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LVwG-2017/25/0998-1

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5§ 16b§§ 9§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0998-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sehr geehrter Herr A, Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl. I Nr. 111/2010, bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das I. Quartal 12016 in der Zeit vom 15.

  1. – 03.03.2016 sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der Erhebungsperson, BB, der zuvor angeführten Bundesanstalt ersucht und dazu aufgefordert worden (vorerst) einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterem zu vereinbaren; Sie haben aber (zumindest) bis 23.05.2016 weder einer Terminvereinbarung zugestimmt, noch Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert.Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des Paragraph 8, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das römisch eins. Quartal 12016 in der Zeit vom 15.
  2. – 03.03.2016 sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der Erhebungsperson, BB, der zuvor angeführten Bundesanstalt ersucht und dazu aufgefordert worden (vorerst) einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterem zu vereinbaren; Sie haben aber (zumindest) bis 23.05.2016 weder einer Terminvereinbarung zugestimmt, noch Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs. 1 EWStVParagraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, EWStV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

§Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von 140,00 6 Stunden 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz140,00 6 Stunden 66 Absatz eins, Bundesstatistikgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde es verabsäumt habe, den Sachverhalt des Beschuldigten anzuhören, um die Feststellungen treffen zu können. Es stimme nicht, dass ihm vor dem 11.02.2016 der Besuch durch die Erhebungsperson am 15.02.2016, 19.00 – 20.00 Uhr, angekündigt worden wäre. Die Ankündigung sei an seine Frau CC adressiert gewesen. Der Mahnbrief vom 18.02.2016 hätte demnach auch an sie gerichtet werden müssen. Sein EMail vom 25.02.2016 sei auf den Mahnbrief vom 18.02.2016 hin ergangen. Er sei bereit gewesen, die Fragen zu beantworten. Ein an ihn gerichteter Terminvorschlag seitens der Statistik Austria wäre nicht vorgelegen. Den verlangten Fragebogen habe er nicht erhalten. Da die postalische Ankündigung des Erhebungsversuchs nicht an ihn gerichtet gewesen sei, könne weder eine schriftliche noch telefonische Ankündigung ihm gegenüber als Sachverhalt festgestellt werden. Die Feststellung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, stimme nicht, da er im EMail-Verkehr seine Bereitschaft zu einer anonymen Beantwortung der Fragen bekundet habe. Es sei kein Erhebungsversuch an ihn gerichtet worden, damit könne nicht festgestellt werden, dass er die Fragen nicht beantwortet hätte. Der Mahnbrief stelle keine Information im Sinne des § 11 Abs 1 EWStV dar. Er habe sich um den Erhalt eines Fragebogens bemüht, womit kein Verstoß gegen § 8 EWStV vorliege. Eine Pflicht zur Terminvereinbarung könne weder aus § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz noch aus §§ 8, 9 Abs 1 EWStV herausgelesen werden. Um sich auf eine Auskunftsverweigerung stützen zu können, hätte die Statistik Austria ihm einen Termin zur telefonischen Befragung vorschlagen können. Sein EMail vom 25.02.2016 zeuge von seiner Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, allerdings nicht durch Vorsprache durch einen Interviewer. Man hätte ihn auch telefonisch interviewen können. Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs 1 EWStV setze eine Befragung voraus, bei der wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben gemacht werden. Da die Erhebungsperson auf einer Befragung in seiner Wohnung bestanden habe, sei es zu einer solchen nie gekommen.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde es verabsäumt habe, den Sachverhalt des Beschuldigten anzuhören, um die Feststellungen treffen zu können. Es stimme nicht, dass ihm vor dem 11.02.2016 der Besuch durch die Erhebungsperson am 15.02.2016, 19.00 – 20.00 Uhr, angekündigt worden wäre. Die Ankündigung sei an seine Frau CC adressiert gewesen. Der Mahnbrief vom 18.02.2016 hätte demnach auch an sie gerichtet werden müssen. Sein EMail vom 25.02.2016 sei auf den Mahnbrief vom 18.02.2016 hin ergangen. Er sei bereit gewesen, die Fragen zu beantworten. Ein an ihn gerichteter Terminvorschlag seitens der Statistik Austria wäre nicht vorgelegen. Den verlangten Fragebogen habe er nicht erhalten. Da die postalische Ankündigung des Erhebungsversuchs nicht an ihn gerichtet gewesen sei, könne weder eine schriftliche noch telefonische Ankündigung ihm gegenüber als Sachverhalt festgestellt werden. Die Feststellung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, stimme nicht, da er im EMail-Verkehr seine Bereitschaft zu einer anonymen Beantwortung der Fragen bekundet habe. Es sei kein Erhebungsversuch an ihn gerichtet worden, damit könne nicht festgestellt werden, dass er die Fragen nicht beantwortet hätte. Der Mahnbrief stelle keine Information im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EWStV dar. Er habe sich um den Erhalt eines Fragebogens bemüht, womit kein Verstoß gegen Paragraph 8, EWStV vorliege. Eine Pflicht zur Terminvereinbarung könne weder aus Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz noch aus Paragraphen 8, 9, Absatz eins, EWStV herausgelesen werden. Um sich auf eine Auskunftsverweigerung stützen zu können, hätte die Statistik Austria ihm einen Termin zur telefonischen Befragung vorschlagen können. Sein EMail vom 25.02.2016 zeuge von seiner Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, allerdings nicht durch Vorsprache durch einen Interviewer. Man hätte ihn auch telefonisch interviewen können. Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, EWStV setze eine Befragung voraus, bei der wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben gemacht werden. Da die Erhebungsperson auf einer Befragung in seiner Wohnung bestanden habe, sei es zu einer solchen nie gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aus dem Behördenakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Statistik Austria vom 26.01.2016 an den Privathaushalt des Beschwerdeführers wurde diesem angekündigt, dass die namentlich benannte Erhebungsperson an der Wohnadresse Adresse 1, **** Z, am 15.02.2016, zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr für die Durchführung einer Mikrozensus-stichprobenerhebung vorsprechen wird. Am 04.02.2016 schrieb die Gattin des Beschwerdeführers CC ein EMail an die Statistik Austria, in der sie mitteilt, vor kurzem ein Baby bekommen zu haben und deshalb und aus anderweitigen privaten Gründen sich momentan und in naher Zukunft nicht in der Lage sehe, Termine wahrzunehmen. Um der gesetzlichen Auskunftspflicht dennoch nachzukommen, ersuche sie um schriftliche Übermittlung des Fragenkataloges, welchen sie gewissenhaft ausfüllen und anschließend wieder retournieren würde. In dem am selben Tag ergangenen Antwortmail seitens der Statistik Austria wurde auf § 7 Abs 5 EWStV verwiesen und mitgeteilt, dass dem Wunsch der Erhebung in Schriftform nicht nachgekommen werden könne.Mit Schreiben der Statistik Austria vom 26.01.2016 an den Privathaushalt des Beschwerdeführers wurde diesem angekündigt, dass die namentlich benannte Erhebungsperson an der Wohnadresse Adresse 1, **** Z, am 15.02.2016, zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr für die Durchführung einer Mikrozensus-stichprobenerhebung vorsprechen wird. Am 04.02.2016 schrieb die Gattin des Beschwerdeführers CC ein EMail an die Statistik Austria, in der sie mitteilt, vor kurzem ein Baby bekommen zu haben und deshalb und aus anderweitigen privaten Gründen sich momentan und in naher Zukunft nicht in der Lage sehe, Termine wahrzunehmen. Um der gesetzlichen Auskunftspflicht dennoch nachzukommen, ersuche sie um schriftliche Übermittlung des Fragenkataloges, welchen sie gewissenhaft ausfüllen und anschließend wieder retournieren würde. In dem am selben Tag ergangenen Antwortmail seitens der Statistik Austria wurde auf Paragraph 7, Absatz 5, EWStV verwiesen und mitgeteilt, dass dem Wunsch der Erhebung in Schriftform nicht nachgekommen werden könne. Am 11.02.2016 rief der Beschuldigte die Erhebungsperson an und teilte mit, dass seine Frau keine Auskunft geben werde. Auf den Hinweis der Erhebungsperson, dass die Erhebung für alle Mitglieder des Haushaltes, somit auch für ihn verpflichtend sei, teilte A mit, dass seine Daten und jene seiner Familie niemanden etwas angingen; er könne ruhig kommen, es werde niemand anwesend sein. Zum mitgeteilten Termin wurde der Erhebungsperson nicht geöffnet. Daraufhin erging seitens der Statistik Austria der Mahnbrief vom 18.02.2016 an den Beschuldigten, in dem er nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und ihm für die Beantwortung eine Nachfrist bis spätestens 03.03.2016 gesetzt wurde. Dafür wurde ihm die Möglichkeit geboten, entweder eine kostenfreie Telefonnummer anzurufen oder mit der Erhebungsperson einen Befragungstermin telefonisch zu vereinbaren. Am 25.02.2016 schickt der nunmehrige Beschwerdeführer ein EMail an die Statistik Austria mit dem Ersuchen, ihm die schriftliche Auskunftserteilung nicht zu verweigern. Am selben Tag erging ein Antwortmail seitens der Statistik Austria, in welchem mitgeteilt wurde, dass ein physischer Fragebogen nicht zur Verfügung steht und auf die Bestimmung des § 7 Abs 5 EWStV hingewiesen wurde. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er bereit wäre, die Fragen anonym zu beantworten, da die Anonymität durch die persönliche Vorsprache von Interviewern nicht gewährleistet wäre. Nachdem ihm daraufhin von der Statistik Austria nochmals mitgeteilt wurde, dass die schriftliche Erhebungsmethode nicht angeboten werde, verlangte A die Kontaktdaten des Vorgesetzten der mit ihm kommunizierenden Sachbearbeiterin. Nachdem bis einschließlich 03.03.2016 der Beschuldigte die Auskunft weder im Telefonstudio erteilt hatte, noch sich bei der Erhebungsperson wegen einer Terminvereinbarung gemeldet hatte, rief die Erhebungsperson A am 08.03.2016 in seiner Arbeitsstelle an und bat ihn um einen Termin. Der Angerufene schimpfte die Erhebungsperson, meinte es sei eine Frechheit und unterbrach die Verbindung.Am 25.02.2016 schickt der nunmehrige Beschwerdeführer ein EMail an die Statistik Austria mit dem Ersuchen, ihm die schriftliche Auskunftserteilung nicht zu verweigern. Am selben Tag erging ein Antwortmail seitens der Statistik Austria, in welchem mitgeteilt wurde, dass ein physischer Fragebogen nicht zur Verfügung steht und auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, EWStV hingewiesen wurde. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er bereit wäre, die Fragen anonym zu beantworten, da die Anonymität durch die persönliche Vorsprache von Interviewern nicht gewährleistet wäre. Nachdem ihm daraufhin von der Statistik Austria nochmals mitgeteilt wurde, dass die schriftliche Erhebungsmethode nicht angeboten werde, verlangte A die Kontaktdaten des Vorgesetzten der mit ihm kommunizierenden Sachbearbeiterin. Nachdem bis einschließlich 03.03.2016 der Beschuldigte die Auskunft weder im Telefonstudio erteilt hatte, noch sich bei der Erhebungsperson wegen einer Terminvereinbarung gemeldet hatte, rief die Erhebungsperson A am 08.03.2016 in seiner Arbeitsstelle an und bat ihn um einen Termin. Der Angerufene schimpfte die Erhebungsperson, meinte es sei eine Frechheit und unterbrach die Verbindung. Diese inhaltlich nicht widersprüchlichen Tatsachen ergeben sich aus den von der Statistik Austria vorgelegten Unterlagen, die auch den EMail-Verkehr zwischen dieser und dem Beschwerdeführer bzw dessen Gattin enthält. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lauten: „§ 1 Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen… § 3Paragraph 3 Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen. § 7Paragraph 7

(1)Für die Durchführung der Erhebung

§ 5Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(1)Für die Durchführung der Erhebung

Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2)Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den

§ 16bAbs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten b

PK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(2)Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den

Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3)Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(4)Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung

§ 5Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)

Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(4)Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung

Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5)Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. § 8Paragraph 8 Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. § 9Paragraph 9
(1)Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(1)Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2)Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung

§ 5Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“

(3)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung

Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“ § 66 Abs 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, lautet: „ § 66 Abs 1„ Paragraph 66, Absatz eins Wer den Mitwirkungspflichten

§§ 9und 10 sowie § 25a Abs.

3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

§ 9oder § 25 Abs.

4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“Wer den Mitwirkungspflichten

Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“ Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass es die Behörde verabsäumt habe, seinen Sachverhalt vor dem Treffen der Feststellungen anzuhören, so wäre ein solcher allenfalls vorgelegener Verfahrensfehler dadurch geheilt, dass der Rechtsmittelwerber in der Beschwerde den Geschehensablauf aus seiner Sicht schildern konnte und dies auch gemacht hat. Ob die Ankündigung für die Befragung am 15.02.2016 an den Beschwerdeführer oder seine Frau ergangen ist, ist insofern rechtlich belanglos, als

§ 8EWSt

V 2010 alle volljährigen Angehörigen der in die Stichprobe einbezogenen Privathaushalte zur Auskunftserteilung und Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs 1 verpflichtet sind. Der Beschuldigte hat sich damit in Verzug befunden, weshalb der Mahnbrief vom 18.02.2016 sehr wohl zu Recht an ihn gerichtet war. Dies umso mehr aufgrund des Umstandes, dass er der Erhebungsperson am 11.02.2016 telefonisch mitteilte, dass zum angekündigten Termin niemand anwesend sein werde und dann tatsächlich nicht geöffnet wurde.Ob die Ankündigung für die Befragung am 15.02.2016 an den Beschwerdeführer oder seine Frau ergangen ist, ist insofern rechtlich belanglos, als

Paragraph 8, EWStV 2010 alle volljährigen Angehörigen der in die Stichprobe einbezogenen Privathaushalte zur Auskunftserteilung und Mitwirkung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, verpflichtet sind. Der Beschuldigte hat sich damit in Verzug befunden, weshalb der Mahnbrief vom 18.02.2016 sehr wohl zu Recht an ihn gerichtet war. Dies umso mehr aufgrund des Umstandes, dass er der Erhebungsperson am 11.02.2016 telefonisch mitteilte, dass zum angekündigten Termin niemand anwesend sein werde und dann tatsächlich nicht geöffnet wurde. Im Mahnbrief vom 18.02.2016 wurde aufgetragen, die Beantwortung bis spätestens 03.03.2016 entweder telefonisch unter der genannten kostenfreien Nummer oder persönlich gegenüber der bekanntgegebenen Erhebungsperson durchzuführen. Im letzteren Fall wäre mit der Erhebungsperson telefonisch ein Termin zu vereinbaren gewesen. Beides unterließ der Beschwerdeführer jedenfalls bis 23.05.

  1. Es stimmt daher nicht, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, die Fragen zu beantworten. Bezüglich der von ihm stattdessen geforderten Übersendung eines Fragebogens wurde dem Beschwerdeführer bereits mit EMail der Statistik Austria vom 25.02.2016 mitgeteilt, dass dies mangels Vorhandenseins eines Fragebogens in Papierform nicht möglich ist. Diesbezüglich erfolgte auch eine Belehrung über die Regelung in § 7 Abs 5 EWStV:Im Mahnbrief vom 18.02.2016 wurde aufgetragen, die Beantwortung bis spätestens 03.03.2016 entweder telefonisch unter der genannten kostenfreien Nummer oder persönlich gegenüber der bekanntgegebenen Erhebungsperson durchzuführen. Im letzteren Fall wäre mit der Erhebungsperson telefonisch ein Termin zu vereinbaren gewesen. Beides unterließ der Beschwerdeführer jedenfalls bis 23.05.
  2. Es stimmt daher nicht, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, die Fragen zu beantworten. Bezüglich der von ihm stattdessen geforderten Übersendung eines Fragebogens wurde dem Beschwerdeführer bereits mit EMail der Statistik Austria vom 25.02.2016 mitgeteilt, dass dies mangels Vorhandenseins eines Fragebogens in Papierform nicht möglich ist. Diesbezüglich erfolgte auch eine Belehrung über die Regelung in Paragraph 7, Absatz 5, EWStV: § 7 Abs 5 EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt. Wenn der Rechtsmittelwerber rügt, dass die postalische Ankündigung des Erhebungsversuchs nicht an ihn gerichtet gewesen sei und deshalb weder eine schriftliche noch telefonische Ankündigung ihm gegenüber festgestellt werden könne, ist dem zu entgegnen, dass im Hinblick auf die bereits oben erörterten Regelungen in §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV dies sehr wohl zulässig ist. Da § 7 Abs 5 EWStV dem Auskunftspflichtigen keine Wahl zu der zur Anwendung kommenden Erhebungsmethode lässt, ist die Feststellung im bekämpften Straferkenntnis, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, trotz seiner bekundeten Bereitschaft zu einer anonymen Beantwortung der Fragen, sehr wohl zutreffend. Das Vorbringen, dass kein Erhebungsversuch an ihn gerichtet worden wäre und deswegen nicht festgestellt werden könne, dass er die Fragen nicht beantwortet hätte, ist völlig unzutreffend, da sich die Erhebungsperson mit Schreiben vom 26.01.2016 an den Privathaushalt des Beschwerdeführers per Post für den 15.02.2016, 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr, angekündigt hatte, dies anlässlich eines Telefonates zwischen Beschwerdeführer und Erhebungsperson nochmals bekräftigt und der Erhebungsperson zum angekündigten Termin nicht geöffnet wurde. Auch ließ der Beschuldigte die ihm mit Mahnbrief vom 18.02.2016 gesetzte Nachfrist ungenützt verstreichen.Wenn der Rechtsmittelwerber rügt, dass die postalische Ankündigung des Erhebungsversuchs nicht an ihn gerichtet gewesen sei und deshalb weder eine schriftliche noch telefonische Ankündigung ihm gegenüber festgestellt werden könne, ist dem zu entgegnen, dass im Hinblick auf die bereits oben erörterten Regelungen in Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, EWStV dies sehr wohl zulässig ist. Da Paragraph 7, Absatz 5, EWStV dem Auskunftspflichtigen keine Wahl zu der zur Anwendung kommenden Erhebungsmethode lässt, ist die Feststellung im bekämpften Straferkenntnis, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, trotz seiner bekundeten Bereitschaft zu einer anonymen Beantwortung der Fragen, sehr wohl zutreffend. Das Vorbringen, dass kein Erhebungsversuch an ihn gerichtet worden wäre und deswegen nicht festgestellt werden könne, dass er die Fragen nicht beantwortet hätte, ist völlig unzutreffend, da sich die Erhebungsperson mit Schreiben vom 26.01.2016 an den Privathaushalt des Beschwerdeführers per Post für den 15.02.2016, 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr, angekündigt hatte, dies anlässlich eines Telefonates zwischen Beschwerdeführer und Erhebungsperson nochmals bekräftigt und der Erhebungsperson zum angekündigten Termin nicht geöffnet wurde. Auch ließ der Beschuldigte die ihm mit Mahnbrief vom 18.02.2016 gesetzte Nachfrist ungenützt verstreichen. Es ist zutreffend, dass der Mahnbrief vom 18.02.2016 nicht die Information nach § 11 Abs 1 EWStV darstellt. Diese ist an den Haushalt des Beschuldigten viel früher ergangen.Es ist zutreffend, dass der Mahnbrief vom 18.02.2016 nicht die Information nach Paragraph 11, Absatz eins, EWStV darstellt. Diese ist an den Haushalt des Beschuldigten viel früher ergangen. Die im Mahnbrief vom 18.02.2016 dem Beschwerdeführer alternativ angebotenen Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Nachfrist sind ergangen, um ihm die Möglichkeit zu bieten, die von ihm verweigerte Auskunftserteilung nachzuholen und damit straffrei zu bleiben. Weder § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz noch §§ 8, 9 Abs 1 EWStV regeln, von wem ein Terminvorschlag zu erstatten ist. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beschwerdeführer jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht als Auskunftspflichtiger zuwider und damit tatbildlich im Sinne der zur Anwendung gebrachten Normen gehandelt.Die im Mahnbrief vom 18.02.2016 dem Beschwerdeführer alternativ angebotenen Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Nachfrist sind ergangen, um ihm die Möglichkeit zu bieten, die von ihm verweigerte Auskunftserteilung nachzuholen und damit straffrei zu bleiben. Weder Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz noch Paragraphen 8, 9, Absatz eins, EWStV regeln, von wem ein Terminvorschlag zu erstatten ist. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beschwerdeführer jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht als Auskunftspflichtiger zuwider und damit tatbildlich im Sinne der zur Anwendung gebrachten Normen gehandelt. Wenn der Beschwerdeführer auf seine im EMail vom 25.02.2016 bezeugte Bereitschaft zur Auskunftserteilung hinweist, allerdings nicht durch Vorsprache durch einen Interviewer, sondern mit dem Argument, dass man ihn telefonisch interviewen hätte können, ist nochmals auf die Bestimmung des § 7 Abs 5 EWStV hinzuweisen, wonach dem Auskunftspflichtigen nicht zusteht, die Erhebungsmethode zu bestimmen. Wenn er zu einer telefonischen Auskunftserteilung bereit gewesen wäre, stellt sich die Frage, warum er sich nicht unter der im Mahnbrief genannten kostenfreien Nummer gemeldet hat. Dann hätte er niemanden von der Statistik Austria in seine Wohnung lassen müssen.Wenn der Beschwerdeführer auf seine im EMail vom 25.02.2016 bezeugte Bereitschaft zur Auskunftserteilung hinweist, allerdings nicht durch Vorsprache durch einen Interviewer, sondern mit dem Argument, dass man ihn telefonisch interviewen hätte können, ist nochmals auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, EWStV hinzuweisen, wonach dem Auskunftspflichtigen nicht zusteht, die Erhebungsmethode zu bestimmen. Wenn er zu einer telefonischen Auskunftserteilung bereit gewesen wäre, stellt sich die Frage, warum er sich nicht unter der im Mahnbrief genannten kostenfreien Nummer gemeldet hat. Dann hätte er niemanden von der Statistik Austria in seine Wohnung lassen müssen. Das Argument, dass eine Mitwirkungspflicht eine Befragung voraussetze, bei der wissentlich unvollständige oder nicht nach bestem Wissen entsprechende Angaben gemacht werden, was bei ihm in Ermangelung einer Befragung nicht der Fall gewesen sei, geht völlig ins Leere, da die Verweigerung der Auskunftserteilung die krasseste Form der Nichtmitwirkung des Auskunftspflichtigen darstellt, die nach der eingehenden Belehrung nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden konnte. Mit der Verweigerung der Befragung mittels persönlicher Vorsprache eines Interviewers oder im Wege telefonischer Interviews ist der Beschwerdeführer seiner in § 9 leg cit normierten Verpflichtung der Bundesanstalt vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der mangelnden Auskunftserteilung iSd § 9 EWStV 2010 verwirklicht.Mit der Verweigerung der Befragung mittels persönlicher Vorsprache eines Interviewers oder im Wege telefonischer Interviews ist der Beschwerdeführer seiner in Paragraph 9, leg cit normierten Verpflichtung der Bundesanstalt vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der mangelnden Auskunftserteilung iSd Paragraph 9, EWStV 2010 verwirklicht.

§ 5Abs.1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere keine Umstände, welche es ihm unmöglich gemacht hätten, der Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich, nämlich Auskünfte im Wege persönlicher Vorsprache von Interviewern oder im Wege telefonischer Interviews zu erteilen, nachzukommen. Im Hinblick auf die mehrfach ergangenen Belehrungen ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung ist nicht unerheblich, da durch derartige statistische Erhebungen der Bund Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich gewinnt, die zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit benötigt werden. Dies ist nur möglich, wenn die auskunftspflichtigen Personen bei diesen Erhebungen mitwirken und nach bestem Wissen vollständige Auskunft erteilen. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu knapp 6,5 % ausgeschöpft, wobei der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit bereits berücksichtigt ist. Der Beschwerdeführer hat weder zur Strafbemessung ein Vorbringen erstattet noch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getätigt. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unangemessen wäre. Eine allfällige Herabsetzung der Strafhöhe würde schon der hohen Schuldform nicht gerecht werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0998.1

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