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{'item': 'LVwG-2017/25/1031-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/1031-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Y, vom 18.04.2017, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.03.2017, Zl **-**-2017, hinsichtlich Spruchpunkt

  1. betreffend die Übertretung nach der GewerbeordnungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Y, vom 18.04.2017, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.03.2017, Zl **-**-2017, hinsichtlich Spruchpunkt
  2. betreffend die Übertretung nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt
  4. auf Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) herabgesetzt wird.
  5. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt
  6. auf Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) herabgesetzt wird.
  7. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Punkt
  8. gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 35,00 neu festgesetzt.
  9. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Punkt
  10. gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 35,00 neu festgesetzt.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Spruchpunkt
  13. des bekämpften Straferkenntnisses wird Herrn AA angelastet, dass anlässlich eines Lokalaugenscheins am 23.02.2017 festgestellt wurde, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit dem Sitz in **** Z, Adresse 2, es zu verantworten habe, dass ohne Betriebsanlagengenehmigung die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.07.2014, Zl *.* *-***/**-**, genehmigte Betriebsanlage durch den Beginn der Umbauten (Errichtung eines Technikbüros und eines Zwischenbodens, einer Ausgabeöffnung mit Schutzdach – am 23.02.2017 war das Technikbüro kurz vor der Fertigstellung, der Zwischenboden war errichtet, die Ausgabeöffnung mit dem Vordach war bereits ausgeführt) und den Umbau der Büros mit Klimaschutzergänzung geändert worden sei, obwohl die Änderung der Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise geeignet wäre, die Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden und die Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw zu belästigen. Er habe damit § 370 Abs 1 iVm §§ 366 Abs 1 Z 3 erster Tatbestand iVm 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 verletzt, weshalb gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ihm der zehnprozentige Verfahrenskostenanteil vorgeschrieben.Im Spruchpunkt
  14. des bekämpften Straferkenntnisses wird Herrn AA angelastet, dass anlässlich eines Lokalaugenscheins am 23.02.2017 festgestellt wurde, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit dem Sitz in **** Z, Adresse 2, es zu verantworten habe, dass ohne Betriebsanlagengenehmigung die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.07.2014, Zl *.* *-***/**-**, genehmigte Betriebsanlage durch den Beginn der Umbauten (Errichtung eines Technikbüros und eines Zwischenbodens, einer Ausgabeöffnung mit Schutzdach – am 23.02.2017 war das Technikbüro kurz vor der Fertigstellung, der Zwischenboden war errichtet, die Ausgabeöffnung mit dem Vordach war bereits ausgeführt) und den Umbau der Büros mit Klimaschutzergänzung geändert worden sei, obwohl die Änderung der Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise geeignet wäre, die Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden und die Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw zu belästigen. Er habe damit Paragraph 370, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3, erster Tatbestand in Verbindung mit 74 Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 verletzt, weshalb gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ihm der zehnprozentige Verfahrenskostenanteil vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA im Wesentlichen vorbringt, dass er als Vorzeigebetrieb des Bezirkes bereits viele Projekte in der Vergangenheit vorbildhaft und in bester Zusammenarbeit mit der Behörde abgewickelt habe und das vorliegende Straferkenntnis daher unverhältnismäßig sei. Durch den vorgezogenen Baubeginn seien seinerseits erstmalig Baumaßnahmen vor bau- und gewerberechtlicher Genehmigung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines seien bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei den zuständigen Behörden aufgelegen und sei die gewerberechtliche Bewilligung bereits am 28.
  15. erteilt worden. Die gegenständlichen Bauprojekte seien zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines bereits mit den Bau- und Gewerbesachverständigen vorbesprochen gewesen. Die Baumaßnahmen hätten nicht mehrere Wochen gedauert, sondern seien innerhalb einer Woche umgesetzt worden. Da die Maßnahmen zum größten Teil im Inneren der Betriebshalle stattgefunden hätten, bildeten sie auch keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw. Nachdem die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden wären, sei es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen, weshalb er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantrage, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81 f).Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81, f). Der Umstand, dass der Umbau der genehmigten Betriebsanlage, deren Änderung Gegenstand des bei der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl *.* *-***/** behängenden Verfahrens war, bereits vor Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigung zum erheblichen Teil ausgeführt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Der Umstand, dass der Umbau der genehmigten Betriebsanlage, deren Änderung Gegenstand des bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl *.* *-***/** behängenden Verfahrens war, bereits vor Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigung zum erheblichen Teil ausgeführt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass die Brüder AA GmbH ein wichtiger Gewerbebetrieb im W ist und sich selbst als Vorzeigebetrieb des Bezirks sieht, ändert nichts an der Tatsache, dass auch sie vor Erteilung der behördlichen Genehmigung mit der Ausführung der geplanten Baumaßnahmen nicht beginnen darf. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (VwGH 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Das Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 3 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (VwGH 16.12.1998, 98/04/0056).Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (VwGH 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Das Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (VwGH 16.12.1998, 98/04/0056). Diese Kriterien erfüllt die gegenständliche Anlagenänderung jedenfalls, weshalb dafür eine Genehmigungspflicht vorliegt, was offenkundig auch von der BB GmbH so gesehen wurde, da sie einen Antrag auf Betriebsanlagenänderungsgenehmigung bei der Gewerbebehörde gestellt hat. Wenn sich im konkreten Genehmigungsverfahren herausgestellt hat, dass der geänderte Anlagenteil keine nachteilige Auswirkung für die nächstgelegene Nachbarschaft darstellt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2017, *.* *-***/**-143, Seite 10, dritter Absatz) so stellt dies einen Umstand dar, der bei der Bewertung der Beeinträchtigungsintensität der Tat zu berücksichtigen ist, aber keinen Schuldbefreiungsgrund.Wenn sich im konkreten Genehmigungsverfahren herausgestellt hat, dass der geänderte Anlagenteil keine nachteilige Auswirkung für die nächstgelegene Nachbarschaft darstellt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.02.2017, *.* *-***/**-143, Seite 10, dritter Absatz) so stellt dies einen Umstand dar, der bei der Bewertung der Beeinträchtigungsintensität der Tat zu berücksichtigen ist, aber keinen Schuldbefreiungsgrund. Da seitens der belangten Behörde kein Tatzeitraum sondern nur als Tatzeit der 23.02.2017 (Tag des betriebsanlagenrechtlichen Ortsaugenscheines, wo dieser Sachverhalt festgestellt wurde) angelastet wird, ist es unerheblich, ob die Baumaßnahmen mehrere Wochen oder nur eine Woche gedauert haben. Der Umstand, dass kein Tatzeitraum angelastet wird, sondern nur ein Tatzeitpunkt, ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme der konsenslos geänderten Anlagenteile wird im Spruch nicht angelastet, weshalb der Umstand, dass diese nicht erfolgt ist, nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden kann. Insgesamt ergibt sich somit, dass Herr AA tatbildlich gehandelt hat und der Schuldspruch gegen ihn somit zu Recht erging. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 13,9 % ausgeschöpft. Herr AA weist Strafvormerkungen nur nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG auf, es liegen somit keine einschlägigen Strafvormerkungen gegen ihn vor. Fünf Tage nach dem angelasteten Tatzeitpunkt hat die Gewerbebehörde die betriebsanlagenrechtliche Änderung hinsichtlich der inkriminierten Umbauten genehmigt.Herr AA weist Strafvormerkungen nur nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG auf, es liegen somit keine einschlägigen Strafvormerkungen gegen ihn vor. Fünf Tage nach dem angelasteten Tatzeitpunkt hat die Gewerbebehörde die betriebsanlagenrechtliche Änderung hinsichtlich der inkriminierten Umbauten genehmigt. Herr AA muss sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer, als welcher er der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, zumindest ein Verschulden in Form von grober Fahrlässigkeit anrechnen lassen, da er sich einerseits als Geschäftsführer genau über seine Pflichten in Kenntnis zu setzen hat und andererseits bereits aus früheren Verfahren wissen musste, dass mit der Umsetzung der Anlagenänderung nicht vor Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung begonnen werden darf. Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist im konkreten Fall als nicht erheblich zu bezeichnen, da das Betriebsanlagenverfahren ergeben hat, dass der geänderte Anlagenteil keine nachteilige Auswirkung für die nächstgelegene Nachbarschaft darstellt und die Gewerbebehörde bereits fünf Tage nach der Tatzeit die gegenständlichen Änderungen bewilligte. Als Milderungsgrund ist Herrn AA zugute zu halten, dass bislang keine Strafvormerkungen aus dem Bereich der Gewerbeordnung über ihn aufscheinen. Aus all diesen Erwägungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens zu knapp 10 % ausreichend sein wird, und den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1031.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.