RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2618-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, Y, vom 15.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.10.2016, Zahl ****, betreffend einstweilige Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, Y, vom 15.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.10.2016, Zahl ****, betreffend einstweilige Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die spruchgemäße Alternativmaßnahme
- aufgehoben wird und die angeordnete Maßnahme
- wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die spruchgemäße Alternativmaßnahme
- aufgehoben wird und die angeordnete Maßnahme
- wie folgt zu lauten hat: „Stilllegung folgender Holzbearbeitungsmaschinen, durch deren erforderliche und bestehende Späneabsaugung explosionsfähige Atmosphären im nachfolgenden Strang-, Filter-, Lager- oder Austragsystem entstehen können: ● Allgemeine CNC Bearbeitungsmaschine Fabrikat: W Type: **** Bj.: 1999 ● Kantenleinmaschine Fabrikat: V Type: **** Bj.: 2001 ● Plattenzuschnittsägemaschine Fabrikat: U Type: **** Bj.: 2003 ● Schleifmaschine Fabrikat: T Type: **** Bj.: 1991 ● 4-seiter Hobelmaschine Fabrikat: S Type: **** Bj.: 1990 ● Fensterfräsmaschine Fabrikat: S Type: **** Bj.: 1994 ● Bandsägemaschine Fabrikat: R Type: **** Bj.: 1995 ● Hacker Fabrikat: Q Type: **** Bj.: 1989 ● Kantenschleifmaschine Fabrikat: P Type: **** Bj.: 1988 ● Tischfräsmaschine Fabrikat: N Type: **** Bj.: 1996 ● Kreissägemaschine Fabrikat: U Type: **** Bj: 1994“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Bescheid verfügte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes und zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären der Tischlerei AA, Inhaber AA, im Standort Z, Adresse 1, folgende Maßnahmen:Im angefochtenen Bescheid verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes und zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären der Tischlerei AA, Inhaber AA, im Standort Z, Adresse 1, folgende Maßnahmen: „
- Die Stilllegung der Holzbearbeitungsmaschinen, durch deren erforderliche und bestehende Späneabsaugung explosionsfähige Atmosphären im nachfolgenden Strang-, Filter-, Lager- oder Austragssystem entstehen können. ODER:
- Die Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems und ausschließlicher Betrieb der Holzbearbeitungsmaschinen mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Ersatzabsaugsystems (zB mobile Entstaubungseinrichtungen – diese Anlagen sind jedoch gewerberechtlich genehmigungspflichtig; dafür ist gesondert bei der Bezirkshauptmannschaft X um gewerberechtliche Genehmigung samt Unterlagen (4-fach) anzusuchen).“
- Die Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems und ausschließlicher Betrieb der Holzbearbeitungsmaschinen mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Ersatzabsaugsystems (zB mobile Entstaubungseinrichtungen – diese Anlagen sind jedoch gewerberechtlich genehmigungspflichtig; dafür ist gesondert bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um gewerberechtliche Genehmigung samt Unterlagen (4-fach) anzusuchen).“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde ihm gemäß § 360 Abs 1 GewO eine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einräumen hätte müssen. Die Verfahrensanordnung datiere vom 27.06.2016 und räume dem Beschwerdeführer eine nicht einmal dreiwöchige Frist bis zum 15.07.2016 zur Erfüllung der im Sanierungskonzept bewilligten Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen bewegten sich in einem Kostenbereich von Euro 60.000,-- und darüber. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest die zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen notwendige Zeit eingeräumt werden müssen. Dieser habe erst einen Investitionskredit in Anspruch nehmen müssen, um die umfangreichen Investitionen tätigen zu können. Die Regelung der Finanzierung habe bereits eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, sodass die Aufträge erst im September 2016 erteilt werden hätten können. Für derartige Absaugsysteme gebe es lediglich zwei Anbieter bei einer Lieferzeit von 8 bis 9 Monaten, weshalb der Einbau erst im Mai/Juni 2017 möglich sei, womit die dreiwöchige Frist jedenfalls als nicht angemessen anzusehen wäre. Die Angemessenheit der Frist sei ungeachtet des vorausgehenden Verfahrens und etwaiger bereits früher gesetzter Fristen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde im Juni 2016 mitgeteilt, dass er die gesetzte Frist nicht einhalten kann. Eine derartige Investition stelle für einen kleinen Betrieb eine große Belastung dar, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass erst im Vorfeld Sanierungsarbeiten im Ausmaß von Euro 35.000,-- getätigt wurden. Der sicherheitstechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass eine unmittelbar drohende Gefährdung für Leben und Gesundheit gar nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund sei die mit weitreichender Wirkung versehene Behördenentscheidung nicht nachvollziehbar. Auch ohne Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen würde die Verhinderung eines Fehlerzustandes ausreichen, um die Explosionsgefahr hintanzuhalten. Der Sachverständige führe lediglich beispielshaft die beiden verfügten Maßnahmen an. Ob es weitere vorübergehende Maßnahmen gibt, die geeignet wären, die Explosionsgefahr maßgeblich zu verhindern, sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden. Um feststellen zu können, welches das gelindeste Mittel zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes im Sinne des § 360 Abs 1 GewO darstelle, hätte die Behörde jedenfalls nähere Ermittlungen anstellen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Die im Bescheid verfügte Stilllegung der Holzbearbeitungsmaschinen komme faktisch einer Stilllegung des Betriebes gleich. Dies stelle eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit dar und sei jedenfalls nicht das gelindeste Mittel und auch nicht notwendig. Die als Alternative verfügte Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems sei nicht geeignet bzw notwendig, um den rechtskonformen Zustand herzustellen, da der Sachverständige nicht abschließend habe beurteilen habe können, welche Maßnahmen de facto zur Gefahrenabwehr notwendig wären, sondern lediglich beispielshaft Maßnahmen aufgezählt habe. Darüber hinaus sei für den Betrieb des Ersatzabsaugsystems eine gesonderte Genehmigung erforderlich, was angesichts des in absehbarer Zukunft erfolgenden gänzlichen Austausches der Absauganlage nicht zweckmäßig oder verhältnismäßig wäre. Die beiden verfügten Maßnahmen stellten für den Rechtsmittelwerber unverhältnismäßige Eingriffe in seine Erwerbsfreiheit im Sinne des § 6 StGG 1867 dar. Da die Aufträge zur Erneuerung des Späneabsaugsystems und des Silos bereits erteilt wurden, liege die Erfüllung des Sanierungskonzepts nicht mehr in der Sphäre des Beschwerdeführers. Er habe die Behördenauflagen - so rasch es ihm möglich war - erfüllt. Die langen Lieferzeiträume könnten nicht ihm angerechnet werden, sondern müssten bei der Fristberechnung berücksichtigt werden. Da durch die unverzügliche Vollstreckung des angefochtenen Bescheides die unmittelbare Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers vorliege (Betriebsschließung, Auflösung der bestehenden Dienstverhältnisse) werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters werde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Bestimmung einer angemessen Frist mittels Verfahrensanordnung.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde ihm gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO eine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einräumen hätte müssen. Die Verfahrensanordnung datiere vom 27.06.2016 und räume dem Beschwerdeführer eine nicht einmal dreiwöchige Frist bis zum 15.07.2016 zur Erfüllung der im Sanierungskonzept bewilligten Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen bewegten sich in einem Kostenbereich von Euro 60.000,-- und darüber. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest die zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen notwendige Zeit eingeräumt werden müssen. Dieser habe erst einen Investitionskredit in Anspruch nehmen müssen, um die umfangreichen Investitionen tätigen zu können. Die Regelung der Finanzierung habe bereits eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, sodass die Aufträge erst im September 2016 erteilt werden hätten können. Für derartige Absaugsysteme gebe es lediglich zwei Anbieter bei einer Lieferzeit von 8 bis 9 Monaten, weshalb der Einbau erst im Mai/Juni 2017 möglich sei, womit die dreiwöchige Frist jedenfalls als nicht angemessen anzusehen wäre. Die Angemessenheit der Frist sei ungeachtet des vorausgehenden Verfahrens und etwaiger bereits früher gesetzter Fristen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde im Juni 2016 mitgeteilt, dass er die gesetzte Frist nicht einhalten kann. Eine derartige Investition stelle für einen kleinen Betrieb eine große Belastung dar, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass erst im Vorfeld Sanierungsarbeiten im Ausmaß von Euro 35.000,-- getätigt wurden. Der sicherheitstechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass eine unmittelbar drohende Gefährdung für Leben und Gesundheit gar nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund sei die mit weitreichender Wirkung versehene Behördenentscheidung nicht nachvollziehbar. Auch ohne Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen würde die Verhinderung eines Fehlerzustandes ausreichen, um die Explosionsgefahr hintanzuhalten. Der Sachverständige führe lediglich beispielshaft die beiden verfügten Maßnahmen an. Ob es weitere vorübergehende Maßnahmen gibt, die geeignet wären, die Explosionsgefahr maßgeblich zu verhindern, sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden. Um feststellen zu können, welches das gelindeste Mittel zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO darstelle, hätte die Behörde jedenfalls nähere Ermittlungen anstellen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Die im Bescheid verfügte Stilllegung der Holzbearbeitungsmaschinen komme faktisch einer Stilllegung des Betriebes gleich. Dies stelle eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit dar und sei jedenfalls nicht das gelindeste Mittel und auch nicht notwendig. Die als Alternative verfügte Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems sei nicht geeignet bzw notwendig, um den rechtskonformen Zustand herzustellen, da der Sachverständige nicht abschließend habe beurteilen habe können, welche Maßnahmen de facto zur Gefahrenabwehr notwendig wären, sondern lediglich beispielshaft Maßnahmen aufgezählt habe. Darüber hinaus sei für den Betrieb des Ersatzabsaugsystems eine gesonderte Genehmigung erforderlich, was angesichts des in absehbarer Zukunft erfolgenden gänzlichen Austausches der Absauganlage nicht zweckmäßig oder verhältnismäßig wäre. Die beiden verfügten Maßnahmen stellten für den Rechtsmittelwerber unverhältnismäßige Eingriffe in seine Erwerbsfreiheit im Sinne des Paragraph 6, StGG 1867 dar. Da die Aufträge zur Erneuerung des Späneabsaugsystems und des Silos bereits erteilt wurden, liege die Erfüllung des Sanierungskonzepts nicht mehr in der Sphäre des Beschwerdeführers. Er habe die Behördenauflagen - so rasch es ihm möglich war - erfüllt. Die langen Lieferzeiträume könnten nicht ihm angerechnet werden, sondern müssten bei der Fristberechnung berücksichtigt werden. Da durch die unverzügliche Vollstreckung des angefochtenen Bescheides die unmittelbare Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers vorliege (Betriebsschließung, Auflösung der bestehenden Dienstverhältnisse) werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters werde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Bestimmung einer angemessen Frist mittels Verfahrensanordnung. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm in der Verfahrensanordnung keine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes eingeräumt worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Bescheid vom 20.01.2016 die Durchführung der Erstprüfung gemäß § 7 Abs 1 VEXAT und die Umsetzung der im vorgelegten Sanierungskonzept dargestellten Maßnahmen aufgetragen wurden. Nachdem er diese Maßnahmen nicht fristgerecht umsetzte und der Behörde mitteilte, dass ihm eine derartig große Investition wirtschaftlich unmöglich sei, erging die zum nunmehr bekämpften Bescheid gehörige Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 mit denselben zu erfüllenden Maßnahmen wie im Bescheid vom 20.01.
- Laut Erhebung der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Erstbehörde waren diese Maßnahmen bis 16.11.2016 nicht umgesetzt.Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm in der Verfahrensanordnung keine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes eingeräumt worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Bescheid vom 20.01.2016 die Durchführung der Erstprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT und die Umsetzung der im vorgelegten Sanierungskonzept dargestellten Maßnahmen aufgetragen wurden. Nachdem er diese Maßnahmen nicht fristgerecht umsetzte und der Behörde mitteilte, dass ihm eine derartig große Investition wirtschaftlich unmöglich sei, erging die zum nunmehr bekämpften Bescheid gehörige Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 mit denselben zu erfüllenden Maßnahmen wie im Bescheid vom 20.01.
- Laut Erhebung der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Erstbehörde waren diese Maßnahmen bis 16.11.2016 nicht umgesetzt. In seiner Beschwerde bringt AA vor, dass er am 14.09.2016 die Firma CC mit der Herstellung des neuen Absaugsystems laut Sanierungskonzept und der Erstellung des Explosionsschutzdokuments beauftragt habe. Für die Absauglanlage bestehe eine Lieferzeit von 8 bis 9 Monaten, weshalb die Montage erst Mai/Juni 2017 erfolgen könne. Hätte der Rechtsmittelwerber in Befolgung des Bescheides vom 20.01.2016 die Finanzierung und Beauftragung der aufgetragenen Maßnahmen Anfang 2016 und nicht erst im September 2016 in Angriff genommen, könnten diese bereits umgesetzt sein und wäre es zu diesem Verfahren gar nicht gekommen. Im Akteninhalt ist aufgefallen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bei den zahlreichen Beanstandungen erst nach mehrfachen Urgenzen oder Fristabläufen tätig geworden ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst getätigten Angaben kann das Verlangen der Umsetzung des Bescheidinhalts vom 20.01.2016 bezüglich das Datum der nunmehrigen Rechtsmittelentscheidung jedenfalls nicht als unangemessen kurz angesehen werden. Wenn Herr AA der belangten Behörde am 13.06.2016 mitteilte, dass ihm eine derartig große Investition derzeit wirtschaftlich unmöglich ist, bleibt auf den Umstand zu verweisen, dass § 360 Abs 1 GewO der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinn einer Vermeidung von Härten lässt (VwGH 28.07.2004, 2004/04/0041). Auch die Frage einer Gefährdung der Existenz durch die Schließung einer Betriebsanlage ist keine Tatbestandsvoraussetzung nach § 360 (VwGH 23.04.1996, 96/04/0009). Maßgeblich ist, dass die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit liegt damit jedenfalls nicht vor.Wenn Herr AA der belangten Behörde am 13.06.2016 mitteilte, dass ihm eine derartig große Investition derzeit wirtschaftlich unmöglich ist, bleibt auf den Umstand zu verweisen, dass Paragraph 360, Absatz eins, GewO der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinn einer Vermeidung von Härten lässt (VwGH 28.07.2004, 2004/04/0041). Auch die Frage einer Gefährdung der Existenz durch die Schließung einer Betriebsanlage ist keine Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 360, (VwGH 23.04.1996, 96/04/0009). Maßgeblich ist, dass die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit liegt damit jedenfalls nicht vor. Der sicherheitstechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 ausgeführt, dass das Wirksamwerden einer Explosionsgefahr das gleichzeitige Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre und einer Zündquelle innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs erfordere. Eine unmittelbar drohende Gefährdung für Leben und Gesundheit konnte er darin nicht erkennen. Diese ist für eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO aber gar nicht erforderlich, weil die Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das Vorliegen einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung nicht voraussetzt. Solche Fälle fallen unter den Regelungsinhalt des Abs 4.Der sicherheitstechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 ausgeführt, dass das Wirksamwerden einer Explosionsgefahr das gleichzeitige Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre und einer Zündquelle innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs erfordere. Eine unmittelbar drohende Gefährdung für Leben und Gesundheit konnte er darin nicht erkennen. Diese ist für eine Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO aber gar nicht erforderlich, weil die Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 das Vorliegen einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung nicht voraussetzt. Solche Fälle fallen unter den Regelungsinhalt des Absatz 4, Der Rechtsmittelwerber rügt, dass die belangte Behörde nur die beiden vom Amtssachverständigen beispielhaft vorgeschlagenen Maßnahmen vorgeschrieben hätte, ohne das für ihn gelindeste Mittel zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu erheben. Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 unter anderem aus, dass aus fachlicher Sicht keine genaue oder konkrete Formulierung von Maßnahmen oder Auflagen im Hinblick auf die behördliche Verfügung nach § 360 Abs 1 möglich ist, da ohne Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen die Verhinderung eines Fehlerzustandes ausreicht, um die Anforderungen nach § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu erfüllen. Aus dieser Überlegung heraus schlug er die beiden Beispiele vor, die die Erstbehörde übernahm. Der Beschwerdeführer konnte in seinem Rechtsmittel auch keine anderen Maßnahmen aufzeigen, die zum selben Ziel führen würden und ihn nach eigenem Vorbringen weniger belasten würden. Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 unter anderem aus, dass aus fachlicher Sicht keine genaue oder konkrete Formulierung von Maßnahmen oder Auflagen im Hinblick auf die behördliche Verfügung nach Paragraph 360, Absatz eins, möglich ist, da ohne Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen die Verhinderung eines Fehlerzustandes ausreicht, um die Anforderungen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO zu erfüllen. Aus dieser Überlegung heraus schlug er die beiden Beispiele vor, die die Erstbehörde übernahm. Der Beschwerdeführer konnte in seinem Rechtsmittel auch keine anderen Maßnahmen aufzeigen, die zum selben Ziel führen würden und ihn nach eigenem Vorbringen weniger belasten würden. Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den hier in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt; so zählt das Gesetz beispielhaft die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise bzw gänzliche Betriebsschließung auf. Dazu könnte noch die Einhaltung einer Bescheidauflage gezählt werden, gewiss aber nicht die Umsetzung einer erst zu genehmigenden Betriebsanlagenänderung, wie dies bei Spruchpunkt
- der Fall wäre. Die verfügte Maßnahme muss nicht nur notwendig, sondern auch geeignet sein, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Zweck der nach § 360 Abs 1 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wie sich aus den beispielhaft aufgezählten Maßnahmen wie Stilllegung oder Schließung ergibt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter (vgl § 360 Abs 5) ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 und noch viel mehr Verfahren nach § 81 Abs 1 GewO, was Spruchpunkt
- erfordern würde. Dazu kommt, dass gemäß § 360 Abs 5 die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden kann. Damit ergibt sich hinsichtlich Spruchpunkt
- der unlösbare Konflikt, dass die Behörde die Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems erzwingen könnte, bevor das beantragte Ersatzabsaugsystem das Bewilligungsverfahren durchlaufen hätte oder umgekehrt die Maßnahme im Fall eines langwierigen Verfahrens gar nie umsetzbar würde, weil sie mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, gemäß § 360 Abs 5 außer Wirksamkeit getreten ist. Aus diesen Gründen ist die in Spruchpunkt
- formulierte Maßnahme mit den Erfordernissen des § 360 nicht vereinbar und war deshalb aufzuheben.Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den hier in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt; so zählt das Gesetz beispielhaft die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise bzw gänzliche Betriebsschließung auf. Dazu könnte noch die Einhaltung einer Bescheidauflage gezählt werden, gewiss aber nicht die Umsetzung einer erst zu genehmigenden Betriebsanlagenänderung, wie dies bei Spruchpunkt
- der Fall wäre. Die verfügte Maßnahme muss nicht nur notwendig, sondern auch geeignet sein, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Zweck der nach Paragraph 360, Absatz eins, zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wie sich aus den beispielhaft aufgezählten Maßnahmen wie Stilllegung oder Schließung ergibt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter vergleiche Paragraph 360, Absatz 5,) ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach Paragraph 79 und noch viel mehr Verfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO, was Spruchpunkt
- erfordern würde. Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 360, Absatz 5, die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden kann. Damit ergibt sich hinsichtlich Spruchpunkt
- der unlösbare Konflikt, dass die Behörde die Stilllegung des bestehenden Späneabsaugsystems erzwingen könnte, bevor das beantragte Ersatzabsaugsystem das Bewilligungsverfahren durchlaufen hätte oder umgekehrt die Maßnahme im Fall eines langwierigen Verfahrens gar nie umsetzbar würde, weil sie mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, gemäß Paragraph 360, Absatz 5, außer Wirksamkeit getreten ist. Aus diesen Gründen ist die in Spruchpunkt
- formulierte Maßnahme mit den Erfordernissen des Paragraph 360, nicht vereinbar und war deshalb aufzuheben. Gerade Maßnahmen nach § 360 GewO müssen vollstreckbar sein, weil sie als einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sonst wirkungslos wären. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Spruch einer Maßnahme dem Konkretisierungsgebot entspricht. Die von der Erstbehörde gewählte Formulierung von Spruchpunkt
- ließ das vermissen. Welche Holzbearbeitungsmaschinen davon konkret betroffen sind, ist aus der Formulierung der belangten Behörde nicht zu entnehmen und würde eine Exekution zum Scheitern bringen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Amtssachverständige mit dahingehenden Erhebungen beauftragt und nach deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung Spruchpunkt
- dementsprechend abgeändert.Gerade Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO müssen vollstreckbar sein, weil sie als einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sonst wirkungslos wären. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Spruch einer Maßnahme dem Konkretisierungsgebot entspricht. Die von der Erstbehörde gewählte Formulierung von Spruchpunkt
- ließ das vermissen. Welche Holzbearbeitungsmaschinen davon konkret betroffen sind, ist aus der Formulierung der belangten Behörde nicht zu entnehmen und würde eine Exekution zum Scheitern bringen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Amtssachverständige mit dahingehenden Erhebungen beauftragt und nach deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung Spruchpunkt
- dementsprechend abgeändert. Der Beschwerdeführer unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er vermeint, dass er der Verfahrensanordnung bereits mit der Auftragserteilung an die Firma CC am 19.09.2016 entsprochen hätte und alles weitere nicht mehr seiner Sphäre zuzurechnen wäre. Als Anlagenbetreiber und Inhaber der Betriebsanlagenbewilligung liegt die gewerberechtliche Verantwortung für die Umsetzung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen allein bei ihm und nicht bei den von ihm beauftragten Professionisten. Der auf § 22 Abs 3 VwGVG bezogene Antrag, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht ins Leere, da diese Gesetzesstelle nur bei einem Bescheid zur Anwendung gelangen könnte, mit dem die Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Bescheidbeschwerde entschieden hätte. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil gemäß § 360 Abs 5 GewO Bescheide gemäß Abs 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar sind. Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Satz unter der Überschrift „Hinweis“ zwischen Rechtsmittelbelehrung und Begründung platziert. Damit ist völlig unstrittig, dass dieser keinen Spruchbestandteil bildet. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist damit bereits ex lege ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer verhängten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme sind in § 360 Abs 6 GewO festgelegt.Der auf Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG bezogene Antrag, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht ins Leere, da diese Gesetzesstelle nur bei einem Bescheid zur Anwendung gelangen könnte, mit dem die Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Bescheidbeschwerde entschieden hätte. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz sofort vollstreckbar sind. Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Satz unter der Überschrift „Hinweis“ zwischen Rechtsmittelbelehrung und Begründung platziert. Damit ist völlig unstrittig, dass dieser keinen Spruchbestandteil bildet. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist damit bereits ex lege ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer verhängten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme sind in Paragraph 360, Absatz 6, GewO festgelegt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.2618.4