RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2262-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
- dass die Entziehungsdauer von 9 Monaten auf 12 Monate (gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 23.08.2016) erhöht wird und
- dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entziehungsdauer eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, welche auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränkt ist, beizubringen hat. Wird dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) entsprochen, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von neun Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016, am 23.06.2016 und am 26.06.2016 ein Kraftfahrzeug mit einem näher angeführten Kennzeichen trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Bei (wiederholtem) Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer drei Mal ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Für das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung sei eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorgesehen und sei diese auf die drei Fälle „angewendet“ worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der belangten Behörde hinsichtlich der drei Vorfälle Verwaltungsstrafverfahren behängen würden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wären. Eine eigenständige Beurteilung dieser als Vorfragen zu beurteilenden Übertretungen sei verabsäumt worden. Bereits deshalb sei der Bescheid mangelhaft. In Bezug auf den Vorfall vom 03.03.2016 sei den ermittelnden Beamten der PI Z eine Verwechslung unterlaufen, da die Mutter des Beschwerdeführers den PKW mit dem Kennzeichen ***1 gelenkt habe und er am Beifahrersitz gesessen sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2016 um ca 15.55 Uhr ein Motorrad der Marke PP mit dem Kennzeichen ***2 ohne Lenkberechtigung gelenkt habe. Es sei damals zu keiner Anhaltung gekommen und sei der Lenker nicht identifiziert worden. Auch sei am 26.06.2016 keine Anhaltung bzw Verkehrskontrolle durchgeführt worden. Die Beamten der PI Z hätten lediglich vermutet, dass es sich beim Lenker eines von ihnen erblickten Motorrades um den Beschwerdeführer handeln würde. Es würden daher keine „erwiesenen Tatsachen“ vorliegen und mangle es daher an den Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2016 auch eine Nachschulung gemäß FSG-NV durchgeführt und sei unabhängig von den bisherigen Ausführungen von keiner Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund dieser Beschwerde wurden vom Landesverwaltungsgericht Erhebungen in Bezug auf den Stand der für das Entziehungsverfahren relevanten, bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängigen Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht am 21.12.2016 am 15.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 21.12.2016 wurde das gegenständliche Verfahren mit parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2016/36/2440), in welchem Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur Zahl **** (betreffend den Vorfall vom 03.03.2016) erhoben wurde, verbunden. Am 15.03.2017 wurde das gegenständliche Verfahren mit parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2016/27/0377), in welchem Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur Zahl **** (betreffend den Vorfall vom 23.06.2016) erhoben wurde, verbunden. Dabei waren jeweils der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter anwesend. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
- Verkehrsrechtliches Vorleben Mit Bescheid vom 15.01.2016, Zl ****, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG eine zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung, welche - entsprechend der im Spruch offenen Anordnung – ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides begann. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2015 in X als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 51 km/h überschritten habe. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.01.
- Die Rechtskraft trat daher, da keine Beschwerde erhoben wurde, mit Ablauf des 17.02.2016 ein. Die mit diesem Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung begann daher am 18.02.2016 und endete am 03.03.
- Mit Bescheid vom 15.01.2016, Zl ****, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG eine zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung, welche - entsprechend der im Spruch offenen Anordnung – ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides begann. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2015 in römisch zehn als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 51 km/h überschritten habe. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.01.
- Die Rechtskraft trat daher, da keine Beschwerde erhoben wurde, mit Ablauf des 17.02.2016 ein. Die mit diesem Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung begann daher am 18.02.2016 und endete am 03.03.
- Mit einem nachfolgenden Bescheid vom 09.02.2016, Zl **** entzog die die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer wegen eines weiteren Geschwindigkeitsdeliktes iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung ein weiteres Mal und verfügte wegen einer qualifizierten Wiederholung gemäß § 26 Abs 3 weiter Satz FSG eine sechsmonatige Entziehungsdauer, welche laut Spruch mit 04.02.2016 begann. Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 4 Monaten nach Bescheidzustellung eine Nachschulung zu absolvieren habe. Der Beschwerdeführer habe am 04.07.2015 in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 61 km/h überschritten. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 17.02.
- Mit einem nachfolgenden Bescheid vom 09.02.2016, Zl **** entzog die die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer wegen eines weiteren Geschwindigkeitsdeliktes iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG die Lenkberechtigung ein weiteres Mal und verfügte wegen einer qualifizierten Wiederholung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, weiter Satz FSG eine sechsmonatige Entziehungsdauer, welche laut Spruch mit 04.02.2016 begann. Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 4 Monaten nach Bescheidzustellung eine Nachschulung zu absolvieren habe. Der Beschwerdeführer habe am 04.07.2015 in Z ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 61 km/h überschritten. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 17.02.
- Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist 24 verkehrsrechtliche Bestrafungen auf.
- Vorfall vom 03.03.2016: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.10.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 03.03.2016 um 17.20 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der ***, bei km **** in Richtung Wgasse Fahrzeug(e): PKW ***1 Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 08.02.2016, GZ.: **** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG“Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt. Weiters wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt. Weiters wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. In dieser bestritt der Beschwerdeführer, dass er den Pkw gelenkt habe. Seine Mutter habe das Fahrzeug gelenkt. Er sei am Beifahrersitz gesessen. Mit dem im parallel geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 29.03.2016, Zl LVwG-2016/36/2440-4, zugestellt am 03.04.2017, wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.10.2016, Zahl ****, nach der Wortfolge „entzogen wurde.“ statt „Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 08.02.2016, GZ.: ****“ wie folgt zu lauten hat: „Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zahl ****“. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussagen der zwei als Zeugen einvernommenen Polizisten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Pkw zum Tatzeitpunkt am Tatort tatsächlich gelenkt habe. Weiters wurde auch ausgeführt, dass der Entziehungs-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2016, Zl ****, am 18.02.2016 in Rechtskraft erwachsen sei und die mit diesem Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen am 03.03.2016 mit Ablauf dieses Tages (24.00 Uhr) geendet habe, sodass am Tattag die Lenkberechtigung jedenfalls noch entzogen gewesen sei.
- Vorfall vom 21.06.2016: Der Beschwerdeführer lenkte am 21.06.2016 das Motorrad des CC in V. Um ca 20.00 Uhr befand er sich auf Rückfahrt nach Österreich und lenkte das Motorrad auf der SS ** zwischen U und T in Richtung T. Dabei wurde dem Beschwerdeführer von einem sischen Polizisten ein Anhaltezeichen gegeben, welches der Beschwerdeführer jedoch ignorierte und weiterfuhr. Der Beschwerdeführer lenkte am 21.06.2016 das Motorrad des CC in römisch fünf. Um ca 20.00 Uhr befand er sich auf Rückfahrt nach Österreich und lenkte das Motorrad auf der SS ** zwischen U und T in Richtung T. Dabei wurde dem Beschwerdeführer von einem sischen Polizisten ein Anhaltezeichen gegeben, welches der Beschwerdeführer jedoch ignorierte und weiterfuhr.
- Vorfall vom 23.06.2016: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit:
- 23.06.2016 um 15.55 Uhr
- 23.06.2016 um 15.55 Uhr
- 23.06.2016 um 16.03 Uhr Tatort:
- Gemeinde Z, im Kreuzungsbereich R Straße *** - Zufahrt Q, bei km ****
- Gemeinde Z, im Kreuzungsbereich R Straße *** - Zufahrt Ortsteil P
- Gemeinde O, Ngasse 1 Fahrzeug(e): Motorrad ***2
- Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y , Bescheid vom 09.02.2016 , GZ.: ****
- Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 97 Abs. 5 StVO
- Paragraph 97, Absatz 5, StVO
- § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
- Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG
- § 97 Abs. 5 StVO
- Paragraph 97, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
- 80,00 § 99 Abs. 3 lit. j StVO 37 Stunden
- 80,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 37 Stunden
- 1.100,00 § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG 508 Stunden
- 1.100,00 Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 508 Stunden
- 80,00 § 99 Abs. 3 lit. j StVO 37 Stunden“
- 80,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 37 Stunden“ Weiters wurden Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Der Lenker des Motorrades habe nicht angehalten und hätte die Identität des Lenkers nicht verifiziert werden können und habe ebenso wenig das amtliche Kennzeichen des Motorrades festgestellt werden können, weshalb keine objektivierbaren Beweisergebnisse für den festgestellten Sachverhalt vorliegen würden. Mit Erkenntnis vom 18.04.2017, Zl LVwG-2017/27/0377-2, zugestellt am 02.05.2017, wurde diese Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht legte in dieser Entscheidung im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung ua dar, weshalb es zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer das Motorrad zu den Tatzeitpunkten tatsächlich an den angegebenen Orten gelenkt hat.
- Vorfall vom 26.06.2016: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 26.06.2016 um 19.00 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der ***, bei km **** in Richtung Osten Fahrzeug(e): Motorrad ***3 Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 09.02.2016, GZ.: ****.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00 verhängt. Gleichzeitig wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00 verhängt. Gleichzeitig wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben. Das Straferkenntnis ist daher am 09.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im gegenständlichen (führerscheinrechtlichen) Verfahren wurde am 21.12.2016 (verbunden mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren zu LVwG-2016/36/2440) und am 15.03.2017 (verbunden mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren LVwG-2017/27/0377) eine Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Zeugen DD, EE, RI FF, GI GG, Insp JJ, RI KK, Insp LL, MM, NN, CC und OO, weiters durch Einsichtnahme in die verwaltungsstrafbehördlichen Akten und den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in Auszüge aus tiris-maps (Geographische Information des Landes Tirol). Auch wurden vom Bezirksgericht N Kopien des Aktes zur Zahl **** eingeholt und wurde auch in diese Aktenstücke Einsicht genommen. Darin findet sich etwa auch der Schriftverkehr zwischen den Carabinieri U und der Polizeiinspektion M. Daraus ergibt sich, dass der Lenker des Motorrades mit einem näher bekannt gegeben Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle in der Nähe des Tpasses nicht stehen geblieben sondern geflüchtet ist. Bei diesem Motorrad handelt es sich um jenes des CC. Der Beschwerdeführer räumte diesbezüglich selbst ein, dass er das Motorrad zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort gelenkt habe. (Im gerichtlichen Verfahren wegen des Verdachts des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB bestritt er, das Motorrad unmittelbar davor bzw unmittelbar danach in Österreich gelenkt zu haben.) Aus einem Schreiben des Kommandanten der Funkstreifenabteilung U, den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen CC, NN und MM ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle ein von einem Carabiniere gegebenes Anhaltezeichen missachtet hat. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Zeugen DD, EE, RI FF, GI GG, Insp JJ, RI KK, Insp LL, MM, NN, CC und OO, weiters durch Einsichtnahme in die verwaltungsstrafbehördlichen Akten und den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in Auszüge aus tiris-maps (Geographische Information des Landes Tirol). Auch wurden vom Bezirksgericht N Kopien des Aktes zur Zahl **** eingeholt und wurde auch in diese Aktenstücke Einsicht genommen. Darin findet sich etwa auch der Schriftverkehr zwischen den Carabinieri U und der Polizeiinspektion M. Daraus ergibt sich, dass der Lenker des Motorrades mit einem näher bekannt gegeben Kennzeichen bei einer Verkehrskontrolle in der Nähe des Tpasses nicht stehen geblieben sondern geflüchtet ist. Bei diesem Motorrad handelt es sich um jenes des CC. Der Beschwerdeführer räumte diesbezüglich selbst ein, dass er das Motorrad zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort gelenkt habe. (Im gerichtlichen Verfahren wegen des Verdachts des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB bestritt er, das Motorrad unmittelbar davor bzw unmittelbar danach in Österreich gelenkt zu haben.) Aus einem Schreiben des Kommandanten der Funkstreifenabteilung U, den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen CC, NN und MM ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle ein von einem Carabiniere gegebenes Anhaltezeichen missachtet hat. Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren bestehende Bindungswirkung war im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Vorfälle vom 03.03.2016, 23.06.2016 und vom 26.06.2016 keine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 15/2017, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 1 Abs 3 „§ 1 Absatz 3, Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der LenkerDas Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
- nicht mehr in der Probezeit ist,
- eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
- im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. § 7 Abs 2Paragraph 7, Absatz 2 Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. § 7 Abs 3 Z 6 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; § 7 Abs 4 Paragraph 7, Absatz 4, Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 17 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2016, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 17, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,, hat folgenden Wortlaut: „
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht„
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.“
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG eine bestimmte Tatsache dar, welche in Verbindung mit der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen kann.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 5,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG eine bestimmte Tatsache dar, welche in Verbindung mit der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines entziehungsrelevanten Deliktes vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0101; vom 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines entziehungsrelevanten Deliktes vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , zB die hg. Erkenntnisse vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0101; vom 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 03.03.2016, am 23.06.2016 und am 26.06.2016 in Österreich ein Kraftfahrzeug (einen PKW bzw ein Motorrad) trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und wurde deshalb von der Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafungen üben auf das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. Es liegen daher hinsichtlich der Vorfälle vom 03.03.2016, 23.06.2016 und vom 26.06.2016 bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG vor.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 03.03.2016, am 23.06.2016 und am 26.06.2016 in Österreich ein Kraftfahrzeug (einen PKW bzw ein Motorrad) trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und wurde deshalb von der Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafungen üben auf das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. Es liegen daher hinsichtlich der Vorfälle vom 03.03.2016, 23.06.2016 und vom 26.06.2016 bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG vor. Das Lenken eines Motorrades ohne Lenkberechtigung am 21.06.2016 in S ist gemäß § 7 Abs 2 FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer mit dieser Tat ebenfalls eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG verwirklicht wurde. Dieser Vorfall war noch nicht Gegenstand des angefochtenen Entziehungsbescheides. Er war aber entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren miteinzubeziehen.Das Lenken eines Motorrades ohne Lenkberechtigung am 21.06.2016 in S ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer mit dieser Tat ebenfalls eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG verwirklicht wurde. Dieser Vorfall war noch nicht Gegenstand des angefochtenen Entziehungsbescheides. Er war aber entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren miteinzubeziehen. Für die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw deren Dauer war nach Maßgabe des § 7 Abs 4 FSG eine Wertung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung war zu berücksichtigen, dass insgesamt vier bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG vorliegen. Diese bedeuten eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und rechtfertigen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung. Für die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw deren Dauer war nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, FSG eine Wertung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung war zu berücksichtigen, dass insgesamt vier bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG vorliegen. Diese bedeuten eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und rechtfertigen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung. Die Entziehung für bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG hat nach der Grundregel des § 25 zu erfolgen und beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG 3 Monate (vgl VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106). Dass der Beschwerdeführer am 03.03., am 21.06., am 23.
- und am 26.06.2016 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt und damit jeweils eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG gesetzt hat, lässt den Beschwerdeführer in einem hohen Ausmaß als verkehrsunzuverlässig erscheinen. Dass eine Wiederholung einer entziehungsrelevanten Tat grundsätzlich erhebliche Bedenken in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit begründet und damit auch eine deutlich längere Entziehungsdauer rechtfertigt, kommt etwa in den in § 26 Abs 2 FSG aufgezählten (für dort näher angeführte Alkodelikte) Deliktskombinationen zum Ausdruck. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der gegenständlichen Entziehung bereits mit zwei Entziehungen (wegen bestimmter Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG) konfrontiert war und sich im Klaren darüber war, dass er sich mit dem Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung über eine wesentliche Verkehrsvorschrift hinwegsetzt. Das bei zwei Verkehrskontrollen (am 21.
- und am 23.06.2016) gezeigte Fluchtverhalten bringt dies zum Ausdruck. Dies sowie das verkehrsrechtliche Vorleben des erst 23jährigen Beschwerdeführers (es scheinen 24 verkehrsrechtliche Strafvormerkungen auf) verstärken die Bedenken bezüglich der Verkehrszuverlässigkeit und wirken sich ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Entziehung für bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG hat nach der Grundregel des Paragraph 25, zu erfolgen und beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG 3 Monate vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106). Dass der Beschwerdeführer am 03.03., am 21.06., am 23.
- und am 26.06.2016 ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt und damit jeweils eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG gesetzt hat, lässt den Beschwerdeführer in einem hohen Ausmaß als verkehrsunzuverlässig erscheinen. Dass eine Wiederholung einer entziehungsrelevanten Tat grundsätzlich erhebliche Bedenken in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit begründet und damit auch eine deutlich längere Entziehungsdauer rechtfertigt, kommt etwa in den in Paragraph 26, Absatz 2, FSG aufgezählten (für dort näher angeführte Alkodelikte) Deliktskombinationen zum Ausdruck. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der gegenständlichen Entziehung bereits mit zwei Entziehungen (wegen bestimmter Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG) konfrontiert war und sich im Klaren darüber war, dass er sich mit dem Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung über eine wesentliche Verkehrsvorschrift hinwegsetzt. Das bei zwei Verkehrskontrollen (am 21.
- und am 23.06.2016) gezeigte Fluchtverhalten bringt dies zum Ausdruck. Dies sowie das verkehrsrechtliche Vorleben des erst 23jährigen Beschwerdeführers (es scheinen 24 verkehrsrechtliche Strafvormerkungen auf) verstärken die Bedenken bezüglich der Verkehrszuverlässigkeit und wirken sich ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Entscheidend für die Erhöhung der Entziehungsdauer gegenüber dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ausmaß war insbesondere der Umstand, dass das erkennende Gericht einen weiteren Vorfall (nämlich jenen vom 21.06.2016), der als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG zu werten war, einzubeziehen hatte. Unter Würdigung der hier dargelegten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern nicht weitere Entziehungstatbestände gesetzt oder bekannt werden, seine Verkehrszuverlässigkeit circa 14 Monate nach Begehung der drei letzten entziehungsrelevanten Delikte Ende Juni 2016, also Ende August 2017, wiedererlangt (vgl VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108). Die Entziehung begann mit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 18.08.2016, also am 23.08.2016, und war daher eine 12monatige Entziehungsdauer festzulegen. Entscheidend für die Erhöhung der Entziehungsdauer gegenüber dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ausmaß war insbesondere der Umstand, dass das erkennende Gericht einen weiteren Vorfall (nämlich jenen vom 21.06.2016), der als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG zu werten war, einzubeziehen hatte. Unter Würdigung der hier dargelegten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern nicht weitere Entziehungstatbestände gesetzt oder bekannt werden, seine Verkehrszuverlässigkeit circa 14 Monate nach Begehung der drei letzten entziehungsrelevanten Delikte Ende Juni 2016, also Ende August 2017, wiedererlangt vergleiche VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108). Die Entziehung begann mit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 18.08.2016, also am 23.08.2016, und war daher eine 12monatige Entziehungsdauer festzulegen. Die Anordnung der Beibringung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme stützt sich auf § 17 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, wonach eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, was hier der Fall ist. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer durch sein Vorleben, welches durch die Vielzahl der Strafvormerkungen zum Ausdruck kommt, und durch das mehrfache Ignorieren des durch die Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Lenkverbotes sowie durch das bei Verkehrskontrollen gezeigte Fluchtverhalten, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, wesentliche verkehrsrechtliche Bestimmungen zu beachten.Die Anordnung der Beibringung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme stützt sich auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, wonach eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, was hier der Fall ist. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer durch sein Vorleben, welches durch die Vielzahl der Strafvormerkungen zum Ausdruck kommt, und durch das mehrfache Ignorieren des durch die Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Lenkverbotes sowie durch das bei Verkehrskontrollen gezeigte Fluchtverhalten, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, wesentliche verkehrsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2262.12