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{'item': 'LVwG-2017/11/0833-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/11/0833-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau BB, vertreten durch Notar1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Bauträgervertrag (Kaufvertrag), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Erwerb eines Hälfteanteiles an der Einheit Top W * + K * samt Tiefgaragenstellplatz Nr * und Abstellplatz Nr 28 im Objekt „WA W“ auf Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z durch Frau BB, dies nach Maßgabe des Bauträgervertrages (Kaufvertrages) vom 24.08.2016, gemäß § 12 Abs 1 lit a iVm § 13 Abs 1 lit c sowie § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LBGl Nr 26/2017, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Erwerb eines Hälfteanteiles an der Einheit Top W * + K * samt Tiefgaragenstellplatz Nr * und Abstellplatz Nr 28 im Objekt „WA W“ auf Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z durch Frau BB, dies nach Maßgabe des Bauträgervertrages (Kaufvertrages) vom 24.08.2016, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LBGl Nr 26 aus 2017,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren vor der belangten Behörde:römisch eins. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Bauträgervertrag (Kaufvertrag) vom 24.08.2016 haben CC und BB die Einheit Top W * + K* samt Tiefgaragenplatz Nr * und Abstellplatz Nr * im Objekt „WA W“ auf dem Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um den Gesamtkaufpreis von Euro 267.500,00 von der A GmbH mit dem Sitz in X erworben. Mit Eingaben vom 16.11.2016 wurde dieses Rechtsgeschäft bzgl des Erwerbes durch die mexikanische Staatsangehörige BB der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Bauträgervertrag (Kaufvertrag) vom 24.08.2016 haben CC und , BB die Einheit Top W * + K* samt Tiefgaragenplatz Nr * und Abstellplatz Nr * im Objekt „WA W“ auf dem Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um den Gesamtkaufpreis von Euro 267.500,00 von der A GmbH mit dem Sitz in römisch zehn erworben. Mit Eingaben vom 16.11.2016 wurde dieses Rechtsgeschäft bzgl des Erwerbes durch die mexikanische Staatsangehörige BB der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl ****, dem Erwerb des Eigentums durch Frau BB die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass staatspolitische Interessen dem Rechtserwerb nicht entgegenstehen würden. Ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht am Rechtserwerb durch BB sei nicht gegeben und werde das Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses auch nicht behauptet. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Es sei zwar anzunehmen, dass Frau BB eigenes Vermögen in das vorliegende Rechtsgeschäft investiere und die Begründung von Wohnungseigentum ihrer künftigen finanziellen Absicherung dienen solle. Dies vermöge für die erkennende Behörde jedoch keine ausreichende Begründung privater Interessen darzustellen, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten nur gemeinsam veräußert oder belastet werden könne. Die weiteren Tatsachen, dass die Antragstellerin überhaupt erst seit 29.02.2016 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge, sich vor noch nicht einmal einem Jahr vermählt habe und der Aufenthaltstitel lediglich bis 20.04.2017 erteilt worden sei, bestärke die erkennende Behörde in der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall aufgrund unzureichender privater Interessen die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Frau BB fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um Wohnungseigentum von Partnern handle. Dies sei eine besondere Form des Miteigentums, da über dieses nur gemeinsam verfügt werden könne. Der für die Beschwerdeführerin wichtigste Grund, die Eigentumsübertragung zu genehmigen, stelle die mit dem österreichischen Staatsangehörigen CC abgeschlossene Ehe dar. Es werde daher beantragt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. II. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:römisch zwei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Das Landesverwaltungsgericht hat Meldeauskünfte eingeholt und Grundbuchsabfragen durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bauträgervertrag (Kaufvertrag) vom 24.08.2016 haben CC und BB die Einheit Top W * + K *, den Tiefgaragenstellplatz * sowie den Abstellplatz * im Objekt „WA W“ auf dem Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um den Gesamtkaufpreis von Euro 267.500,00 von der A GmbH mit dem Sitz in X erworben. Mit Bauträgervertrag (Kaufvertrag) vom 24.08.2016 haben CC und , BB die Einheit Top W * + K *, den Tiefgaragenstellplatz * sowie den Abstellplatz * im Objekt „WA W“ auf dem Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um den Gesamtkaufpreis von Euro 267.500,00 von der A GmbH mit dem Sitz in römisch zehn erworben. Das Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftliches Mischgebiet nach § 40 Abs 5 TROG 2016 gewidmet; dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als landwirtschaftliches Mischgebiet nach Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2016 gewidmet; dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der Erwerb durch den österreichischen Staatsangehörigen CC unterliegt nicht der Genehmigungs- bzw Erklärungspflicht nach dem TGVG
  5. Frau BB ist mexikanische Staatsangehörige. Am 12.03.2016 hat sie den österreichischen Staatsangehörigen CC geheiratet. BB ist seit 29.02.2016 in Adresse1, mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort gemeinsam mit ihrem Ehegatten wohnhaft. Sie verfügt über einen – zwischenzeitlich verlängerten – Aufenthaltstitel (Familienangehöriger) gültig bis 21.04.
  6. BB ist von Beruf Architektin; sie arbeitet derzeit als Angestellte im Hotelbetrieb ihres Ehegatten bzw der Schwiegereltern in Q. Die kaufgegenständliche Wohnung wird künftig die Ehewohnung darstellen. Dass es sich beim Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um ein bebautes Baugrundstück handelt, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Bestätigung der Gemeinde V. Dass der Erwerb durch den österreichischen Staatsangehörigen CC nicht der Genehmigungs- bzw Erklärungspflicht nach dem TGVG 1996 unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften des
  7. Abschnittes des TGVG 1996 (vgl auch die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 95/2016). Dass schließlich die Beschwerdeführerin mexikanische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsangehörigen CC verheiratet ist, ergibt sich ebenfalls aus den Unterlagen im Akt der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die getroffenen Feststellungen sind im Übrigen unstrittig. Dass es sich beim Gst *1 der Liegenschaft in EZ ** GB Z um ein bebautes Baugrundstück handelt, ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Bestätigung der Gemeinde römisch fünf. Dass der Erwerb durch den österreichischen Staatsangehörigen CC nicht der Genehmigungs- bzw Erklärungspflicht nach dem TGVG 1996 unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften des
  8. Abschnittes des TGVG 1996 vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016,). Dass schließlich die Beschwerdeführerin mexikanische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsangehörigen CC verheiratet ist, ergibt sich ebenfalls aus den Unterlagen im Akt der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die getroffenen Feststellungen sind im Übrigen unstrittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017:Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 26/2017: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]

(7)Ausländer sind: a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; […] § 12Paragraph 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben: a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken: 1. den Erwerb des Eigentums; […] §13 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn … c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. […] § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. […] V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Erwerb eines Hälfteanteiles an der Einheit Top W * + K *samt Tiefgaragenabstellplatz * sowie Abstellplatz * im Objekt „WA W“ durch die mexikanische Staatsangehörige BB. Im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft von Frau BB sind die Vorschriften über den Ausländergrundverkehr beachtlich. Dass der vorliegende Rechtserwerb staatspolitischen Interessen widersprechen würde, davon kann nicht ausgegangen werden. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein öffentliches Interesse am Erwerb durch Frau BB, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, nicht erblickt hat. Das Vorliegen eines derartigen öffentlichen Interesses wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 13, Absatz eins, TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Artikel 18, B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01). Berücksichtigt man nun die Umstände des vorliegenden Falles, so ist festzuhalten, dass es um den Erwerb einer Eigentumswohnung durch Ehegatten geht, wobei der Ehegatte über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Die vertragsgegenständliche Wohnung soll zudem künftig den Hauptwohnsitz der Eheleute bzw die Ehegattenwohnung darstellen. Vor dem Hintergrund dieser privaten Interessen der Beschwerdeführerin – und ihres Ehegatten – kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht in Frage. Dass die Beschwerdeführerin erst seit 12.03.2016 mit dem österreichischen Staatsangehörigen CC verheiratet ist, vermag daran nichts zu ändern. Das gilt auch für den Umstand, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin befristet ist; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist nämlich eine Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgesehen und eine solche Verlängerung ist zwischenzeitlich auch schon erfolgt. Zusammenfassend vertritt daher das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass im Hinblick auf die dargelegten privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, welche (nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) entsprechend zu berücksichtigen sind, die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliegen, weshalb wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (VfSlg 11689/1988, 11690/1988, 11691/1988; vgl auch VfSlg 10894/1986), dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (VfSlg 11689 aus 1988,, 11690 aus 1988,, 11691 aus 1988,; vergleiche auch VfSlg 10894 aus 1986,), dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche , VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.11.0833.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.