RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/0931-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2016, Zl **-**-****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zl **-**-****, aufgrund des Vorlageantrages des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, vom 28.03.2016, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2016, Zl **-**-****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zl **-**-****, aufgrund des Vorlageantrages des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, vom 28.03.2016, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisse im Umfang der Anlastung, der Beschuldigte habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet X unterlassen, den für die Planungsgruppe X, W, V, U und T verfügten Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015, anteilsmäßig zu erfüllen, indem er vom gemeinsam vorgegebenen Rotwildabschuss lediglich 2 weibliche Stück zum Abschuss gebracht habe, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisse im Umfang der Anlastung, der Beschuldigte habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet römisch zehn unterlassen, den für die Planungsgruppe römisch zehn, W, römisch fünf, U und T verfügten Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015,, anteilsmäßig zu erfüllen, indem er vom gemeinsam vorgegebenen Rotwildabschuss lediglich 2 weibliche Stück zum Abschuss gebracht habe, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat nunmehr wie folgt zu lauten: „Sie haben es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet X unterlassen, den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014/2015 zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männliche und 4 weibliche) erlegt worden sind.“„Sie haben es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet römisch zehn unterlassen, den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männliche und 4 weibliche) erlegt worden sind.“ 2. Gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 wird die Geldstrafe mit Euro 500,00, Ersatzfreiheitstrafe 38 Stunden, neu bestimmt. 2. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 wird die Geldstrafe mit Euro 500,00, Ersatzfreiheitstrafe 38 Stunden, neu bestimmt. 3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt. 3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet X unterlassen, den für die Planungsgruppe X, W, V, U und T verfügten Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2014 Zahl **-**-**-**/*-****, anteilsmäßig zu erfüllen, indem Sie zumindest vom 01.06.2014 bis zum 31.12.2014 vom gemeinsamen vorgegebenen Rotwildabschuss (5 Hirschkälber, 3 Schmalspießer, 7 Hirsche der Klasse III, 3 Hirsche der Klasse II, 2 Hirsche der Klasse I, 8 Tierkälber, 11 Schmaltiere und 14 Alttiere), lediglich 2 weibliche Stück zum Abschuss gebracht haben.„Sie, Herr AA, haben es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet römisch zehn unterlassen, den für die Planungsgruppe römisch zehn, W, römisch fünf, U und T verfügten Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2014 Zahl **-**-**-**/*-****, anteilsmäßig zu erfüllen, indem Sie zumindest vom 01.06.2014 bis zum 31.12.2014 vom gemeinsamen vorgegebenen Rotwildabschuss (5 Hirschkälber, 3 Schmalspießer, 7 Hirsche der Klasse römisch drei, 3 Hirsche der Klasse römisch zwei, 2 Hirsche der Klasse römisch eins, 8 Tierkälber, 11 Schmaltiere und 14 Alttiere), lediglich 2 weibliche Stück zum Abschuss gebracht haben. Sie haben es überdies unterlassen den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014/2015 zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männliche und 4 weibliche) erlegt wurden.“Sie haben es überdies unterlassen den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männliche und 4 weibliche) erlegt wurden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 3 und § 7 der 2. DVO zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 43/2004 iVm § 37 Abs 1 sowie § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 41/2004 jeweils in der damals gültigen FassungParagraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, der 2. DVO zum Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, jeweils in der damals gültigen Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden, verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, in der Folgendes vorgebracht wird: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschuldigte AA, RA Dr. BB, Rechtsanwältin in **** Adresse 1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschuldigte AA, RA Dr. BB, Rechtsanwältin in **** Adresse 1, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, AVG auf die ihr erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2016, zu GZ **-**-****, zugestellt am 13.01.2016, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol und wird ausgeführt wie folgt: 1. Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter im Eigenjagdgebiet X, welches zur Planungsgruppe X, W, V, U und T gehört. Für die gesamte Planungsgruppe wird ein gemeinsamer Abschussplan für Rotwild erstellt.Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter im Eigenjagdgebiet römisch zehn, welches zur Planungsgruppe römisch zehn, W, römisch fünf, U und T gehört. Für die gesamte Planungsgruppe wird ein gemeinsamer Abschussplan für Rotwild erstellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.10.2015 zur Rechtfertigung aufgefordert, da ihm vorgeworfen wurde, den Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015, anteilsmäßig nicht erfüllt zu haben, indem er zumindest vom 01.06.2014 bis zum 31.12.2014 vom gemeinsamen vorgegebenen Rotwildabschuss (5 Hirschkälber, 3 Schmalspießer, 7 Hirsche der Klasse III, 3 Hirsche der Klasse II, 2 Hirsche der Klasse I, 8 Tierkälber, 11 Schmaltiere und 14 Alttiere) lediglich 2 weibliche Stuck zum Abschuss gebracht habe. Überdies habe er es unterlassen den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014/2015 zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männlich und 4 weibliche) erlegt wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 3 Abs 3 und § 7 der 2. DVO zum TJG LGBl. Nr. 43/2004 und gemäß § 37 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit l TJG LGBl. Nr. 41/2004 verstoßen.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.10.2015 zur Rechtfertigung aufgefordert, da ihm vorgeworfen wurde, den Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015,, anteilsmäßig nicht erfüllt zu haben, indem er zumindest vom 01.06.2014 bis zum 31.12.2014 vom gemeinsamen vorgegebenen Rotwildabschuss (5 Hirschkälber, 3 Schmalspießer, 7 Hirsche der Klasse römisch drei, 3 Hirsche der Klasse römisch zwei, 2 Hirsche der Klasse römisch eins, 8 Tierkälber, 11 Schmaltiere und 14 Alttiere) lediglich 2 weibliche Stuck zum Abschuss gebracht habe. Überdies habe er es unterlassen den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, zu erfüllen, da von den freigegebenen 11 Stück lediglich 6 Stück (2 männlich und 4 weibliche) erlegt wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, der 2. DVO zum TJG Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, und gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, verstoßen. Der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen und hat ausgeführt, dass das Eigenjagdgebiet X ein Teil der oben genannten Abschussplanungsgruppe ist und für all diese Gebiete ein gemeinsamer Abschussplan besteht. Insgesamt weise das Gebiet für die der alljährliche Abschussplan erstellt wird eine Größe von ca. 6.000 ha auf. Das Eigenjagdgebiet X, das Teil der Gesamtfläche ist, für die der gemeinsame Abschussplan verfügt wird, hat eine Größe von 134,4 ha. Das Eigenjagdgebiet X sei daher eine nur sehr kleine Fläche der gesamten Planungsgruppe.Der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen und hat ausgeführt, dass das Eigenjagdgebiet römisch zehn ein Teil der oben genannten Abschussplanungsgruppe ist und für all diese Gebiete ein gemeinsamer Abschussplan besteht. Insgesamt weise das Gebiet für die der alljährliche Abschussplan erstellt wird eine Größe von ca. 6.000 ha auf. Das Eigenjagdgebiet römisch zehn, das Teil der Gesamtfläche ist, für die der gemeinsame Abschussplan verfügt wird, hat eine Größe von 134,4 ha. Das Eigenjagdgebiet römisch zehn sei daher eine nur sehr kleine Fläche der gesamten Planungsgruppe. Weiters hat der Beschuldigte in seiner Stellungnahme aufgezeigt, dass die belangte Behörde zum Vorwurf, er habe den verfügten Rotwildabschuss 2014/2015 nicht erfüllt, folgende Zahlen angeführt habe: 5 Hirschkälber, 2 Schmalspießer, 6 Hirsche der Klasse III, 2 Hirsche der Klasse II, 1 Hirsch der Klasse I, 5 Tierkälber, 6 Schmaltiere und 8 Alttiere. Tatsächlich aber war im Abschussplan des Jagdjahres 2014/2015 unter Spruchunkt I der gemeinsame Abschuss in den Eigenjagdgebieten X, W, V und U sowie dem Genossenschaftsjagdgebiet T des Hegebezirkes CC der gemeinsame Abschuss mit:Weiters hat der Beschuldigte in seiner Stellungnahme aufgezeigt, dass die belangte Behörde zum Vorwurf, er habe den verfügten Rotwildabschuss 2014 aus 2015, nicht erfüllt, folgende Zahlen angeführt habe: 5 Hirschkälber, 2 Schmalspießer, 6 Hirsche der Klasse römisch drei, 2 Hirsche der Klasse römisch zwei, 1 Hirsch der Klasse römisch eins, 5 Tierkälber, 6 Schmaltiere und 8 Alttiere. Tatsächlich aber war im Abschussplan des Jagdjahres 2014 aus 2015, unter Spruchunkt römisch eins der gemeinsame Abschuss in den Eigenjagdgebieten römisch zehn, W, römisch fünf und U sowie dem Genossenschaftsjagdgebiet T des Hegebezirkes CC der gemeinsame Abschuss mit: 5 Hirschkälbern, 3 Schmalspießern, 7 Hirschen der Klasse III7 Hirschen der Klasse römisch drei 3 Hirschen der Klasse II3 Hirschen der Klasse römisch zwei 2 Hirschen der Klasse I2 Hirschen der Klasse römisch eins 8 Tierkälbern, 11 Schmaltieren und 14 Alttieren verfügt. Es sei daher ersichtlich, dass die erkennende Behörde von, dem mit Bescheid verfügten Abschussplan 2014/2015, widersprechenden Prämissen ausgehe, was eine Rechtfertigung erschwert bzw inhaltlich nicht möglich mache.Es sei daher ersichtlich, dass die erkennende Behörde von, dem mit Bescheid verfügten Abschussplan 2014 aus 2015,, widersprechenden Prämissen ausgehe, was eine Rechtfertigung erschwert bzw inhaltlich nicht möglich mache. Weiters sei nicht ganz ersichtlich, wie die erkennende Behörde zu dem Vorwurf gelange, dass der Beschuldigte den Abschussplan anteilsmäßig nicht erfüllt habe, wo es sich um einen gemeinsamen Abschussplan für die oben genannten Gebiete handelt und im Abschussplan auch keine anteilsmäßigen Abschüsse für die einzelnen Gebiete aufgeschlüsselt seien. Der Beschuldigte wies noch auf die verhältnismäßig geringe Fläche, nämlich 2,24 % des gesamten Gebietes der Planungsgruppe hin. Ein allfälliger Verstoß gegen den Abschussplan könne daher dem Beschuldigten nur zu einem dem Verhältnis entsprechenden Anteil angelastet werden. Insgesamt sei es nicht möglich zum Vorwurf der erkennenden Behörde konkret Stellung zu beziehen oder sich zu rechtfertigen, da von falschen Prämissen ausgegangen wurde. Dennoch sei aus Gründen juristischer Vorsicht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bisher unbescholten sei und sollte die erkennende Behörde tatsächlich zu der Ansicht gelangen, dass eine Strafe gegen den Beschuldigten zu erlassen wäre, sei mit einer Ermahnung jedenfalls das Auslangen zu finden. Am 13.1.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt, in welchem die belangte Behörde zugesteht, von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der im Bescheid festgesetzten Stückzahl an Rotwild ausgegangen zu sein und tatsächlich der (falsche) Bescheid, nämlich der des aktuellen Jagdjahres 2015, für die Sachverhaltsermittlung herangezogen wurde. Dieser Fehler vermöge allerdings nicht die Strafbarkeit des Beschuldigten aufzuheben. Wenn man nämlich den richtigen Abschussplan heranziehe, sei dies für den Beschwerdeführer noch ungünstiger, da die festgesetzte Stückzahl sodann mit gesamt 53 Stück Rotwild anstelle von 35 Stück Rotwild zu beziffern sei. Weiters räumte die belangte Behörde ein, dass es zutreffend sei, dass das Eigenjagdgebiet X eine sehr kleine Fläche im Verhältnis mit den anderen Jagdgebieten aufweise, dennoch gehe die Rechtfertigung, der Beschuldigte könne für den gemeinsam verfügten Abschussplan nicht anteilsmäßig bestraft werden, ins Leere. Vielmehr sei es so, und ginge die erkennende Behörde auch davon aus, dass der Beschuldigte sehr wohl aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes für Rotwild einzustehen habe. Bezugnehmend auf die im Abschussplan verfügten 53 Stück, könne man die zu Boden gebrachten 2 weiblichen Stück keinesfalls als ausreichende quotenmäßige Erfüllung - selbst im Hinblick auf die Größe des Jagdgebietes - ansehen. Überdies dürfe der Beschuldigte nicht in Vergessenheit ziehen, dass es nicht richtig wäre, für die anteilsmäßige Erfüllung des Abschussplanes ausschließlich auf die Größe des Jagdgebietes abzustellen und quotenmäßig aufzuschlüsseln, würden doch für den Abschuss auch noch andere Faktoren eine große Rolle spielen.Weiters räumte die belangte Behörde ein, dass es zutreffend sei, dass das Eigenjagdgebiet römisch zehn eine sehr kleine Fläche im Verhältnis mit den anderen Jagdgebieten aufweise, dennoch gehe die Rechtfertigung, der Beschuldigte könne für den gemeinsam verfügten Abschussplan nicht anteilsmäßig bestraft werden, ins Leere. Vielmehr sei es so, und ginge die erkennende Behörde auch davon aus, dass der Beschuldigte sehr wohl aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes für Rotwild einzustehen habe. Bezugnehmend auf die im Abschussplan verfügten 53 Stück, könne man die zu Boden gebrachten 2 weiblichen Stück keinesfalls als ausreichende quotenmäßige Erfüllung - selbst im Hinblick auf die Größe des Jagdgebietes - ansehen. Überdies dürfe der Beschuldigte nicht in Vergessenheit ziehen, dass es nicht richtig wäre, für die anteilsmäßige Erfüllung des Abschussplanes ausschließlich auf die Größe des Jagdgebietes abzustellen und quotenmäßig aufzuschlüsseln, würden doch für den Abschuss auch noch andere Faktoren eine große Rolle spielen. Die belangte Behörde hat daher eine Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten € 100,00 gesamt sohin € 1.100,00 verhängt und sei man bei der Bemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen . Als Erschwerungsgrund sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten. 2. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das vorliegende Straferkenntnis der BH Z, zu GZ **-**-**** ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol vorgesehen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 13.01.2016 zugestellt, die Beschwerde ist sohin rechtzeitig. Im gegenständlichen Straferkenntnis der BH Z zu GZ **-**-**** ist der Beschwerdeführer beschwerte Partei, da ihm eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 zzgl € 100,00 Kosten auferlegt wurde. 3. Beschwerdegründe:
- a)Verletzung des Rechts auf Parteiengehör Die belangte Behörde gesteht, im hier bekämpften Straferkenntnis selbst ein, dass sie von unzutreffenden Prämissen bei der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgegangen ist. Es wurden fälschlicherweise die Abschusszahlen des aktuellen Bescheides des Jagdjahres 2015/2016 für die Aufforderung zur Stellungnahme herangezogen, anstelle der für das Jagdjahr 2014/2015 verfügten Abschusszahlen.Die belangte Behörde gesteht, im hier bekämpften Straferkenntnis selbst ein, dass sie von unzutreffenden Prämissen bei der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgegangen ist. Es wurden fälschlicherweise die Abschusszahlen des aktuellen Bescheides des Jagdjahres 2015 aus 2016, für die Aufforderung zur Stellungnahme herangezogen, anstelle der für das Jagdjahr 2014 aus 2015, verfügten Abschusszahlen. Selbst wenn nun die belangte Behörde ausführt, dass die zugrunde Legung dieser Zahlen für den Beschwerdeführer wesentlich vorteilhafter ist, wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung zu einem falschen Sachverhalt aufgefordert. Es erging keine weitere - richtig gestellte Aufforderung zur Rechtfertigung, sondern wurde ein Straferkenntnis samt Geldstrafe zugestellt, dem dann die Stückzahlen des Abschussplanes 2014/2015 zu Grunde gelegt wurden.Selbst wenn nun die belangte Behörde ausführt, dass die zugrunde Legung dieser Zahlen für den Beschwerdeführer wesentlich vorteilhafter ist, wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung zu einem falschen Sachverhalt aufgefordert. Es erging keine weitere - richtig gestellte Aufforderung zur Rechtfertigung, sondern wurde ein Straferkenntnis samt Geldstrafe zugestellt, dem dann die Stückzahlen des Abschussplanes 2014 aus 2015, zu Grunde gelegt wurden. Formal stellt dies eine Verletzung des Parteiengehörs dar, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde zum tatsächlichen Sachverhalt entsprechend Stellung zu beziehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Abschussplan 2015/2016 herangezogen wurde und der Vorwurf lautetet, dass der Beschwerdeführer den verfügten Abschuss aufgrund der Zahlen 2014 nicht erfüllt habe, war ihm eine Rechtfertigung nicht möglich. Es hätte allenfalls erraten werden können, ob sich der Vorwurf nun auf 2014/2015 oder 2015/2016 bezieht und das ist dem Beschwerdeführer wohl kaum zuzumuten.Formal stellt dies eine Verletzung des Parteiengehörs dar, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde zum tatsächlichen Sachverhalt entsprechend Stellung zu beziehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Abschussplan 2015 aus 2016, herangezogen wurde und der Vorwurf lautetet, dass der Beschwerdeführer den verfügten Abschuss aufgrund der Zahlen 2014 nicht erfüllt habe, war ihm eine Rechtfertigung nicht möglich. Es hätte allenfalls erraten werden können, ob sich der Vorwurf nun auf 2014 aus 2015, oder 2015 aus 2016, bezieht und das ist dem Beschwerdeführer wohl kaum zuzumuten. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit zur Rechtfertigung vor der Erlassung des Straferkenntnisses zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt genommen und liegt daher ein Verfahrensmangel und sohin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, was eine Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses rechtfertigt.
- b)Unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: Im Straferkenntnis führt die belangte Behörde aus, dass es zutreffend sei, dass das Eigenjagdgebiet X eine sehr kleine Fläche im Verhältnis der gesamten Planungsgruppe aufweise. Dennoch gehe die Rechtfertigung ins Leere, weil der Beschwerdeführer aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes einzustehen habe. Die zu Fall gebrachten 2 Stück würden hiefür nicht ausreichen.Im Straferkenntnis führt die belangte Behörde aus, dass es zutreffend sei, dass das Eigenjagdgebiet römisch zehn eine sehr kleine Fläche im Verhältnis der gesamten Planungsgruppe aufweise. Dennoch gehe die Rechtfertigung ins Leere, weil der Beschwerdeführer aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes einzustehen habe. Die zu Fall gebrachten 2 Stück würden hiefür nicht ausreichen. Die belangte Behörde hat sich mit dieser nicht nachvollziehbaren Begründung selbst widersprochen, indem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes einzustehen habe, die erlegten 2 Stück allerdings nicht ausreichen würden. Die Fläche der EJ X beträgt 134,40 ha, die Gesamtfläche der gesamten Planungsgruppe, für die der gemeinsame Abschussplan verfügt wird beträgt ca 6.000 ha. Die Fläche der EJ X für die der Beschwerdeführer als Jagdleiter die Verantwortung hat, beträgt demnach 2,24% der Gesamtfläche. Entsprechend dem verfügten Abschussplan waren 53 Stück im Jagdjahr 2014/2015 zu Boden zu bringen. Im EJ X wurden 2 Stück erlegt. Wenn man nun von einer aliquoten Erfüllung ausgeht, wovon entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde auch auszugehen ist, entfallen in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 1,1872 Stück. Der Beschwerdeführer hat demnach den Abschussplan sehr wohl aliquot erfüllt!Die belangte Behörde hat sich mit dieser nicht nachvollziehbaren Begründung selbst widersprochen, indem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aliquot für die Nichterfüllung des gemeinsam verfügten Abschussplanes einzustehen habe, die erlegten 2 Stück allerdings nicht ausreichen würden. Die Fläche der EJ römisch zehn beträgt 134,40 ha, die Gesamtfläche der gesamten Planungsgruppe, für die der gemeinsame Abschussplan verfügt wird beträgt ca 6.000 ha. Die Fläche der EJ römisch zehn für die der Beschwerdeführer als Jagdleiter die Verantwortung hat, beträgt demnach 2,24% der Gesamtfläche. Entsprechend dem verfügten Abschussplan waren 53 Stück im Jagdjahr 2014 aus 2015, zu Boden zu bringen. Im EJ römisch zehn wurden 2 Stück erlegt. Wenn man nun von einer aliquoten Erfüllung ausgeht, wovon entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde auch auszugehen ist, entfallen in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 1,1872 Stück. Der Beschwerdeführer hat demnach den Abschussplan sehr wohl aliquot erfüllt! Die Beweiswürdigung der belangten Behörde widerspricht sohin den Denkgesetzten und der allgemeinen Logik, wenn einerseits eine aliquote Erfüllung gefordert wird, der Beschwerdeführer diese Quote auch erfüllt hat, die belangte Behörde aber dennoch eine Strafe verhängt. Diese unschlüssige Beweiswürdigung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da die belangte Behörde bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Abschussplan entsprechend seinem Anteil aliquot sehr wohl erfüllt hat, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen hätte müssen. Auch das hat die Behörde verkannt und damit das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung belastet.
- c)Fehlende /(Schein)Begründung Weiters hat die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, indem ausgeführt wird, dass es nicht richtig wäre, für die anteilsmäßige Erfüllung des Abschussplanes ausschließlich auf die Größe des Jagdgebietes abzustellen und quotenmäßig aufzuschlüsseln, da noch andere Faktoren eine große Rolle spielten. Welche Faktoren das sein sollten, bleibt die belangte Behörde in ihrer Begründung allerdings schuldig. Es ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, welche wesentlichen Faktoren noch zu berücksichtigen wären. Unabhängig davon, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt hat, erscheint es zudem mehr als fragwürdig, wie in einer gemeinsamen Planungsgruppe, abgesehen von einem aliquoten Abschuss, die Mitglieder erkennen sollten, wie viel Stück des Abschussplanes auf das jeweilige Mitglied entfällt. Wenn nun die belangte Behörde vermeint, es würde auch noch anderen Faktoren eine wesentliche Rolle zukommen, dann wäre sie wohl daran gehalten, diese auch aufzuzeigen und mitzuteilen, wie sodann der jeweilige Abschuss eines jeden Mitgliedes zu errechnen wäre. Aufgrund der mangelhaften Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe den Abschussplan nicht ausreichend erfüllt. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler, weshalb dem gegenständlichen Straferkenntnis Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anlastet.
- d)Strafbemessung: behaupteter Erschwerungsgrund: Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, da ein einschlägiger Eintrag vorliege. Dem Beschwerdeführer ist allerdings kein einschlägiger Eintrag bekannt. Richtig ist, dass die belangte Behörde am selben Tag, nämlich am 11.01.2016 zwei Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, eines zu GZ **-**-****, ein weiteres zu GZ **-**-****. In beiden Straferkenntnissen wird ausgeführt, dass eine einschlägige Vorstrafe erschwerend zu werten war. Dem Beschwerdeführer ist allerdings nicht bekannt, dass abgesehen von den beiden behängenden Verfahren zu GZ **-**-**** und GZ ** **-**** ein Eintrag vorliegt, der ihm hier zur Last gelegt werden könnte. Sollte die belangte Behörde daher in beiden Verfahren (**-**-****, **-**-****) jeweils das andere als Vorstrafe werten, ist aus Gründen besonderer juristischer Vorsicht auszuführen, dass eines der beiden Straferkenntnisse **-**-**** oder **-**-****, jedenfalls vor dem anderen erlassen werden musste. Dem Beschwerdeführer könnte daher nur in einem der Verfahren, entweder zu GZ **-**-**** oder zu GZ **-**-****, ein einschlägiger Eintrag angelastet werden. In einem der beiden Verfahren wäre der Beschwerdeführer daher unbescholten und wäre dies richtigerweise auch in der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Da dem Beschwerdeführer naturgemäß nicht bekannt sein kann, welches der beiden Straferkenntnisse zuerst von der belangten Behörde bearbeitet wurde, wird bei der Bekämpfung der Strafhöhe des hier gegenständlichen Straferkenntnis aus Gründen der guten Vorsicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Zur Strafhöhe: Unzweckmäßige Ermessensausübung: Zur Strafhöhe ist auszuführen dass diese sehr hoch gegriffen ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einen einschlägigen Eintrag haben sollte. Die belangte Behörde ist, wie sie selbst ausführt, von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen, anderslautende Nachweise liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat im § 70 Abs 1 TJG, LGBl Nr. 41/2004 der belangten Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt, indem die belangte Behörde bei Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 4.500,00 verhängen kann.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 70, Absatz eins, TJG, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, der belangten Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt, indem die belangte Behörde bei Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 4.500,00 verhängen kann. Der belangten Behörde lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers vor, weshalb sie von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen hatte und wie im Straferkenntnis ausgeführt wird auch ausging. Die verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten von € 100,00, gesamt sohin € 1.100,00 ist unter Heranziehung eines durchschnittlichen Einkommens von € 1.797,00 (Statistik Austria 2015) jedenfalls zu hoch. Abgesehen davon ergibt sich in Gesamtschau der Umstände, nämlich dass der Beschwerdeführer den vorgegebenen Rotwildabschuss 2014/2015 aliquot bezogen auf die Revierfläche erfüllt hat, der Beschwerdeführer daher überhaupt nicht zu bestrafen wäre.Der belangten Behörde lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers vor, weshalb sie von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen hatte und wie im Straferkenntnis ausgeführt wird auch ausging. Die verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten von € 100,00, gesamt sohin € 1.100,00 ist unter Heranziehung eines durchschnittlichen Einkommens von € 1.797,00 (Statistik Austria 2015) jedenfalls zu hoch. Abgesehen davon ergibt sich in Gesamtschau der Umstände, nämlich dass der Beschwerdeführer den vorgegebenen Rotwildabschuss 2014 aus 2015, aliquot bezogen auf die Revierfläche erfüllt hat, der Beschwerdeführer daher überhaupt nicht zu bestrafen wäre. Sollte widererwarten das Landesverwaltungsgericht für Tirol dennoch zur Ansicht gelangen, der Beschwerdeführer habe den Abschussplan für Rotwild 2014/2015 nicht erfüllt, wäre jedenfalls mit einer Ermahnung gern § 45 Abs 1 Z 4 VStG des Beschuldigten aus spezial- und generalpräventiven das Auslangen zu finden, weil sein Verschulden, wenn überhaupt, nur als sehr gering eingestuft werden könnte.Sollte widererwarten das Landesverwaltungsgericht für Tirol dennoch zur Ansicht gelangen, der Beschwerdeführer habe den Abschussplan für Rotwild 2014 aus 2015, nicht erfüllt, wäre jedenfalls mit einer Ermahnung gern Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG des Beschuldigten aus spezial- und generalpräventiven das Auslangen zu finden, weil sein Verschulden, wenn überhaupt, nur als sehr gering eingestuft werden könnte. Zum Vorwurf der Nichterfüllung des Rehwildabschusses: Es ist richtig, dass der Rehwildabschuss im EJ des Beschwerdeführers nicht zur Gänze erfüllt wurde. Bei allem Bemühen war das Jagdjahr 2014/2015 ein witterungsbedingtes schwieriges Jahr. Von 11 freigegebenen Stück entsprechend dem Abschussplan 2014/2015 konnten nur 6 Stück erlegt werden.Es ist richtig, dass der Rehwildabschuss im EJ des Beschwerdeführers nicht zur Gänze erfüllt wurde. Bei allem Bemühen war das Jagdjahr 2014 aus 2015, ein witterungsbedingtes schwieriges Jahr. Von 11 freigegebenen Stück entsprechend dem Abschussplan 2014 aus 2015, konnten nur 6 Stück erlegt werden. In Bezug auf die nur teilweise Erfüllung des Abschussplanes für Rehwild für das Jagdjahr 2014/2015 ist eine Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl € 100,00 Kosten jedenfalls weit überhöht. Dies schon deshalb, da die belangte Behörde die Strafe ja in Gesamtschau für die behauptete (aliquote) Nichterfüllung des Abschussplanes für Rotwild 2014/2015 und die Nichterfüllung des Abschussplanes für Rehwild verhängt hatte.In Bezug auf die nur teilweise Erfüllung des Abschussplanes für Rehwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, ist eine Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl € 100,00 Kosten jedenfalls weit überhöht. Dies schon deshalb, da die belangte Behörde die Strafe ja in Gesamtschau für die behauptete (aliquote) Nichterfüllung des Abschussplanes für Rotwild 2014 aus 2015, und die Nichterfüllung des Abschussplanes für Rehwild verhängt hatte. Insgesamt wäre daher aufgrund der nur teilweisen Erfüllung des Rehwildabschusses mit einer Ermahnung gern § 45 Abs 1 Z 4 VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe jedenfalls das Auslangen zu finden und würde man auch dadurch den von der belangten Behörde zur Hintanhaltung weiterer Vergehen als erforderlich erachteten spezialpräventiven Gründen entsprechen.Insgesamt wäre daher aufgrund der nur teilweisen Erfüllung des Rehwildabschusses mit einer Ermahnung gern Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe jedenfalls das Auslangen zu finden und würde man auch dadurch den von der belangten Behörde zur Hintanhaltung weiterer Vergehen als erforderlich erachteten spezialpräventiven Gründen entsprechen. Sollte dennoch von der Verhängung einer Geldstrafe nicht gänzlich abgesehen werden und vom Ausspruch einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe nicht Gebrauch gemacht werden, wäre jedenfalls mit einer deutlichen geringeren Geldstrafe, als der im Straferkenntnis zu **-**-**** verhängten, das Auslangen zu finden. Aus all den oben genannten Gründen werden nachstehende Anträge gestellt: 1. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen; in eventu 2. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG aussprechen;Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aussprechen; in eventu 3. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2016, Zl **-**-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 700,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 52 Stunden herabgesetzt worden ist. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl **-**-**-**/*-****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z Folgendes verfügt: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Z verfügt gemäß § 37 Abs. 9 lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBl. Nr. 41/2004 in der gültigen Fassung, den gemeinsamen Abschuss vonDie Bezirkshauptmannschaft Z verfügt gemäß Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der gültigen Fassung, den gemeinsamen Abschuss von 5 Hirschkälbern, 3 Schmalspießern, 7 Hirschen der Klasse III,7 Hirschen der Klasse römisch drei, 3 Hirschen der Klasse II,3 Hirschen der Klasse römisch zwei, 2 Hirschen der Klasse I,2 Hirschen der Klasse römisch eins, 8 Tierkälbern, 11 Schmaltieren und 14 Alttieren in den Eigenjagdgebieten X, W, V und U sowie dem Genossenschaftsjagdgebiet T des Hegebezirkes CC im Jagdjahr 2014 und schreibt gleichzeitig gemäß § 37 Abs. 9 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 vor, dassin den Eigenjagdgebieten römisch zehn, W, römisch fünf und U sowie dem Genossenschaftsjagdgebiet T des Hegebezirkes CC im Jagdjahr 2014 und schreibt gleichzeitig gemäß Paragraph 37, Absatz 9, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004 vor, dass 1. Hirsche erst erlegt werden dürfen, wenn zwölf Tiere am Boden sind und 2. jeweils für einen Hirschabschuss grundsätzlich zwei Stück Kahlwild (Tiere und Kälber) im gleichen Jagdrevier in dem der Hirschabschuss erfolgte, zur Strecke zu bringen sind, bevor ein weiterer Geweihträger in diesem Revier erlegt werden darf. II.römisch zwei. Die Jagdausübungsberechtigten haben den zuständigen Hegemeister von jedem Abschuss unverzüglich zu verständigen. Die Meldung an die Jagdbehörde mit dem Vermerk „§ 37“ bleibt davon unberührt. III.römisch drei. Dieser Bescheid ist ein integrierender Bestandteil des jeweiligen Abschussplanes der im Hegebereich aufgezählten Jagdgebiete.“ AA ist Jagdleiter im Eigenjagdgebiet X und damit Jagdausübungsberechtigter. Der von ihm beantragte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten 11 Stück Rehwild lediglich 6 Stück, nämlich 2 männliche und 4 weibliche, erlegt worden sind. AA ist Jagdleiter im Eigenjagdgebiet römisch zehn und damit Jagdausübungsberechtigter. Der von ihm beantragte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten 11 Stück Rehwild lediglich 6 Stück, nämlich 2 männliche und 4 weibliche, erlegt worden sind. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Abschussplan für das Jagdjahr 2014. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2014:Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2014: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…)
(9)Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
(9)Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, … b) den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen. (…) § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Weder im Gesetz noch im Bescheid, mit welchem der gemeinsame Abschussplan verfügt worden ist, findet sich eine Bestimmung, wonach die Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, für die der gemeinsame Abschussplan verfügt worden war, diesen anteilsmäßig zu erfüllen hätten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei der am 28.04.2017 durchgeführten Verhandlung wurde die Beschwerde bezüglich der Anlastung, der Beschwerdeführer habe den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014/2015 nicht erfüllt, auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.Bei der am 28.04.2017 durchgeführten Verhandlung wurde die Beschwerde bezüglich der Anlastung, der Beschwerdeführer habe den Abschussplan für Rehwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, nicht erfüllt, auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden. Eine geordnete Rehwildbewirtschaftung ist eine der elementaren Grundlagen des Tiroler Jagdgesetzes. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Anlastung weggefallen ist, sowie unter Bedachtnahme auf die lange Verfahrensdauer ist die nunmehr verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Bei einer Abschussplanerfüllung von ca. 55 % wurde der gesetzliche Strafrahmen damit zu ca. 11 % ausgeschöpft. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
- a)Gemäß § 37 Abs 9 des damals in Geltung stehenden TJG 2004 konnte ein gemeinsamer Abschussplan für Wildstücke verfügt werden, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen war. Für das Jagdjahr 2014 war für das Eigenjagdgebiet X jedoch kein Rotwildabschuss genehmigt.Gemäß Paragraph 37, Absatz 9, des damals in Geltung stehenden TJG 2004 konnte ein gemeinsamer Abschussplan für Wildstücke verfügt werden, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen war. Für das Jagdjahr 2014 war für das Eigenjagdgebiet römisch zehn jedoch kein Rotwildabschuss genehmigt.
- b)Im gegenständlichen Fall handelt es sich um zwei gesondert zu ahnende Übertretungen, welche im Spruch des Straferkenntnisses auch entsprechend auszuweisen gewesen wären. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.0931.3