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{'item': 'LVwG-2017/38/0487-4'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 64§ 32§ 9§ 57§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/0487-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 600,00 auf € 300,00 herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 600,00 auf € 300,00 herabgesetzt wird.

  1. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 30,-- neu festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2017, Zl ****, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es, wie am 19.10.2016 festgestellt wurde, als der für Herrn DD mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.09.2016, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Grundparzelle **1, KG X, namhaft gemachter Bauverantwortlicher, unterlassen, die zwischen 27.09.2016 und 19.10.2016 ausgeführten Abweichungen von der Baubewilligung- nämlich, dass eine Garage angebaut und das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde –der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen, obwohl der Bauverantwortliche die Bauausführung zu überwachen und der Behörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen hat.„Sie haben es, wie am 19.10.2016 festgestellt wurde, als der für Herrn DD mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 13.09.2016, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Grundparzelle **1, KG römisch zehn, namhaft gemachter Bauverantwortlicher, unterlassen, die zwischen 27.09.2016 und 19.10.2016 ausgeführten Abweichungen von der Baubewilligung- nämlich, dass eine Garage angebaut und das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde –der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen, obwohl der Bauverantwortliche die Bauausführung zu überwachen und der Behörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 2 lit c iVm § 32 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafen von Euro: Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

: 600,00 56 Stunden § 57 Abs 2 lit c TBOParagraph 57, Absatz 2, Litera c, TBO Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Euro 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.“ In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der nun rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es zwar richtig sei, dass er für das gegenständliche Bauvorhaben

§ 32TBO als Bauverantwortlicher namhaft gemacht worden sei.

Allerdings habe er bereits vor der Behörde ausgeführt, dass für den gegenständlichen Baustellenbereich der Bereichsleiter der Filiale Y, Herr Josef Mietschnig,

§ 9VSt

G die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften trage. In der bereits vorliegenden Meldung an das Arbeitsinspektorat sei auch § 9 VStG angeführt, sodass diese Meldung auch so zu werten sei, dass diese für sämtliche Verwaltungsübertretungen herangezogen werden müsse.In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der nun rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es zwar richtig sei, dass er für das gegenständliche Bauvorhaben

Paragraph 32, TBO als Bauverantwortlicher namhaft gemacht worden sei. Allerdings habe er bereits vor der Behörde ausgeführt, dass für den gegenständlichen Baustellenbereich der Bereichsleiter der Filiale Y, Herr Josef Mietschnig,

Paragraph 9, VStG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften trage. In der bereits vorliegenden Meldung an das Arbeitsinspektorat sei auch Paragraph 9, VStG angeführt, sodass diese Meldung auch so zu werten sei, dass diese für sämtliche Verwaltungsübertretungen herangezogen werden müsse. Aber auch wenn man von dieser Bestellung absehen würde, würden die Vorwürfe der Bezirkshauptmannschaft Y ins Leere gehen. Der Bauherr habe bereits einen rechtsgültigen Baubescheid zum Baubeginn vom Bürgermeister der Marktgemeinde X vom 13.09.2016 gehabt. Die Planungen für sein Gebäude seien vom Amt der Tiroler Landesregierung, Y, durchgeführt worden.Der Bauherr habe bereits einen rechtsgültigen Baubescheid zum Baubeginn vom Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn vom 13.09.2016 gehabt. Die Planungen für sein Gebäude seien vom Amt der Tiroler Landesregierung, Y, durchgeführt worden. Erst im Zuge der bauseits ausgeführten Erdarbeiten Mitte September 2016 hätte der Bauherr festgestellt, dass die ursprüngliche Planung ungeeignet sei, ja sogar eine Gefahr für ihn darstellen würde, da das ganze Wasser des umliegenden Geländes in den neu zu errichtenden Stall geronnen wäre. Daraufhin hätte man sofort mit dem zuständigen Planer vom Amt der Tiroler Landesregierung Kontakt aufgenommen und auch den Umstand besprochen, ob aus baurechtlicher Sicht eine Höhersituierung möglich wäre. Nach einer positiven Rückmeldung des Planers sei sofort ein neuer Einreichplan erstellt worden und dieser sei umgehend an die Gemeinde weitergeleitet worden. Diese Abweichungen seien dann auch mit Baubescheid vom 08.11.2016, Zl **** genehmigt worden. Wesentliches Tatbestandselement für eine Verwaltungsübertretung sei das Verschulden. Ein solches könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Es sei ursprünglich ein rechtskräftiger Baubescheid vorgelegen und aufgrund der besonderen Umstände im Rahmen der Erdarbeiten sei sofort Rücksprache mit dem Planer des Gebäudes gehalten worden und man habe baurechtlich geklärt, ob eine Höhersituierung des Gebäudes möglich wäre. Dies sei auch bestätigt worden. Die bauausführende Firma habe also hier kein Verschulden zu verantworten, da sie extra beim Planer Rücksprache gehalten habe und eine positive Rückmeldung erhalten habe. Man müsse auch den wirtschaftlichen Druck des Bauherrn berücksichtigen. Durch das umgehende Handeln könne man ihm auch keine Fahrlässigkeit vorwerfen. Die Behörde spreche auch vom erheblichen Unrechtsgehalt. Dies könne nicht richtig sein, da der gegenständliche Bauernhof allein stehe und Dritte nicht gefährde und zudem nur ein Bauvorhaben um 50 cm höher ausgeführt worden sei. Die zuständigen Angestellten der BB Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG hätten sich unverzüglich mit der Behörde in Verbindung gesetzt. Es sei auch Druck des Bauherrn auf den Bauverantwortlichen ausgeübt worden. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass er sich auch auf die vor Ort ansässigen Kollegen seines Dienstgebers verlassen müsse. So könne ihm in keinem Fall Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der gegenständliche Tatvorwurf sei als vernachlässigbar anzusehen, sodass der Antrag gestellt werde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass keine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 vorliege, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstelle der Strafe eine Ermahnung ausgesprochen werde. Am 04.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass abweichend vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.09.2016, Zl ****, eine Garage angebaut wurde und das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde. Diese Abweichungen wurden im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 19.10.2016 festgestellt. Zu diesen Änderungen erging am 08.11.2016 zur Zl ****, der nachträgliche Genehmigungsbescheid.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass abweichend vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 13.09.2016, Zl ****, eine Garage angebaut wurde und das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde. Diese Abweichungen wurden im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 19.10.2016 festgestellt. Zu diesen Änderungen erging am 08.11.2016 zur Zl ****, der nachträgliche Genehmigungsbescheid. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer, Herr AA, mit Schreiben vom 19.09.2016, eingelangt bei der Marktgemeinde X am 20. September 2016, als Bauverantwortlicher für den Neubau eines Wirtschaftsgebäude im gegenständlichen Fall genannt wurde.Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer, Herr AA, mit Schreiben vom 19.09.2016, eingelangt bei der Marktgemeinde römisch zehn am 20. September 2016, als Bauverantwortlicher für den Neubau eines Wirtschaftsgebäude im gegenständlichen Fall genannt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Marktgemeinde X zur Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***. Zudem wurde am 04.05.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Marktgemeinde römisch zehn zur Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***. Zudem wurde am 04.05.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. Die Feststellungen betreffend die Abweichungen des Bauvorhabens, sowie die Bestellung des Bauverantwortlichen ergeben sich aus beiden Akten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 32Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011 id

F LGBl Nr 26/2017 (TBO) kann die Behörde dem Bauwerber bzw dem Bauherrn die Bestellung eines Bauverantwortlichen auftragen, wenn dies aufgrund der Art des betreffenden Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise, oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwendig ist, um sicherzustellen, dassGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TBO) kann die Behörde dem Bauwerber bzw dem Bauherrn die Bestellung eines Bauverantwortlichen auftragen, wenn dies aufgrund der Art des betreffenden Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise, oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwendig ist, um sicherzustellen, dass

  1. a)das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wird oder
  2. b)bei der Bauausführung die in § 31 Abs 1 1. Satz genannten Interessen gewahrt werden.bei der Bauausführung die in Paragraph 31, Absatz eins, 1. Satz genannten Interessen gewahrt werden. Ein solcher Auftrag kann sich auf das gesamte Bauvorhaben, auf bestimmte Bauabschnitte oder auf bestimmte Arbeiten im Zuge der Bauausführung beziehen. Er kann in der Baubewilligung oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichen Bescheid ergehen.

Abs 2 ist die Bestellung des Bauverantwortlichen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Als Bauverantwortliche können nur die im Abs 5 genannten Personen oder Gesellschaften bestellt werden. Sie müssen ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Absatz 2, ist die Bestellung des Bauverantwortlichen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Als Bauverantwortliche können nur die im Absatz 5, genannten Personen oder Gesellschaften bestellt werden. Sie müssen ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Abs 3 hat der Bauverantwortliche die Bauausführung zu überwachen und der Behörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Behörde weiters auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Absatz 3, hat der Bauverantwortliche die Bauausführung zu überwachen und der Behörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Behörde weiters auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Abs 4 darf mit der Ausführung von Bauvorhaben, Bauabschnitten oder Bauarbeiten, für die aufgrund eines Auftrages nach Abs 1 ein Bauverantwortlicher zu bestellen ist, erst begonnen werden, nachdem diesem Auftrag entsprochen worden ist. Beendet der Bauverantwortliche seine Tätigkeit vorzeitig, so hat er dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Bauausführung erst nach der Bestellung eines neuen Bauverantwortlichen fortgesetzt werden.

Absatz 4, darf mit der Ausführung von Bauvorhaben, Bauabschnitten oder Bauarbeiten, für die aufgrund eines Auftrages nach Absatz eins, ein Bauverantwortlicher zu bestellen ist, erst begonnen werden, nachdem diesem Auftrag entsprochen worden ist. Beendet der Bauverantwortliche seine Tätigkeit vorzeitig, so hat er dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Bauausführung erst nach der Bestellung eines neuen Bauverantwortlichen fortgesetzt werden.

Abs 5 können als Bauverantwortliche natürliche und juristische Personen oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit herangezogen werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 und 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes erfüllen. Gebietskörperschaften können bei ihren Bauvorhaben weiters Bedienstete, die die Voraussetzungen nach § 25 Abs 6 lit c erfüllen, als Bauverantwortliche heranziehen.

Absatz 5, können als Bauverantwortliche natürliche und juristische Personen oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit herangezogen werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes erfüllen. Gebietskörperschaften können bei ihren Bauvorhaben weiters Bedienstete, die die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz 6, Litera c, erfüllen, als Bauverantwortliche heranziehen.

§ 57

Abs 2 lit c TBO begeht derjenige, der als Bauverantwortlicher den Verpflichtungen nach § 32 Abs 3 nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen.

Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, TBO begeht derjenige, der als Bauverantwortlicher den Verpflichtungen nach Paragraph 32, Absatz 3, nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen. V. Rechtlicher Beurteilung:römisch fünf. Rechtlicher Beurteilung: Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, wurde das Bauvorhaben des Herrn CC, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.09.2016, Zl ****, bewilligt worden ist, abweichend von dieser Bewilligung ausgeführt und zwar insofern, dass eine Garage angebaut wurde und auch das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde.Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, wurde das Bauvorhaben des Herrn CC, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 13.09.2016, Zl ****, bewilligt worden ist, abweichend von dieser Bewilligung ausgeführt und zwar insofern, dass eine Garage angebaut wurde und auch das gesamte Gebäude um 50 cm höher situiert wurde. Diese Abweichungen wurden im Rahmen der Bauverhandlung vom 19.10.2016 festgestellt. Diese nicht genehmigte Form der Bauführung wurde auch in keiner Lage des Verfahrens vom nunmehrigen Beschwerdeführer bestritten. Weiters steht auch fest, dass mit Schreiben vom 19.09.2016 der Beschwerdeführer als Bauverantwortlicher iSd § 32 Abs 1 und 2 TBO von Seiten der BB Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG für dieses Bauvorhaben bestellt wurde und gegenüber der Baubehörde auch namhaft gemacht wurde.Weiters steht auch fest, dass mit Schreiben vom 19.09.2016 der Beschwerdeführer als Bauverantwortlicher iSd Paragraph 32, Absatz eins und 2 TBO von Seiten der BB Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG für dieses Bauvorhaben bestellt wurde und gegenüber der Baubehörde auch namhaft gemacht wurde. Schließlich steht auch fest, dass die vorhandenen Abweichungen vom ursprünglichen Baubescheid durch den Beschwerdeführer nicht an die Baubehörde erster Instanz mitgeteilt wurden. Auch dies wurde in keiner Lage des Verfahrens bestritten Somit ergibt sich, dass die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt wurde. Allerdings bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht belangt werden könne, da gegenüber dem Arbeitsinspektorat Herr DD als verantwortlicher Beauftragter

§ 9VSt

G iVm § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellt worden sei.Allerdings bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht belangt werden könne, da gegenüber dem Arbeitsinspektorat Herr DD als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz bestellt worden sei. Als Beweis wurde die Bevollmächtigung dem Landesverwaltungsgericht auch vorgelegt. Diesem Einwand ist aber nachfolgend entgegen zu halten: Mit der Erlassung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 15/1998, wurde erstmals die Bestimmung des Bauverantwortlichen eingeführt.Mit der Erlassung der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt 15 aus 1998,, wurde erstmals die Bestimmung des Bauverantwortlichen eingeführt. Diese Regelung löste die Bestimmung des alten § 37 der damals geltenden Tiroler Bauordnung ab, der die Bestellung eines Verantwortlichen nach den bundesrechtlichen Vorschriften vorsah, was sich aber in der Praxis wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Bauausführung nicht bewährte.Diese Regelung löste die Bestimmung des alten Paragraph 37, der damals geltenden Tiroler Bauordnung ab, der die Bestellung eines Verantwortlichen nach den bundesrechtlichen Vorschriften vorsah, was sich aber in der Praxis wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Bauausführung nicht bewährte. Deshalb wurde laut den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des damaligen § 30 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens im Normalfall nur mehr allein für den Bauherrn vorgesehen. Die Tätigkeit der Baubehörde sollte damit in Zukunft auf die rein baupolizeilichen Aspekte beschränkt werden.Deshalb wurde laut den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des damaligen Paragraph 30, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens im Normalfall nur mehr allein für den Bauherrn vorgesehen. Die Tätigkeit der Baubehörde sollte damit in Zukunft auf die rein baupolizeilichen Aspekte beschränkt werden. Dem Bauherrn sollte aber die Bestellung eines Bauverantwortlichen aufgetragen werden können, wenn aufgrund besonderer baulicher Schwierigkeiten oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung Grund zur Annahme bestand, dass andernfalls die Sicherheit auf der Baustelle oder die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Bauausführung nicht gewährleistet wäre. Mit der Bestellung eines Bauverantwortlichen ist laut den erläuternden Bemerkungen dieser im Umfang seiner Bestellung an Stelle des Bauherrn der Baubehörde gegenüber für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich (Abs 3). Das Zustimmungserfordernis nach Abs 2 soll die Wirksamkeit der Bestellung sicherstellen. Es liegt auf der Hand, dass der Bauverantwortliche fachlich entsprechend qualifiziert sein muss.Mit der Bestellung eines Bauverantwortlichen ist laut den erläuternden Bemerkungen dieser im Umfang seiner Bestellung an Stelle des Bauherrn der Baubehörde gegenüber für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich (Absatz 3,). Das Zustimmungserfordernis nach Absatz 2, soll die Wirksamkeit der Bestellung sicherstellen. Es liegt auf der Hand, dass der Bauverantwortliche fachlich entsprechend qualifiziert sein muss. Aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich weiters ableiten, dass mit der Bestellung des Bauverantwortlichen dieser gegenüber der Behörde dafür verantwortlich gemacht wird, dass es zu einer bautechnisch einwandfreien Bauausführung kommt. Dies bedeutet in weiterer Folge aber auch, dass, um dies gewährleisten zu können, die Baubehörde auch jederzeit wissen muss, wer Bauverantwortlicher ist. Im gegenständlichen Fall wurde als Bauverantwortlicher der Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde genannt. Mit der Bestellung von Herrn DD nach dem Arbeitsinspektionsgesetz zum Verantwortlichen erfolgte aber nur eine Übertragung der Verantwortung in Bezug auf das Arbeitsinspektionsgesetz. Hätte er auch tatsächlich die Überwachung im Sinne eines Bauverantwortlichen für die baurechtlichen Vorschriften inne gehabt, so wäre die Verpflichtung gewesen, dies auch gegenüber der Baubehörde mitzuteilen. Es hätte der Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass er seine Funktion als Bauverantwortlicher zurücklegt und vielmehr Herr DD in diese Verantwortung eintreten würde. Da dies aber nicht geschehen ist, wird die vorgelegte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

§ 9VSt

G nur eine Auswirkung auf seine Verantwortlichkeit in Bezug auf das Arbeitsinspektionsgesetz haben.Da dies aber nicht geschehen ist, wird die vorgelegte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, VStG nur eine Auswirkung auf seine Verantwortlichkeit in Bezug auf das Arbeitsinspektionsgesetz haben. Wenn in weiterer Folge vorgebracht wird, dass sich erst im Rahmen der Bauausführung herausgestellt habe, dass der Stall anders ausgeführt werden müsse, und man sofort Kontakt mit dem zuständigen Planer beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgenommen habe und von diesem zugesagt worden sei, dass die Umplanung auch den Vorschriften der Tiroler Bauordnung entsprechen würde, und man alles daran gesetzt habe, so schnell wie möglich einen entsprechend neuen Baubescheid zu erhalten, so ist dieser Argumentation entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer als Fachkraft im Bauwesen durchwegs erkennbar sein musste, dass ohne gültigen Baubescheid nicht mit den entsprechenden Baumeisterarbeiten hätte begonnen werden dürfen, sodass das Verschulden nicht ausgeschlossen werden kann, wenn man auf die zukünftige Genehmigung vertraut hat. Gerade im Bauwesen wird es der Regel entsprechen, dass bewilligungsfähige Unterlagen bei Beantragung einer Baubewilligung vorliegen, es kann aber keineswegs daraus abgeleitet werden, dass mit einem Bauvorhaben begonnen werden dürfte, solange noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Auch nutzt das Argument des ursprünglich bewilligten Baubescheides nicht, da dies nur bedeutet hätte, dass die baurechtliche Genehmigung besteht, das hierin genehmigte Verfahren auszuführen. Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv öffentlichen Rechtes, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht (vgl VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151).Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv öffentlichen Rechtes, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht vergleiche VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151). Somit geht auch dieser Einwand ins Leere.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ -als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt- tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ -als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt- tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche , VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Auch wenn im gegenständlichen Fall nicht von Vorsatz unbedingt auszugehen ist, ist dem Beschwerdeführer jedoch diese Fahrlässigkeit jedenfalls vorzuwerfen. Trotz des Umstandes, dass die Abweichungen schließlich auch beantragt wurden und mit Bescheid vom 08.11.2016, Zl ****, genehmigt wurden, zeigt deutlich, dass es dem Beschwerdeführer schon bekannt war, dass die Abweichungen einer Genehmigung bedürfen. Er hätte deshalb jedenfalls die Verpflichtung gehabt, eine Meldung an die Baubehörde zu erstatten und er hätte es nicht zulassen dürfen, dass diese Abweichungen im Rahmen der Bauausführung noch nicht genehmigt ausgeführt wurden. Dabei ist es auch absolut unerheblich, ob unmittelbar Nachbarn im Umfeld der Baustelle vorhanden sind. Vielmehr besteht ein öffentlich rechtliches Interesse daran, dass nur all jene baulichen Anlagen ausgeführt werden, die bereits einer baurechtlichen Prüfung unterzogen wurden. Auch der Druck von Seiten des Bauherrn kann kein ausreichendes Argument sein, da ein derartiger Druck für jeden vorhanden sein wird, der ein Gebäude oder eine sonstige Baulichkeit errichten wird. Auch das umgehende Bemühen der nachträglichen Sanierung vermag den Beschwerdeführer nicht von seinem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit zu befreien. Wenn schließlich noch ausgeführt wird, dass sich der Bauverantwortliche auf seine Mitarbeiter vor Ort hätte verlassen dürfen, so ist ihm entgegen zu halten, dass in Bezug auf übertragene Verantwortlichkeiten der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf hinweist, dass nur das Vorhandensein eines strafbefreienden Regel- und Kontrollsystems den verantwortlichen Beauftragten von seinem Verschulden zu entbinden vermag (vgl VwGH 19.09.1989, 89/08/0221).Wenn schließlich noch ausgeführt wird, dass sich der Bauverantwortliche auf seine Mitarbeiter vor Ort hätte verlassen dürfen, so ist ihm entgegen zu halten, dass in Bezug auf übertragene Verantwortlichkeiten der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf hinweist, dass nur das Vorhandensein eines strafbefreienden Regel- und Kontrollsystems den verantwortlichen Beauftragten von seinem Verschulden zu entbinden vermag vergleiche VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Hierin ist jedenfalls auch keine Schuldbefreiung zu erkennen. Dem Beschwerdeführer war die Bauabweichung offenkundig bekannt bzw. hätte diese ihm bei Einhaltung ausreichender Sorgfalt bekannt sein müssen. Er hätte deshalb mit den Mitarbeitern vor Ort jedenfalls darauf achten müssen, dass die Änderungen ohne Vorliegen einer neuerlichen Baubewilligung nicht durchgeführt werden dürfen. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers noch vorgebracht wird, dass der gegenständliche Tatvorwurf als vernachlässigbar anzusehen sei, und es schlussendlich einen positiven Baubescheid gegeben habe und es ja bereits Absprachen gegeben habe mit dem Planer, so ist auch diesem Argument nichts abzugewinnen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nämlich nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Auch wenn der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er sich umgehend um eine baurechtliche Genehmigung bemüht habe, so muss ihm dennoch vorgeworfen werden, dass er alles daran setzen hätte müssen, dass die Abweichungen tatsächlich nicht zur Ausführung gelangen. Besonders ihm als Fachmann hat es bewusst sein müssen, dass die getroffenen Abweichungen einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Unter Berücksichtigung all der oben angeführten Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass durch den Bauwerber Druck auf den Bauverantwortlichen bzw. auf die ausführende Firma gemacht wurde und den Versuch, ihm zu helfen, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die verhängte Strafe auf € 300,- reduziert werden kann, da sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer alles daran setzen wird, damit es in Zukunft nicht mehr zu einer Pflichtverletzung durch ihn kommen soll. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0487.4

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