GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2016, ****, behoben und die grundverkehrsrechtliche Genehmigung
Abs 1 lit c und d TGVG versagt.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2016, ****, behoben und die grundverkehrsrechtliche Genehmigung
Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und d TGVG versagt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Grundverkehrsanzeige vom
Innerhalb der Kundmachungsfrist meldete der nunmehrige Beschwerdeführer Herr AA am 01.09.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 9. September 2016, sein Interesse am Erwerb der landwirtschaftlichen Fläche an. Von Seiten der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol, Bezirkslandwirtschaftskammer Y, von Herrn FF, eingeholt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 13.10.2016 aus, dass laut Auskunft des Ortsbauernobmannes der Gemeinde Z, Herrn GG, es sich bei Herrn AA nicht um einen Landwirt im Sinn der herkömmlichen Meinung handeln würde. Schließlich erfolgte die Kundmachung im Rahmen des Interessentenmodelles
Paragraph 7 a, TGVG
F LGBl Nr 26/2017 (TGVG )gilt als Landwirt,
Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TGVG )gilt als Landwirt,
Abs 6 TGVG sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
Paragraph 2, Absatz 6, TGVG sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, an Stelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4,, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
Abs 1 lit c TGVG ist die Genehmigung nach § 4 im Sinne der im § 6 Abs 1 genannten Grundsätze insbesondere dann zu versagen, wenn die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v.H. übersteigt, oder
lit d der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4, im Sinne der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze insbesondere dann zu versagen, wenn die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v.H. übersteigt, oder
Litera d, der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist.
Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist, und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lit a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
Paragraph 6, Absatz 3, TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn kein Interessent im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, und wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
Abs 5 TGVG ist einem Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
Paragraph 7 a, Absatz 5, TGVG ist einem Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist. V. Rechtliche Beurteilung :römisch fünf. Rechtliche Beurteilung : Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1, GB X, um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz handelt. Dies ist auch in keiner Lage des Verfahrens von einer der Parteien bestritten worden. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Grundstück 1, GB römisch zehn, um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz handelt. Dies ist auch in keiner Lage des Verfahrens von einer der Parteien bestritten worden. In § 6 Abs 1 lit a TGVG wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistungen dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG ist in dem Schutz der Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, die Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes in Tirol zu gewährleisten.. In Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistungen dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG ist in dem Schutz der Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, die Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes in Tirol zu gewährleisten.. In § 7 Abs 1 TGVG sind beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. In Paragraph 7, Absatz eins, TGVG sind beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. Eine der Kernfragen im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer als Interessent im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gewertet werden kann, also im Sinne des § 2 Abs 6 ein Landwirt ist, der die Bezahlung des ortsüblichen Preises glaubhaft macht, bei dem der Erwerb den in § 6 Abs 1 lit a genannten Zielen dient und der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufstockt und er die Absicht hat, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine der Kernfragen im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer als Interessent im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gewertet werden kann, also im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, ein Landwirt ist, der die Bezahlung des ortsüblichen Preises glaubhaft macht, bei dem der Erwerb den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufstockt und er die Absicht hat, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Als Landwirt wiederum gilt derjenige, der einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder landwirtschaftliche Flächen in unmittelbarer Nähe des Kaufgrundstückes besitzt. Es hat sich auch ergeben, dass er diese laut AMA Mehrfachantrag bewirtschaftet und für die Flächen auch entsprechende Förderungen bekommt. Des Weiteren bewirtschaftet er auch einige Pachtflächen selbst. Die Bewirtschaftung erfolgt in Form „von Mähwirtschaft“. Das heißt, dass er die Flächen selbst mäht und den Grasschnitt bzw das Heu verkauft. Diesbezüglich wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Rechnungen vorgelegt. Laut Aussagen der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellt die Art der Bewirtschaftung der Flächen des Beschwerdeführers eine ortsübliche Art und Weise dar und ist diese Art der Bewirtschaftung auch wichtig für die Region, um ausreichend Grünfutter für die Vieh haltenden Betriebe zu haben. Auch die Bewirtschaftung als zweischnittige Wiese entspricht der Art der Bewirtschaftung vor Ort. Die Größe des Betriebes des Beschwerdeführers liegt zwar gesamt im unteren Bereich der üblichen Flächen. Allerdings ist laut den Daten der Statistik Austria, die von der Sachverständigen auch dem Verhandlungsprotokoll beigegeben wurden, die Größe der Betriebe mit einer Flächenausstattung zwischen 2 ha und 5 ha durchwegs im üblichen Bereich. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Alleineigentümer der Hofstelle. Er ist aber berechtigt den landwirtschaftlichen Teil, also Tenne etc. zu nutzen, sodass auch eine Hofstelle gegeben ist. Auch kann die kaufgegenständliche Fläche nach Ansicht der Sachverständigen als Arrondierungsfläche gesehen werden. Im Verfahren wurde durch ihn auch der Nachweis der sicher gestellten Finanzierung erbracht. Zusammengefasst kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar Landwirtschaft im kleinsten Bereich betreibt, dass aber dennoch die Voraussetzungen für einen Landwirt und damit Interessenten im Sinne des § 2 Abs 5 und 6 TGVG gegeben sind.Zusammengefasst kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar Landwirtschaft im kleinsten Bereich betreibt, dass aber dennoch die Voraussetzungen für einen Landwirt und damit Interessenten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 TGVG gegeben sind. Wenn der Rechtsvertreter der Vertragsparteien in der Verhandlung noch vorbringt, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse am Grundstück habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Abgabe der Interessentenerklärung der Interessent auch an diese gebunden ist, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Grund gesehen werden kann, warum der Beschwerdeführer kein Interesse habe. Auch die Frage der Entfernung im gegenständlichen Fall zwischen dem kaufgegenständlichen Grundstück und den sonstigen Flächen des Beschwerdeführers ist laut schlüssigem und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen unproblematisch und in der Verhandlung wurde auch dargelegt, dass die Fläche als Arrondierungsfläche gewertet werden kann. Mit der Erhebung der Beschwerde kommt der Beschwerdeführer seinen Rechten laut Tiroler Grundverkehrsgesetz nach und es kann darin in keiner Weise ein Rechtsmissbrauch gesehen werden, sodass die Argumente gesamt ins Leere gehen. Aufgrund all dieser Tatsachen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Interessent ist, sodass entgegen des Bescheides der belangten Behörde keine Berechtigung besteht, den Erwerb durch den Nichtlandwirt zu genehmigen. Am Rande sei aber noch erwähnt, dass darüber hinaus noch ein weiterer Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs 1 lit c TGVG gegeben ist, da als ortsüblicher Preis im Rahmen der Kundmachung von einem Preis in Höhe von Euro 6.625,-- ausgegangen wurde. Der laut Kaufvertrag vom 18.05. vereinbarte Kaufpreis liegt aber bei Euro 20.000,--, sodass er weit über den 30 Prozent des ortsüblichen Preises gelegen ist, was auch zu einer zwingenden Versagung des gegenständlichen Rechtserwerbes führt. Am Rande sei aber noch erwähnt, dass darüber hinaus noch ein weiterer Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, TGVG gegeben ist, da als ortsüblicher Preis im Rahmen der Kundmachung von einem Preis in Höhe von Euro 6.625,-- ausgegangen wurde. Der laut Kaufvertrag vom 18.05. vereinbarte Kaufpreis liegt aber bei Euro 20.000,--, sodass er weit über den 30 Prozent des ortsüblichen Preises gelegen ist, was auch zu einer zwingenden Versagung des gegenständlichen Rechtserwerbes führt. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.38.2672.16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.