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{'item': 'LVwG-2017/45/0527-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0527-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau BB, Beratungsstelle1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 14.12.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 14.12.2016, Zahl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2016 auf Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren fremdenrechtlich legalen Aufenthalt in Österreich nicht mehr vorliegen würden. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und habe die Antragstellerin daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 14.12.2016, Zahl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2016 auf Gewährung von Mindestsicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren fremdenrechtlich legalen Aufenthalt in Österreich nicht mehr vorliegen würden. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, TMSG und habe die Antragstellerin daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie vom 11.
  3. bis zum 05.08.2016 bei der Wäscherei C gearbeitet habe. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis am 05.08.2016 beendet, da sie mit schweren Blutungen und Bauchschmerzen in die Klinik musst und dort ihre Schwangerschaft festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe nichts von der Schwangerschaft gewusst, mit dem Kindesvater habe sie keinen Kontakt mehr. Aufgrund der Schwangerschaft sei – zumindest vorübergehend – die Arbeitsunfähigkeit offenkundig gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Wäscherei schwer heben müssen, was Schwangere generell vermeiden sollten. Die Beschwerdeführerin habe völlig rechtskonform unverzüglich eine entsprechende Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt und diese am 11.08.2016 erhalten. Sie sei prekär wohnungslos und nächtige wechselweise bei verschiedenen Bekannten. In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei, da er ihr die Fortführung der Arbeitnehmereigenschaft abspreche, obwohl diese Qualifizierung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt, dass sie sich schließlich mit 13.10.2016 arbeitssuchend gemeldet und damit die Kriterien gemäß Art 7 Abs 3 lit c der Richtlinie 2004/38/EG wiederum erfüllt habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist, in der die Erwerbstätigeneigenschaft weiterhin angenommen wird, überschritten worden. Es sei unerheblich, ob eine andere Person in vergleichbarer Lage durch intensivere ärztliche Betreuung nach abgesicherter Diagnose allenfalls den vorzeitigen Mutterschutz zuerkannt bekommen hätte. Nach neuerlichen Komplikationen sei gegenwärtig wieder von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die jedenfalls bis zur Geburt andauern werde, was durch einen Arztbrief vom 17.12.2016 bestätigt werde. Insgesamt habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt. Es erscheine nur folgerichtig, dass im bekämpften Bescheid der Antrag nicht nach materieller Prüfung abgewiesen werde, sondern eine Zurückweisung erfolge, die grundsätzlich bei formalen Mängeln, der Unzuständigkeit der Behörde oder in anderen, nicht vorliegenden Sonderkonstellationen zulässig sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben und ihr Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Alleinstehende und Krankenversicherung gewährt werde; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In rechtlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei, da er ihr die Fortführung der Arbeitnehmereigenschaft abspreche, obwohl diese Qualifizierung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt, dass sie sich schließlich mit 13.10.2016 arbeitssuchend gemeldet und damit die Kriterien gemäß Artikel 7, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 2004/38/EG wiederum erfüllt habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist, in der die Erwerbstätigeneigenschaft weiterhin angenommen wird, überschritten worden. Es sei unerheblich, ob eine andere Person in vergleichbarer Lage durch intensivere ärztliche Betreuung nach abgesicherter Diagnose allenfalls den vorzeitigen Mutterschutz zuerkannt bekommen hätte. Nach neuerlichen Komplikationen sei gegenwärtig wieder von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die jedenfalls bis zur Geburt andauern werde, was durch einen Arztbrief vom 17.12.2016 bestätigt werde. Insgesamt habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt. Es erscheine nur folgerichtig, dass im bekämpften Bescheid der Antrag nicht nach materieller Prüfung abgewiesen werde, sondern eine Zurückweisung erfolge, die grundsätzlich bei formalen Mängeln, der Unzuständigkeit der Behörde oder in anderen, nicht vorliegenden Sonderkonstellationen zulässig sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben und ihr Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Alleinstehende und Krankenversicherung gewährt werde; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.04.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Personalverantwortliche der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist trotz nachweislicher Ladung ohne Angabe eines zwingenden Grundes nicht zum Verhandlungstermin erschienen; nach Angaben ihrer erschienenen Vertreterin war sie zu diesem Zeitpunkt seit ca zwei Wochen nicht mehr in Österreich aufhältig. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.05.2017 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin erneut die Einvernahme der Beschwerdeführerin. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Im zeitlichen Nahebereich des späteren Beschäftigungsverhältnisses (Beginn 05.07.2016) ist sie nach Österreich gekommen. Über ihre Schwiegermutter (bzw Schwiegermutter in spe), die als Vorarbeiterin in der Firma Wäscherei C in Z arbeitet, ist ein Arbeitsverhältnis mit der Wäscherei zustande gekommen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin vom 11.
  4. bis zum 05.08.2016 in der Wäscherei als Büglerin gearbeitet. Konkret war ihre Aufgabe das Bedienen einer Bügelmaschine, indem sie dieser in erster Linie Bettwäsche einlegte; schweres Heben war mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Die Arbeitsleistung und der Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin ließ nach einer Woche deutlich nach. Am 05.08.2016 trat sie an den Personalverantwortlichen der Firma heran und teilte ihm mit, dass sie nicht mehr arbeiten wolle und ihr die Arbeit nicht passe. Gesundheitliche Gründe hat sie dem Arbeitgeber gegenüber keine geltend gemacht, es waren auch keine Hinweise darauf aufgetreten. Das Beschäftigungsverhältnis wurde am 05.08.2016 einvernehmlich gelöst und die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrem Arbeitgeber bei der Sozialversicherung mit diesem Datum abgemeldet. Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der zuständigen NAG-Behörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) mit dem Titel „Arbeitnehmer/-in (§51 Abs 1 Z 1)“ ausgestellt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beschwerdeführerin der NAG-Behörde nicht bekannt gegeben.Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der zuständigen NAG-Behörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) mit dem Titel „Arbeitnehmer/-in (§51 Absatz eins, Ziffer eins,)“ ausgestellt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beschwerdeführerin der NAG-Behörde nicht bekannt gegeben. Am 13.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Schmierblutungen und Unterbauchschmerzen in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde vorstellig. Dabei wurde eine Schwangerschaft in der 12./
  5. SSW diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin hat die Ambulanz am selben Tag verlassen, als weiteres Prozedere wurde eine Kontrolle beim Facharzt in 2-3 Wochen vorgesehen. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin einen niedergelassenen Facharzt gesucht und die Schwangerschaft wurde fachärztlich begleitet. Am 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin mit der Diagnose Frühgeburtsbestrebungen stationär auf der Frauenklinik aufgenommen und nach ausführlichem Gespräch im Beisein ihres Partners am 17.12.2016 entlassen. Am 26.02.2017 hat die Beschwerdeführerin ihr Kind entbunden. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw sonstige ärztliche Krankschreibungen liegen für diesen Zeitraum nicht vor. In der Zeit vom 13.
  6. bis zum 14.11.2016 war die Beschwerdeführerin beim zuständigen Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Darüber hinaus gibt es keinerlei Hinweise auf weitere Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin. Laut ZMR-Auskunft war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11.07.2016 bis 17.10.2016 in Q, Adresse**, gemeldet. Der als Zeuge vernommene Vertreter der Arbeitgeberin gab dazu in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich dort nie gewohnt hätte und sich sein Vater (als Unterkunftgeber) vielmehr als Freundschaftsdienst für den Schwiegervater (in spe) der Beschwerdeführerin zur Meldung bereit erklärt habe. Anschließend war sie laut ZMR-Auskunft vom 20.10.2016 bis 13.02.2017 obdachlos, seit 13.02.2017 bis dato in Y, Adresse**, gemeldet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesonders aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin bulgarische Staatsangehörige ist ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden bulgarischen Personalausweis. Dass die Beschwerdeführerin im zeitlichen Nahbereich zum späteren Arbeitsverhältnis nach Österreich gekommen ist ergibt sich zum einen aus ihren Angaben, der ZMR-Auskunft, in der mit 11.07.2016 erstmals eine Meldung in Österreich aufscheint, und der Angabe des Zeugen; demnach war die Beschwerdeführerin jedenfalls einige Tage vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schon in Österreich aufhältig, da es zuvor ein Vorstellungsgespräch gegeben hat. Der exakte Tag der Einreise nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Die Angaben hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses stützen sich auf die Aussagen des Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin. Er hat vor Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass keinerlei Bedenken bestanden seine Angaben den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Arbeitsverhältnis hat dabei nach seinen Angaben auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin geendet – dies war auch nicht strittig; vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch ihrer Vertreterin gegenüber immer angegeben, dass sie das Arbeitsverhältnis beendet hat. Als Grund hat die Beschwerdeführerin ihrer Vertreterin gegenüber starke Schmerzen angegeben; diese waren laut dem vernommenen Zeugen allerdings nie Thema. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte schwere Heben bei der Arbeit entbehrt nach den Angaben des Arbeitgebers jeder Grundlage, dieser hat vielmehr ausgeführt, dass ihre Aufgabe darin bestanden hat der Bügelmaschine einzelne Wäschestücke zuzuführen; diese hätten kein großes Gewicht. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Die von ihr ins Treffen geführten Schwangerschaftsbeschwerden waren dabei nicht als Grund heranzuziehen: zum einen hat der Zeuge in seiner Einvernahme jegliche Form von gesundheitlichen Problemen oder das Geltendmachen solcher durch die Beschwerdeführerin glaubwürdig in Abrede gestellt; zudem wusste die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 05.08.2017 noch nichts von ihrer Schwangerschaft – diese wurde nach ihren Angaben erst eine Woche später (13.08.2016) beim Termin in der Klinik festgestellt; die von ihr ins Treffen geführte Sorge um das Kind konnte zu diesem Zeitpunkt somit nicht entscheidend dafür sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Aber auch für diesen Fall stünde ohnehin unstrittig fest, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Beschwerdeführerin beendet wurde. Insgesamt sind im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesonders der Zeugeneinvernahme massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin entstanden. So hat die Beschwerdeführerin etwa angeführt weitestgehend alleine hier in Österreich zu sein, in der Verhandlung hat sich gezeigt, dass sie sehr wohl über ein (familiäres) Netz verfügt. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten schweren Beeinträchtigungen aufgrund der Schwangerschaft konnten im Verfahren nicht belegt werden; dem Arbeitgeber gegenüber hat sie gesundheitliche Probleme nie erwähnt, solche sind auch keine aufgefallen, aus den vorgelegten Arztbriefen sind keine auffälligen Beeinträchtigungen zu entnehmen; die Schwangerschaft wurde fachärztlich begleitet, Krankschreibungen oder ähnliches liegen laut Auskunft der Vertreterin nicht vor. Weiters hat sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Meldung nach dem Meldegesetz als falsch erwiesen; laut Angaben des einvernommen Zeugen war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in der von ihr gemeldeten Unterkunft in Q wohnhaft. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.05.2017 beantragte die Vertreterin neuerlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin um ihre Sicht der Dinge zu schildern. Dieser Antrag war abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin zur mündlichen Verhandlung geladen; die Vertreterin ist auch zur Verhandlung erschienen, die ordnungsgemäße Ladung wurde nie in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin selbst ist ca zwei Wochen vor der Verhandlung zurück nach Bulgarien geflogen; Versuche ihrerseits eine allfällige Vorverlegung oder Verschiebung der Verhandlung zu erlangen gab es keine, vielmehr ist sie ohne zwingenden Grund nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Im Ladungsbeschluss an die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass wenn diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolgt wird, Sie damit rechnen müsse, dass die Verhandlung ohne Ihre Anhörung durchgeführt und die Entscheidung gefällt wird. Der besondere Wert der mündlichen Verhandlung für die Ermittlung des Sachverhalts liegt vor allem in ihrer Konzentrationswirkung. Durch die gleichzeitige Teilnahme aller am Verfahren – in welcher Funktion auch immer – mitwirkenden Personen (Parteien, Zeugen, Sachverständige, Vertreter anderer Behörden etwa als Begutachter) soll der objektive Sachverhalt womöglich an einem einzigen Termin vollständig geklärt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 40 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 2 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass es nicht zur Last der Behörde fällt, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334). Die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gehabt, in der Verhandlung zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, hat sich durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen aber selbst diese Möglichkeit genommen. Von einer neuerlichen Ladung war nicht zuletzt im Sinne der oben ausgeführten Konzentrationswirkung der mündlichen Verhandlung abzusehen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen (vgl dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412). Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.05.2017 beantragte die Vertreterin neuerlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin um ihre Sicht der Dinge zu schildern. Dieser Antrag war abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin zur mündlichen Verhandlung geladen; die Vertreterin ist auch zur Verhandlung erschienen, die ordnungsgemäße Ladung wurde nie in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin selbst ist ca zwei Wochen vor der Verhandlung zurück nach Bulgarien geflogen; Versuche ihrerseits eine allfällige Vorverlegung oder Verschiebung der Verhandlung zu erlangen gab es keine, vielmehr ist sie ohne zwingenden Grund nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Im Ladungsbeschluss an die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass wenn diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolgt wird, Sie damit rechnen müsse, dass die Verhandlung ohne Ihre Anhörung durchgeführt und die Entscheidung gefällt wird. Der besondere Wert der mündlichen Verhandlung für die Ermittlung des Sachverhalts liegt vor allem in ihrer Konzentrationswirkung. Durch die gleichzeitige Teilnahme aller am Verfahren – in welcher Funktion auch immer – mitwirkenden Personen (Parteien, Zeugen, Sachverständige, Vertreter anderer Behörden etwa als Begutachter) soll der objektive Sachverhalt womöglich an einem einzigen Termin vollständig geklärt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 40, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 2 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass es nicht zur Last der Behörde fällt, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334). Die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gehabt, in der Verhandlung zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, hat sich durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen aber selbst diese Möglichkeit genommen. Von einer neuerlichen Ladung war nicht zuletzt im Sinne der oben ausgeführten Konzentrationswirkung der mündlichen Verhandlung abzusehen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412). IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt: Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt:

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  2. b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  3. c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen). Für die Gleichstellung der Unionsbürger ist somit die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland maßgeblich; diese leitet sich aus den fremdenrechtlichen Vorschriften ab – konkret dem 4. Hauptstück „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieses lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […] Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 01.01.2007 gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 „Unionsbürgerin“.Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 01.01.2007 gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern iSd TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.07 bis 05.08.2016 als Arbeitnehmerin in Österreich gearbeitet. Am 05.08.2016 wurde das Arbeitsverhältnis über Wunsch der Beschwerdeführerin einvernehmlich aufgelöst, anschließend war die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mehr erwerbstätig. In der Zeit von 13.
  3. bis 14.11.2016 hat sie sich beim zuständigen AMS arbeitssuchend gemeldet. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  5. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten wenn er wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z1): Ein solcher Fall liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einreise und in der Folge während ihres Aufenthaltes in Österreich schwanger. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung iZm der UnionsbürgerRL 2004/38/EG allerdings klargestellt, dass „die Schwangerschaft eindeutig von einer Krankheit zu unterscheiden ist, da der Zustand der Schwangerschaft nicht mit einem krankhaften Zustand vergleichbar ist“ (vgl Urteil Saint Prix vom
  6. Juni 2014, C-507/12, Rn 29). Im gesamten Verfahren sind auch keinerlei Bescheinigungen vorgelegt worden, die eine Arbeitsunfähigkeit oder einen allenfalls vorzeitigen Mutterschutz belegt hätten; vielmehr hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin über Nachfrage dezidiert verneint, dass es solche Atteste gibt. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde fachärztlicher begleitet und fand sich in keiner der vorgelegten ärztlichen Atteste ein Hinweis auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Somit liegt jedenfalls kein Anwendungsfall des § 51 Abs 2 Z 1 NAG vor.Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten wenn er wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z1): Ein solcher Fall liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einreise und in der Folge während ihres Aufenthaltes in Österreich schwanger. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung iZm der UnionsbürgerRL 2004/38/EG allerdings klargestellt, dass „die Schwangerschaft eindeutig von einer Krankheit zu unterscheiden ist, da der Zustand der Schwangerschaft nicht mit einem krankhaften Zustand vergleichbar ist“ vergleiche Urteil Saint Prix vom
  7. Juni 2014, C-507/12, Rn 29). Im gesamten Verfahren sind auch keinerlei Bescheinigungen vorgelegt worden, die eine Arbeitsunfähigkeit oder einen allenfalls vorzeitigen Mutterschutz belegt hätten; vielmehr hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin über Nachfrage dezidiert verneint, dass es solche Atteste gibt. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde fachärztlicher begleitet und fand sich in keiner der vorgelegten ärztlichen Atteste ein Hinweis auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Somit liegt jedenfalls kein Anwendungsfall des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor. Gemäß § 51 Abs 2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem EWR-Bürger auch erhalten wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor: Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin unstrittig aus eigenem Entschluss und damit freiwillig ihr Arbeitsverhältnis nach vierwöchiger Tätigkeit beendet. Sie hat sich auch in der Folge nicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt – dies ist vielmehr erst nach einem Ablauf von zwei Monaten und dann lediglich für einen Monat erfolgt; das Erfordernis der Zurverfügungstellung im oben ausgeführten Sinn ist somit nicht erfüllt. Insgesamt lagen auch die Voraussetzungen der „fiktiven“ Erwerbstätigeneigenschaft nach Z 3 im gegenständlichen Fall nicht vor. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem EWR-Bürger auch erhalten wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor: Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin unstrittig aus eigenem Entschluss und damit freiwillig ihr Arbeitsverhältnis nach vierwöchiger Tätigkeit beendet. Sie hat sich auch in der Folge nicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt – dies ist vielmehr erst nach einem Ablauf von zwei Monaten und dann lediglich für einen Monat erfolgt; das Erfordernis der Zurverfügungstellung im oben ausgeführten Sinn ist somit nicht erfüllt. Insgesamt lagen auch die Voraussetzungen der „fiktiven“ Erwerbstätigeneigenschaft nach Ziffer 3, im gegenständlichen Fall nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie am 11.08.2016 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG erhalten habe, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 53 Rz 1).Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie am 11.08.2016 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß dem NAG erhalten habe, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung hat und kein Recht zum Aufenthalt begründet; sie dient vielmehr ausschließlich der Dokumentation vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 53, Rz 1). Die Beschwerdeführerin war somit zur Zeit der Antragstellung am 17.11.2016 nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich, auch eine „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG lag bei ihr nicht vor. Die belangte Behörde ist somit im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und sie somit nicht österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist. Damit hat sie gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG keinen Anspruch auf Mindestsicherung.Die Beschwerdeführerin war somit zur Zeit der Antragstellung am 17.11.2016 nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich, auch eine „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz 2, NAG lag bei ihr nicht vor. Die belangte Behörde ist somit im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und sie somit nicht österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist. Damit hat sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde hätte im konkreten Fall keine Zurückweisung vornehmen dürfen, sondern wäre vielmehr zur inhaltlichen Prüfung und allenfalls in der Folge zur Abweisung des gegenständlichen Antrages berufen gewesen, verkennt sie, dass im gegenständlichen Fall eine a limine Zurückweisung vorliegt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin eben gerade nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes fällt und ihr Antrag somit der inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich ist. Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0527.6

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