die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 30.12.2016 zu den eingeholten Gutachten zu äußern. Weiters hat die Wasserrechtsbehörde die Antragstellerin darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Wiederverleihung aufgrund der fehlenden Unterlagen zurückzuweisen. Konkret hat die Wasserrechtsbehörde der Antragstellerin dabei gemäß § 13 Abs 3
folgenden Mängelbehebungsauftrag erteilt:Mit Schreiben vom 14.11.2016, Zl 2.1-2833/12, hat die Wasserrechtsbehörde der – damals noch nicht rechtsanwaltlich vertretenen – Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3,
die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 30.12.2016 zu den eingeholten Gutachten zu äußern. Weiters hat die Wasserrechtsbehörde die Antragstellerin darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Wiederverleihung aufgrund der fehlenden Unterlagen zurückzuweisen. Konkret hat die Wasserrechtsbehörde der Antragstellerin dabei gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
folgenden Mängelbehebungsauftrag erteilt: „Sie werden daher letztmalig aufgefordert, mitzuteilen welche fachkundige Institution mit der Erhebung der noch offenen Daten betraut wurde und hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen wird. Die Behörde merkt sich als Frist den 30.12.2016 vor.“„Sie werden daher letztmalig aufgefordert, mitzuteilen welche fachkundige Institution mit der Erhebung der noch offenen Daten betraut wurde und hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen wird. Die Behörde merkt sich als Frist den 30.12.2016 vor.“ Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde den Wiederverleihungsantrag vom 01.07.2010 gemäß § 13 Abs 3
zurückgewiesen, da die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.11.2016 nicht nachgekommen sei.Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zl ****, hat die Wasserrechtsbehörde den Wiederverleihungsantrag vom 01.07.2010 gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
zurückgewiesen, da die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.11.2016 nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 04.04.2017 hat die Antragstellerin – nunmehr vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH – gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dem Wiederverleihungsantrag stattzugeben, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 21 WRG 1959 ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bestehe, sofern fristgerecht um Wiederverleihung angesucht und der Stand der Technik eingehalten werde und keine öffentlichen Interessen im Wege stünden. Die öffentlichen Interessen seien dabei von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Insbesondere handle es sich bei den von der Behörde geforderten hydrologischen Erhebungen um amtswegig zu ermittelnde Tatsachen und nicht um Antragsunterlagen, die von der Antragstellerin gemäß § 103 WRG 1959 vorzulegen seien. Die Zurückweisung widerspreche auch § 13 Abs 3
, da keine ausreichende Verbesserungsfrist eingeräumt worden sei. Zur Vorlage von einjährigen Messdaten sei nämlich mindestens eine einjährige Frist erforderlich.Mit Schreiben vom 04.04.2017 hat die Antragstellerin – nunmehr vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH – gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dem Wiederverleihungsantrag stattzugeben, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 21, WRG 1959 ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes bestehe, sofern fristgerecht um Wiederverleihung angesucht und der Stand der Technik eingehalten werde und keine öffentlichen Interessen im Wege stünden. Die öffentlichen Interessen seien dabei von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Insbesondere handle es sich bei den von der Behörde geforderten hydrologischen Erhebungen um amtswegig zu ermittelnde Tatsachen und nicht um Antragsunterlagen, die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 103, WRG 1959 vorzulegen seien. Die Zurückweisung widerspreche auch Paragraph 13, Absatz 3,
, da keine ausreichende Verbesserungsfrist eingeräumt worden sei. Zur Vorlage von einjährigen Messdaten sei nämlich mindestens eine einjährige Frist erforderlich. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet wie folgt: § 103.Paragraph 103,
) lautet wie folgt: § 13.Paragraph 13, (…)
sein. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Behörde hat dabei nicht nur die Möglichkeit der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern die Behebung des Mangels anzuordnen und gleichzeitig ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (vgl Hengstschläger/Leeb,
RZ 29).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
sein. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Behörde hat dabei nicht nur die Möglichkeit der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern die Behebung des Mangels anzuordnen und gleichzeitig ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 13, RZ 29). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde den Wiederverleihungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010 gemäß § 13 Abs 3
zurückgewiesen, da sie dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.11.2016 nicht nachgekommen sei. Mit diesem Schriftsatz hat die Behörde die amtswegig eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3
zur Kenntnis gebracht und darüber informiert, dass die Zurückweisung des Antrages aufgrund der fehlenden Unterlagen, die sich aus den Gutachten ergeben würden, beabsichtigt sei. Konkret hat die Behörde mit diesem Schreiben der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3
aber nur aufgetragen, bis spätestens 30.12.2016 mitzuteilen, „welche fachkundige Institution mit der Erhebung der noch offenen Daten betraut wurde und hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen wird.“Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde den Wiederverleihungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010 gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
zurückgewiesen, da sie dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.11.2016 nicht nachgekommen sei. Mit diesem Schriftsatz hat die Behörde die amtswegig eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3,
zur Kenntnis gebracht und darüber informiert, dass die Zurückweisung des Antrages aufgrund der fehlenden Unterlagen, die sich aus den Gutachten ergeben würden, beabsichtigt sei. Konkret hat die Behörde mit diesem Schreiben der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
aber nur aufgetragen, bis spätestens 30.12.2016 mitzuteilen, „welche fachkundige Institution mit der Erhebung der noch offenen Daten betraut wurde und hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen wird.“ Die Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3
vorgehen, wenn der Antrag von den Anforderungen des Materiengesetzes – vorliegend des WRG 1959 – oder des
an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen Anordnung, so kommt bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage (vgl Hengstschläger/Leeb,
Die Informationen, welche fachkundigen Personen mit der Ausarbeitung von Einreichunterlagen betraut wurden und die Vorlage diesbezüglicher Auftragsbestätigungen sind aber keine Unterlagen, die gemäß § 103 WRG 1959 einem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung anzuschließen sind. Auch das
enthält keine diesbezügliche Informationspflicht. Eine Zurückweisung des wasserrechtlichen Antrages gemäß § 13 Abs 3
kommt bei Fehlen dieser Angaben nicht in Betracht.Die Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3,
vorgehen, wenn der Antrag von den Anforderungen des Materiengesetzes – vorliegend des WRG 1959 – oder des
an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen Anordnung, so kommt bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 13, RZ 27). Die Informationen, welche fachkundigen Personen mit der Ausarbeitung von Einreichunterlagen betraut wurden und die Vorlage diesbezüglicher Auftragsbestätigungen sind aber keine Unterlagen, die gemäß Paragraph 103, WRG 1959 einem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung anzuschließen sind. Auch das
enthält keine diesbezügliche Informationspflicht. Eine Zurückweisung des wasserrechtlichen Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
kommt bei Fehlen dieser Angaben nicht in Betracht. Die Wasserrechtsbehörde hat der unvertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2016 auch nicht gemäß § 13 Abs 3
die Nachreichung der von den Sachverständigen geforderten Messergebnisse einer einjährigen hydrologischen Untersuchung der Restwasserstrecke und der Planung der Dotierwasserabgabe innerhalb einer bestimmten Frist mit der Wirkung aufgetragen, dass der Wiederverleihungsantrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Bezüglich dieser geforderten Unterlagen liegt somit kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3
vor. Seine Nichtbefolgung darf daher nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge haben (vgl etwa VwGH 18.04.2013, 2012/21/0260).Die Wasserrechtsbehörde hat der unvertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2016 auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
die Nachreichung der von den Sachverständigen geforderten Messergebnisse einer einjährigen hydrologischen Untersuchung der Restwasserstrecke und der Planung der Dotierwasserabgabe innerhalb einer bestimmten Frist mit der Wirkung aufgetragen, dass der Wiederverleihungsantrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Bezüglich dieser geforderten Unterlagen liegt somit kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3,
vor. Seine Nichtbefolgung darf daher nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge haben vergleiche etwa VwGH 18.04.2013, 2012/21/0260). Der angefochtene Zurückweisungsbescheid verstößt somit gegen die Verfahrensvorschriften des § 13 Abs 3
und ist als rechtswidrig aufzuheben (vgl etwa VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).Der angefochtene Zurückweisungsbescheid verstößt somit gegen die Verfahrensvorschriften des Paragraph 13, Absatz 3,
und ist als rechtswidrig aufzuheben vergleiche etwa VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035). Abschließend ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3
, nicht hingegen über den Wiederverleihungsantrag selbst zu entscheiden hat. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Wiederverleihungsantrag verweigert hat. Die von der Beschwerdeführerin begehrte inhaltliche Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl Hengstschläger/Leeb,
RZ 30).Abschließend ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
, nicht hingegen über den Wiederverleihungsantrag selbst zu entscheiden hat. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über den Wiederverleihungsantrag verweigert hat. Die von der Beschwerdeführerin begehrte inhaltliche Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 13, RZ 30). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0888.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.