RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/0932-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2016, Zl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.03.2016, Zl ****, aufgrund des Vorlageantrages des AA vom 28.03.2016 zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, herabgesetzt wird.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, herabgesetzt wird.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 40,00 neu bestimmt.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 40,00 neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben es als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Xbach unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(23)lediglich 16 Stück (5 männliche und 11 weibliche) erlegt wurden.“„Sie, Herr AA, haben es als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Xbach unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 aus 2015, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(23)lediglich 16 Stück (5 männliche und 11 weibliche) erlegt wurden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 3 und § 7 der
- DVO zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 43/2004 iVm § 37 Abs 1 sowie § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 41/2004 jeweils in der damals gültigen FassungParagraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, der
- DVO zum Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, jeweils in der damals gültigen Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, in der Folgendes vorgebracht wird: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschuldigte AA, RA Dr. BB, Rechtsanwältin in Y 118g, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschuldigte AA, RA Dr. BB, Rechtsanwältin in Y 118g, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, AVG auf die ihr erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2016, zu GZ ****, zugestellt am 13.01.2016, sohin binnen offener Frist, nachstehende I. Beschwerderömisch eins. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol und wird ausgeführt wie folgt:
- Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Xbach. In dieser Funktion wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 28.10.2015 von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt, da ihm vorgeworfen wurde den verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 nicht erfüllt zu haben, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(23)lediglich 16 Stück (5 männlich und 11 weiblich) erlegt worden seien. Dadurch habe er § 3 Abs 3 und § 7 der 2. DVO zum TJG LGBl. Nr. 43/2004 iVm § 37 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit I TJG LGBl. N. 41/2004 verletzt.Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Xbach. In dieser Funktion wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 28.10.2015 von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt, da ihm vorgeworfen wurde den verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 aus 2015, nicht erfüllt zu haben, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(23)lediglich 16 Stück (5 männlich und 11 weiblich) erlegt worden seien. Dadurch habe er Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, der 2. DVO zum TJG Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, lit römisch eins TJG Landesgesetzblatt N. 41 aus 2004, verletzt. Der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen und hat ausgeführte, dass im Eigenjagdgebiet Xbach im Jagdjahr 2013/2014 im Abschussplan noch ein Abschuss von 25 Stück Rotwild verfügt wurde. Im Abschussplan 2014/2015 wurde ein Abschuss von 23 Stück Rotwild verfügt. Im Vergleich dazu wurde im Jagdjahr 2015/2016 im Abschussplan nur noch ein Abschuss von 20 Stück Rotwild verfügt. Dies zeige, dass der Abschussplan von Rotwild im EJ Xbach viel zu hoch war und sei der verfügte Abschuss daher in den vergangenen Jahren auch von der Behörde kontinuierlich reduziert worden. Die Zahlen im Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 seien zu hoch gegriffen und nicht erreichbar gewesen.Der Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen und hat ausgeführte, dass im Eigenjagdgebiet Xbach im Jagdjahr 2013 aus 2014, im Abschussplan noch ein Abschuss von 25 Stück Rotwild verfügt wurde. Im Abschussplan 2014 aus 2015, wurde ein Abschuss von 23 Stück Rotwild verfügt. Im Vergleich dazu wurde im Jagdjahr 2015 aus 2016, im Abschussplan nur noch ein Abschuss von 20 Stück Rotwild verfügt. Dies zeige, dass der Abschussplan von Rotwild im EJ Xbach viel zu hoch war und sei der verfügte Abschuss daher in den vergangenen Jahren auch von der Behörde kontinuierlich reduziert worden. Die Zahlen im Abschussplan für das Jagdjahr 2014 aus 2015, seien zu hoch gegriffen und nicht erreichbar gewesen. Dennoch sei es im Jagdjahr 2013/2014 noch gelungen im Eigenjagdgebiet Xbach den Abschussplan zu 84 % zu erfüllen. Im Jagdjahr 2014/2015 zeigte sich zunehmends, dass die verfügten Zahlen des Abschussplanes 2014/2015 für Rotwild von 23 Stück nicht bzw nur sehr schwer zu erreichen seien. Der Beschwerdeführer und Jagdausübungsberechtigte der EJ Xbach habe daher um die Genehmigung des Nachtabschusses ersucht (email vom 3.11.2014) was seitens der Behörde auch bewilligt wurde. In diesem Zusammenhang habe der zuständige Hegemeister im Bescheid vom 10.12.2014, GZ **** Folgendes ausgeführt:Dennoch sei es im Jagdjahr 2013 aus 2014, noch gelungen im Eigenjagdgebiet Xbach den Abschussplan zu 84 % zu erfüllen. Im Jagdjahr 2014 aus 2015, zeigte sich zunehmends, dass die verfügten Zahlen des Abschussplanes 2014 aus 2015, für Rotwild von 23 Stück nicht bzw nur sehr schwer zu erreichen seien. Der Beschwerdeführer und Jagdausübungsberechtigte der EJ Xbach habe daher um die Genehmigung des Nachtabschusses ersucht (email vom 3.11.2014) was seitens der Behörde auch bewilligt wurde. In diesem Zusammenhang habe der zuständige Hegemeister im Bescheid vom 10.12.2014, GZ **** Folgendes ausgeführt: „Für das EJ Revier Xbach kann von den gleichen Belastungsgrundlagen wie im Bereich in der GJ W Revier Schattseite ausgegangen werden. Es sind dies die starke touristische Nutzung im Bereich der Xbachklamm und durch das anhaltende Schönwetter sind die Wanderer auch zu dieser Jahreszeit vermehrt in den Einstandsgebieten unterwegs. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der ungewöhnlichen und schwierigen Witterung und den damit verbundenen jagdlichen Nachteilen, trotz intensivem Streben, der Abschussplan nicht zur Gänze erfüllt werden konnte. Im vorgegebenen Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/2015 seien 23 Stück vorgegeben davon 16 Stück zu Fall gebracht, daher 70 % des Abschussplanes erfüllt worden. Natürlich entspreche dies nicht dem Plansoll, aber unter Berücksichtigung der erschwerten Witterungsverhältnisse des vergangenen Jagdjahres und dem Umstand, dass der Abschussplan bezüglich Rotwild sehr hoch und nicht erreichbar gewesen sei, sei ein besseres Ergebnis bedauerlicherweise nicht zu erzielen gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der ungewöhnlichen und schwierigen Witterung und den damit verbundenen jagdlichen Nachteilen, trotz intensivem Streben, der Abschussplan nicht zur Gänze erfüllt werden konnte. Im vorgegebenen Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 aus 2015, seien 23 Stück vorgegeben davon 16 Stück zu Fall gebracht, daher 70 % des Abschussplanes erfüllt worden. Natürlich entspreche dies nicht dem Plansoll, aber unter Berücksichtigung der erschwerten Witterungsverhältnisse des vergangenen Jagdjahres und dem Umstand, dass der Abschussplan bezüglich Rotwild sehr hoch und nicht erreichbar gewesen sei, sei ein besseres Ergebnis bedauerlicherweise nicht zu erzielen gewesen. Aus Gründen besonderer juristischer Vorsicht wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und daher mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden wäre. Am 13.1.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt, in welchem die belangte Behörde mitteilt, dass sie die Meinung des Beschwerdeführers nicht teilt. Die Witterungsverhältnisse im Jagdjahr 2014/2015 seien zwar nicht unbedingt günstig für die Bejagung des Wildes gewesen, dies rechtfertige aber nicht die Erfüllung des Abschussplanes von 70 %. Die touristische Nutzung wirke sich sogar positiv auf das Jagdgebiet aus. Seit der Genehmigung des Nachtabschusses seien zwar 10 Stück zu Fall gebracht worden, jedoch keiner davon zur Nachtzeit. Die belangte Behörde hat daher eine Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten € 100,00 gesamt sohin € 1.100,00 verhängt und sei man bei der Bemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen . Als Erschwerungsgrund sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten.Am 13.1.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt, in welchem die belangte Behörde mitteilt, dass sie die Meinung des Beschwerdeführers nicht teilt. Die Witterungsverhältnisse im Jagdjahr 2014 aus 2015, seien zwar nicht unbedingt günstig für die Bejagung des Wildes gewesen, dies rechtfertige aber nicht die Erfüllung des Abschussplanes von 70 %. Die touristische Nutzung wirke sich sogar positiv auf das Jagdgebiet aus. Seit der Genehmigung des Nachtabschusses seien zwar 10 Stück zu Fall gebracht worden, jedoch keiner davon zur Nachtzeit. Die belangte Behörde hat daher eine Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten € 100,00 gesamt sohin € 1.100,00 verhängt und sei man bei der Bemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen . Als Erschwerungsgrund sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten. 2. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das vorliegende Straferkenntnis der BH Z, zu GZ **** ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol vorgesehen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 13.01.2016 zugestellt, die Beschwerde ist sohin rechtzeitig. Im gegenständlichen Straferkenntnis der BH Z zu GZ **** ist der Beschwerdeführer beschwerte Partei, da ihm eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 zzgl € 100,00 Kosten auferlegt wurden. 3. Beschwerdegründe:
- a)Nicht ausreichendes Abwägen der Argumente Die belangte Behörde lässt die Begründungen und Ausführungen des Beschwerdeführers, völlig außer Acht. So wird zwar einerseits anerkannt, dass die Witterungsverhältnisse im vergangenen Jagdjahr äußerst ungünstig für die Jagd waren, was naturgemäß ein Erschwernis für die Erfüllung des Abschussplanes und sohin für den Beschwerdeführer dargestellt hat, doch hat die erkennende Behörde diesen Umstand nicht in seiner Strafbemessung berücksichtigt. Die belangte Behörde hat diesen Umstand als Nachteil für den Beschwerdeführer eingestanden, doch führt in weiterer Folge aus, dass dies nicht die Erfüllung des Abschussplanes zu 70 % rechtfertige. Eine Begründung dazu, bleibt die belangte Behörde schuldig, ob oder wie dieser von dem Beschwerdeführer nicht beeinflussbare Aspekt der ungünstigen Witterung in die Entscheidung einbezogen wurde, wird nicht ausgeführt und ist auch offensichtlich aufgrund der Strafhöhe nicht erfolgt. Die belangte Behörde nimmt folglich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung Bezug und gibt dem Beschwerdeführer auch insofern Recht, dass die Witterung für ihn nachteilig war, stellt allerdings ohne Begründung fest, dass dieser Umstand eine Erfüllung des Abschussplanes zu 70 % nicht rechtfertige. Hätte die Behörde dieses Argument in rechtsrichtiger Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigt, so hätte sie eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung treffen müssen.
- b)Unrichtige Beweiswürdigung Weiters wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die touristische Nutzung des gegenständlichen Gebietes eine positive Wirkung auf das Jagdgebiet habe, da die Tiere dadurch weniger Scheu seien. Diese Behauptung widerspricht nicht nur jedwedem jagdlichen Verständnis und den Naturgesetzen sondern auch den Ausführungen des Hegemeisters des betreffenden Jagdgebietes. Dieser hat in seiner Stellungnahme bezüglich des zu einem früheren Zeitpunkt beantragten Nachtabschusses im Jagdjahr 2014/2015 ausgeführt, dass eben die schwierige Situation, durch die ungünstigen Wetterverhältnisse und die touristische Nutzung, für die Gewährung des Nachtabschusses spricht. Die belangte Behörde hat den Nachtabschuss sodann auch aufgrund dieser Ausführungen des Hegemeisters, die den Tatsachen entsprechen und eine erschwerte Jagd in der EJ Xbach bestätigen, bewilligt.Weiters wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die touristische Nutzung des gegenständlichen Gebietes eine positive Wirkung auf das Jagdgebiet habe, da die Tiere dadurch weniger Scheu seien. Diese Behauptung widerspricht nicht nur jedwedem jagdlichen Verständnis und den Naturgesetzen sondern auch den Ausführungen des Hegemeisters des betreffenden Jagdgebietes. Dieser hat in seiner Stellungnahme bezüglich des zu einem früheren Zeitpunkt beantragten Nachtabschusses im Jagdjahr 2014 aus 2015, ausgeführt, dass eben die schwierige Situation, durch die ungünstigen Wetterverhältnisse und die touristische Nutzung, für die Gewährung des Nachtabschusses spricht. Die belangte Behörde hat den Nachtabschuss sodann auch aufgrund dieser Ausführungen des Hegemeisters, die den Tatsachen entsprechen und eine erschwerte Jagd in der EJ Xbach bestätigen, bewilligt. Es ist allgemein bekannt, dass Wild -insbesondere Rotwild- bei Geräuschen immer scheu reagiert und sich der touristischen Nutzung niemals anpasst, vielmehr kommt es dazu, dass Rotwild aufgrund von touristischer Nutzung und somit Störung seines Lebensraums, zu anderen Gebiete und/oder in höhere Regionen ausweicht. Dass die belangte Behörde nun im gegenständlichen Verfahren, diese Aspekte nicht mehr als nachteilig, sondern sogar als Vorteil wertete, ist nicht nur unverständlich, sondern widerspricht sich die belangte Behörde damit selbst (weil der Nachtabschuss aus diesen Gründen bewilligt wurde), dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und auch den Gesetzen der Logik. Dieses Agieren der belangten Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da die belangte Behörde unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer nachteiligen touristischen Nutzung des Gebietes der EJ Xbach, im Ergebnis zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen müssen. Insofern liegt eine Verkennung der belangten Behörde vor und hat sie dadurch das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften belastet.
- c)Unrichtige Beweiswürdigung Wenn die belangte Behörde ausführt, dass es in der Verantwortung des Beschuldigten fällt, die Stückzahl im Abschussplan anhand des Wildbestandes erfüllbar festzulegen ist anzuführen, dass der belangten Behörde bekannt sein dürfte, dass der Abschussplan letzten Endes von der Behörde und nicht vom Jagdausübungsberechtigten festgesetzt wird. Die Witterungsverhältnisse sind dem Jagdausübungsberechtigten im Vorfeld, zum Zeitpunkt der Verfügung des Abschussplans, gleichermaßen unbekannt wie auch der Behörde, weshalb nicht immer alle Umstände vorab ab- und eingeschätzt werden können. Es läge aber an der Behörde derart nachteilige Umstände entsprechend zu werten und in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass der verfügte Abschuss im Jagdjahr 2014/2015 zu hoch war, zeigt sich schon daraus, dass im folgenden Jagdjahr nur noch ein Abschuss von 20 Stück Rotwild verfügt wurde.Wenn die belangte Behörde ausführt, dass es in der Verantwortung des Beschuldigten fällt, die Stückzahl im Abschussplan anhand des Wildbestandes erfüllbar festzulegen ist anzuführen, dass der belangten Behörde bekannt sein dürfte, dass der Abschussplan letzten Endes von der Behörde und nicht vom Jagdausübungsberechtigten festgesetzt wird. Die Witterungsverhältnisse sind dem Jagdausübungsberechtigten im Vorfeld, zum Zeitpunkt der Verfügung des Abschussplans, gleichermaßen unbekannt wie auch der Behörde, weshalb nicht immer alle Umstände vorab ab- und eingeschätzt werden können. Es läge aber an der Behörde derart nachteilige Umstände entsprechend zu werten und in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass der verfügte Abschuss im Jagdjahr 2014 aus 2015, zu hoch war, zeigt sich schon daraus, dass im folgenden Jagdjahr nur noch ein Abschuss von 20 Stück Rotwild verfügt wurde. Auch insofern haftet der bekämpften Straferkenntnis Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung an. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen.
- d)Strafbemessung: behaupteter Erschwerungsgrund: Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, da ein einschlägiger Eintrag vorliege. Dem Beschwerdeführer ist allerdings kein einschlägiger Eintrag bekannt. Richtig ist, dass die belangte Behörde am selben Tag, nämlich am 11.01.2016 zwei Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, eines zu GZ ****, ein weiteres zu GZ ****. In beiden Straferkenntnissen wird ausgeführt, dass eine einschlägige Vorstrafe erschwerend zu werten war. Dem Beschwerdeführer ist allerdings nicht bekannt, dass abgesehen von den beiden behängenden Verfahren zu GZ **** und GZ **** ein Eintrag vorliegt, der ihm hier zur Last gelegt werden könnte. Sollte die belangte Behörde daher in beiden Verfahren (****, ****) jeweils das andere als Vorstrafe werten, ist aus Gründen besonderer juristischer Vorsicht auszuführen, dass eines der beiden Straferkenntnisse **** oder ****, jedenfalls vor dem anderen erlassen werden musste. Dem Beschwerdeführer könnte daher nur in einem der Verfahren, entweder zu GZ **** oder zu GZ ****, ein einschlägiger Eintrag angelastet werden. In einem der beiden Verfahren wäre der Beschwerdeführer daher unbescholten und wäre dies richtigerweise auch in der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Da dem Beschwerdeführer naturgemäß nicht bekannt sein kann, welches der beiden Straferkenntnisse zuerst von der belangten Behörde bearbeitet wurde, wird bei der Bekämpfung der Strafhöhe des hier gegenständlichen Straferkenntnis, aus Gründen der guten Vorsicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Zur Strafhöhe: Unzweckmäßige Ermessensausübung: Zur Strafhöhe ist auszuführen dass diese sehr hoch gegriffen ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einen einschlägigen Eintrag haben sollte. Die belangte Behörde ist, wie sie selbst ausführt, von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen, anderslautende Nachweise liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat im § 70 Abs 1 TJG, LGBl Nr. 41/2004 der belangten Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt, indem die belangte Behörde bei Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 4.500,00 verhängen kann.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 70, Absatz eins, TJG, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, der belangten Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt, indem die belangte Behörde bei Übertretungen eine Geldstrafe bis zu € 4.500,00 verhängen kann. Der belangten Behörde lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers vor, weshalb sie von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen hatte und wie im Straferkenntnis ausgeführt wird auch ausging. Die verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten von € 100,00, gesamt sohin € 1.100,00 ist unter Heranziehung eines durchschnittlichen Einkommens von € 1.797,00 (Statistik Austria 2015) jedenfalls zu hoch. Abgesehen davon ergibt sich in Gesamtschau der Umstände, der schlechten Witterungsbedingungen, der nachteiligen touristischen Nutzung des Gebietes der EJ Xbach, sowie der Tatsache, dass dennoch der Abschussplan zu 70 % erfüllt werden konnte, dass der Beschwerde der Beschuldigten stattzugeben ist. Sollte die erkennende Behörde der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, wäre mit einer Ermahnung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe jedenfalls das Auslangen zu finden und würde man auch dadurch, den von der belangten Behörde zur Hintanhaltung weiterer Vergehen als erforderlich erachteten spezialpräventiven Gründen, entsprechen.Sollte die erkennende Behörde der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, wäre mit einer Ermahnung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe jedenfalls das Auslangen zu finden und würde man auch dadurch, den von der belangten Behörde zur Hintanhaltung weiterer Vergehen als erforderlich erachteten spezialpräventiven Gründen, entsprechen. Sollte dennoch von der Verhängung einer Geldstrafe nicht gänzlich abgesehen werden und vom Ausspruch einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe nicht Gebrauch gemacht werden, wäre jedenfalls mit der Verhängung einer deutlichen Herabsetzung der im Straferkenntnis verhängten Geldstrafe von € 1.000,00 zzgl Kosten von € 100,00 das Auslangen zu finden. Aus all den oben genannten Gründen werden nachstehende Anträge gestellt: 1. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; in eventu 2. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG aussprechen;Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aussprechen; in eventu 3. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 700,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 52 Stunden herabgesetzt worden ist. Mit Eingabe vom 28.03.2016 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Xbach. Der von ihm beantragte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde nicht erfüllt, da von den genehmigten 23 Stück Rotwild lediglich 16 Stück erlegt wurden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere das Jagdjahr 2014. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 40, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2014: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…) § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer … l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Bei der am 28.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden. Eine geordnete Rotwildbewirtschaftung ist eine der elementaren Grundlagen des Tiroler Jagdgesetzes. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe grundsätzlich keine Bedenken ergeben. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer war die Geldstrafe jedoch neu zu bemessen (vgl VwGH 24.09.2007, Zl 2009/02/0329). Bei einer Abschussplanerfüllung von ca. 70 % wurde der gesetzliche Strafrahmen damit zu ca. 9 % ausgeschöpft.Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe grundsätzlich keine Bedenken ergeben. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer war die Geldstrafe jedoch neu zu bemessen vergleiche VwGH 24.09.2007, Zl 2009/02/0329). Bei einer Abschussplanerfüllung von ca. 70 % wurde der gesetzliche Strafrahmen damit zu ca. 9 % ausgeschöpft. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.0932.3