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{'item': 'LVwG-2017/26/0793-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0793-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Frau Mag. CC und des Herrn DC, BSc, wohnhaft in Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.02.2017, Zahl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf Gst *2 EZ ** KG X nach der Tiroler Bauordnung 2011,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Frau Mag. CC und des Herrn DC, BSc, wohnhaft in Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.02.2017, Zahl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf Gst *2 EZ ** KG römisch zehn nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 11.07.2016 beantragten die Bauwerber AA und BA beim Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf dem Gst *1 X.Mit Eingabe vom 11.07.2016 beantragten die Bauwerber AA und BA beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf dem Gst *1 römisch zehn. Nachdem die belangte Behörde am 26.07.2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bekanntmachte, erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Frau Mag. CC und Herr DC, BSc, am 05.08.2016 Einwendungen, mit denen sie die Durchführung einer Beweissicherung für das Haus und den Zufahrtsweg vor Beginn der Bautätigkeit forderten. Weiters seien etwaige Schäden zu reparieren und es werde die Unterlassung einer Ausweitung des Servituts gefordert. Am 08.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer ergänzende Einwendungen und führten aus, dass bezüglich der Autoabstellplätze geltende Verordnungen einzuhalten seien und die Änderung durch einen neu geschaffenen Hauseingang zu prüfen sei. Ferner sei die Umwidmung auf ihre Rechtskonformität zu prüfen und einer gewerblichen Nutzung des Wohnhauses würde nicht zugestimmt werden. Am 09.08.2016 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt. Mit 20.10.2016 wurde das Erstansuchen durch die Bauwerber zurückgezogen. Mit Eingabe vom 11.10.2016 haben die Bauwerber bei der belangten Behörde erneut um die baubehördliche Genehmigung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf dem Gst *2 KG X angesucht. Mit Eingabe vom 11.10.2016 haben die Bauwerber bei der belangten Behörde erneut um die baubehördliche Genehmigung für den Umbau und die Sanierung des Bestandsgebäudes samt Zubau eines Wintergartens auf dem Gst *2 KG römisch zehn angesucht. Nachdem die Baubehörde den Parteien eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme einräumte, gaben die Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen ab bzw erhoben sie weitere Einwendungen. Unter anderem wurde ein weiteres Mal die Einhaltung der Stellplatzverordnung gefordert. 2) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2017, Zahl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X den Bauwerbern die Baubewilligung und führte zu den Nachbareinwendungen im Wesentlichen aus, dass der Bauplatz widmungsgemäß erschlossen und die Zufahrt auch rechtlich gesichert sei. Bezüglich der Autoabstellplätze seien die geltenden Stellplatzvorschriften eingehalten worden. Des Weiteren sei der Hauseingang bereits genehmigt und nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer seien rein privatrechtlicher Natur.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2017, Zahl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Bauwerbern die Baubewilligung und führte zu den Nachbareinwendungen im Wesentlichen aus, dass der Bauplatz widmungsgemäß erschlossen und die Zufahrt auch rechtlich gesichert sei. Bezüglich der Autoabstellplätze seien die geltenden Stellplatzvorschriften eingehalten worden. Des Weiteren sei der Hauseingang bereits genehmigt und nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer seien rein privatrechtlicher Natur. 3) Gegen diesen Bescheid wurde am 06.03.2017 fristgerecht durch die Rechtsmittelwerber Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Einreichplan eingezeichneten Stellplätze nicht der Stellplatzverordnung der Gemeinde X entsprächen.Gegen diesen Bescheid wurde am 06.03.2017 fristgerecht durch die Rechtsmittelwerber Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Einreichplan eingezeichneten Stellplätze nicht der Stellplatzverordnung der Gemeinde römisch zehn entsprächen. Die Stellplätze mit der Bezeichnung 1 und 7 würden vom Stellplatz mit der Bezeichnung 2 blockiert werden. Zudem sei in jenem Bereich die geforderte Mindestbreite der Fahrgasse von 3 Metern nicht erfüllt. Der Stellplatz mit der Bezeichnung 6 sei nicht ausreichend dimensioniert und sei aufgrund der Position und Ausrichtung der Stellplätze mit den Bezeichnungen 4 und 5 nicht getrennt anfahrbar. Die Fahrgassenbreite zwischen den Stellplätzen mit den Bezeichnungen 3 und 4 würde nicht den vorgeschriebenen Mindestwerten entsprechen. Zudem würde es an einer uneingeschränkten getrennten Anfahrbarkeit der geforderten 4 Stellplätze (für Klienten) fehlen. Zuletzt würden sich die Stellplätze mit den Bezeichnungen 2 und 6 an der Grundstücksgrenze und somit an einer unbefestigten und ungesicherten Geländekante mit der Gefahr des Abrutschens befinden. 4) Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde X zu Zahl Bau 131-9/4-2017, insbesondere in den bekämpften Bescheid und die dagegen erhobene BeschwerdeBeweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zu Zahl Bau 131-9/4-2017, insbesondere in den bekämpften Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Frau AA und des Herrn BA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 26/2017, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Frau AA und des Herrn BA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes *2 KG X. Zudem steht das Grundstück *3 KG X in ihrem Eigentum, welches sich vom Bauplatz in einem Abstand von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m befindet.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes *2 KG römisch zehn. Zudem steht das Grundstück *3 KG römisch zehn in ihrem Eigentum, welches sich vom Bauplatz in einem Abstand von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m befindet. Demgemäß sind die Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzende Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihnen die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a – lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demgemäß sind die Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzende Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihnen die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zum Beschwerdevorbringen: 1) Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bezieht sich rein auf die Situation der Stellplätze auf dem Grundstück der Bauwerber *2 KG X.Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bezieht sich rein auf die Situation der Stellplätze auf dem Grundstück der Bauwerber *2 KG römisch zehn. Dieses Vorbringen ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Ob nämlich aufgrund des streitverfangenen Bauprojektes genügend Autoabstellplätze auf dem Bauplatz vorhanden sind, stellt keine Frage dar, bezüglich derer dem Rechtsmittelwerber als Nachbar im Bauverfahren ein Mitspracherecht zusteht, zumal die Regelungen über Stellplätze einem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, vom 18.09.2003, Zl 2000/06/0015, und vom 11.09.1997, Zl 97/06/0103). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass ein Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung mit seiner Einwendung, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, weswegen seiner Meinung nach diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt hätten werden müssen, kein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001 (diese ist hier mit der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar) geltend macht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198). Wenn nun von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass keine uneingeschränkte (getrennte) Anfahrbarkeit der Stellplätze gegeben sei, die Stellplätze zum Teil nicht ausreichend dimensioniert seien, die Fahrgassenbreite den Vorschriften nicht entspreche und zwei Stellplätze sich an einer unbefestigten sowie ungesicherten Geländekante befinden würden, was Risiken in sich berge, ist auszuführen, dass diese Einwendungen nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gestützt werden können. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz der Nachbarn, weshalb diesen insoweit kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015, und vom 22.10.1992, ZI 92/06/0096). Nichts anderes kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die Dimensionierung der Stellplätze, deren getrennte Anfahrbarkeit und die Breite der Fahrgassen gelten, auch die sich darauf beziehenden Rechtsvorschriften dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, sodass diese Umstände von den Nachbarn im Bauverfahren nicht erfolgreich moniert werden können. Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ganz klar, dass die rein auf die Stellplätze beziehende Beschwerdeargumentation nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, da sich der Beschwerdeeinwand, die für Stellplätze geltenden Rechtsvorschriften seien vorliegend nicht eingehalten worden, nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung bezieht. Aus diesem Grund könnten etwaige tatsächlich gegebene Mängel der Stellplatzsituation im Sinne der Stellplatzverordnung und der weiteren für Stellplätze geltenden Vorschriften durch das Landesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen bzw geprüft werden. Daher kann dahinstehen, ob die Kritik der Rechtsmittelwerber bezüglich der Stellplätze berechtigt ist oder nicht. 2) Das Beschwerdevorbringen hat auf subjektiv-öffentliche Parteirechte nicht wirklich Bezug genommen, was gleichermaßen für ihre Einwendungen in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bauverfahren zutrifft. Grundsätzlich steht damit die Frage im Raum, ob die beiden Rechtsmittelwerber mangels Erhebung relevanter Parteieinwendungen nicht ihre Parteistellung verloren haben, sodass ihr Rechtsmittel mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommene Beschwerde-abweisung können die Rechtsmittelwerber aber jedenfalls in ihren Rechten nicht verletzt worden sein. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 06.03.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 06.03.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 29.03.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte eines Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 angesprochen werden. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert haben, die von ihnen als Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können.Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert haben, die von ihnen als Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die Rechtsmittelwerber mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 aufzuzeigen vermochten, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0793.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.