt über den entsprechenden Befähigungsnachweis, zudem liegenkeine Ausschlussgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. In der Folge wird die Behörde im Sinne des § 340 Abs 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.