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{'item': 'LVwG-2015/42/1215-4'}

Obsah (4)§ 28§ 39§ 25a§ 418

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1215-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter G

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Absatz des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu lauten hat:

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Absatz des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu lauten hat: „

§ 39

Abs 1 und 4 TBO 2011 wird ihnen die Beseitigung des auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z-X, grenzüberragend errichteten (Garagen-)gebäudes bis zum 01.08.2017 aufgetragen.“„

Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011 wird ihnen die Beseitigung des auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z-X, grenzüberragend errichteten (Garagen-)gebäudes bis zum 01.08.2017 aufgetragen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.03.2015, Zahl ****, trug die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z dem zwischenzeitlich verstorbenen DD, Adresse 2, **** Z, als damaligen Eigentümer eines Gebäudes auf den Gste **1 und **2, KG Z-X dessen Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Diese Entscheidung begründete die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z kurz zusammengefasst damit, dass – wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 20.11.2014 festgestellt worden wäre – auf den Gste **1 und **2, KG Z-X ein Gebäude (Garage) ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Deshalb sei nach § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen.Diese Entscheidung begründete die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z kurz zusammengefasst damit, dass – wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 20.11.2014 festgestellt worden wäre – auf den Gste **1 und **2, KG Z-X ein Gebäude (Garage) ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Deshalb sei nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorzugehen. Gegen diesen Bescheid hat DD durch seinen Rechtsbeistand fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht wie folgt: Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Z, Stadtbauamt, vom 10.03.2015, zugestellt am 20.03.2015, zu GZ ****, wird binnen offener Frist „…Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: A) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung voraussetzt, dass die bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, einerseits bewilligungspflichtig ist, andererseits aber weder eine solche Bewilligung noch ein „vermuteter Konsens“ vorliegt (VwGH 07.11.2013, 2012/06/0202). Von Seiten der belangten Behörde wurde im abgeführten Verfahren in keinster Weise erörtert, ob ein vermuteter oder tatsächlicher Konsens bezüglich der Bauausführung stattgefunden hat. Im bezogenen Bescheid finden sich darüber hinaus keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Ausführung der genannten Baulichkeit, die Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Erstellung und deren konkrete Ausführung zulassen. Schon daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben ist und sohin keine ausreichende Tatsachengrundlage für die abschließende rechtliche Beurteilung gegeben ist. Tatsächlich wurde vom Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren vorgebracht, dass die bezogene Garage in der heute vorliegenden Form bereits im Jahr 1973 errichtet wurde. Damals wurde seitens des Beschwerdeführers ein Einreichplan erstellt und der Stadtgemeinde Z zur Verfügung gestellt. Es entsprach dem damaligen Usus, dass sich basierend darauf der Stadtbaumeister beim jeweiligen Bauausführenden direkt gemeldet hat und die Ausführung des Baus bestätigt. Auch in diesem Fall erfolgte eine solche Abwicklung und wurde der Bau erst nach „Freigabe“ des Stadtbaumeisters sowie der Stadtgemeinde Z ausgeführt. Tatsächlich liegt also eine konsensuale Bauausführung vor, was allerdings aufgrund des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt blieb. Schon aufgrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es allerdings unerlässlich gewesen, den zeitlichen Verlauf nachzuvollziehen und im Bescheid entsprechend zu würdigen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 eine Baubewilligung für den Aus- bzw. Umbau des Dachgeschoßes seines auf dem GstNr **3 gelegenen Wohnhauses beantragte. Dem diesbezüglichen Bescheid GZ **** wurde der Einreichplan des Baumeisteringenieur EE zugrunde gelegt. Neben der Bauausführung auf dem GstNr **3 ist aus dem Einreichplan deutlich ersichtlich, dass auch hier die nunmehr gegenständliche Garage in ihren heutigen Ausmaßen erkennbar ist. Schon daraus ergibt sich, dass die Stadtgemeinde Z in Kenntnis der Errichtung der Garage war und diese konsensual erfolgte. Andernfalls wäre jedenfalls bereits im Jahr 1978 aufgefallen, dass hier ein „Schwarzbau“ aufgeführt ist. Auch dies blieb im gegenständlichen Ermittlungsverfahren völlig unberücksichtigt und wurde auf den Einreichplan aus dem Jahr 1978 in keinster Weise eingegangen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung voraussetzt, dass die bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, einerseits bewilligungspflichtig ist, andererseits aber weder eine solche Bewilligung noch ein „vermuteter Konsens“ vorliegt (VwGH 07.11.2013, 2012/06/0202). Von Seiten der belangten Behörde wurde im abgeführten Verfahren in keinster Weise erörtert, ob ein vermuteter oder tatsächlicher Konsens bezüglich der Bauausführung stattgefunden hat. Im bezogenen Bescheid finden sich darüber hinaus keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Ausführung der genannten Baulichkeit, die Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Erstellung und deren konkrete Ausführung zulassen. Schon daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben ist und sohin keine ausreichende Tatsachengrundlage für die abschließende rechtliche Beurteilung gegeben ist. Tatsächlich wurde vom Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren vorgebracht, dass die bezogene Garage in der heute vorliegenden Form bereits im Jahr 1973 errichtet wurde. Damals wurde seitens des Beschwerdeführers ein Einreichplan erstellt und der Stadtgemeinde Z zur Verfügung gestellt. Es entsprach dem damaligen Usus, dass sich basierend darauf der Stadtbaumeister beim jeweiligen Bauausführenden direkt gemeldet hat und die Ausführung des Baus bestätigt. Auch in diesem Fall erfolgte eine solche Abwicklung und wurde der Bau erst nach „Freigabe“ des Stadtbaumeisters sowie der Stadtgemeinde Z ausgeführt. Tatsächlich liegt also eine konsensuale Bauausführung vor, was allerdings aufgrund des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt blieb. Schon aufgrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es allerdings unerlässlich gewesen, den zeitlichen Verlauf nachzuvollziehen und im Bescheid entsprechend zu würdigen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 eine Baubewilligung für den Aus- bzw. Umbau des Dachgeschoßes seines auf dem GstNr **3 gelegenen Wohnhauses beantragte. Dem diesbezüglichen Bescheid GZ **** wurde der Einreichplan des Baumeisteringenieur EE zugrunde gelegt. Neben der Bauausführung auf dem GstNr **3 ist aus dem Einreichplan deutlich ersichtlich, dass auch hier die nunmehr gegenständliche Garage in ihren heutigen Ausmaßen erkennbar ist. Schon daraus ergibt sich, dass die Stadtgemeinde Z in Kenntnis der Errichtung der Garage war und diese konsensual erfolgte. Andernfalls wäre jedenfalls bereits im Jahr 1978 aufgefallen, dass hier ein „Schwarzbau“ aufgeführt ist. Auch dies blieb im gegenständlichen Ermittlungsverfahren völlig unberücksichtigt und wurde auf den Einreichplan aus dem Jahr 1978 in keinster Weise eingegangen. Die belangte Behörde ist daher ihrer Verpflichtung, sämtliche für die rechtliche Prüfung relevanten Sachverhaltselemente zu erheben, in keinster Weise nachgekommen. Schon aus diesem Grund ist der Bescheid mangelhaft und vom Landesverwaltungsgericht zu beheben. B) Die belangte Behörde führt im Rahmen der Begründung lediglich aus, welchen Inhalt § 39 Abs 1 TBO hat. Eine Begründung, weshalb im gegenständlichen Fall den Auftrag

§ 39Abs 1 TBO zulässig ist, wird in keinster erstattet.

Es wird nicht einmal festgestellt bzw. ausgeführt, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Garage eine Baubewilligung dafür überhaupt notwendig war und ob davon ausgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines solchen Auftrages vorliegen. Es wird jedenfalls ausdrücklich bestritten, dass eine solche Bewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung notwendig war. Vielmehr bestand schon vor der nunmehrigen Garage eine Holzhütte auf demselben Liegenschaftsteil. Eine solche Feststellung ist aber für die Anwendung des § 39 TGVG grundlegend notwendig. Die belangte Behörde führt im Rahmen der Begründung lediglich aus, welchen Inhalt Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat. Eine Begründung, weshalb im gegenständlichen Fall den Auftrag

Paragraph 39, Absatz eins, TBO zulässig ist, wird in keinster erstattet. Es wird nicht einmal festgestellt bzw. ausgeführt, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Garage eine Baubewilligung dafür überhaupt notwendig war und ob davon ausgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines solchen Auftrages vorliegen. Es wird jedenfalls ausdrücklich bestritten, dass eine solche Bewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung notwendig war. Vielmehr bestand schon vor der nunmehrigen Garage eine Holzhütte auf demselben Liegenschaftsteil. Eine solche Feststellung ist aber für die Anwendung des Paragraph 39, TGVG grundlegend notwendig. Weiter ist aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus dem Spruch, nicht ersichtlich, welcher „ursprüngliche Zustand“ überhaupt hergestellt werden sollte. Aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1973 bezüglich des Umbaus ist ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt auf dem GstNr **2 im Eigentum der Stadtgemeinde Z eine Holzhütte aufgeführt war. In Ermangelung diesbezüglicher Feststellungen ist für den Beschwerdeführer allerdings in keinster Weise ersichtlich, welchem behördlichen Auftrag er nachkommen sollte. Es ist sohin auch die Formulierung des Spruches mangelhaft und für den Rechtsunterworfenen nicht ersichtlich, welche Konsequenz aus dem gegenständlichen Bescheid erwächst. Insgesamt ist daher sowohl das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und haftet auch dem Bescheid selbst eine Mangelhaftigkeit an. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: A) Der Beschwerdeführer ist seit 1972 Eigentümer der Liegenschaft EZ *4, bestehend aus den GstNr **1 und **

  1. Schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstückes durch den Beschwerdeführer war auf dem GstNr **2, im Eigentum der Stadtgemeinde Z, eine Holzhütte aufgeführt, die vom GstNr **1, im Eigentum des Beschwerdeführers aus begehbar war und von diesem Grundstück aus genutzt wurde. Diese Holzhütte wurde seit jeher von den Eigentümern des GstNr **1 genutzt und erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Bemängelung seitens der Eigentümerin des GstNr **
  2. Dies ist auch und insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass direkt am Grundstück die Wstraße vorbeiführt und die gegenständliche Örtlichkeit von der Straße aus sehr leicht einsichtig ist. Da diese Holzhütte bereits seit jeher bestanden hat, hat der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger bereits durch Ersitzung Eigentum an diesem Grundstücksteil erworben, was von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheiderlassung jedenfalls zu prüfen gewesen wäre. Jedenfalls aber im Jahr 1973, als die nunmehr gegenständliche Garage in den aktuellen Ausmaßen errichtet wurde, hat die Stadtgemeinde Z als bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft **2 Kenntnis vom Bau erlangt und diesen ganz offensichtlich bewilligt bzw geduldet und in keiner Weise untersagt. Jedenfalls erfolgte zu keinem Zeitpunkt, auch beim Um- und Ausbau des Hauses auf dem GstNr **3 eine Bemängelung bzw. ein Hinweis darauf, dass die Ausführung zum einen nicht den verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen entspricht bzw., dass ein Bau auf fremden Grund vorliegt. Schon daraus ist die konsensuale Errichtung des Gebäudes im Sinne der Bauordnung abzuleiten. Da schon vor Errichtung der Garage im Jahr 1973 eine Holzhütte in diesem Bereich bestand, konnte der Beschwerdeführer auch aus guten Gründen davon ausgehen, dass dieser Grundstücksteil von ihm rechtmäßig besessen wird. Der Beschwerdeführer stützt sich daher auch und besonders auf Ersitzung des gegenständlichen Grundstücksteils, da über einen Zeitraum von über 40 Jahren eine Nutzung als Eigentümer erfolgte und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch redlich war. Hinzukommt, dass die Stadtgemeinde Z im Jahr 1973 über die Errichtung der Garage informiert wurde und diese sodann mit Mitteln des Beschwerdeführers errichtet wurde.

§ 418

ABGB hat der Beschwerdeführer daher durch Bauausführung mit Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Stadtgemeinde Z, Eigentum an den nämlichen Grundstücksteilen erworben. Dies wiederum ist nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch und gerade im Bauverfahren zu berücksichtigen (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141). Jedenfalls erfolgte keinerlei Untersagung der Bauführung, sodass auch diese Voraussetzung des § 418 ABGB vorliegt. Da es gegenständlich um einen Grenzüberbau geht, steht der Erwerb außerbücherlichen Miteigentums im Raum bzw. bei geringfügiger Überbauung erwirbt auch in einem solchen Fall der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes. Tatsächlich handelt es sich im vorliegenden Fall um eine geringwertige Grenzüberbauung, die zusätzlich noch im Einverständnis mit dem Grundeigentümer erfolgte. Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass ein Eigentumserwerb des Beschwerdeführers stattgefunden hat, so hat er schon aufgrund des zeitlichen Verlaufes und des Umstandes, dass die Stadtgemeinde Z über mehr als 40 Jahre keinerlei Einwendungen erhoben hat, eine entsprechende Dienstbarkeit am Nachbargrundstück erworben und ist daher berechtigt, das von ihm aufgeführte Bauwerk allein zu nutzen und zu belassen. Die Baubehörde hat dies als Vorfrage zu klären, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist. Dies zieht eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach sich und wird darüber hinaus auch ausdrücklich als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer durch Ersitzung, hilfsweise durch konsensualen Überbau Eigentümer jenes Grundstücksteils des GstNr **2 geworden, auf dem das Bauwerk seit 1973 unbeanstandet steht. Insofern bestehen auch keinerlei Gründe, die die nachträgliche Erlangung der Baubewilligung hindern. Wenn nämlich der Beschwerdeführer Eigentümer der Garage bzw. der entsprechenden Grundfläche ist, ist nach den Bestimmungen der TBO eine Baubewilligung zu erteilen und wird der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung stellen. Tatsächlich liegt also ein Baukonsens bezüglich der gegenständlichen Garage vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist seit 1972 Eigentümer der Liegenschaft EZ *4, bestehend aus den GstNr **1 und **

  1. Schon zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstückes durch den Beschwerdeführer war auf dem GstNr **2, im Eigentum der Stadtgemeinde Z, eine Holzhütte aufgeführt, die vom GstNr **1, im Eigentum des Beschwerdeführers aus begehbar war und von diesem Grundstück aus genutzt wurde. Diese Holzhütte wurde seit jeher von den Eigentümern des GstNr **1 genutzt und erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Bemängelung seitens der Eigentümerin des GstNr **
  2. Dies ist auch und insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass direkt am Grundstück die Wstraße vorbeiführt und die gegenständliche Örtlichkeit von der Straße aus sehr leicht einsichtig ist. Da diese Holzhütte bereits seit jeher bestanden hat, hat der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger bereits durch Ersitzung Eigentum an diesem Grundstücksteil erworben, was von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheiderlassung jedenfalls zu prüfen gewesen wäre. Jedenfalls aber im Jahr 1973, als die nunmehr gegenständliche Garage in den aktuellen Ausmaßen errichtet wurde, hat die Stadtgemeinde Z als bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft **2 Kenntnis vom Bau erlangt und diesen ganz offensichtlich bewilligt bzw geduldet und in keiner Weise untersagt. Jedenfalls erfolgte zu keinem Zeitpunkt, auch beim Um- und Ausbau des Hauses auf dem GstNr **3 eine Bemängelung bzw. ein Hinweis darauf, dass die Ausführung zum einen nicht den verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen entspricht bzw., dass ein Bau auf fremden Grund vorliegt. Schon daraus ist die konsensuale Errichtung des Gebäudes im Sinne der Bauordnung abzuleiten. Da schon vor Errichtung der Garage im Jahr 1973 eine Holzhütte in diesem Bereich bestand, konnte der Beschwerdeführer auch aus guten Gründen davon ausgehen, dass dieser Grundstücksteil von ihm rechtmäßig besessen wird. Der Beschwerdeführer stützt sich daher auch und besonders auf Ersitzung des gegenständlichen Grundstücksteils, da über einen Zeitraum von über 40 Jahren eine Nutzung als Eigentümer erfolgte und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch redlich war. Hinzukommt, dass die Stadtgemeinde Z im Jahr 1973 über die Errichtung der Garage informiert wurde und diese sodann mit Mitteln des Beschwerdeführers errichtet wurde.

Paragraph 418, ABGB hat der Beschwerdeführer daher durch Bauausführung mit Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Stadtgemeinde Z, Eigentum an den nämlichen Grundstücksteilen erworben. Dies wiederum ist nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch und gerade im Bauverfahren zu berücksichtigen (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0141). Jedenfalls erfolgte keinerlei Untersagung der Bauführung, sodass auch diese Voraussetzung des Paragraph 418, ABGB vorliegt. Da es gegenständlich um einen Grenzüberbau geht, steht der Erwerb außerbücherlichen Miteigentums im Raum bzw. bei geringfügiger Überbauung erwirbt auch in einem solchen Fall der Bauführer in Analogie zu Paragraph 416, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes. Tatsächlich handelt es sich im vorliegenden Fall um eine geringwertige Grenzüberbauung, die zusätzlich noch im Einverständnis mit dem Grundeigentümer erfolgte. Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass ein Eigentumserwerb des Beschwerdeführers stattgefunden hat, so hat er schon aufgrund des zeitlichen Verlaufes und des Umstandes, dass die Stadtgemeinde Z über mehr als 40 Jahre keinerlei Einwendungen erhoben hat, eine entsprechende Dienstbarkeit am Nachbargrundstück erworben und ist daher berechtigt, das von ihm aufgeführte Bauwerk allein zu nutzen und zu belassen. Die Baubehörde hat dies als Vorfrage zu klären, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist. Dies zieht eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach sich und wird darüber hinaus auch ausdrücklich als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer durch Ersitzung, hilfsweise durch konsensualen Überbau Eigentümer jenes Grundstücksteils des GstNr **2 geworden, auf dem das Bauwerk seit 1973 unbeanstandet steht. Insofern bestehen auch keinerlei Gründe, die die nachträgliche Erlangung der Baubewilligung hindern. Wenn nämlich der Beschwerdeführer Eigentümer der Garage bzw. der entsprechenden Grundfläche ist, ist nach den Bestimmungen der TBO eine Baubewilligung zu erteilen und wird der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung stellen. Tatsächlich liegt also ein Baukonsens bezüglich der gegenständlichen Garage vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht vorliegen. Aus all diesen Gründen werden gestellt die A n t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 10.03.2015 zu GZl. ****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 10.03.2015 zu GZl. ****, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zur Dartuung der Beschwerdegründe werden nachfolgende Urkunden vorgelegt: ./A Einreichplan aus dem Jahr 1973 ./B Einreichplan aus dem Jahr 1978 Y, am 16.04.2015 Für: DD Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde. Am 05.05.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführer AA und BB eivernommen wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige FF zum Beschwerdevorbringen gutachterlich Stellung bezog. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen geboten, zudem konnten sie zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. II.römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Herrn DD wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 29.01.1979 die Baubewilligung zum Ausbau bzw Umbau des Dachgeschoßes seines Wohnhauses auf der Bp **3, KG Z-X, erteilt. Die Bp **3 grenzt unmittelbar an das Gst **2 an. Zu diesem Bauvorhaben finden sich im vorgelegten Bauakt das Baugesuch vom 14.03.1978 samt Baubeschreibung, die Kundmachung über die mündliche Verhandlung am 04.04.1978, die über die mündliche Verhandlung angefertigte Verhandlungsschrift und der vorzitierte Bewilligungsbescheid. In diesem Bauverfahren wurde in keiner Weise auf eine auf den Gste **1 und **2 zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Garage Bezug genommen. Auf dem Lageplan zum Bauansuchen ist lediglich als Bestand auf den Gst **1 und **2 eine bauliche Anlage, die sich überwiegend auf Gst **2 befindet, ausgewiesen, bei der es sich um jene Garage handelt, die streitgegenständlich ist und auf die im Weiteren noch ausführlich einzugehen ist. Auf den Gste **1 und **2, KG Z-X, hat Herr DD 1973 eine Garage errichtet, die von ihm und seiner Familie bis zum heutigen Tag genutzt wurde bzw wird. Die Garage steht mehrheitlich auf dem im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst **2 und hat ein Grundausmaß von ca. 7,70 x 3,50 m. Zuvor stand im Bereich der Garage eine Holzhütte kleineren Ausmaßes, die ebenfalls von Herrn DD und seiner Familie genutzt wurde. Diese Holzhütte wurde vor Errichtung der Garage vollständig abgetragen. Die Garage ist baurechtlich nicht bewilligt. Zur Garage findet sich im vorgelegten Bauakt ein „Einreichplan Maßstab 1:100 zum Neubau der bestehenden Holzhütte der Fam. D in Z Wstr.“, datiert mit 16.01.1978, auf dem neben der Ausweisung des Wohnhauses der Familie D auf Bp **3 ein Gebäude mit den Ausmaßen 5,50 m x 2,0 m als Bestand und (nach Zubau) ein Gebäude mit den Ausmaßen 7,80 x 3,50 m dargestellt ist. Dieser Einreichplan ist mit keinerlei Vermerken der Stadtgemeinde Z (Eingangs- oder Genehmigungsstempel) versehen. Dieser Einreichplan hat möglicherweise erst, wie der Vertreter der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2017 auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer bestätigte, als Beilage zur gegenständlichen Beschwerde Eingang in den Bauakt der belangten Behörde gefunden. Herr DD ist nach Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde verstorben. Eigentümer des Gst **1 sind zwischenzeitlich seine Söhne AA und BB, die in das Beschwerdeverfahren (für ihren Vater) eingetreten sind. Beide Beschwerdeführer sind zumindest Miteigentümer der streitgegenständlichen Garage. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde, den Beschwerdeausführungen und den Aussagen der Beschwerdeführer AA und BB sowie des hochbautechnische Amtssachverständige FF bei deren Einvernahmen vor Gericht. Die Ausführungen des FF waren für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Demnach handelt es sich bei der im „Einreichplan Maßstab 1:100 zum Neubau der bestehenden Holzhütte der Fam. D in Z Wstr.“, eingetragenen zukünftigen baulichen Anlage auf den Gste **1 und **2 tatsächlich um die streitgegenständliche Garage. III.römisch drei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2017, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, gestützt. Die Gesetzesvorschriften des § 39 haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschriften des Paragraph 39, haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)…“ IV.römisch vier. Erwägungen: Der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag erweist sich nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des § 39 Abs 1 sowie Abs 4 TBO 2011 als rechtskonform.Der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag erweist sich nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des Paragraph 39, Absatz eins, sowie Absatz 4, TBO 2011 als rechtskonform. Folgt man den Beschwerdebehauptungen, dass die strittige bauliche Anlage vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden ist und zwar im Jahr 1973, so ist die Errichtung der verfahrensbetroffenen Garage nach der Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/1972, zu beurteilen.Folgt man den Beschwerdebehauptungen, dass die strittige bauliche Anlage vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden ist und zwar im Jahr 1973, so ist die Errichtung der verfahrensbetroffenen Garage nach der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1972,, zu beurteilen. Erst mit dem Gesetz LGBl Nr 42/1974 wurde schließlich eine einheitliche Bauordnung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Tirol mit 01.01.1975 in Kraft gesetzt, wobei in der Bestimmung des § 57 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes vorgesehen war, dass die vorangeführte Tiroler Landesbauordnung außer Kraft tritt.Erst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, wurde schließlich eine einheitliche Bauordnung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Tirol mit 01.01.1975 in Kraft gesetzt, wobei in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes vorgesehen war, dass die vorangeführte Tiroler Landesbauordnung außer Kraft tritt. Ausgangpunkt der gegenständlich anzustellenden rechtlichen Prüfung der Bewilligungspflicht des beschwerdegegenständlichen Garage im Zeitpunkt seiner Errichtung bildet die mit dem Gesetz vom 15.10.1900, LGBl Nr 1/1901, erlassene Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol, welche Bauordnung bis zum relevanten Zeitraum (entsprechend den Angaben der Rechtsmittelwerber das Jahr 1973) mehreren Novellierungen unterzogen worden ist.Ausgangpunkt der gegenständlich anzustellenden rechtlichen Prüfung der Bewilligungspflicht des beschwerdegegenständlichen Garage im Zeitpunkt seiner Errichtung bildet die mit dem Gesetz vom 15.10.1900, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,, erlassene Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol, welche Bauordnung bis zum relevanten Zeitraum (entsprechend den Angaben der Rechtsmittelwerber das Jahr 1973) mehreren Novellierungen unterzogen worden ist. Bereits § 44 der Bauordnung 1901 sah vor, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war, wobei zu den wesentlichen Abänderungen diejenigen gerechnet wurden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlage oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wurde.Bereits Paragraph 44, der Bauordnung 1901 sah vor, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war, wobei zu den wesentlichen Abänderungen diejenigen gerechnet wurden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlage oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wurde. Dieser Bewilligungstatbestand erfasste also auch die Errichtung von allseits umschlossenen Garagen, wie der vorliegenden. Die nachfolgenden Novellierungen der Bauordnung 1901 bis zum Inkrafttreten der TBO 1974, LGBl Nr 42/1974, änderten an dieser rechtlichen Situation nichts.Dieser Bewilligungstatbestand erfasste also auch die Errichtung von allseits umschlossenen Garagen, wie der vorliegenden. Die nachfolgenden Novellierungen der Bauordnung 1901 bis zum Inkrafttreten der TBO 1974, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, änderten an dieser rechtlichen Situation nichts. Für das erkennende Gericht ist im vorliegenden Beschwerdefall damit klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Garage im Ausmaß von ca 7,70 x 3,50 m auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z-X, im Zeitpunkt ihrer Errichtung bereits nach den damals in Geltung gestandenen Bauvorschriften einer Baubewilligung bedurft hat, welche – wie noch auszuführen sein wird - nicht vorliegt. Die Beschwerdeführer bringen jedoch vor, dass ihr Vater (DD) der Baubehörde im Jahr 1973 einen Einreichplan zur geplanten Garage vorgelegt und vom damaligen Stadtbaumeister der Stadtgemeinde Z auch die Freigabe zum Bau der Garage erhalten hätte. Diese Vorgangsweise hätte den seinerzeitigen Gepflogenheiten in der Stadtgemeinde Z entsprochen. In Bezug auf allfällige (mündliche) Erklärungen des Stadtbaumeisters oder des damaligen Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z im Zeitpunkt der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Garage ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). In Bezug auf allfällige (mündliche) Erklärungen des Stadtbaumeisters oder des damaligen Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z im Zeitpunkt der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Garage ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 04.05.1970, Zl 0201/70). Mit den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten allfälligen Erklärungen und Verhaltensweisen des seinerzeitigen Stadtbaumeisters bzw Bürgermeisters, einerseits zum Zeitpunkt der Errichtung des Garage und andererseits im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1978 (Aus- und Umbau des Dachgeschoßes auf Gst **3) ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen. Insoweit die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2015 und nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.05.2017 argumentieren, in Ansehung der streitverfangenen Garage sei aufgrund des Alters der Garage und der Tatsache, dass eine Baubewilligung nicht auffindbar sei, von einem „vermuteten Konsens“ auszugehen, ist auszuführen, dass im Gegenstandsfall das Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung von den Beschwerdeführern bei ihren Einvernahmen vor Gericht in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2017 nicht behauptet, sondern ganz im Gegenteil vom Beschwerdeführer AA auf eine ausschließlich mündliche Zustimmung zur Bauausführung durch den damaligen Stadtbaumeister verwiesen wurde. Wenn aber feststeht, dass eine schriftliche Baubewilligung nie erteilt wurde, ist der Annahme eines zu vermutenden Baukonsenses der Boden entzogen, weil es – wie bereits ausgeführt - schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte. Dass ein Bau bereits seit Jahrzehnten besteht, reicht für die Annahme einer vermuteten Baubewilligung ebensowenig aus, wie der Umstand, dass bisher keinerlei Bauaufträge zur Entfernung des Gebäudes erlassen worden sind (vgl VwGH 24.09.1992, 92/06/0147).Dass ein Bau bereits seit Jahrzehnten besteht, reicht für die Annahme einer vermuteten Baubewilligung ebensowenig aus, wie der Umstand, dass bisher keinerlei Bauaufträge zur Entfernung des Gebäudes erlassen worden sind vergleiche VwGH 24.09.1992, 92/06/0147). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Bauakt der belangten Behörde eine schriftliche Baugenehmigung für die verfahrensgegenständliche Garage nicht aufzufinden ist, wogegen die baurechtliche Behandlung des Aus- bzw Umbaus des Dachgeschoßes auf dem Gst **3 wenige Jahre nach Errichtung der gegenständlichen Garage aktenkundig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages voraus, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf (vgl dazu die bereits vorhin zitierten Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zl 2012/06/0147, aber auch die Erkenntnisse des VwGH vom 23.07.2013, Zl 2013/05/0050, und vom 13.12.2011, Zl 2011/05/0154). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages voraus, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf vergleiche dazu die bereits vorhin zitierten Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zl 2012/06/0147, aber auch die Erkenntnisse des VwGH vom 23.07.2013, Zl 2013/05/0050, und vom 13.12.2011, Zl 2011/05/0154). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die streitgegenständliche Garage ist nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig, ist sie doch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 und gleichermaßen als Gebäude (vgl § 2 Abs 2 TBO 2011) anzusehen, woraus sich nach den Vorschriften des § 21 TBO 2011 die Baubewilligungspflicht ergibt (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011).Die streitgegenständliche Garage ist nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig, ist sie doch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 und gleichermaßen als Gebäude vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011) anzusehen, woraus sich nach den Vorschriften des , Paragraph 21, TBO 2011 die Baubewilligungspflicht ergibt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011). Mit Blick auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich insgesamt keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 von der belangten Behörde zu Recht auf die streitverfangene Garage angewandt worden sind, demzufolge auch die verfahrensmaßgebliche Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich insgesamt keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 von der belangten Behörde zu Recht auf die streitverfangene Garage angewandt worden sind, demzufolge auch die verfahrensmaßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Insbesondere ist in der gegenständlichen Beschwerdesache eindeutig davon auszugehen, dass in Ansehung der beschwerdegegenständlichen Garage die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Baubewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages als auch im Zeitpunkt der Errichtung des davon betroffenen Bauwerks vorliegend zu bejahen ist. Baupolizeiliche Aufträge nach § 39 Abs 1 und 4 TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die Beschwerdeführer machen Alleineigentum an der Garage geltend, die belangte Behörde wiederum geht von Miteigentum der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Garage aus.Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die Beschwerdeführer machen Alleineigentum an der Garage geltend, die belangte Behörde wiederum geht von Miteigentum der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Garage aus. Nachdem somit unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer zumindest Miteigentum an der streitgegenständlichen Garage halten, bedurfte es keiner weitergehenden Prüfung der Eigentumsverhältnisse an der Garage, zumal – wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar ausführte – eine einheitliche bauliche Anlage vorliegt. Die Rechtsmittelwerber vermeinen im Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2016, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu unbestimmt wäre, dies deshalb, da es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Garage um einen Umbau einer Bestandsholzhütte gehandelt habe. Die Verfügung der Herstellung des „ursprünglichen Zustandes“ wäre daher missverständlich. Diese Rechtsansicht wird vom Gericht an sich nicht geteilt. Das Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA, haben nämlich eindeutig erbracht, dass die vormalige wesentlich kleinere Holzhütte vor Errichtung der Garage zur Gänze entfernt wurde und damit rechtlich kein Umbau vorliegt. Nachdem die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes im bekämpften Bescheid nicht begründete und für das Gericht die Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren nicht offenkundig zu Tage getreten ist, erfolgte die Spruchberichtigung und damit auch die von den Beschwerdeführern monierte Klarstellung. Damit steht außer Zweifel, dass mit dem baupolizeilichen Auftrag die streitgegenständliche Garage auf den Gste **1 und **2 gemeint und was den Umfang des baupolizeilichen Auftrages anlangt, klar ist, dass diese zur Gänze zu beseitigen ist. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung der Garage zu bewerkstelligen, haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Trotzdem scheint dem erkennenden Gericht ein Zeitraum von „sechs Wochen ab Rechtskraft“ angesichts der Größe der Garage doch ein wenig kurz bemessen. In der nunmehr verfügten (längeren) Erfüllungsfrist sind die Abbrucharbeiten nach Dafürhalten des Gerichtes technisch durchführbar (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist diese Frist auch als angemessen zu beurteilen (siehe VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung der Garage zu bewerkstelligen, haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Trotzdem scheint dem erkennenden Gericht ein Zeitraum von „sechs Wochen ab Rechtskraft“ angesichts der Größe der Garage doch ein wenig kurz bemessen. In der nunmehr verfügten (längeren) Erfüllungsfrist sind die Abbrucharbeiten nach Dafürhalten des Gerichtes technisch durchführbar vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist diese Frist auch als angemessen zu beurteilen (siehe VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.42.1215.4

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