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{'item': 'LVwG-2017/38/0431-7'}

Obsah (4)§ 28§ 39§ 25a§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/0431-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird und der Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „

§ 39

Abs 1 TBO 2011 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage deren gänzliche Beseitigung, mit Ausnahme der Treppenanlage, aufgetragen. Die Treppenanlage ist auf die genehmigte Breite zu reduzieren.“

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird und der Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage deren gänzliche Beseitigung, mit Ausnahme der Treppenanlage, aufgetragen. Die Treppenanlage ist auf die genehmigte Breite zu reduzieren.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baubescheid vom 31.03.2015, Zl ****, wurde Herrn AA, die Baubewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers bei der Hofstelle auf der Grundparzelle *1, KG X, erteilt. Mit Baubescheid vom 31.03.2015, Zl ****, wurde Herrn AA, die Baubewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers bei der Hofstelle auf der Grundparzelle *1, KG römisch zehn, erteilt. Aufgrund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 17.01.2017 festgestellt, dass der mit obgenannten Baubescheid genehmigte Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers abweichend von der Baubewilligung errichtet worden war. Daraufhin erging am 18.01.2017, Zl **** der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, mit dem unter Spruchpunkt 1 dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides

§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 aufgetragen wurde.

Daraufhin erging am 18.01.2017, Zl **** der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, mit dem unter Spruchpunkt 1 dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 aufgetragen wurde. Unter Spruchpunkt 2 wurde

§ 39

Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage untersagt. Unter Spruchpunkt 2 wurde

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage untersagt. In der Beschwerde bringt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 13.01.2017 um die nachträgliche Genehmigung der durchgeführten Änderungen angesucht habe. Werde im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, so könne die Behörde

§ 39

Abs 3 TBO mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Es werde dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass eine „kann“ Formulierung nicht in jedem Fall auf die Einräumung von Ermessen hindeute. So verlange § 39 Abs 3 TBO trotz der „kann“ Formulierung, dass die Behörde solange kein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führe, als über das nachträgliche Bauansuchen noch nicht formell abgesprochen worden sei. In der Beschwerde bringt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 13.01.2017 um die nachträgliche Genehmigung der durchgeführten Änderungen angesucht habe. Werde im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, so könne die Behörde

Paragraph 39, Absatz 3, TBO mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Es werde dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass eine „kann“ Formulierung nicht in jedem Fall auf die Einräumung von Ermessen hindeute. So verlange Paragraph 39, Absatz 3, TBO trotz der „kann“ Formulierung, dass die Behörde solange kein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führe, als über das nachträgliche Bauansuchen noch nicht formell abgesprochen worden sei. Der am 18.01.2017 erteilte Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen sechs Wochen, sowie der Auftrag zur Unterlassung jeder weiteren Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage, hätte somit erst gar nicht erteilt werden dürfen. Auch der Pflicht zur ausreichenden Konkretisierung des baubehördlichen Auftrages sei die Baubehörde im Spruch des Bescheides nicht entsprechend nachgekommen. Aus dem Spruch lasse sich nicht entnehmen, um welche Räumlichkeiten in welcher baulichen Anlage es sich handeln würde. Ebenso wenig seien die Maßnahmen konkret aufgeführt worden, die vom Beschwerdeführer vorzunehmen seien. Für den Beschwerdeführer sei in keiner Weise erkennbar, welche Maßnahmen er durchführen müsse, um dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen. Da der Bescheid der belangten Behörde sohin nicht exekutierbar sei, verstoße er auch gegen das in Art 18 B-VG verankerte Determinierungsverbot und sei rechtswidrig. Für den Beschwerdeführer sei in keiner Weise erkennbar, welche Maßnahmen er durchführen müsse, um dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen. Da der Bescheid der belangten Behörde sohin nicht exekutierbar sei, verstoße er auch gegen das in Artikel 18, B-VG verankerte Determinierungsverbot und sei rechtswidrig. Durch den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie der Untersagung der Benützung eines baubehördlich bewilligten Gebäudes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verstoße die belangte Behörde nicht nur in gravierendem Ausmaß gegen die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, sondern verletze den Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum. Eine Erteilung eines baubehördlichen Auftrages ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum und seine Freiheit dar. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Gemeinde X ersatzlos beheben in eventu , den Bescheid der Gemeinde X wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahren sowie neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Erteilung eines baubehördlichen Auftrages ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum und seine Freiheit dar. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Gemeinde römisch zehn ersatzlos beheben in eventu , den Bescheid der Gemeinde römisch zehn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahren sowie neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein hochbautechnisches Gutachten des Sachverständigen Ing BB eingeholt, das den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt wurde. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baubescheid vom 31.03.2015, Zahl ****, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers laut den bewilligten Plänen auf der Grundparzelle *1, KG X, erteilt wurde. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baubescheid vom 31.03.2015, Zahl ****, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers laut den bewilligten Plänen auf der Grundparzelle *1, KG römisch zehn, erteilt wurde. Weiters steht fest, dass die bauliche Anlage abweichend von dieser Bewilligung errichtet wurde. Die Abmessungen der baulichen Anlage wurden abgeändert. Die Neigung der Dachkonstruktion wurde von ursprünglich 13° Neigung auf 12° Neigung abgeändert, wodurch auch eine geänderte Anbindung der neuen Dachkonstruktion an die sich im nord- westlichen Bereich befindliche Dachkonstruktion des Bestandgebäudes erfolgte. Im Zusammenhang mit der Dachkonstruktion wird auch festgehalten, dass die Ausrichtung der Primär- und Sekundärtragkonstruktion gegenüber der ursprünglichen Projektierung verändert wurde. So verläuft nunmehr die Hauptspannrichtung der „ Pfetten“ von Südost nach Nordwest, während ursprünglich die Spannrichtung von Südwest nach Nordost angedacht war. Dadurch bedingt kam es auch zu einer erforderlichen Neusituierung der zur Aufnahme der Dachkonstruktion erforderlichen Säulen. Durch die Neuausrichtung der „ Pfetten“ musste auch der Verlauf der Sparren verändert werden. Diese verlaufen nunmehr von Südwest nach Nordost und nicht wie ursprünglich geplant von Südost nach Nordwest. Der Verlauf der Dachkonstruktion im nordöstlichen Bereich (gegenüber der Verkehrsfläche) wurde auch abgeändert ausgeführt. Hier verläuft die Dachkante nunmehr in einer Schräge und nicht wie ursprünglich vorgesehen in einer teilweise geraden und teilweise abgeschrägten Form. Darüber hinaus wurde die Dachkonstruktion in diesem Bereich im nördlichen Eck um ca. 15 cm gekürzt und im östlichen Eck um ca. 20 cm erweitert. Auch an der Südwestseite wurde die Dachkonstruktion um ca 15 cm verlängert und an der Südostseite um ca 70 cm gekürzt. Durch die geänderte Dachneigung und Anbindung an die Bestandsdachkonstruktion wurde die Gesamtlänge der Dachkonstruktion über dem landwirtschaftlichen Gerätelager von ursprüngliche 20,29 m auf 17,38 m (Reduktion um 2,91 m) reduziert. Im südostseitigen Bereich des Gerätelagers wurde eine Holzverschalung angebracht; wodurch eine Außenwand entstanden ist, während ursprünglich hier eine offene Konstruktion vorgesehen war. Durch diese zusätzliche Holzverschalung ist nunmehr ein Gebäude (durch die gegebene Umschließung von mehr als der Hälfte) entstanden. Auch an der Nordseite wurde gegenüber der Treppenanlage eine Holzverschalung ausgeführt, welche ursprünglich nicht angedacht bzw. genehmigt war. Darüber hinaus wurde durch die Errichtung dieser Holzverschalung unterhalb der Treppenanlage ein eigener Raum ausgebildet, welcher über das Gerätelager über eine Zugangstüre erschlossen wurde. Durch die Einziehung einer zusätzlichen Tramdecke wurden im Obergeschoß auch ein zusätzlicher Lagerraum mit einer Fläche von 16,28 m² und ein offenes Hochregallager mit einer Fläche von 12,99 m² geschaffen. Dieser Lagerraum wurde an der Südseite mit zwei Fensterflächen zur natürlichen Belichtung und Belüftung ausgestattet. Der Zugang erfolgt nordwestseitig. Der Treppenaufgang in das Obergeschoß wurde im Rahmen der Bauausführung um ca. 10 cm verbreitert. Durch die geänderte Dachform und die geänderte tragende Gesamtstruktur kam es auch zu einer Abänderung der nordseitigen Außenwand. Diese Wandkonstruktion wurde wesentlich steiler (ca. 76° statt genehmigt ca. 45°) ausgeführt, was darauf zurückzuführen ist, dass die Wandkonstruktion im Dachbereich nicht wie ursprünglich vorgesehen an die Pfettenkonstruktion, sondern an die Sparrenlage eingebunden wurde. Im südöstlichen Bereich des Gerätelagers befindet sich ein weiteres Hochregallager (auskragender Holzträger), der nicht genehmigt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die erteilte Baubewilligung und auch die Feststellungen betreffend der tatsächlich vorliegenden geänderten Ausführung ergeben sich eben aus diesem Akt, wobei im Besonderen auf den Lokalaugenschein vom 17.01.2017 Bezug genommen wurde. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die erteilte Baubewilligung und auch die Feststellungen betreffend der tatsächlich vorliegenden geänderten Ausführung ergeben sich eben aus diesem Akt, wobei im Besonderen auf den Lokalaugenschein vom 17.01.2017 Bezug genommen wurde. Der Umfang der Abweichungen von der Baugenehmigung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur Zahl: **** des Sachverständigen Ing. BB. Da im gegenständlichen Fall eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war, konnte auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da die Sachlage eindeutig vorlag. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:

§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, id

F LGBl Nr 94/2016 (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornamen eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornamen eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Abs 3 leg cit kann die Behörde, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

Absatz 3, leg cit kann die Behörde, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

§ 39

Abs 6 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)… V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, wurde das gegenständliche Objekt abweichend von der rechtskräftigen Baugenehmigung vom 31.3.2015, Zahl: ****, ausgeführt, was von Seiten des Beschwerdeführers auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. Laut Gutachten des Sachverständigen Ing. BB sind diese Abweichungen so massiv, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit einem Abbruch der derzeitig bestehenden Anlage, mit Ausnahme der Treppenanlage, einhergeht. Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst vorgebracht, dass von Seiten des Bürgermeisters ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen, da die Bestimmung des § 39 Abs 3 TBO nicht von der dringenden Verpflichtung der Baubehörde zur Erlassung eines derartigen Auftrages ausgeht, sondern vielmehr von einem Können.Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst vorgebracht, dass von Seiten des Bürgermeisters ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen, da die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, TBO nicht von der dringenden Verpflichtung der Baubehörde zur Erlassung eines derartigen Auftrages ausgeht, sondern vielmehr von einem Können. Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 48/2011 zur TBO zu § 39 Abs 3 ergibt, hat man diese neue Formulierung, nämlich, dass die Behörde mit der Einleitung eines derartigen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauvorhabens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann, nur deshalb gewählt, da diese Formulierung flankierend zur Rechtsprechung (der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf, wenn ein nachträgliches Ansuchen gestellt wurde) gewählt hat, um die Behörde vom Vorwurf des Amtsmissbrauches zu entbinden, wenn sie erst dann einen Herstellungsauftrag erlässt, wenn ein eventuelles Bewilligungsverfahrens negativ ausgegangen ist. Wäre diese Formulierung mit „können“ nicht gewählt, wäre die Behörde regelmäßig insbesondere von Nachbarseite mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauches konfrontiert. Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt 48 aus 2011, zur TBO zu Paragraph 39, Absatz 3, ergibt, hat man diese neue Formulierung, nämlich, dass die Behörde mit der Einleitung eines derartigen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauvorhabens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann, nur deshalb gewählt, da diese Formulierung flankierend zur Rechtsprechung (der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf, wenn ein nachträgliches Ansuchen gestellt wurde) gewählt hat, um die Behörde vom Vorwurf des Amtsmissbrauches zu entbinden, wenn sie erst dann einen Herstellungsauftrag erlässt, wenn ein eventuelles Bewilligungsverfahrens negativ ausgegangen ist. Wäre diese Formulierung mit „können“ nicht gewählt, wäre die Behörde regelmäßig insbesondere von Nachbarseite mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauches konfrontiert. Diese Formulierung des Könnens verbietet es aber der Behörde im Umkehrschluss nicht, dennoch einen entsprechenden Auftrag zu erlassen. Es steht der Behörde auch offen, den Wiederherstellungsauftrag bis zur Rechtskraft zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängenden Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden (VwGH 12.11.2012, 12/06/0124). Da somit im gegenständlichen Fall mit dem baupolizeilichen Verfahren noch kein direkter Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfolgt, kann auch der Argumentation, dass der Auftrag

§ 39

Abs 3 TBO ein unzulässiger Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums sei, nicht gefolgt werden. Bis zur Vollstreckung wird jedenfalls das Bewilligungsverfahren noch abzuwarten sein. Kommt es zur nachträglichen Bewilligung der ausgeführten Änderungen, wird der Herstellungsauftrag automatisch obsolet. Da somit im gegenständlichen Fall mit dem baupolizeilichen Verfahren noch kein direkter Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfolgt, kann auch der Argumentation, dass der Auftrag

Paragraph 39, Absatz 3, TBO ein unzulässiger Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums sei, nicht gefolgt werden. Bis zur Vollstreckung wird jedenfalls das Bewilligungsverfahren noch abzuwarten sein. Kommt es zur nachträglichen Bewilligung der ausgeführten Änderungen, wird der Herstellungsauftrag automatisch obsolet. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu unbestimmt sei und auch nicht erkennbar sei, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer durchführen müsse, um dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen und er daher einer Vollstreckung nicht zugänglich sei, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach § 39 Abs 1 TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, anhand des Inhalts des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, anhand des Inhalts des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist vergleiche VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung, dass ein Titelbescheid (zB ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 3 TBO 2011) nur dann ausreichend bestimmt wäre, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch als Teil des Titelbescheides planlich dargestellt sind. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zu Grunde liegenden Plänen nicht unzulässig (vgl VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0112). Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung, dass ein Titelbescheid (zB ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011) nur dann ausreichend bestimmt wäre, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch als Teil des Titelbescheides planlich dargestellt sind. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zu Grunde liegenden Plänen nicht unzulässig vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0112). Ein Leistungsbescheid muss daher

§ 59

Abs 1 AVG derart bestimmt sein, dass aufgrund dieses Bescheides ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Ein Leistungsbescheid muss daher

Paragraph 59, Absatz eins, AVG derart bestimmt sein, dass aufgrund dieses Bescheides ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Im gegenständlichen Fall ist im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.01.2017, Zahl 131-9-41/2017, Folgendes ausgeführt: Im gegenständlichen Fall ist im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.01.2017, Zahl 131-9-41/2017, Folgendes ausgeführt: „…die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“ Zudem wird in der Begründung des bekämpften Bescheides Folgendes ausgeführt: „Diese bauliche Anlage (gemeint landwirtschaftliches Gerätelager auf Grundparzelle *1, KG X) wurde abweichend von der Baubewilligung erstellt. Unter anderem wurden die Abmessungen und die Statik der baulichen Anlage abgeändert. Die Baumasse des Gebäudes wurde vergrößert, die Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt, wurde verändert und zusätzliche Säulen errichtet. Auch die Dachkonstruktion selbst wurde abgeändert. Im Gebäude wurde eine zusätzliche Geschoßebene durch das Einziehen einer Tramdecke geschaffen, die Außenseite der baulichen Anlage wurde zusätzlich mittels einer Holzschalung umschlossen. Die Ausführung der bergseitigen Lawinenschutzwand wurde geändert ausgeführt.“ „Diese bauliche Anlage (gemeint landwirtschaftliches Gerätelager auf Grundparzelle *1, KG römisch zehn) wurde abweichend von der Baubewilligung erstellt. Unter anderem wurden die Abmessungen und die Statik der baulichen Anlage abgeändert. Die Baumasse des Gebäudes wurde vergrößert, die Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt, wurde verändert und zusätzliche Säulen errichtet. Auch die Dachkonstruktion selbst wurde abgeändert. Im Gebäude wurde eine zusätzliche Geschoßebene durch das Einziehen einer Tramdecke geschaffen, die Außenseite der baulichen Anlage wurde zusätzlich mittels einer Holzschalung umschlossen. Die Ausführung der bergseitigen Lawinenschutzwand wurde geändert ausgeführt.“ Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde beim Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes nicht ohne nähere Beschreibung nur auf den Baubewilligungsbescheid verwiesen. Dennoch war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol notwendig, näher auszuführen, inwieweit die Abweichungen zum genehmigten Projekt bestehen. Wie der Sachverständige Ing. BB in seinem Gutachten ausführt, sind die Abweichungen so gravierend, dass nur die Treppenanlage, wenn auch reduziert, bestehen bleiben kann. Dementsprechend war auch Spruchpunkt 1 des Bescheides zu ergänzen. Bezüglich der Benützungsuntersagung ist dem Beschwerdeführer auch zu widersprechen, wenn er eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darin erblickt, da der belangten Behörde sehr wohl eine Beschreibung und eine Fotodokumentation über die Abweichungen vorgelegen ist, was durch das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Sachverständigengutachten auch bestätigt wurde. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist. Abschließend ist aber ergänzend noch auszuführen, dass die Leistungsfrist mit acht Wochen ab Erlassung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von acht Wochen ist in Anbetracht des Umfangs der konkret durchzuführenden baulichen Maßnahmen als jedenfalls ausreichend zu betrachten. Im Übrigen wurde die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist weder als zu kurz angefochten, noch überhaupt entsprechend thematisiert. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0431.7

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