GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. teilweise Folge gegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG 1991 pro Arbeitsnehmer (CC und DD) von Euro 2.000,00 auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), gesamt sohin Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden), herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. teilweise Folge gegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG 1991 pro Arbeitsnehmer (CC und DD) von Euro 2.000,00 auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), gesamt sohin Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden), herabgesetzt werden. 1b)
G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. insgesamt Euro 160,00.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. insgesamt Euro 160,00. 2.a)
GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten II. und III. insoweit teilweise Folge gegeben, als diese Spruchpunkte zu einem Spruchpunkt (Spruchpunkt II.) zusammengefasst werden und die über die Beschwerdeführerin AA hinsichtlich der Arbeitnehmer CC und DD verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG 1991 auf jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden), gesamt sohin Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden), herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. insoweit teilweise Folge gegeben, als diese Spruchpunkte zu einem Spruchpunkt (Spruchpunkt römisch zwei.) zusammengefasst werden und die über die Beschwerdeführerin AA hinsichtlich der Arbeitnehmer CC und DD verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG 1991 auf jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden), gesamt sohin Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden), herabgesetzt werden. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. neu gefasst wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch zwei. neu gefasst wie folgt: „Frau AA hat es als Geschäftsführerin und somit als
G nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma EE mit Sitz in Z, **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei V X durchgeführten Kontrolle am 12.04.2016 um 08:45 Uhr in **** U, Adresse 3, herausgestellt hat, die genannte Firma die Arbeitnehmer„Frau AA hat es als Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma EE mit Sitz in Z, **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei römisch fünf römisch zehn durchgeführten Kontrolle am 12.04.2016 um 08:45 Uhr in **** U, Adresse 3, herausgestellt hat, die genannte Firma die Arbeitnehmer
5 AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu den Punkten
Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten.“Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu den Punkten
Absatz 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten.“ Die Beschuldigte hat daher zu
G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. insgesamt Euro 80,00.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. insgesamt Euro 80,00. 3). Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: I.römisch eins. Frau AA hat es als Geschäftsführerin und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma EE mit Sitz in Z, **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei V X durchgeführten Kontrolle am 12.04.2016 um 08:45 Uhr in **** U, Adresse 3, herausgestellt hat, die genannte Firma die Arbeitnehmer Frau AA hat es als Geschäftsführerin und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma EE mit Sitz in Z, **** W, Adresse 2, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei römisch fünf römisch zehn durchgeführten Kontrolle am 12.04.2016 um 08:45 Uhr in **** U, Adresse 3, herausgestellt hat, die genannte Firma die Arbeitnehmer 1. CC, geb. XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von T CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehöriger von T zumindest am 12.04.2016 um 08:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Eisenverleger 2. DD, geb. XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von T DD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Staatsangehöriger von T zumindest am 12.04.2016 um 08:45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Eisenverleger bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat und somit gegen die Bestimmungen des § 7d AVRAG verstoßen, da die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat und somit gegen die Bestimmungen des Paragraph 7 d, AVRAG verstoßen, da die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Die Beschuldigte hat daher zu 1.) und 2.) je eine Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs. 1 1. und 2. Satz iVm § 7i Abs. 4 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2015, begangen. Die Beschuldigte hat daher zu 1.) und 2.) je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, 1. und 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, begangen.
4 AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafen in der Höhe von
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) € 2.000,00 und zu 2.) € 2.000,00 insgesamt daher € 4.000,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 68 Stunden und zu 2.)68 Stunden. Die Bestrafe hat
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Die Bestrafe hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind zu 1.) € 200,00 und zu 2.) € 200,00, insgesamt daher € 400,00 zu bezahlen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 4.400,
5 AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. und 2. gem. § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt
Absatz 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
8 Z 3 erster Fall AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafe in der Höhe von
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, erster Fall AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafe in der Höhe von zu 1.) € 2.000,00 zu 2.) € 2.000,00, insgesamt daher € 4.000,00 verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 134 Stunden und zu 2.) 134 Stunden. Die Bestrafte hat
G 1991 idgF als Beitrag zu den kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind Die Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu 1.) € 200,00 und zu 2.) € 200,00, insgesamt daher € 200,00 zu bezahlen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 4.400,
5 AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. und 2. gem. § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt
Absatz 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
8 Z 3 zweiter Fall AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafen in der Höhe von
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, zweiter Fall AVRAG werden über die Beschuldigte Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) € 2.000,00 und zu 2.) € 2.000,00 verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 134 Stunden und zu 2.) 134 Stunden. Die Bestrafte hat
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind Die Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu 1.) € 200,00 zu 2.) € 200,00 insgesamt daher € 200,00 zu bezahlen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 4.400,
oder Punkt III. des Straferkenntnisses aufgehoben werden müssen.Auch zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. des Straferkenntnisses sei es grundsätzlich richtig, dass die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Entsendemeldungen nicht am Einsatzort, sondern nur im nahen Quartier bereit gehalten worden seien. Allerdings sei die Beschuldigte diesbezüglich zu Unrecht doppelt bestraft worden und handle es sich bei Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG um eine einzige Straftat. Es sei nicht zulässig, wie im angefochtenen Straferkenntnis erfolgt, jeweils eine gesonderte Bestrafung sowohl wegen Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG als auch der Entsendemeldung – ebenfalls nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG – vorzunehmen, da beide zu den „Unterlagen“ im Sinne Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG zählen würden. Es hätte somit nur eine gemeinsame Bestrafung je Arbeitnehmer
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG erfolgen dürfen, sodass daher entweder Punkt römisch zwei. oder Punkt römisch drei. des Straferkenntnisses aufgehoben werden müssen. Zur Höhe der Strafen wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde im Straferkenntnis zwar richtigerweise die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie ihr Geständnis als Milderungsgründe genannt, allerdings nicht ausreichend gewertet habe. Zudem habe die belangte Behörde als Milderungsgründe unbeachtet gelassen, dass die Tat in einem – wenn auch die Schuld nicht ausschließenden – Rechtsirrtum begangen worden sei. Die erforderlichen Unterlagen seien zwar in S (im Quartier) vorhanden gewesen, der Beschuldigten sei aber nicht bewusst gewesen, dass diese direkt auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Durch die Tat sei außerdem kein Schaden herbeigeführt worden, da die Unterlagen noch während der Kontrolle auf die Baustelle gebracht worden seien und zusätzlich noch per E-Mail innerhalb der Nachforderungsfrist am 14.04.2016 an die Finanzpolizei übermittelt worden seien. Schließlich sei der Umstand, dass die Beschuldigte die geforderten Unterlagen unverzüglich per E-Mail vom 14.04.2016 nachgeschickt habe, als Milderungsgrund nach § 19 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 15 StGB zu werten, da sie sich bemüht habe, allfällige nachteilige Folgen, die aber ohnehin nicht eingetreten seien, zu verhindern. Zur Höhe der Strafen wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde im Straferkenntnis zwar richtigerweise die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie ihr Geständnis als Milderungsgründe genannt, allerdings nicht ausreichend gewertet habe. Zudem habe die belangte Behörde als Milderungsgründe unbeachtet gelassen, dass die Tat in einem – wenn auch die Schuld nicht ausschließenden – Rechtsirrtum begangen worden sei. Die erforderlichen Unterlagen seien zwar in S (im Quartier) vorhanden gewesen, der Beschuldigten sei aber nicht bewusst gewesen, dass diese direkt auf der Baustelle vorhanden sein müssen. Durch die Tat sei außerdem kein Schaden herbeigeführt worden, da die Unterlagen noch während der Kontrolle auf die Baustelle gebracht worden seien und zusätzlich noch per E-Mail innerhalb der Nachforderungsfrist am 14.04.2016 an die Finanzpolizei übermittelt worden seien. Schließlich sei der Umstand, dass die Beschuldigte die geforderten Unterlagen unverzüglich per E-Mail vom 14.04.2016 nachgeschickt habe, als Milderungsgrund nach Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB zu werten, da sie sich bemüht habe, allfällige nachteilige Folgen, die aber ohnehin nicht eingetreten seien, zu verhindern. Der Umstand, dass Unterlagen für zwei Arbeitnehmer betroffen worden seien, sei kein gesetzlich vorgesehener Erschwerungsgrund, die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer werde vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen berücksichtigt. Würde man die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich strafverschärfend berücksichtigen, käme dies einer unzulässigen Doppelverwertung/-Bestrafung gleich, weshalb im Ergebnis keine Erschwerungsgründe vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung der Strafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe (§ 20 VStG) würden somit vorliegen. Darüber hinaus sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, da die Unterlagen allesamt vorhanden gewesen seien und noch während der Kontrolle zur Baustelle gebracht und auch per E-Mail innerhalb der gesetzten Nachfrist übermittelt worden seien, sodass es zu keinerlei Beeinträchtigung des österreichischen Arbeitsmarktes gekommen sei. Auch das Verschulden der Beschuldigten sei äußerst gering gewesen, da sie ihren Arbeitern ohnehin die Unterlagen mitgegeben habe und lediglich irrtümlich nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese vom Quartier auf die Baustelle mitgenommen worden seien. Daher wäre das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 StVG (richtig VStG) überhaupt einzustellen oder nur eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Der Umstand, dass Unterlagen für zwei Arbeitnehmer betroffen worden seien, sei kein gesetzlich vorgesehener Erschwerungsgrund, die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer werde vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen berücksichtigt. Würde man die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich strafverschärfend berücksichtigen, käme dies einer unzulässigen Doppelverwertung/-Bestrafung gleich, weshalb im Ergebnis keine Erschwerungsgründe vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung der Strafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe (Paragraph 20, VStG) würden somit vorliegen. Darüber hinaus sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, da die Unterlagen allesamt vorhanden gewesen seien und noch während der Kontrolle zur Baustelle gebracht und auch per E-Mail innerhalb der gesetzten Nachfrist übermittelt worden seien, sodass es zu keinerlei Beeinträchtigung des österreichischen Arbeitsmarktes gekommen sei. Auch das Verschulden der Beschuldigten sei äußerst gering gewesen, da sie ihren Arbeitern ohnehin die Unterlagen mitgegeben habe und lediglich irrtümlich nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese vom Quartier auf die Baustelle mitgenommen worden seien. Daher wäre das Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, StVG (richtig VStG) überhaupt einzustellen oder nur eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen, in eventu der Beschwerde Folge geben, die Doppelbestrafung in den Spruchpunkten II. und III. aufheben sowie für die verbleibenden Übertretungen eine Ermahnung aussprechen, in eventu der Beschwerde Folge geben, die festgesetzte Strafe im Spruchpunkt I. tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 20 VStG herabsetzen und die Doppelbestrafung in den Spruchpunkten II. und III. aufheben sowie für beide Fälle eine gemeinsame Strafe tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 20 VStG festsetzen, in eventu der Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zum Nachweis ihres Vorbringens wurde von der Beschwerdeführerin das E-Mail der Beschuldigten an die Finanzpolizei vom 14.04.2016 samt angeforderter Unterlagen vorgelegt. Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen, in eventu der Beschwerde Folge geben, die Doppelbestrafung in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufheben sowie für die verbleibenden Übertretungen eine Ermahnung aussprechen, in eventu der Beschwerde Folge geben, die festgesetzte Strafe im Spruchpunkt römisch eins. tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des Paragraph 20, VStG herabsetzen und die Doppelbestrafung in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufheben sowie für beide Fälle eine gemeinsame Strafe tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des Paragraph 20, VStG festsetzen, in eventu der Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zum Nachweis ihres Vorbringens wurde von der Beschwerdeführerin das E-Mail der Beschuldigten an die Finanzpolizei vom 14.04.2016 samt angeforderter Unterlagen vorgelegt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ****, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2016/41/
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Abs 5 AVRAG bereit gehalten und auch nicht während der durchgeführten Finanzpolizeikontrolle durch den Geschäftsführer der FF GmbH, GG, bzw durch dessen Vorarbeiter, beigebracht werden konnten, hat das vom Landesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt II. (Sachverhalt und Beweiswürdigung) verwiesen. Für das erkennende Gericht steht somit zweifelsfrei fest, dass während der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.04.2016 in U, Adresse 3, hinsichtlich der beiden dort angetroffenen tischen Arbeitnehmer CC und DD weder die gesetzmäßig erforderlichen Lohnunterlagen noch Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw Sozialversicherungsdokument A1) noch die erforderlichen Entsendemeldungen hinsichtlich der beiden genannten Arbeitnehmer bereitgehalten wurden. Von der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG und die Sozialversicherungsdokumente E 101/A1 sowie die Entsendemeldungen nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG für die beiden Arbeitnehmer CC und DD nicht direkt auf der Baustelle bereitgehalten wurden. Dies hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.06.2016 reumütig und zweifelsfrei zugestanden, ebenfalls im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016, in welcher darauf verwiesen wurde, dass sich die Bekämpfung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht auf den Schuldspruch, sondern auf das Ausmaß der verhängten Strafen bezieht, wobei allerdings auf die Doppelbestrafung zu den Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses und darauf hingewiesen wurde, dass die Unterlagen im Rahmen der durchgeführten Finanzpolizeikontrolle bzw aufgrund der Nachforderungsanweisung der Finanzpolizei übermittelt wurden. Dass weder die Lohnunterlagen noch die Sozialversicherungsdokumente E 101/A1 sowie die Entsendemeldungen für die beiden Arbeitnehmer C und D, auf der Baustelle in U, Adresse 3,
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereit gehalten und auch nicht während der durchgeführten Finanzpolizeikontrolle durch den Geschäftsführer der FF GmbH, GG, bzw durch dessen Vorarbeiter, beigebracht werden konnten, hat das vom Landesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. (Sachverhalt und Beweiswürdigung) verwiesen. Für das erkennende Gericht steht somit zweifelsfrei fest, dass während der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.04.2016 in U, Adresse 3, hinsichtlich der beiden dort angetroffenen tischen Arbeitnehmer CC und DD weder die gesetzmäßig erforderlichen Lohnunterlagen noch Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw Sozialversicherungsdokument A1) noch die erforderlichen Entsendemeldungen hinsichtlich der beiden genannten Arbeitnehmer bereitgehalten wurden. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für ihre auf der Baustelle in U am 12.04.2016 beschäftigten genannten Arbeitnehmer C und D keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A1) und keine Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) und auch keine Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Einsatzort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs 5 iVm Abs 8 Z 3 AVRAG und § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für ihre auf der Baustelle in U am 12.04.2016 beschäftigten genannten Arbeitnehmer C und D keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A1) und keine Entsendemeldungen (ZKO-Meldungen) und auch keine Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Einsatzort bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung vor Ort zumutbar war, hat sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in objektiver Hinsicht verwirklicht. Insoweit die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sie in den Punkten II. und III. des angefochtenen Straferkenntnisses zu Unrecht doppelt bestraft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Spruchpunkt II. als auch im Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin jeweils der idente Sachverhalt angelastet und lediglich eine etwas differenziertere Subsumtion hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsübertretungen vorgenommen wurde (§ 7b Abs 8 Z 3 erster Fall iVm mit § 7b Abs 5 AVRAG – Spruchpunkt II. – und § 7b Abs 8 Z 3 zweiter Fall iVm mit § 7b Abs 5 iVm § 7b Abs 3 und 4 AVRAG). Aufgrund der jeweils angelasteten Schuldvorwürfe kommt allerdings nur § 7b Abs 8 Z 3 erster Fall AVRAG (… die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält) und nicht jener des § 7b Abs 8 Z 3 zweiter Fall AVRAG (…oder den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht) in Betracht. Der Beschwerdeführerin ist auch darin recht zu geben, dass § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG keine Aufteilung in einen ersten und zweiten Fall vorsieht und handelt es sich daher bei § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG um eine einzige Straftat, wenn die
Abs 5 AVRAG erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereitgehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob nur das Sozialversicherungsdokument oder die Meldung oder beide Unterlagenarten nicht vorhanden sind. Somit waren die Spruchpunkte II. und III. zu einem Spruchpunkt (Spruchpunkt II.) zusammenzufassen und der Spruchpunkt II aus Anlass der Beschwerde zu modifizieren. Insoweit die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sie in den Punkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses zu Unrecht doppelt bestraft wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Spruchpunkt römisch zwei. als auch im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin jeweils der idente Sachverhalt angelastet und lediglich eine etwas differenziertere Subsumtion hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsübertretungen vorgenommen wurde (Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, erster Fall in Verbindung mit mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG – Spruchpunkt römisch zwei. – und Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit mit Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG). Aufgrund der jeweils angelasteten Schuldvorwürfe kommt allerdings nur Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, erster Fall AVRAG (… die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält) und nicht jener des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, zweiter Fall AVRAG (…oder den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter – Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht) in Betracht. Der Beschwerdeführerin ist auch darin recht zu geben, dass Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG keine Aufteilung in einen ersten und zweiten Fall vorsieht und handelt es sich daher bei Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG um eine einzige Straftat, wenn die
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereitgehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob nur das Sozialversicherungsdokument oder die Meldung oder beide Unterlagenarten nicht vorhanden sind. Somit waren die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu einem Spruchpunkt (Spruchpunkt römisch zwei.) zusammenzufassen und der Spruchpunkt römisch zwei aus Anlass der Beschwerde zu modifizieren. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen nur im Falle der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm nunmehr spruchgemäß zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Nach § 7b Abs 8 AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Z 1 und Z 5 für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG ist für die Verwaltungsübertretungen nach Ziffer eins und Ziffer 5, für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/Innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--.Nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG ist für jeden Arbeitgeber/In, der entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu verhängen, sind mehr als drei Arbeitnehmer/Innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.500,00, als Vermögen über eine Wohnung und über ein Auto zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Als Verschuldensgrad war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, ihr Geständnis, die Lohnunterlagen, die Sozialversicherungsdokumente und die Entsendemeldungen für die beiden Arbeitnehmer C und D nicht direkt auf der Baustelle bereitgehalten zu haben, zu werten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Umstand, dass Unterlagen für zwei Arbeitnehmer betroffen waren, stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Erschwerungsgrund dar, zumal die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen berücksichtigt wird. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde liegt somit durch das Nichtbereithalten der im Straferkenntnis näher genannten Unterlagen hinsichtlich zweier Arbeitnehmer kein Erschwerungsgrund vor. Insoweit der Beschwerdeführer weitere Milderungsgründe des § 19 VStG iVm dem § 34 Abs 1 Z 12, Z 13 und Z 15 StGB geltend macht, ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zutreffen. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt, sodass dieser klar sein musste, dass die erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber direkt auf der Baustelle bereitgehalten werden müssen. Bei dieser Voraussetzung wurde die Tat nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und blieb es auch nicht beim Versuch der nicht bereitgehaltenen Unterlagen. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes, bei dem zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, ist auch kein Anwendungsfall des § 34 Abs 1 Z 13 gegeben. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auch auf den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB bezieht, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung der Finanzpolizei im durchgeführten Beschwerdeverfahren bislang (Verhandlung am 05.04.2017) immer noch keine Lohnunterlagen nachgereicht wurden, weshalb ein Strafantrag an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden musste. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, ihr Geständnis, die Lohnunterlagen, die Sozialversicherungsdokumente und die Entsendemeldungen für die beiden Arbeitnehmer C und D nicht direkt auf der Baustelle bereitgehalten zu haben, zu werten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Umstand, dass Unterlagen für zwei Arbeitnehmer betroffen waren, stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Erschwerungsgrund dar, zumal die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer vom Gesetzgeber durch den Strafrahmen berücksichtigt wird. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde liegt somit durch das Nichtbereithalten der im Straferkenntnis näher genannten Unterlagen hinsichtlich zweier Arbeitnehmer kein Erschwerungsgrund vor. Insoweit der Beschwerdeführer weitere Milderungsgründe des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit dem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12,, Ziffer 13 und Ziffer 15, StGB geltend macht, ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zutreffen. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt, sodass dieser klar sein musste, dass die erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber direkt auf der Baustelle bereitgehalten werden müssen. Bei dieser Voraussetzung wurde die Tat nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und blieb es auch nicht beim Versuch der nicht bereitgehaltenen Unterlagen. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes, bei dem zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, ist auch kein Anwendungsfall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, gegeben. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auch auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB bezieht, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung der Finanzpolizei im durchgeführten Beschwerdeverfahren bislang (Verhandlung am 05.04.2017) immer noch keine Lohnunterlagen nachgereicht wurden, weshalb ein Strafantrag an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden musste.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weshalb unter Heranziehung des § 20 VStG die Mindeststrafe unterschritten werden konnte. Eine Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte war allerdings im Hinblick darauf, dass die nachgeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Nachfrist nur teilweise erfolgten bzw während der Finanzpolizeikontrolle entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Baustelle gebracht wurden, nicht vorzunehmen. Ebenso hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich über die Entsendung der Mitarbeiter im Ausland und die damit zusammenhängenden sozialrechtlichen Vorschriften, die im Übrigen europaweit in Geltung stehen, bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Gerade einer Unternehmerin ist dies jedoch jedenfalls zumutbar, weshalb sich insgesamt die nunmehr verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen erweisen. Zumal die gesetzlichen Mindeststrafen unterschritten wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie bereits vorher ersichtlich, überwiegen im vorliegenden Fall die Milderungsgründe klar die Erschwerungsgründe, weshalb unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe unterschritten werden konnte. Eine Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte war allerdings im Hinblick darauf, dass die nachgeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Nachfrist nur teilweise erfolgten bzw während der Finanzpolizeikontrolle entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Baustelle gebracht wurden, nicht vorzunehmen. Ebenso hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich über die Entsendung der Mitarbeiter im Ausland und die damit zusammenhängenden sozialrechtlichen Vorschriften, die im Übrigen europaweit in Geltung stehen, bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Gerade einer Unternehmerin ist dies jedoch jedenfalls zumutbar, weshalb sich insgesamt die nunmehr verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen erweisen. Zumal die gesetzlichen Mindeststrafen unterschritten wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VstG.Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 44 a, VstG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1812.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.