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LVwG-2016/20/1235-8

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 24§ 81§ 89§ 13§ 99§ 8§ 20§ 7§ 295§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1235-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 36 Monaten auf 12 Monate, gerechnet ab dem 22.02.2016, herabgesetzt wird. Die begleitenden Anordnungen bleiben aufrecht.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 36 Monaten auf 12 Monate, gerechnet ab dem 22.02.2016, herabgesetzt wird. Die begleitenden Anordnungen bleiben aufrecht. Die die Entziehung der Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung der Anordnungen. Die Nachschulung gründet sich auf § 24 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 3 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV). Die Probezeit von 2 Jahren verlängert sich um ein Jahr.Die die Entziehung der Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung der Anordnungen. Die Nachschulung gründet sich auf Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV). Die Probezeit von 2 Jahren verlängert sich um ein Jahr. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtsgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2016, Zl ****, zugestellt am 22.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 36 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Zudem wurde

§ 24

Abs 3 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Auch wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschuldung, die innerhalb der Entziehungszeit zu absolvieren sei, vorgeschrieben. Schließlich wurde das Recht aberkannt, auf die Dauer der Entziehung von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2016, Zl ****, zugestellt am 22.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 36 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Zudem wurde

, Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Auch wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschuldung, die innerhalb der Entziehungszeit zu absolvieren sei, vorgeschrieben. Schließlich wurde das Recht aberkannt, auf die Dauer der Entziehung von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Unfall anders, als von der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt, abgespielt habe. Der Beschwerdeführer hätte ausreichende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge gehabt und erst zum Überholen angesetzt, nachdem er keinen Gegenverkehr erkennen hätte können. Plötzlich, während des Überholvorgangs wären ihm andere Kraftfahrzeuge entgegengekommen und wären diese möglicherweise mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt habe oder besonders rücksichtslos gewesen sei. Es wäre auch sinnvoll, das Strafverfahren beim Landesgericht Y abzuwarten und erst dann ein Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Unfall anders, als von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt, abgespielt habe. Der Beschwerdeführer hätte ausreichende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge gehabt und erst zum Überholen angesetzt, nachdem er keinen Gegenverkehr erkennen hätte können. Plötzlich, während des Überholvorgangs wären ihm andere Kraftfahrzeuge entgegengekommen und wären diese möglicherweise mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt habe oder besonders rücksichtslos gewesen sei. Es wäre auch sinnvoll, das Strafverfahren beim Landesgericht Y abzuwarten und erst dann ein Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.05.2016, Zl ****, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung bis 22.02.2019 entzogen bleibe und bis dorthin auch keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2016 um 18.35 Uhr in W auf der Vstraße bei km **** in Fahrtrichtung X ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1 gelenkt habe und vor einer unübersichtlichen Rechtskurve am Beginn einer Sperrlinie mehrere Fahrzeuge überholt habe, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, bei welchem insgesamt 6 Kraftfahrzeuge beteiligt gewesen seien und der Lenker eines dieser Kraftfahrzeuge tödlich verletzt worden sei. Er habe mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen maßgebliche Verkehrsvorschriften verstoßen bzw sei dieses Verhalten geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.05.2016, Zl ****, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung bis 22.02.2019 entzogen bleibe und bis dorthin auch keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2016 um 18.35 Uhr in W auf der Vstraße bei km **** in Fahrtrichtung römisch zehn ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1 gelenkt habe und vor einer unübersichtlichen Rechtskurve am Beginn einer Sperrlinie mehrere Fahrzeuge überholt habe, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, bei welchem insgesamt 6 Kraftfahrzeuge beteiligt gewesen seien und der Lenker eines dieser Kraftfahrzeuge tödlich verletzt worden sei. Er habe mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen maßgebliche Verkehrsvorschriften verstoßen bzw sei dieses Verhalten geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dies hätte eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründet. Bei der Entzugsdauer sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer Probeführerscheinbesitzer sei und ihm die Lenkberechtigung erst am 20.10.2015 erteilt worden sei. Zudem habe er in einer unübersichtlichen Rechtskurve am Beginn einer Sperrlinie überholt. Am Verkehrsunfall seien sechs Kraftfahrzeuge beteiligt gewesen. Der Lenker eines dieser Kraftfahrzeuge sei tödlich verletzt worden. Die Anordnung der Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gründe sich auf das verkehrspsychologisch auffällige Verhalten. Die Nachschulung gründe sich darauf, dass die gegenständliche Entziehung in der Probezeit erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Sachverhalt, insbesondere die Unfallsörtlichkeit nicht (ausreichend) erhoben worden sei. Es liege keine unübersichtliche Kurve vor. Es seien Feststellungen zu weiteren unfallrelevanten Umständen nicht getroffen worden und es wurde daher die Aufnahme weiterer Beweise und insbesondere auch die Einholung des Aktes **** des Landesgerichtes Y beantragt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in Erfahrung gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Y zur vorgenannten Aktenzahl ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Unfall anhängig gemacht wurde. In diesem Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der fahrlässigen Tötung

§ 81Abs 1 St

GB bzw der fahrlässigen Gemeingefährdung

§ 89St

GB erhoben. Auf eine noch im Juni 2016 durchgeführte Nachfrage beim Landesgericht wurde mitgeteilt, dass vom Strafgericht ein Auftrag zur Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens ergangen sei. Im Zuge weiterer Nachfragen stellte sich heraus, dass die Erstellung dieses Gutachtens einige Zeit in Anspruch nahm. Im Zuge einer telefonischen Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2016 wurde festgelegt, dass mit der Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne förmliche Aussetzung bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung zugewartet werde.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in Erfahrung gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Y zur vorgenannten Aktenzahl ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Unfall anhängig gemacht wurde. In diesem Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer der Verdacht der fahrlässigen Tötung

Paragraph 81, Absatz eins, StGB bzw der fahrlässigen Gemeingefährdung

Paragraph 89, StGB erhoben. Auf eine noch im Juni 2016 durchgeführte Nachfrage beim Landesgericht wurde mitgeteilt, dass vom Strafgericht ein Auftrag zur Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens ergangen sei. Im Zuge weiterer Nachfragen stellte sich heraus, dass die Erstellung dieses Gutachtens einige Zeit in Anspruch nahm. Im Zuge einer telefonischen Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2016 wurde festgelegt, dass mit der Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne förmliche Aussetzung bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung zugewartet werde. Schließlich erlangte das Landesverwaltungsgericht am 13.02.2017 Kenntnis davon, dass das KFZ-technische Sachverständigengutachten zwischenzeitlich eingelangt und für den 14.03.2017 eine Verhandlung anberaumt worden sei. In der Folge wurde eine Kopie des Gutachtens angefordert. Am 20.02.2017 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol das KFZ-technische Sachverständigengutachten des CC ein. Auf Nachfrage bei der zuständigen Strafrichterin teilte diese am 16.03.2017 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.03.2017, ****, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und der Angeklagte das Urteil angenommen habe. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft Y gegen dieses Urteil Strafberufung erhoben. In weiterer Folge wurde um Übermittlung einer Ablichtung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14.03.2017 sowie einer Urteilsausfertigung gebeten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde am 23.03.2017 vom Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Schreiben vom 24.03.2017 erklärte er, auf die Aufnahme weiterer Beweise und die Durchführung einer Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht zu verzichten. Er sei mit der „Verlesung“ des Gutachtens einverstanden. Auf Nachfrage bei der zuständigen Strafrichterin teilte diese am 16.03.2017 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.03.2017, ****, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und der Angeklagte das Urteil angenommen habe. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft Y gegen dieses Urteil Strafberufung erhoben. In weiterer Folge wurde um Übermittlung einer Ablichtung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14.03.2017 sowie einer Urteilsausfertigung gebeten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde am 23.03.2017 vom Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Schreiben vom 24.03.2017 erklärte er, auf die Aufnahme weiterer Beweise und die Durchführung einer Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht zu verzichten. Er sei mit der „Verlesung“ des Gutachtens einverstanden. Am 29.03.2017 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls ein. Auf eine Urgenz des Landesverwaltungsgerichtes wurde am 09.05.2017 die Urteilsausfertigung mit dem Hinweis übermittelt, dass das Urteil wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch nicht rechtkräftig sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Dem im Jahre XXXX geborenen Beschwerdeführer wurde am 20.10.2015 die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B erteilt. Am 15.01.2016 gegen 18.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen ***1 auf der B *** Vstraße von Z kommend in Fahrtrichtung X. Er herrschte Dunkelheit. Die Straße war salznass. Die beiden Fahrstreifen sind jeweils ca 4 m breit. Der Beschwerdeführer war bei dieser Fahrt weder alkoholisiert noch stand er unter dem Einfluss von Suchtmittel. Vor ihm fuhren zu diesem Zeitpunkt mehrere Fahrzeuge. Vor ihm fuhr auch ein Reisebus mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Beschwerdeführer führte dabei ca bei km *** einen Überholvorgang durch, wobei er mehrere Fahrzeuge überholte. Die B *** weist in diesem Bereich eine leichte Rechtskurve auf. Ca 20 Meter südlich von Straßenkilometer *** beginnt eine parallel geführte Leitlinie und Sperrlinie, die sich bis über die Unfallstelle hinaus Richtung Norden weiterzieht. Bei diesem Überholvorgang kamen ihm aus der Gegenrichtung mehrere Fahrzeuge entgegen und kam es zu einem Unfall, an dem insgesamt fünf Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Zuerst prallte der Beschwerdeführer seitlich gegen das Fahrzeug der Zweitbeteiligten, die ihren PKW, als sie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wahrnahm, voll abbremste und nach links auslenkte. Der Drittbeteiligte, der mit seinem PKW hinter der Zweitbeteiligten fuhr, lenkte ebenfalls nach links aus. Der Beschwerdeführer stieß jedoch gegen den Anhänger dieses Fahrzeuges, wodurch er ins Schleudern geriet und sich um die eigne Achse drehte. Dabei stieß er zweimal mit der rechten Fahrzeugseite des von ihm gelenkten Pkw`s gegen die linke Seite des vom Viertbeteiligten gelenkten Reisebusses. In weiter Folge prallte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen weiteren entgegenkommenden PKW, dessen Lenker tödlich verletzt wurde. Dem im Jahre römisch 40 geborenen Beschwerdeführer wurde am 20.10.2015 die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B erteilt. Am 15.01.2016 gegen 18.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen ***1 auf der B *** Vstraße von Z kommend in Fahrtrichtung römisch zehn. Er herrschte Dunkelheit. Die Straße war salznass. Die beiden Fahrstreifen sind jeweils ca 4 m breit. Der Beschwerdeführer war bei dieser Fahrt weder alkoholisiert noch stand er unter dem Einfluss von Suchtmittel. Vor ihm fuhren zu diesem Zeitpunkt mehrere Fahrzeuge. Vor ihm fuhr auch ein Reisebus mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Beschwerdeführer führte dabei ca bei km *** einen Überholvorgang durch, wobei er mehrere Fahrzeuge überholte. Die B *** weist in diesem Bereich eine leichte Rechtskurve auf. Ca 20 Meter südlich von Straßenkilometer *** beginnt eine parallel geführte Leitlinie und Sperrlinie, die sich bis über die Unfallstelle hinaus Richtung Norden weiterzieht. Bei diesem Überholvorgang kamen ihm aus der Gegenrichtung mehrere Fahrzeuge entgegen und kam es zu einem Unfall, an dem insgesamt fünf Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Zuerst prallte der Beschwerdeführer seitlich gegen das Fahrzeug der Zweitbeteiligten, die ihren PKW, als sie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wahrnahm, voll abbremste und nach links auslenkte. Der Drittbeteiligte, der mit seinem PKW hinter der Zweitbeteiligten fuhr, lenkte ebenfalls nach links aus. Der Beschwerdeführer stieß jedoch gegen den Anhänger dieses Fahrzeuges, wodurch er ins Schleudern geriet und sich um die eigne Achse drehte. Dabei stieß er zweimal mit der rechten Fahrzeugseite des von ihm gelenkten Pkw`s gegen die linke Seite des vom Viertbeteiligten gelenkten Reisebusses. In weiter Folge prallte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen weiteren entgegenkommenden PKW, dessen Lenker tödlich verletzt wurde. Die Höhe der Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges bei diesem Manöver ist nicht genau rekonstruierbar. Eine Annäherungsgeschwindigkeit über 100 km/h ist aus technischer Sicht möglich, kann aber nicht nachgewiesen werden. Ein sicherer Nachweis, dass der Beschwerdeführer beim Einleiten des Überholmanövers eine Sperrlinie überfuhr, ist nicht möglich. Der Anhalteweg bei einer angenommenen Geschwindigkeit vom 100 km/h und einer Reaktionszeit von einer Sekunde beträgt bei einer mittleren Vollbremsverzögerung ca 76 Meter. Bei Annäherung an die Unfallstelle hatte der Beschwerdeführer auf entgegenkommende Fahrzeuge eine Sichtweite von nicht unter 320 m. Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von ca 100 km/h, einer Geschwindigkeit eines zu überholenden Fahrzeuges von ca 80 km/h und einer Geschwindigkeit des Gegenverkehrs von ebenfalls 80 km/h ergibt sich eine Sichtweite, die aus technischer Sicht ausreichend erscheint, um ein Fahrzeug zu überholen. Aufgrund dieser Sichtweite hätte der Beschwerdeführer bei aufmerksamen Verhalten die entgegenkommenden Fahrzeuge jedoch jedenfalls frühzeitig (mindestens ca 6,4 Sekunden vor der Begegnung) wahrnehmen und das Unfallgeschehen vermeiden können, indem er von vorneherein darauf verzichtet hätte, ein Überholmanöver einzuleiten bzw ein allfälliges, bereits eingeleitetes Überholmanöver abgebrochen hätte. Der Beschwerdeführer, der sich für den Unfall verantwortlich fühlt, erlitt bei diesem Unfall selbst schwere Verletzungen. Er befand sich auch in physio- und psychotherapeutischer Behandlung, welche von ihm jedoch aus zeitlichen Gründen abgebrochen wurde. Mit einem Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.03.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je Euro 13,--, insgesamt somit Euro 2.340,-- verurteilt, wobei die Hälfte davon unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es kam auch zu einem Zuspruch eines Teilschadenersatzbetrages an eine Privatbeteiligte.Mit einem Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.03.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je Euro 13,--, insgesamt somit Euro 2.340,-- verurteilt, wobei die Hälfte davon unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es kam auch zu einem Zuspruch eines Teilschadenersatzbetrages an eine Privatbeteiligte. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil eine Berufung erhoben. Sie bekämpft das Urteil insoweit, als die Strafe zu gering ausgefallen sei. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere auf der Grundlage des Kfz-technischen Gutachtens des Sachverständigen CC. Der Sachverständige hat eine umfangreiche Befundaufnahme durchgeführt. Er hat auch die Unfallstelle vor Ort vermessen und durch Lichtbilder in seinem Gutachten dokumentiert. Die Geschwindigkeit des vor dem Beschwerdeführer fahrenden Busses ist durch die Aufzeichnungen des digitalen Tachografens objektiviert. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und konnten bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen in Bezug auf die gerichtliche Bestrafung gründen sich auf das übermittelte Verhandlungsprotoll und die Urteilsausfertigung. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idgF BGBl I 2017/15, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), , BGBl römisch eins 1997/120 idgF BGBl römisch eins 2017/15, maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; …
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen. …2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. … …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. …Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. … … § 26 Paragraph 26, Sonderfälle der Entziehung

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“ Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl II 322/1997 idF BGBl II 206/2016 lautet auszugsweise wie folgt:Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 206 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt: "Allgemeines §
  4. ...Paragraph 2, ...

(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8Abs.

2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,

(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit. b oder c St

VO 1960 bestraft wurde. 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.

(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,
  3. ...
  4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. Verkehrspsychologische Untersuchung §
  5. …Paragraph 18, … …..
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem

§ 20

für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..."

(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem

Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ..." V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Verkehrsunzuverlässigkeit:

§ 7

Abs 1 Z 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. In § 7 Abs 3 FSG findet sich eine demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen, welche (zumeist) in Verbindung mit der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 5,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. In Paragraph 7, Absatz 3, FSG findet sich eine demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen, welche (zumeist) in Verbindung mit der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können. Durch die strafgerichtliche Verurteilung bzw verwaltungsbehördliche Bestrafung wird in einer für die im führerscheinrechtlichen Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw das zuständig gewordene Verwaltungsgericht) bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Führerscheinbehörde ist damit nicht mehr zulässig. Die Führerscheinbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl VwGH 16.10.2006, 2004/10/0178 uHa 01.07.2005, 2005/03/0142, mwN).Durch die strafgerichtliche Verurteilung bzw verwaltungsbehördliche Bestrafung wird in einer für die im führerscheinrechtlichen Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw das zuständig gewordene Verwaltungsgericht) bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Führerscheinbehörde ist damit nicht mehr zulässig. Die Führerscheinbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen vergleiche , VwGH 16.10.2006, 2004/10/0178 uHa 01.07.2005, 2005/03/0142, mwN). Die Verurteilung des Landesgerichtes Y wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Berufung erhoben, welche sich gegen den Strafausspruch, somit also gegen die aus deren Sicht zu gering bemessene Strafhöhe richtet. Da sich

§ 295Abs 1 St

PO das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren von einer Bindung der Führerscheinbehörde bzw des erkennenden Gerichtes an Schuldspruch dieses Strafurteiles auszugehen Die Verurteilung des Landesgerichtes Y wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Berufung erhoben, welche sich gegen den Strafausspruch, somit also gegen die aus deren Sicht zu gering bemessene Strafhöhe richtet. Da sich

Paragraph 295, Absatz eins, StPO das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren von einer Bindung der Führerscheinbehörde bzw des erkennenden Gerichtes an Schuldspruch dieses Strafurteiles auszugehen Eine strafbare Handlung nach § 81 Abs 1 StGB, die dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren vorgeworfen wurde und für die er bestraft wurde, findet sich nicht in der Aufzählung des § 7 Abs 3 Z 9 FSG. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat war daher insbesondere vor dem Hintergrund der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu beurteilen. Nach der genannten Bestimmung liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere dann vor, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.Eine strafbare Handlung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB, die dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren vorgeworfen wurde und für die er bestraft wurde, findet sich nicht in der Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat war daher insbesondere vor dem Hintergrund der bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu beurteilen. Nach der genannten Bestimmung liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere dann vor, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Im konkreten Fall geht es um die führerscheinrechtliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer am 15.01.2016 auf der Vstraße B *** in W durchgeführten Überholmanövers. Der Umstand eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein Überholverbot schließt die Annahme, dass dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geschehen wäre, keineswegs aus (vgl. VwGH 24.09.1991, 91/11/0037). Allerdings muss zum Vorwurf, dass der Lenker mit dem Überholen begonnen und die hiebei notwendige Vorsicht außer Acht gelassen hat, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, welcher eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutreten (vgl VwGH 18.03.2003, 2002/11/0216).Im konkreten Fall geht es um die führerscheinrechtliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer am 15.01.2016 auf der Vstraße B *** in W durchgeführten Überholmanövers. Der Umstand eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein Überholverbot schließt die Annahme, dass dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geschehen wäre, keineswegs aus vergleiche VwGH 24.09.1991, 91/11/0037). Allerdings muss zum Vorwurf, dass der Lenker mit dem Überholen begonnen und die hiebei notwendige Vorsicht außer Acht gelassen hat, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, welcher eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutreten vergleiche VwGH 18.03.2003, 2002/11/0216). Auf der Grundlage der Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Annäherung an die Unfallstelle eine Sichtweite von „nicht unter 320 m“ hatte und diese unter Zugrundelegung der unterstellten Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge aus technischer Sicht ausreichend war, um ein Fahrzeug zu überholen. Allerdings hätte es der Beschwerdeführer bei dieser Sichtweite und bei aufmerksamen Verhalten die entgegenkommenden Fahrzeuge frühzeitig wahrnehmen und das Unfallgeschehen vermeiden können, indem er von vorneherein verzichtet hätte, ein Überholmanöver einzuleiten oder ein allfälliges bereits eingeleitetes Überholmanöver abgebrochen hätte. Indem der Beschwerdeführer dies nicht getan sondern vielmehr das Überholmanöver eingeleitet und fortgesetzt hat, führte er eine Situation herbei, in welcher eine frontale Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen geradezu unvermeidlich war. Schon allein der Entschluss zur Einleitung des Überholmanövers bedeutete angesichts der gegebenen Umstände eine erhebliche Risikoerhöhung. Dem Beschwerdeführer hätte sich bereits bei der Einleitung des Überholmanövers und umso mehr, als der Gegenverkehr für ihn sichtbar wurde, bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet werden könnten und insbesondere eine hohe Gefahr eines Frontalzusammenstoßes mit fatalen Folgen gegeben ist. Im gegenständlichen Fall treten noch besondere Umstände hinzu, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als überaus gefährlich und besonders rücksichtslos erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hatte die Lenkberechtigung erst knapp drei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall erworben. Er war daher zum Tatzeitpunkt noch völlig unerfahren. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren am 17.04.2009, als er noch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand einen PKW lenkte und dabei ins Schleudern geriet, wodurch das Fahrzeug von der Straße abkam und sich mehrmals auf einer Weise überschlug, sodass der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer verletzt wurden. Dieser Vorfall hätte dem Beschwerdeführer die Gefahren beim Lenken eines Kraftfahrzeuges deutlich machen und ihn insbesondere in der konkreten Situation zu besonderer Vorsicht anhalten müssen. Dennoch entschied er sich für die Durchführung eines Überholmanövers, welches jedenfalls trotz der aus technischer Sicht ausreichenden Sichtweite „nicht unter 320 m“ von vorneherein als riskant und gefährlich einzustufen war. Vor dem Beschwerdeführer fuhr ein Reisebus mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Im Hinblick auf den grundsätzlich kurvigen Streckenverlauf der B *** (insbesondere im Gemeindegebiet von W), das nicht nur geringe Verkehrsaufkommen, den salznassen Straßenbelag und die vorherrschende Dunkelheit erscheint diese Geschwindigkeit für einen Reisebus, aber auch für Lenker anderer Kraftfahrzeuge trotz der grundsätzlich in diesem Bereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht unangemessen langsam. Auch im Hinblick darauf bestand für den Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung, den vor ihm fahrenden Bus (bzw auch noch weitere Fahrzeuge) zu überholen. Er musste sich auch im Klaren darüber sein, dass das Überholen des Busses bei der von diesem eingehaltenen Geschwindigkeit und wegen dessen Fahrzeuglänge einen deutlich längeren Überholweg (als beim Überholen eines Pkws) erfordern würde. Nicht zuletzt auf Grund der für die Durchführung des Überholmanövers erforderlichen und offenbar auch tatsächlich gewählten Geschwindigkeit von (zumindest) 100 km/h hätte beim Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung der Situation zu Beginn des Überholmanövers zur Einschätzung kommen müssen, dass sich auch ein etwaiger Gegenverkehr mit einer derart hohen Geschwindigkeit annähern könnte und sich dadurch eine extrem gefährliche Situation ergeben würde (vgl idZ VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063). Er musste sich auch im Klaren darüber sein, dass das Überholen des Busses bei der von diesem eingehaltenen Geschwindigkeit und wegen dessen Fahrzeuglänge einen deutlich längeren Überholweg (als beim Überholen eines Pkws) erfordern würde. Nicht zuletzt auf Grund der für die Durchführung des Überholmanövers erforderlichen und offenbar auch tatsächlich gewählten Geschwindigkeit von (zumindest) 100 km/h hätte beim Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung der Situation zu Beginn des Überholmanövers zur Einschätzung kommen müssen, dass sich auch ein etwaiger Gegenverkehr mit einer derart hohen Geschwindigkeit annähern könnte und sich dadurch eine extrem gefährliche Situation ergeben würde vergleiche idZ VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063). Die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers, die konkrete Fahrsituation vor der Einleitung des Überholmanövers, die Entscheidung des Beschwerdeführers, das Überholmanöver einzuleiten bzw die Fehlreaktion, als der Gegenverkehr erkennbar war, davon Abstand zu nehmen oder das Überholmanöver nach dessen Einleitung abzubrechen, bedeuten, dass einerseits konkret besonders gefährliche Verhältnisses vorlagen und andererseits, dass ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme gegeben war. Es ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen.Die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers, die konkrete Fahrsituation vor der Einleitung des Überholmanövers, die Entscheidung des Beschwerdeführers, das Überholmanöver einzuleiten bzw die Fehlreaktion, als der Gegenverkehr erkennbar war, davon Abstand zu nehmen oder das Überholmanöver nach dessen Einleitung abzubrechen, bedeuten, dass einerseits konkret besonders gefährliche Verhältnisses vorlagen und andererseits, dass ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme gegeben war. Es ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen. 2. Zur Dauer der Entziehung: Die Beschwerde erweist sich insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Kfz-technischen Sachverständigengutachtens und des auf dessen Grundlage rekonstruierten Geschehnisablaufes als zu hoch erscheint. Dabei kommt insbesondere dem Umstand, dass die Sichtweite aus technischer Sicht als ausreichend beurteilt wurde und das Überfahren der Sperrlinie als nicht erwiesen angesehen werden kann, Bedeutung zu. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist, soweit sie über die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestentziehungsdauer hinausgeht, auf der Grundlage der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung zu beurteilen. Die Mindestentziehungsdauer beträgt im gegenständlichen Fall

§ 26

Abs 1 letzter Satz FSG sechs Monate.Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist, soweit sie über die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestentziehungsdauer hinausgeht, auf der Grundlage der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung zu beurteilen. Die Mindestentziehungsdauer beträgt im gegenständlichen Fall

Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz FSG sechs Monate. Die für die Wertung maßgeblichen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 06.04.2006, 2005/11/0214, dargelegt. In diesem Fall ging es um die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Pkw-Lenkers, der unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine auf dem Schutzweg befindliche Fußgängerin zu spät bemerkt hat, mit dieser kollidiert ist und sie zu Boden gestoßen hat, wodurch diese schwerverletzt wurde, sodass sie verstorben ist. Der Lenker hat sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,51 mg/

  1. l)befunden. Er wurde deshalb vom Gericht wegen des Vergehens nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt. Die damals festgesetzte Entziehungsdauer von 2 Jahren (ohne Einrichtung von Haftzeiten) wurde vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich zu lang beurteilt und daher der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates behoben. Die für die Wertung maßgeblichen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 06.04.2006, 2005/11/0214, dargelegt. In diesem Fall ging es um die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Pkw-Lenkers, der unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine auf dem Schutzweg befindliche Fußgängerin zu spät bemerkt hat, mit dieser kollidiert ist und sie zu Boden gestoßen hat, wodurch diese schwerverletzt wurde, sodass sie verstorben ist. Der Lenker hat sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,51 mg/
  2. l)befunden. Er wurde deshalb vom Gericht wegen des Vergehens nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt. Die damals festgesetzte Entziehungsdauer von 2 Jahren (ohne Einrichtung von Haftzeiten) wurde vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich zu lang beurteilt und daher der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates behoben. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst zu bedenken, dass das Landesgericht Y keine grobe Fahrlässigkeit angenommen hat. Der Beschwerdeführer befand sich auch nicht in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand und ist bislang (abgesehen von einem Vorfall im Jahre 2009) verkehrsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass bei der Wertung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG nicht der Umstand einzubeziehen ist, dass bei einem zu beurteilenden Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verschuldet wurde, weil die Unfallfolgen im gegebenen Zusammenhang bei der Wertung außer Betracht zu bleiben haben (vgl das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 06.04.2006). Für den gegenständlichen Fall ist zunächst zu bedenken, dass das Landesgericht Y keine grobe Fahrlässigkeit angenommen hat. Der Beschwerdeführer befand sich auch nicht in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand und ist bislang (abgesehen von einem Vorfall im Jahre 2009) verkehrsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass bei der Wertung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht der Umstand einzubeziehen ist, dass bei einem zu beurteilenden Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verschuldet wurde, weil die Unfallfolgen im gegebenen Zusammenhang bei der Wertung außer Betracht zu bleiben haben vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 06.04.2006). Im Rahmen der Wertung war im gegenständlichen Fall allerdings sehr wohl zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im hohen Ausmaß gefährlich war. Die Gefährlichkeit des Fahrverhaltens kam letztlich auch dadurch zum Ausdruck, dass das Überholmanöver zu einem folgenschweren Unfall mit insgesamt fünf beteiligten Fahrzeugen geführt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Fahrsituation trotz des Umstandes, dass er schon einmal einen folgenschweren Verkehrsunfall verschuldet und erst drei Monate vor dem gegenständlichen Unfall die Lenkberechtigung erworben hat, eine an sich risikoreiche Entscheidung, nämlich den vor ihm fahrenden Bus zu überholen, getroffen hat und, als der Gegenverkehr erkennbar war, es unterlassen hat, das Überholmanöver abzubrechen oder eine Vollbremsung einzuleiten, sodass ein Verkehrsunfall mit fatalen Folgen, wie er letztlich auch eingetreten ist, geradezu unvermeidbar war. Insofern stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers in einem besonders hohen Ausmaß als gefährlich und verwerflich dar, sodass eine über der Mindestentziehungsdauer liegende Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 13 Monaten anzunehmen ist. Es erscheint daher eine Entziehungsdauer in Höhe von 12 Monaten als gerechtfertigt. 3. Zu den begleitenden Anordnungen:

§ 24

Abs 3 zweiter Satz Z 1 war die Nachschulung, da die Entziehung in der Probezeit erfolgt ist, zwingend. Nach § 3 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung ist diesfalls eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu besuchen.

Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer eins, war die Nachschulung, da die Entziehung in der Probezeit erfolgt ist, zwingend. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung ist diesfalls eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu besuchen. Die Anordnung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, erscheint vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er erst knapp drei Monate vorher eine Lenkberechtigung erworben hat und über eine geringe Erfahrung als Lenker verfügt hat, ein überaus riskantes Überholmanöver durchführte, sodass begründete Bedenken in Bezug auf Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aber auch in Bezug auf das Vorliegen der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten bestehen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme erscheint auch im Hinblick auf die fatalen Unfallfolgen (auch für den Beschwerdeführer selbst) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesgericht Y einräumte, in psychologischer Behandlung gestanden zu sein und diese vorzeitig beendet zu haben, erforderlich. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1235.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.