← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/43/2137-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/2137-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 57 Abs 1 TBO 2011 eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 20,00 zu zahlen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 20,00 zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: In dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt: „Sie haben das mit Bauanzeige vom 20.10.2014 angezeigte und von der Bürgermeisterin der Gemeinde Z mit Schreiben vom 24.11.2014 zu GZl. **** zustimmend zur Kenntnis genommene Bauvorhaben „Neubau landwirtschaftlicher Stadel für Maschinen und Futtermittel auf Gst. **1, KG Z“, in der Zeit vom 18.08.2015 bis zum 17.08.2016 erheblich abweichend von der Bauanzeige errichtet, indem Sie die an der Westseite des Gebäudes vorgesehen gewesenen zwei Tore nicht eingebaut und stattdessen die Westseite auf Erdgeschoßebene komplett offengelassen haben, weiters an der Westseite auf Erdgeschoßebene eine Unterteilung zwischen den einzelnen Säulenelementen mittels Holzverschalung zur Ausgestaltung von einzelnen „Boxen“ bzw. drei abgetrennten Bereichen vorgenommen haben und zudem an der Süd- und an der Nordseite des Gebäudes jeweils eine Öffnung angebracht haben, und dadurch insgesamt die baulichen Voraussetzungen für die Eignung des Gebäudes zur Pferdehaltung geschaffen haben. Sie haben dadurch

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 begangen.“Sie haben dadurch

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass laut Bescheid der Gemeinde Z vom 12.11.2016 im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheins festgestellt worden sei, dass das Bauwerk entsprechend der Bauanzeige errichtet worden sei. Bis zum 21.09.2016 seinen keinerlei bauliche Maßnahmen durchgeführt worden. Die räumlichen Abteilungen würden nicht der Herstellung von Pferdeboxen sondern für Futtermittel dienen. Am 11.01.2017 und am 21.04.2017 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II.römisch zwei. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Eingabe vom 20.10.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z als Baubehörde Bauanzeige betreffend das Bauvorhaben „Neubau eines landwirtschaftlich genutzten Stadels im Ausmaß von 6,00 m x 9,95 m. Die Ausführung erfolgt in ortsüblicher Holzbauweise.“ auf Gst Nr **1, KG Z, ein. Ein detaillierter Plan der Zimmererarbeiten, auf welchem insbesondere die innerhalb der Wandelemente einzuziehenden Verstrebungen ersichtlich wären, ist in den Planunterlagen nicht enthalten. Diese Bauanzeige wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 24.11.2014 zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Z, und Bauführer in Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Gebäude. Das Bauvorhaben wurde – in dem von der belangten Behörde unter Strafe gestellten Tatzeitraum – insofern abweichend von der oe Bauanzeige ausgeführt, als die Ausführung der beiden an der Westseite des Gebäudes vorgesehenen Tore unterblieb, im Inneren des Gebäudes eine Unterteilung zwischen den einzelnen Säulenelementen mittels Holzverschalung hergestellt und zwei zusätzliche Öffnungen an der Süd- und Nordseite des Gebäudes (jeweils ca. 1,80 m x 260 m (B/H)) ausgeführt wurden. Hinsichtlich dieser Abweichungen wurde keine Bauanzeige gestellt. Durch die Nichtausführung der westseitigen Tore und die Herstellung der beschriebenen Unterteilung im Gebäudeinneren werden allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt. Die Herstellung der beiden Öffnungen an der Süd- und Nordseite berührt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse hingegen wesentlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden. Dass die im Einzelnen festgestellten Abweichungen von der Bauanzeige in der beschriebenen Weise ausgeführt wurden hat der Beschwerdeführer nicht bestritten – dies ungeachtet seiner grundlegenden Überzeugung, dass an der Ausführung des Gebäudes aus seiner laienhaften Sicht „nichts auszusetzen“ sei. Diese Ansicht gründet er auf den in der Begründung des Bescheids der Baubehörde vom 12.11.2015, Zl ****, enthaltenen Passus, wonach das Bauwerk zwar entsprechend der Bauanzeige errichtet, jedoch nicht entsprechend dem angezeigten Verwendungszweck genutzt werde. Gegenstand des letztgenannten Bescheides ist die Erteilung eines Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bezüglich der konsenslosen Nutzung des gegenständlichen Gebäudes als Pferdestall. Über die konsensgemäße Errichtung des Gebäudes wurde in diesem Bescheid jedoch nicht abgesprochen. Da nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, nicht jedoch dessen Begründung, lässt sich mittels des vom Beschwerdeführer herangezogenen Begründungselements die konsensmäßige Errichtung des Gebäudes nicht belegen. Zur bautechnischen Qualifikation der gegenüber der Bauanzeige vorgenommenen Änderungen äußerte sich der hochbautechnische Amtssachverständige zunächst in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2017. In Bezug auf die laut Bauanzeige geplanten Tore an der Westseite des Gebäudes erläuterte er, dass deren Nichtausführung in bautechnischer Hinsicht nicht relevant sei, da bereits aufgrund der ursprünglichen Planung eine entsprechende statisch-konstruktive Ausbildung des Tragsystems vorhanden sei. Ebenso wenig würden sich die im Inneren des Gebäudes ausgeführten Unterteilungen auf das Tragsystem des Bauwerks auswirken. Zu den an der Süd- und Nordseite des Gebäudes zusätzlich ausgebildeten Öffnungen hielt er nach nochmaliger Durchführung eines Lokalaugenscheins in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 fest, dass deren Herstellung die Errichtung zusätzlicher Säulen und Queraussteifungen erforderlich gemacht habe. Dies sei zur Ableitung der auftretenden Lasten (Eigen-, Wind-, Schnee- und Nutzlasten) und zur Anbringung der Wandverschalung aus Holz erforderlich, da die Möglichkeit zur Anbringung von aussteifenden Bauteilen im Bereich der Öffnungen entfalle. Es ergebe sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit. Diese Argumentation wird durch das vom Beschwerdeführer übermittelte Schreiben des ausführenden Zimmermeisters vom 20.03.2017 bestätigt – diesem ist zu entnehmen, dass bei der statischen Ausführung des Gebäudes die beiden zusätzlichen Öffnungen in statischer Hinsicht zu berücksichtigen waren. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse

(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
  1. a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b)des Brandschutzes,
  3. c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e)des Schallschutzes,
  6. f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes und
  7. g)im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen weiters der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen […]
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: […] d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; […]
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Objektive Tatseite Die oben zitierte Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 stellt (
  3. ua)die von der Bauanzeige erheblich abweichende Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Als erheblich – und damit strafbar – im Sinne dieser Vorschrift können naturgemäß nur solche Änderungen angesehen werden, deren Vornahme richtigerweise einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach der TBO 2011 zu unterziehen wären. Der oben zitierte § 21 Abs. 2 lit. d TBO 2011 sieht vor, dass die Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, anzeigepflichtig ist. Dem Gesetzgeber kann zwar nicht unterstellt werden, dass schlichtweg jede Änderung eines derartigen Stadels eine Bauanzeige erfordert, jedoch ist eine solche entsprechend dem Regelungszweck der Tiroler Bauordnung zweifellos dann geboten, wenn eine Änderung die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (§ 17 TBO 2011) wesentlich berührt (vgl insbesondere § 21 Abs 1 lit b TBO 2011).Die oben zitierte Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 stellt (
  4. ua)die von der Bauanzeige erheblich abweichende Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Als erheblich – und damit strafbar – im Sinne dieser Vorschrift können naturgemäß nur solche Änderungen angesehen werden, deren Vornahme richtigerweise einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach der TBO 2011 zu unterziehen wären. Der oben zitierte Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 sieht vor, dass die Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, anzeigepflichtig ist. Dem Gesetzgeber kann zwar nicht unterstellt werden, dass schlichtweg jede Änderung eines derartigen Stadels eine Bauanzeige erfordert, jedoch ist eine solche entsprechend dem Regelungszweck der Tiroler Bauordnung zweifellos dann geboten, wenn eine Änderung die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (Paragraph 17, TBO 2011) wesentlich berührt vergleiche insbesondere Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011). Wie oben zu Punkt II. festgestellt, wirken sich die Nichtausführung der laut Bauanzeige geplanten Tore an der Westseite des Gebäudes und der im Inneren des Gebäudes ausgeführten Unterteilungen auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nicht wesentlich aus. Die Herstellung der beiden Öffnungen an der Süd- und Nordseite (der Spruch war diesbezüglich entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen um deren Maße zu ergänzen) berührt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse hingegen wesentlich, weshalb diesbezüglich entsprechend den obigen Ausführungen Bauanzeige hätte erstattet werden müssen. Es handelt sich somit um eine erheblich abweichende Ausführung im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. a TBO 2011. Da eine Bauanzeige nicht erstattet wurde, ist der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt.Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt, wirken sich die Nichtausführung der laut Bauanzeige geplanten Tore an der Westseite des Gebäudes und der im Inneren des Gebäudes ausgeführten Unterteilungen auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nicht wesentlich aus. Die Herstellung der beiden Öffnungen an der Süd- und Nordseite (der Spruch war diesbezüglich entsprechend den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen um deren Maße zu ergänzen) berührt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse hingegen wesentlich, weshalb diesbezüglich entsprechend den obigen Ausführungen Bauanzeige hätte erstattet werden müssen. Es handelt sich somit um eine erheblich abweichende Ausführung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Da eine Bauanzeige nicht erstattet wurde, ist der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Subjektive Tatseite Rechtswidrigkeit Zunächst ist festzuhalten, dass tatbestandmäßiges Verhalten (vgl oben) regelmäßig auch rechtswidrig ist („Tatbestandmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit“).Zunächst ist festzuhalten, dass tatbestandmäßiges Verhalten vergleiche oben) regelmäßig auch rechtswidrig ist („Tatbestandmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit“). Schuld Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Beschwerdeführer hingegen erstattete in diese Richtung überhaupt kein Vorbringen.Grundsätzlich genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Beschwerdeführer hingegen erstattete in diese Richtung überhaupt kein Vorbringen. Ergebnis Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass durch die Nichtausführung der Tore an der Westseite und die im Inneren des Gebäudes ausgeführten Unterteilungen schon in objektiver Hinsicht kein Delikt verwirklicht wurde. In Bezug auf die Herstellung zweier zusätzlicher Öffnungen an der Süd- und Nordseite des Gebäudes wurde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt jedoch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Entsprechend wurde der Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschränkt. Strafbemessung Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt,

§ 57Abs 1 lit a TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß § 19 VSt

G ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien zu bemessen.Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt,

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß Paragraph 19, VStG ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien zu bemessen. Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs 1 VStG um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention.Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, VStG um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als nicht unerheblich einzuschätzen. Es besteht ein maßgebliches öffentliches Interesse daran, dass die konsenswidrige Ausführung von Bauvorhaben unterbleibt. Dies, um Gefährdungen insbesondere auch des Lebens oder der Gesundheit von Personen sowie die Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten. An subjektiven Kriterien sind § 19 Abs 2 VStG zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.An subjektiven Kriterien sind Paragraph 19, Absatz 2, VStG zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werden, dass der Beschuldigte bereits zu § 57 Abs 2 lit f TBO 2011 einschlägig vorbestraft wurde. Die verhängte Strafe von Euro 200,00 ist in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu Euro 36.300,00 selbst in Hinblick auf unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisses als nicht überhöht anzusehen.Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werden, dass der Beschuldigte bereits zu Paragraph 57, Absatz 2, Litera f, TBO 2011 einschlägig vorbestraft wurde. Die verhängte Strafe von Euro 200,00 ist in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu Euro 36.300,00 selbst in Hinblick auf unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisses als nicht überhöht anzusehen. Im Ergebnis erscheint die verhängte Strafe von Euro 200,00 tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.2137.10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.