RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/0512-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des Staatsangehörigen von Z, AA, geboren am 11.08.1983, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt und Vorverfahren: Am 09.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2017, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Begründet führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass vorgelegt habe aus dem sich die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei erschließen lasse. In der Folge hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer(Bf) erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2017, **** , zugestellt am 26.01.
- Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gern § 54 NAG, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt.Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gern Paragraph 54, NAG, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Verletzung Ermittlungs- und Begründungspflicht Der Bf beantragte am 15.11.2016 die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG als Ehemann der freizügigkeitsberechtigten Ehegattin CC. Das ihm das Aufenthaltsrecht bereits aufgrund des EU-Rechtes zusteht, hat diese nur mehr deklaratorische Wirkung.Der Bf beantragte am 15.11.2016 die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG als Ehemann der freizügigkeitsberechtigten Ehegattin CC. Das ihm das Aufenthaltsrecht bereits aufgrund des EU-Rechtes zusteht, hat diese nur mehr deklaratorische Wirkung. Begründend führte der Bf an, er habe am 06.04.2016 die Ehe mit der Staatsangehörigen von X, CC, geschlossen, welche bereits von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und bereits über drei Jahre in Österreich arbeitstätig war. Dieser Verbindung ist der gemeinsame Sohn entsprungen, welcher am 25.08.2015 in W geboren wurde. Der Antragsteller ist somit mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet und ist Vater eines freizügigkeits-berechtigten EU-Bürgers.Begründend führte der Bf an, er habe am 06.04.2016 die Ehe mit der Staatsangehörigen von römisch zehn, CC, geschlossen, welche bereits von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und bereits über drei Jahre in Österreich arbeitstätig war. Dieser Verbindung ist der gemeinsame Sohn entsprungen, welcher am 25.08.2015 in W geboren wurde. Der Antragsteller ist somit mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet und ist Vater eines freizügigkeits-berechtigten EU-Bürgers. Zum Nachweis legte der Bf die in § 52
(2)NAG geforderten Dokumente vor und überdies ein Schreiben der Botschaft Z, welches bestätigte, dass ein Fehler bzgl. des Geburtsdatums vorliegt und dieser nur in Z korrigiert werden kann. Hätte die Botschaft Z Zweifel an der Gültigkeit des Reisepasses gehabt, hätte sie den Reisepass einbehalten und nicht ein bestätigendes Schreiben ausgestellt, welches der Bf in Verbindung mit dem Reisepass vorlegen soll. Der Bf kann mit dem gültigen Reisepass iVm dem originalen Schreiben der Botschaft Z ohne Probleme Reisen.Zum Nachweis legte der Bf die in Paragraph 52,
(2)NAG geforderten Dokumente vor und überdies ein Schreiben der Botschaft Z, welches bestätigte, dass ein Fehler bzgl. des Geburtsdatums vorliegt und dieser nur in Z korrigiert werden kann. Hätte die Botschaft Z Zweifel an der Gültigkeit des Reisepasses gehabt, hätte sie den Reisepass einbehalten und nicht ein bestätigendes Schreiben ausgestellt, welches der Bf in Verbindung mit dem Reisepass vorlegen soll. Der Bf kann mit dem gültigen Reisepass in Verbindung mit dem originalen Schreiben der Botschaft Z ohne Probleme Reisen. In denkunmöglicher Rechtsanwendung entgegen der ständigen Rechtsprechung forderte die BH Y weitere Dokumente und zwar ● ein gültiger Reisepass mit korrekten Identitätsdaten; ● einen n Strafregisterauszug aus Z; ● einen aktuellen Einkommensnachweis; ● einen Versicherungsnachweis; Die Behörde wurde in einer Stellungnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Aufenthaltskarte gern § 54 NAG hingewiesen und dass der Reisepass Z gültig ist, aber dieser durch die Behörden aus Z verursachte Fehler, nur in Z geändert werden kann.Die Behörde wurde in einer Stellungnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Aufenthaltskarte gern Paragraph 54, NAG hingewiesen und dass der Reisepass Z gültig ist, aber dieser durch die Behörden aus Z verursachte Fehler, nur in Z geändert werden kann. Trotz Stellungnahme und originalem Schreiben der Botschaft Z, dass der Fehler bzgl. Geburtsdatum nur in Z ausgebessert werden kann, wies die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte gern § 54 NAG mit der Begründung ab, dass kein gültiger Reisepass und kein Strafregisterauszug aus Z vorgelegt wurde.Trotz Stellungnahme und originalem Schreiben der Botschaft Z, dass der Fehler bzgl. Geburtsdatum nur in Z ausgebessert werden kann, wies die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte gern Paragraph 54, NAG mit der Begründung ab, dass kein gültiger Reisepass und kein Strafregisterauszug aus Z vorgelegt wurde. 1) Die Behörde hat, obwohl sie den Pass scheinbar als ungültig und somit „falsch" oder „verfälscht" einstuft, und ihr bereits ein Schreiben der Botschaft Z vorgelegt wurde, nach ständiger Rechtsprechung willkürlich, da ohne Ermittlungen zu diesem entscheidenden Punkt, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen. Dabei hätte die Behörde nur an die Botschaft Z schreiben müssen, wenn sie schon dem bestätigenden Schreiben der Botschaft Z keinen Glauben schenkt, oder zumindest diese anrufen und sich erkundigen, ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass gültig ist. 2) Die Behörde wies den Antrag ebenfalls willkürlich, da ohne Rechtsgrundlage und entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wegen eines nicht vorgelegten Strafregisterauszugs von Z zurück. Wenn die Behörde trotz einwandfreiem Leumund von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht, hätte sie einen österreichischen Strafregisterauszug ausdrucken können, da der Beschwerdeführer bereits seit 10.03.2013 in Österreich aufhältig ist. Aber auch diese Ermittlungen hat die Behörde nicht nachvollziehbar unterlassen. Auf Grund der pauschalen Unterstellung der Ungültigkeit und dem Unterlassen jedweder Ermittlungen hat die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt. Auch begründete die Behörde nicht nachvollziehbar, wieso sie trotz problemloser Reisemöglichkeit des Bf und schreiben der Botschaft Z von einer Ungültigkeit des Reisepasses ausgeht, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzte. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Ausstellung der Aufenthaltskarte hat lediglich deklaratorische Wirkung. Konstitutiv wird das Recht mit Eheschließung mit einem/einer EU Bürger/in begründet, welche/r das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat. Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2015/09/0137 vom 26.04.2016 verwiesen: „Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor"Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2015/09/0137 vom 26.04.2016 verwiesen: „Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor" Gemäß § 54 Abs 2 NAG sind von einer/einem Antragsteller/in ein gültiger Reisepass, die Anmeldebescheinigung seiner/seines Ehegattin/Ehegatten und die Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen. Diese Aufzählung ist taxativ. Es dürfen keine weiteren Nachweise verlangt werden. Diese Nachweise wurden bereits durch den Bf nachweislich in Vorlage gebracht. Diesbezüglich erlaubt sich der Bf auf nachfolgendes Erkenntnis des LVwG Tirol zu 2016/30/0911-2 vom 19.07.2016 zu verweisen: „Welche Unterlagen zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vorzulegen sind bzw von der zuständigen Aufenthaltsbehörde gefordert werden können, ergibt sich taxativ aufgezählt aus § 54 Abs 2 NAG. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren in unbedenklicher Weise vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nachweislich mit einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr am gemeinsamen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Das vorhandene gültige Reisedokument und die vorliegende Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers wurden ebenfalls nachgewiesen. Die in § 54 NAG geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige des EWR-Bürgers Hegen vor."Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, NAG sind von einer/einem Antragsteller/in ein gültiger Reisepass, die Anmeldebescheinigung seiner/seines Ehegattin/Ehegatten und die Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen. Diese Aufzählung ist taxativ. Es dürfen keine weiteren Nachweise verlangt werden. Diese Nachweise wurden bereits durch den Bf nachweislich in Vorlage gebracht. Diesbezüglich erlaubt sich der Bf auf nachfolgendes Erkenntnis des LVwG Tirol zu 2016/30/0911-2 vom 19.07.2016 zu verweisen: „Welche Unterlagen zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vorzulegen sind bzw von der zuständigen Aufenthaltsbehörde gefordert werden können, ergibt sich taxativ aufgezählt aus Paragraph 54, Absatz 2, NAG. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren in unbedenklicher Weise vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nachweislich mit einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr am gemeinsamen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Das vorhandene gültige Reisedokument und die vorliegende Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers wurden ebenfalls nachgewiesen. Die in Paragraph 54, NAG geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige des EWR-Bürgers Hegen vor." Die Behörde führte ein zur Gänze willkürliches Verfahren, betrieb antizipierende Beweiswürdigung, forderte im Parteiengehör Maßnahmen ohne Rechtsgrundlage und wies die Anträge ohne Rechtsgrundlage zurück. Nach ordnungsgemäßem Verfahren und richtiger rechtlicher Beurteilung erfüllt der Bf die Voraussetzungen gern § 54
(1)NAG und er brachte die geforderten Urkunden gern § 54
(2)NAG in Vorlage, weswegen ihm die Aufenthaltskarte auszustellen ist.Nach ordnungsgemäßem Verfahren und richtiger rechtlicher Beurteilung erfüllt der Bf die Voraussetzungen gern Paragraph 54,
(1)NAG und er brachte die geforderten Urkunden gern Paragraph 54,
(2)NAG in Vorlage, weswegen ihm die Aufenthaltskarte auszustellen ist. Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte gern § 54 NAG ausgestellt wirdDas Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte gern Paragraph 54, NAG ausgestellt wird in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie in das vorgelegte Schriftstück des Rechtsvertreters vom 03.04.
- Mit diesem wurde eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF vom 25.01.2017 vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie in das vorgelegte Schriftstück des Rechtsvertreters vom 03.04.
- Mit diesem wurde eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF vom 25.01.2017 vorgelegt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. In der Folge hat sich herausgestellt, dass das Geburtsdatum im Pass des Beschwerdeführers nicht mit dem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmt. Es wurde dann eine beglaubigte eidesstaatliche Erklärung vorgelegt. Beigegeben war auch die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 11.08.1983 geboren wurde. Ein Pass, in dem das gültige Geburtsdatum aufscheint, konnte bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2016 CC geehelicht. Er wohnt gemäß dem Auszug aus dem Melderegister in **** V, Adresse 1.Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. In der Folge hat sich herausgestellt, dass das Geburtsdatum im Pass des Beschwerdeführers nicht mit dem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmt. Es wurde dann eine beglaubigte eidesstaatliche Erklärung vorgelegt. Beigegeben war auch die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 11.08.1983 geboren wurde. Ein Pass, in dem das gültige Geburtsdatum aufscheint, konnte bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2016 CC geehelicht. Er wohnt gemäß dem Auszug aus dem Melderegister in **** römisch fünf, Adresse
- II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§
- NAG
- Hauptstück Behördenzuständigkeiten Sachliche Zuständigkeit
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4)Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
(5)Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
- trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
- trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
- Teiles erfolgte oder
- durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“ §19 NAG § 19.
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. … „§ 54. NAG Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ „§ 2. NAG Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist …
- ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein; …“ Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992) BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I NR 52/2015:Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992) Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, in der Fassung BGBl römisch eins NR 52/2015: „§
- Passgesetz Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen
(1)Reisepässe werden ausgestellt als
- gewöhnliche Reisepässe,
- Dienstpässe,
- Diplomatenpässe.
(2)Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
(2a)Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.
(2a)Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Es muss ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Schon unter den Begriffsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unter Abs 1 lit 3 ist festgehalten, dass ein Reisedokument dann gültig ist, wenn… die Identität des Inhabers zweifelsfrei angegeben wird. Wie im Passgesetz 1992 idgF in § 3 Abs 2a festgehalten, zählen zu den identitätsbezogenen Daten der Name, das Geschlecht, der akademische Grad, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsbürgerschaft….Es muss ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Schon unter den Begriffsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unter Absatz eins, lit 3 ist festgehalten, dass ein Reisedokument dann gültig ist, wenn… die Identität des Inhabers zweifelsfrei angegeben wird. Wie im Passgesetz 1992 idgF in Paragraph 3, Absatz 2 a, festgehalten, zählen zu den identitätsbezogenen Daten der Name, das Geschlecht, der akademische Grad, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsbürgerschaft…. § 54 NAG kann nur dann erfüllt worden sein, wenn die Voraussetzungen zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, nämlich ua eben ein gültiger Reisepass, vorgelegt worden sind. Da der Beschwerdeführer diesem Umstand im gegenständlichen Fall keine Rechnung getragen hat war die Erstbehörde zu Recht angehalten den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Paragraph 54, NAG kann nur dann erfüllt worden sein, wenn die Voraussetzungen zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, nämlich ua eben ein gültiger Reisepass, vorgelegt worden sind. Da der Beschwerdeführer diesem Umstand im gegenständlichen Fall keine Rechnung getragen hat war die Erstbehörde zu Recht angehalten den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht erspart bleiben einen rechtsgültigen Reisepass in Z zu beantragen und dann zu erhalten und diesen in der Folge vorzulegen. Ein rechtsgültiges Dokument mit welchem die Identität des Beschwerdeführers eindeutig nachgewiesen werden kann, ist Voraussetzung um ein ordnungsgemäßes Fremdenwesen aufrecht zu erhalten und zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0512.2