RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2641-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 48
TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach § 52 Absatz 1 lit.a TROG 2001Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet:
Paragraph 48, TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz 1 Litera a, TROG 2001 Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet:
§§ 44
-47 TROG 2001Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet:
Paragraphen 44 -, 47, TROG 2001 Zu allgemeines Mischgebiet:
§§ 43
, 48a, 49, 50, 50a, 51 TROG 2001Zu allgemeines Mischgebiet:
Paragraphen 43, 48 a, 49, 50, 50 a, 51, TROG 2001 Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß § 49a und 49b TROG 2001Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß Paragraph 49 a und 49 b TROG 2001 Entsprechend der Planungsrichtwerte dieser Tabelle für Tag und Nacht erfolgt die Zuordnung in die einzelnen Kategorien. Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Lr,PW aus Lr,FW + 5 dB gebildet werden. Nachstehend ist der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW und der daraus abgeleitete Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zusammengefasst. Tabelle gelöscht Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle einwirken. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels. Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus. Wie obige Ausführungen darlegen wird der PTG eingehalten. Festzuhalten ist, dass dabei ein durchgängiger Betrieb der beantragten Anlage angesetzt wurde und dieser in jenem Zeitraum gegenüber gestellt wurde, welcher die geringste lärmtechnische Auswirkung der Umgebung darstellt. Zusammenfassung Durch die durchgeführten Messungen wurde dargelegt, dass jene Aussage, welche in der Verhandlungsschrift vom 20.10.2016, wie folgt aufgenommen wurde: Unter Beachtung der Präzisierung und der vorhandenen Umgebungslärmquellen (Autobahn, Schiene), sowie der Situierung der Anlage (Abschirmung durch höheres Gebäude zu den nächstgelegenen Nachbarn) und der Entfernung zu den Nachbarn kann ausgesagt werden, dass eine Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus nicht zu erwarten sein wird; entspricht. Q Anlagen: Auszug Umgebungslärmkarte Flächenwidmung Abstand Fotos Umgebungslärmkarte: Karte gelöscht Abbildung gelöscht Flächenwidmung Abbildung gelöscht Abstand Abbildung gelöscht Fotos Fotos gelöscht In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 wurde Beweis aufgenommen durch die ergänzende Befragung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dabei führte der Sachverständige auf Fragen der Parteien Folgendes aus: „Der Grundgeräuschpegel in der Nacht wurde von mir auf Grund der Umgebungslärmkarte herangezogen. Diese Lärmkarte wird vom Umweltbundesamt auf Grundlage einer EU Richtlinie erstellt. Wenn ich gefragt werde, ob die Werte in dieser Lärmkarte auch der Realität entsprechen, so weise ich darauf hin, dass für ein entsprechend dem Stand der Technik ausgearbeitetes Gutachten für ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y entsprechende Lärmmessungen in diesem Bereich durchgeführt wurden. Es wurde dabei ein Lr,o in den Nachtstunden von über 50 dB erhoben. Anhand der in diesem Gutachten festgehaltenen Pegelkurve ist ersichtlich, dass der L95 (der in 95 % über-schrittene Pegel) in der Größenordnung von 48 dB liegt. Diese Lärmmessungen wurden von
- auf
- August 2011 durchgeführt in der Zeit von ca 15.00 Uhr bis ca 15.00 Uhr des Folgetages. Es handelte sich dabei um eine durchgängige 24-Stunden-Messung. Das Mikrofon war bei dieser Messung an der Grenze zwischen den Parzellen **2 und **3 aufgestellt. Zusammenfassend kann aus meiner Sicht festgestellt werden, dass die Richtigkeit der Umgebungslärmkarte durch die durchgeführte Umgebungslärmmessung in der Schallausbreitungsberechnung Auer, die vorhin erwähnt wurde, bestätigt wird. Auf dieser Umgebungslärmkarte ist lediglich der Lärm der Eisenbahnstrecke in der Nacht aufgenommen. Sonstige Umgebungslärmquellen sind in dieser Betrachtung nicht enthalten, wodurch man für einen Sicherheitsfaktor der Nachbarschaft ausgehen kann. Bei der Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen wird dem Umgebungslärmpegel der Flächenwidmungspegel gegenübergestellt und somit der Planungswert definiert (es wird der niederere Wert angesetzt). Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wird sohin festgestellt, dass der Störlärm um 5 dB unterhalb dieses Planungswertes liegt. Bei Unterschreitung dieses Planungswertes wird von einem Irrelevanz-Kriterium ausgegangen, wodurch sich eine weitere Prüfung (medizinische Beurteilung) erübrigt.“ Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt erwogen: Die bestehende Späneabsaugung mit Silo verfügt bereits über eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung. Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist ein weiterer Zwischenfilter zur Ableitung von zusätzlichen Maschinen und der Austausch von Maschinen und Geräten. Nur dies ist Gegenstand vorliegenden Verfahrens. Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 (VwSlg 10.482 A/1981). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur so weit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens sind. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs 1 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl Verwaltungsgerichtshof 10.02.1998, 97/04/0165). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0096). Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 (VwSlg 10.482 A/1981). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur so weit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens sind. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche Verwaltungsgerichtshof 10.02.1998, 97/04/0165). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0096). Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Begehren von BB, welche dieser in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 festgehalten hat, nicht Gegenstand dieses Änderungsgenehmigungsverfahrens sind. Dazu zählen der Antrag auf Einschränkung der Betriebszeiten für die Dieselstapler auf die Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder den Umstieg auf Elektrostapler zur Vermeidung von Abgasemissionen vorzuschreiben. Ebenso gilt dies für den Antrag, die zukünftigen Lärm- und Abgasemissionen und Betriebszeiten im Bescheid festzulegen. Zum konkreten Verfahrensgegenstand hat das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ganz klar belegt, dass durch die beantragte Anlagenänderung keine Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus zu erwarten sein wird. Damit ist keinerlei Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Änderung zu erwarten, weshalb das eingereichte Projekt die Genehmigungserfordernisse erfüllt und die Antragstellerin damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Änderungsgenehmigung hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.2641.5