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{'item': 'LVwG-2017/25/0620-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0620-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vom 13.02.2017, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.02.2017, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BB, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vom 13.02.2017, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.02.2017, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Antragsteller AA, gem § 44 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „B *** Ystraße, km 2,56, Kreisverkehrsanlage X-Kreuzung“ unter Vorschreibung von mehreren Auflagen. Im bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Antragsteller AA, gem Paragraph 44, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „B *** Ystraße, km 2,56, Kreisverkehrsanlage X-Kreuzung“ unter Vorschreibung von mehreren Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von BB, in welcher dieser die Verhältnismäßigkeit der Errichtung dieses Kreisverkehrs bestreitet. Der Rückgang der Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren beweise, dass auch viele kleinere Maßnahmen Wirkung zeigten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h auf der Landesstraße im Kreuzungsbereich würde das Unfallrisiko weiter vermindern, Grund und Boden würden geschont und es gebe keine Umweltbelastung. Der ökologische Vorteil eines Kreisverkehrs wäre aufgrund der extrem ungleichen Verkehrsbelastung in den Zufahrten ein ökologischer Nachteil. Die enorme Umweltbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Im Tagesschnitt würden ca 12.000 Fahrzeuge vor dem Kreisverkehr abbremsen und nach der Durchfahrt wieder beschleunigen, die sonst kraftstoffsparend durchfahren könnten. Der Kohlendioxidausstoß und die Feinstaubbelastung würden stark zunehmen. Kreisverkehre seien nicht für das Aufschließen von Siedlungs-, Geschäfts- und Gewerbegebieten geeignet. Nachdem die Funktion von Landesstraßen fast ausschließlich die Verbindungsfunktion wäre, würden sich Kreisverkehre an Landstraßen nicht dazu eigenen, Siedlungs- und Gewerbegebiete aufzuschließen. Kreisverkehre seien auch nicht geeignet für ungleiche Verkehrsbelastung in den Zufahrten, es bedürfe mindestens eines 30 %-igen Verkehrsanteils beim Querverkehr. Auch fehle die Eignung für stark unterschiedliche Verkehrsbedeutung der sich kreuzenden Straßen wie bei Landesstraße-Gemeindestraße. Es werde deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 durch die Anhörung der Verfahrensparteien, die Einvernahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und die Verlesung der Akten der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens ist das von der Landesstraßenverwaltung eingereichte Bauvorhaben „B *** Ystraße, km 2,565 X-Kreuzung“. Dabei handelt es sich um eine Kreuzung einer Gemeindestraße, die die Ortsteile W und V in der Gemeinde Z verbindet mit der Landesstraße B ***. Der Kreuzungswinkel ist annähernd rechtwinklig, es handelt sich dort um eine seit vielen Jahren beanstandete Unfallhäufungsstelle. Die Unfallauswertung der Statistik Austria, in welcher nur die bei der Polizei gemeldeten Unfälle aufscheinen, weist für die vergangenen Jahre folgende Unfallzahlen auf: 2010: 7 Unfälle, 2011: 2 Unfälle, 2012: 2 Unfälle, 2013: kein Unfall, 2014: 1 Unfall, 2015: 5 Unfälle. Zum Zweck der Beseitigung dieser Unfallhäufungsstelle wurde von der Landesstraßenverwaltung gegenständliches Projekt zur Genehmigung eingereicht. Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens ist das von der Landesstraßenverwaltung eingereichte Bauvorhaben „B *** Ystraße, km 2,565 X-Kreuzung“. Dabei handelt es sich um eine Kreuzung einer Gemeindestraße, die die Ortsteile W und römisch fünf in der Gemeinde Z verbindet mit der Landesstraße B ***. Der Kreuzungswinkel ist annähernd rechtwinklig, es handelt sich dort um eine seit vielen Jahren beanstandete Unfallhäufungsstelle. Die Unfallauswertung der Statistik Austria, in welcher nur die bei der Polizei gemeldeten Unfälle aufscheinen, weist für die vergangenen Jahre folgende Unfallzahlen auf: 2010: 7 Unfälle, 2011: 2 Unfälle, 2012: 2 Unfälle, 2013: kein Unfall, 2014: 1 Unfall, 2015: 5 Unfälle. Zum Zweck der Beseitigung dieser Unfallhäufungsstelle wurde von der Landesstraßenverwaltung gegenständliches Projekt zur Genehmigung eingereicht. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen beauftragte das Verwaltungsgericht den straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit einer Ergänzung seines Gutachtens, welches er in seinem Schreiben vom 30.03.2017 erstattete. Dieses hat folgenden Wortlaut: „B *** Ystraße, km 2,56 Kreisverkehr X-Kreuzung Ergänzungsgutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau Zahl Verkehrsrecht: **** Zahl Landesverwaltungsgericht: LVwG-2017/25/0620-1 AA, B ***, Kreisverkehrsanlage X-Kreuzung, Z Verfahren gem. § 44 TStG – BeschwerdeVerfahren gem. Paragraph 44, TStG – Beschwerde Beweisthema: ● „Ist es in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Unfallhäufigkeit im Planungsbereich gekommen?“ Nach Abfrage bei der Statistik Austria, Unfallhäufungsstellenmanagement, ereigneten sich in den Jahren 2015 bis 2010 ein bis sieben Unfälle pro Jahr. Die Statistik beruht auf Unfälle welche die Exekutive gemeldet hat. Weitere Recherchearbeiten (Verhandlungsschrift, Verkehrsrecht, ****,
  5. Juli 2007) haben ergeben, dass sich auch in den Jahren 2006 bis 2003 Unfälle im oben angeführten Bereich ereignet haben. Im Jahr 2015 haben sich fünf Unfälle ereignet. Daher kann gesagt werden, dass es zu keinem Rückgang der Unfälle in den letzten Jahren gekommen ist. ● Würde eine Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 auf 50 km/h im Kreuzungsbereich erwarten lassen, diese Unfallhäufungsstelle zu beseitigen? Nach Durchsicht der Unfallhergänge - Unfallhäufungsstellen auf Landesstraßen in Tirol - kann gesagt werden, dass allgemein die Kreuzung nicht bzw. zu wenig wahrgenommen wird. Eine Reduktion der Geschwindigkeit kann die Unfallhäufungsstelle nicht beseitigen. ● Sind Kreisverkehrsanlagen zwischen Straßen mit ungleicher Verkehrsbelastung geeignet? Aufgrund einer Bilanz aus Reisezeitgewinn und -Zeitverlust eignen sich gem. RVS 03.05.14 Kreisverkehrsanlagen nur mäßig bei ungleichmäßiger Verkehrsbelastung. Bzgl. der ungleichmäßigen Verkehrsbelastung sei auf das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 13.12.2016 verwiesen. ● Besteht für das Einreichprojekt ein solcher Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist? Lt. RVS 03.05.14 bieten sich Kreisverkehre vor allem zu Sanierung von Unfallhäufungs- bzw. Gefahrenstellen an. Die gegenwärtige Kreuzung ist als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen. Die Sanierung einer Unfallhäufungsstelle ist im öffentlichen Interesse gelegen. ● Könnte mit einer anderen Situierung des Kreisverkehrs insgesamt eine geringere Fremdgrundinanspruchnahme erreicht werden? Eine andere Situierung der Kreisverkehrsanlage ist technisch möglich, jedoch würde dies insgesamt zu keiner Verringerung der Fremdgrundinanspruchnahme führen. ● Ausführungen, ob das Einreichprojekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 lit a, b und d TStG entspricht.Ausführungen, ob das Einreichprojekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, b und d TStG entspricht. Das gegenständliche Projekt erfüllt die Voraussetzungen des § 3 7 Abs.

(1)lit a, b und d des Tiroler Straßengesetzes im vollen Umfang.“Das gegenständliche Projekt erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 3, 7 Abs.
(1)Litera a, b und d des Tiroler Straßengesetzes im vollen Umfang.“ In der mündlichen Verhandlung hat der straßenbautechnische Amtssachverständige dazu ergänzend ausgeführt, dass von ihm der Querverkehrsanteil auf der Gemeindestraße mit 29 % errechnet wurde. Er stützte seine Berechnungen auf Zählungen der Auswertung DataCollect in Richtung U im November 2015 und in Richtung V im Dezember 2015 sowie auf die automatische Zählstelle des Landes T-Z. Seiner Berechnung war die Annahme zu Grunde gelegen, dass die Zahl der ausfahrenden Fahrzeuge gleich groß ist wie jene der einfahrenden. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass nicht ein Sichtproblem die Ursache für die Unfallhäufung an dieser Kreuzung ist, sondern ein Wahrnehmungsproblem. Aus diesem Grund erwartet sich der Amtssachverständige von einer allfälligen Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Landesstraße im Kreuzungsbereich keine nennenswerte Reduktion der Unfallzahlen. In der mündlichen Verhandlung hat der straßenbautechnische Amtssachverständige dazu ergänzend ausgeführt, dass von ihm der Querverkehrsanteil auf der Gemeindestraße mit 29 % errechnet wurde. Er stützte seine Berechnungen auf Zählungen der Auswertung DataCollect in Richtung U im November 2015 und in Richtung römisch fünf im Dezember 2015 sowie auf die automatische Zählstelle des Landes T-Z. Seiner Berechnung war die Annahme zu Grunde gelegen, dass die Zahl der ausfahrenden Fahrzeuge gleich groß ist wie jene der einfahrenden. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass nicht ein Sichtproblem die Ursache für die Unfallhäufung an dieser Kreuzung ist, sondern ein Wahrnehmungsproblem. Aus diesem Grund erwartet sich der Amtssachverständige von einer allfälligen Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Landesstraße im Kreuzungsbereich keine nennenswerte Reduktion der Unfallzahlen. Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes relevant: § 37Paragraph 37„Allgemeine Erfordernisse
(1)Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß a)Litera a sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können, b)Litera b sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen, c)Litera c Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und d)Litera d sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2)Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(2)Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3)Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.“
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.“ § 43Paragraph 43„Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1)Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(1)Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2)Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
(2)Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung a)Litera a den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und b)Litera b mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“ Zum Beschwerdeargument, dass für die Notwendigkeit eines Kreisverkehrs der Querverkehrsanteil mindestens 30 % betragen müsste, ist auf die RVS 03.05.14 zu verweisen, wonach die Nebenströme der zum Kreis führenden Äste zumindest 20 % der Gesamtverkehrsstärke erreichen sollen. Aufgrund der von automatischen Zählanlagen ermittelten Fahrzeugbewegungen hat der Amtssachverständige einen Querverkehrsanteil von rund 29 % für die Gemeindestraßenachse errechnet. Damit ist die von der Richtlinie für die Notwendigkeit eines Kreisverkehrs geforderte Verkehrsstärke auf der querenden Straße mehr als erreicht. Es besteht kein Grund daran, die Richtigkeit der von den automatischen Verkehrszählstellen ermittelten Werte zu bezweifeln, zumal der Amtssachverständige diese auch für plausibel befunden hat. Der Umstand, dass diese Verkehrszählungen von der Gemeinde Z in Auftrag gegeben und bezahlt wurden, hat auf die Aussagekraft dieser Zahlen keinerlei Einfluss. Aus der Unfallauswertung der Statistik Austria kann nicht ersehen werden, dass es in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Unfallhäufigkeit gekommen wäre. Die Tatsache, dass die Unfallstatistik für das Jahr 2016 noch nicht verfügbar ist, ändert daran insofern nichts, als die Unfallzahlen eines einzelnen Jahres noch keinen Trend aufzeigen könnten und diese Zahlen immer im Zusammenhang über mehrere Jahre gesehen werden müssen. Dem Beschwerdeargument, dass die Unfallhäufungsstelle durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 175 von 70 auf 50 km/h beseitigt werden könnte, hat der Amtssachverständige mit dem Argument widersprochen, dass diese Kreuzung nicht bzw zu wenig wahrgenommen wird und daran eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nichts ändern würde. Aus diesem Grund kann auch dem Argument des Beschwerdeführers nicht näher getreten werden, die Wirkung des im November 2015 erfolgten Umschnitts von Bäumen im Sichtbereich der Kreuzung abzuwarten, da nach Sachverständigenmeinung eben nicht ein Sichtproblem sondern ein Wahrnehmungsproblem Grund für diese Unfallhäufungsstelle ist. Dieser fachlichen Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind auch in Anbetracht der Tatsache schlüssig, logisch und nachvollziehbar, da bereits die in der Vergangenheit erfolgte Errichtung von Linksabbiegespuren in Verbindung mit einer Tempobeschränkung auf 70 km/h diese Unfallhäufungsstelle nicht beseitigen konnte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der viel geringere Eingriff in Form einer bloßen Tempobeschränkung auf 50 km/h dieses Ziel nicht erreichen könnte. Zur Beseitigung des Problems der Wahrnehmbarkeit dieser Kreuzung ist damit gegenständlicher Kreisverkehr die geeignetste und für alle Betroffenen schonendste Möglichkeit zur nachhaltigen Beseitigung dieser Unfallhäufungsstelle. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine andere Situierung der Kreisverkehrsanlage technisch zwar möglich wäre, dies jedoch insgesamt zu keiner Verringerung der Fremdinanspruchnahme führen würde. Die vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagene Errichtung einer Unterflurtrasse würde aufgrund der damit verbundenen Notwendigkeit der Einbindung der Zu- und Ablaufstrecken eine größere Fremdgrundinanspruchnahme nach sich ziehen als gegenständlicher Kreisverkehr, womit dieser sich als schonendste Variante auch bezüglich Fremdgrundinanspruchnahme erweist. Der Beschwerdeführer befürchtet durch die durch den Kreisverkehr für den Verkehr auf der Landesstraße notwendigen Abbrems- und Beschleunigungsmanöver einer erhöhten Schadstoffbelastung ausgesetzt zu werden und verweist diesbezüglich auf einen erhöhten Kohlendioxidausstoß und eine Steigerung der Feinstaubbelastung. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet sich ca 90 m vom geplanten Kreisverkehr entfernt. Es ist zutreffend, dass aufgrund des Kreisverkehrs der Verkehr auf der Landesstraße nicht wie bisher mit gleichbleibender Geschwindigkeit den Kreuzungsbereich passieren kann. Es ist für diesen eine Temporeduktion erforderlich, wobei in den meisten Fällen ohne anhalten zu müssen, in den Kreisverkehr eingefahren werden können wird, dieser üblicherweise im zweiten Gang zu durchfahren ist und nach der Ausfahrt wieder beschleunigt wird. Dies gilt jedoch auch für den Querverkehr auf der Gemeindestraße, der bisher vor der Kreuzung im Regelfall stehen bleiben muss. Aufgrund dieser ausgleichenden Wirkung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich für den in ca 90 m Entfernung wohnenden Beschwerdeführer eine messbare Steigerung der Schadstoffbelastung ergeben wird. Das in der Beschwerde thematisierte Kohlendioxid ist überdies ungiftig und wieso der Kreisverkehr zu einer Vermehrung der Feinstaubbelastung für den in 90 m Entfernung wohnenden Beschwerdeführer führen soll, ist aufgrund obiger Umstände nicht nachvollziehbar. Völlig unabhängig von dem oben Ausgeführten ist auf die Bestimmung des § 37 Abs 2 Tiroler Straßengesetz zu verweisen, wonach durch Abs 1 lit c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet werden. Das heißt, dass bezüglich des dort erwähnten Interesses einer möglichst weitgehenden Herabsetzung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße keine subjektiven Nachbarrechte begründet werden, was bedeutet, dass die Nachbarn diese im Straßenbauverfahren nicht geltend machen können. Die Rechte der betroffenen Grundeigentümer sind in § 43 TStG angeführt, wo sich nichts in Richtung Schadstoffbelastung der Anrainer durch den Verkehr findet. Das Argument mit der Schadstoffbelastung aufgrund des Verkehrs auf der Straße ist damit straßenrechtlich irrelevant und nicht begründet. Völlig unabhängig von dem oben Ausgeführten ist auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz zu verweisen, wonach durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet werden. Das heißt, dass bezüglich des dort erwähnten Interesses einer möglichst weitgehenden Herabsetzung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße keine subjektiven Nachbarrechte begründet werden, was bedeutet, dass die Nachbarn diese im Straßenbauverfahren nicht geltend machen können. Die Rechte der betroffenen Grundeigentümer sind in Paragraph 43, TStG angeführt, wo sich nichts in Richtung Schadstoffbelastung der Anrainer durch den Verkehr findet. Das Argument mit der Schadstoffbelastung aufgrund des Verkehrs auf der Straße ist damit straßenrechtlich irrelevant und nicht begründet. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat bestätigt, dass das Einreichprojekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 lit a, b und d TStG entspricht und für dieses ein solcher Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Diese Ausführung ist aufgrund obiger Argumente logisch und nachvollziehbar und wurde ihr vom Beschwerdeführer auch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat bestätigt, dass das Einreichprojekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, b und d TStG entspricht und für dieses ein solcher Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Diese Ausführung ist aufgrund obiger Argumente logisch und nachvollziehbar und wurde ihr vom Beschwerdeführer auch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten. Offenbar auf die wissenschaftliche Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Zusammenarbeit mit der Steiermärkischen Landesregierung vom Oktober 2007 mit dem Titel „Kreisverkehrsanlagen in der Steiermark“ Bezug nehmend hat der Beschwerdeführer argumentiert, dass Kreisverkehre nicht zum Aufschließen von Bauland geeignet wären; diesbezüglich ist anzumerken, dass die Aussagen in dieser wissenschaftlichen Untersuchung keineswegs angezweifelt werden und es bei gegenständlichem Projekt auch nicht um das Aufschließen von Bauland, sondern um die Beseitigung einer Unfallhäufungsstelle geht. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und es geeignet ist, die langjährige Unfallhäufungsstelle zu beseitigen, weshalb an dessen Realisierung ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und es geeignet ist, die langjährige Unfallhäufungsstelle zu beseitigen, weshalb an dessen Realisierung ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0620.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.