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{'item': 'LVwG-2016/17/0910-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0910-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.03.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin die Übertretung nach § 70 Abs 1 FPG iVm § 120 Abs 1a FPG, BGBl I 144/2013, idgF zur Last gelegt und wurde ihr gemäß § 120 Abs 1a FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin die Übertretung nach Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, idgF zur Last gelegt und wurde ihr gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: Grundsätzlich werde dem angefochtenen Straferkenntnis zugestanden, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein aufrechtes Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge, sich aber trotzdem weiterhin in Österreich aufhalte. Sie sei allerdings an dieser Situation nicht schuldig. Seit Jahren versuche sie intensiv, ihre Situation zu bereinigen. Sie lebe in einer Imam-Ehe zusammen mit Herrn CC, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfüge und auch arbeite. Beide hätten schon lange vor, auch eine staatliche Ehe zu schließen, allerdings scheitere die Eheschließung am Erhalt von Originalunterlagen aus X. Die Beschwerdeführerin könne nicht ausreisen, um sich die Unterlagen zu besorgen, da sie ein 6 Monate altes Kind zu versorgen habe, das genauso wenig Papiere habe, das allerdings in einem aufrechten Asylverfahren stehe. Darüber hinaus sei die Antragstellerin neuerlich schwanger, sodass auch die Reise per Flugzeug fast unmöglich sei. Sie habe eine Tante in Y, die sich bereit erklärt habe, ihr bei der Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein. Diese habe bereits einmal Duplikate der Geburtsurkunde besorgen und sie nach Österreich schicken können. Diese Urkunden hätten aber für die Eheschließung nicht gereicht, weil die Urkunde älter als 6 Monate gewesen sei. Die Tante versuche nun weiterhin, Urkunden zu bekommen. Genauso wenig wie es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, legaler Weise nach Österreich auszureisen, sei es auch der Fremdenpolizei nicht möglich, sie außer Landes zu bringen. In dieser Situation wäre das BFA verpflichtet gewesen, auch amtswegig vorzugehen und die Duldungskarte auszustellen. Wenn das BFA das nicht mache, dann könne man das nicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf machen. Das Verfahren beim BFA sei darüber hinaus beachtenswert. Ein ursprünglich negativer Bescheid sei nämlich durch das BVwG aufgehoben und die Verfahrensergänzung gefordert worden. Das BFA habe nun einfach neuerlich einen ablehnenden Bescheid gemacht ohne Verfahrensergänzung und habe darin sehr deutlich die Voreingenommenheit erkennen lassen. Daher sei neuerlich eine Beschwerde erforderlich gewesen, die auch im Jänner 2016 eingebracht worden sei. Es ergebe sich die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin und werde daher der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.Grundsätzlich werde dem angefochtenen Straferkenntnis zugestanden, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein aufrechtes Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge, sich aber trotzdem weiterhin in Österreich aufhalte. Sie sei allerdings an dieser Situation nicht schuldig. Seit Jahren versuche sie intensiv, ihre Situation zu bereinigen. Sie lebe in einer Imam-Ehe zusammen mit Herrn CC, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfüge und auch arbeite. Beide hätten schon lange vor, auch eine staatliche Ehe zu schließen, allerdings scheitere die Eheschließung am Erhalt von Originalunterlagen aus römisch zehn. Die Beschwerdeführerin könne nicht ausreisen, um sich die Unterlagen zu besorgen, da sie ein 6 Monate altes Kind zu versorgen habe, das genauso wenig Papiere habe, das allerdings in einem aufrechten Asylverfahren stehe. Darüber hinaus sei die Antragstellerin neuerlich schwanger, sodass auch die Reise per Flugzeug fast unmöglich sei. Sie habe eine Tante in Y, die sich bereit erklärt habe, ihr bei der Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein. Diese habe bereits einmal Duplikate der Geburtsurkunde besorgen und sie nach Österreich schicken können. Diese Urkunden hätten aber für die Eheschließung nicht gereicht, weil die Urkunde älter als 6 Monate gewesen sei. Die Tante versuche nun weiterhin, Urkunden zu bekommen. Genauso wenig wie es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, legaler Weise nach Österreich auszureisen, sei es auch der Fremdenpolizei nicht möglich, sie außer Landes zu bringen. In dieser Situation wäre das BFA verpflichtet gewesen, auch amtswegig vorzugehen und die Duldungskarte auszustellen. Wenn das BFA das nicht mache, dann könne man das nicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf machen. Das Verfahren beim BFA sei darüber hinaus beachtenswert. Ein ursprünglich negativer Bescheid sei nämlich durch das BVwG aufgehoben und die Verfahrensergänzung gefordert worden. Das BFA habe nun einfach neuerlich einen ablehnenden Bescheid gemacht ohne Verfahrensergänzung und habe darin sehr deutlich die Voreingenommenheit erkennen lassen. Daher sei neuerlich eine Beschwerde erforderlich gewesen, die auch im Jänner 2016 eingebracht worden sei. Es ergebe sich die Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin und werde daher der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. In dieser Beschwerde, eingebracht bei der belangten Behörde, nämlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion W, zu Zahl ****, teilte der Rechtsvertreter unter anderem weiter mit, dass der Bescheid des BFA durch das BVwG aufgehoben worden war, da jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Intensität der familiären Situation unterlassen worden war. Der Rechtsvertreter teilte weiters mit, dass nach Meinung der Beschwerdeführerin die geforderten Nachweise des BFA überbracht worden wären, ohne weitere Benachrichtigung sei nun wiederum ein zurückweisender Bescheid am 11.01.2016 zugestellt worden. Der Bescheid lasse eine Voreingenommenheit erkennen, die sich offensichtlich gegen den Vertreter der Beschwerdeführerin richte, die unangebracht sei. Anders könne nicht erklärt werden, dass angebliche Ermittlungsergebnisse, wie etwa die Erkundigungen bei der xischen Botschaft, der Partei bzw ihrem Vertreter, der nicht bekannt gemacht worden sei um dazu im Sinne des § 45 Abs 3 AVG Stellung zu nehmen. Der Bescheid lasse eine Voreingenommenheit erkennen, die sich offensichtlich gegen den Vertreter der Beschwerdeführerin richte, die unangebracht sei. Anders könne nicht erklärt werden, dass angebliche Ermittlungsergebnisse, wie etwa die Erkundigungen bei der xischen Botschaft, der Partei bzw ihrem Vertreter, der nicht bekannt gemacht worden sei um dazu im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen. Wäre das Parteiengehör gewahrt worden, hätte sich Folgendes herausgestellt: Der angefochtene Bescheid lasse die Darstellung der Familienverhältnisse völlig vermissen. Von Bedeutung sei insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2015 ein Kind geboren habe, mit dem sie hier lebe und bei dessen Verfahren das BVwG bereits gefordert habe, die familiäre Situation zu erheben. Dieses 6 Monate alte Kind werde mit keinem Wort erwähnt. Offenbar trotz dieses Kindes werde der Beschwerdeführerin aber zugemutet, sich zum Generalkonsulat zu begeben und dort ein Heimreisezertifikat zu beantragen, was dann in weiterer Folge zur persönlichen Antragstellung offenbar in X führen könnte. Es werde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach § 55 Asylgesetz Voraussetzung der Aufenthalt in Österreich sei. Der angefochtene Bescheid lasse die Darstellung der Familienverhältnisse völlig vermissen. Von Bedeutung sei insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2015 ein Kind geboren habe, mit dem sie hier lebe und bei dessen Verfahren das BVwG bereits gefordert habe, die familiäre Situation zu erheben. Dieses 6 Monate alte Kind werde mit keinem Wort erwähnt. Offenbar trotz dieses Kindes werde der Beschwerdeführerin aber zugemutet, sich zum Generalkonsulat zu begeben und dort ein Heimreisezertifikat zu beantragen, was dann in weiterer Folge zur persönlichen Antragstellung offenbar in römisch zehn führen könnte. Es werde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach Paragraph 55, Asylgesetz Voraussetzung der Aufenthalt in Österreich sei. Wegen des Kindes, das im angefochtenen Bescheid nicht vorkomme, sei die Auslandsreise nicht möglich, weil ja auch das Kind keine xischen Dokumente habe und offenbar solche auch nicht bekomme, da es in Österreich geboren sei. Das 6 Monate alte Kind alleine zurückzulassen und auf gut Glück nach X und nicht zu wissen, ob und wann sie zurückkommen könne, sei einer jungen Mutter nicht zumutbar. Sie und ihr Ehemann würden alles versuchen, entsprechende Dokumente über X zu erhalten, um hier in Österreich heiraten zu können. Auch gebe es die familiäre Bindung zum Vater ihres Kindes. Eine Trennung von ihm würde einen massiven Eingriff in das Familienleben im Sinn des Artikel 8 MRK bedeuten. Wegen des Kindes, das im angefochtenen Bescheid nicht vorkomme, sei die Auslandsreise nicht möglich, weil ja auch das Kind keine xischen Dokumente habe und offenbar solche auch nicht bekomme, da es in Österreich geboren sei. Das 6 Monate alte Kind alleine zurückzulassen und auf gut Glück nach römisch zehn und nicht zu wissen, ob und wann sie zurückkommen könne, sei einer jungen Mutter nicht zumutbar. Sie und ihr Ehemann würden alles versuchen, entsprechende Dokumente über römisch zehn zu erhalten, um hier in Österreich heiraten zu können. Auch gebe es die familiäre Bindung zum Vater ihres Kindes. Eine Trennung von ihm würde einen massiven Eingriff in das Familienleben im Sinn des Artikel 8 MRK bedeuten. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 28.12.2015 zu Zahl ****, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz und gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asylgesetz 2005 mangels Mitwirkung zurückgewiesen wurde. Dort ist auf Seite 9 in emotionaler Art und Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbleibes ihrer Geburtsurkunde die Unwahrheit gesagt habe, wenn nun eine Geburtsurkunde im Original vorliege. Die Behörde gehe deshalb auch davon aus, dass sie auch bezüglich des Verbleibs des xischen Inlandspasses die Unwahrheit gesagt habe und sie auf diesen die ganze Zeit Zugriff gehabt habe. Es sei ihr somit zumutbar und auch möglich, ein originales Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten bzw sich dieses gegebenenfalls zuschicken zu lassen. Auch sei ihr zuzumuten, kurzfristig nach X zu reisen und dort einen Reisepass zu erhalten. Eine diesbezügliche Antragstellung wäre möglich, obwohl sie ein Kind habe. Dabei würde sie nur kurzfristig von ihrem Kind getrennt oder könnte das Kind auch mitnehmen (da ja auch xischer Staatsbürger). Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 28.12.2015 zu Zahl ****, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz und gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 mangels Mitwirkung zurückgewiesen wurde. Dort ist auf Seite 9 in emotionaler Art und Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbleibes ihrer Geburtsurkunde die Unwahrheit gesagt habe, wenn nun eine Geburtsurkunde im Original vorliege. Die Behörde gehe deshalb auch davon aus, dass sie auch bezüglich des Verbleibs des xischen Inlandspasses die Unwahrheit gesagt habe und sie auf diesen die ganze Zeit Zugriff gehabt habe. Es sei ihr somit zumutbar und auch möglich, ein originales Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten bzw sich dieses gegebenenfalls zuschicken zu lassen. Auch sei ihr zuzumuten, kurzfristig nach römisch zehn zu reisen und dort einen Reisepass zu erhalten. Eine diesbezügliche Antragstellung wäre möglich, obwohl sie ein Kind habe. Dabei würde sie nur kurzfristig von ihrem Kind getrennt oder könnte das Kind auch mitnehmen (da ja auch xischer Staatsbürger). Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin nicht eingebrachte Bestätigung, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werden könne, nehme die Behörde an, dass sie diese offensichtlich nicht eingebracht habe, da die xische Vertretungsbehörde ihr ein derartiges Dokument nicht ausstelle, da sie ja die Möglichkeit zur Erlangung eines Reisedokumentes hätte. Sollte ihr aber kein Reisepass ausgestellt werden können, dann würde ihr auch sicher ein derartiges Dokument ausgestellt werden. Dieser Bescheid ist bei RA BB erst am
  3. Jänner 2016 eingegangen. Trotzdem hat der Unterfertiger dieses Bescheides bereits mittels Mail am selben Tag eine Information zum illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin an die LPD Tirol übermittelt und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angeregt. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Geburtsurkunde (Ausstellung der Urkunde am
  4. Juli 2016, beglaubigt in Wien am 31.07.2016) bezüglich ihrer eigenen Person vorgelegt hat. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Rechtsvertreter ein Schreiben von DD, welcher der Verfasser der ablehnenden und bereits zuvor zitierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn war, vorgelegt. Er hat mitgeteilt, dass der von RA CC angestrengte Prozess gegen DD aufgrund des Entschuldigungsschreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Jänner 2017, aus dem hervorgeht, dass die Behörde die Wortwahl des BFA-Bediensteten DD in seinem Schreiben vom
  6. Jänner 2016 an das Bundesverwaltungsgericht bedauere und sich für das Verhalten des Bediensteten entschuldige sowie dass seitens der Regionaldirektion W in diesem Fall dienstrechtliche Schritte eingeleitet worden wären. Der Rechtsvertreter hat außerdem mitgeteilt, dass ein neuer Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bezüglich seiner Mandantin schriftlich gestellt worden sei. Dieser Antrag sei bei einem Mitarbeiter des BFA gestellt worden und nicht bei Herrn D. Dort wären auch die Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. Mittlerweile gebe es eine Originalurkunde, eine Geburtsurkunde mit einer Apostille, aus der unzweifelhaft die Identität der Beschwerdeführerin abzulesen sei. Diese Urkunde müsse hier in Österreich anerkannt werden. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann geheiratet, sodass die Entscheidung des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, dass man die Identität der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen könne, nicht mehr halte. Der xische Staat bzw die xische Botschaft mit Sitz in Wien verweigere den Kontakt zu V. Hingegen sei es für die Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, ein Reisedokument in Österreich zu erlangen und könne sie auch nicht ausreisen. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr ein weiteres Kind geboren. Der Rechtsvertreter hat außerdem mitgeteilt, dass ein neuer Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bezüglich seiner Mandantin schriftlich gestellt worden sei. Dieser Antrag sei bei einem Mitarbeiter des BFA gestellt worden und nicht bei Herrn D. Dort wären auch die Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. Mittlerweile gebe es eine Originalurkunde, eine Geburtsurkunde mit einer Apostille, aus der unzweifelhaft die Identität der Beschwerdeführerin abzulesen sei. Diese Urkunde müsse hier in Österreich anerkannt werden. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann geheiratet, sodass die Entscheidung des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, dass man die Identität der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen könne, nicht mehr halte. Der xische Staat bzw die xische Botschaft mit Sitz in Wien verweigere den Kontakt zu römisch fünf. Hingegen sei es für die Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, ein Reisedokument in Österreich zu erlangen und könne sie auch nicht ausreisen. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr ein weiteres Kind geboren. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) idF. BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 24/2016:Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2005BGBl. römisch eins Nr. 24/2016: § 120 Abs 1a FPG:Paragraph 120, Absatz eins a, FPG:

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden. § 70 Abs 1 FPGParagraph 70, Absatz eins, FPG Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. § 31 Abs 1 FPGParagraph 31, Absatz eins, FPG
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oderwenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
  6. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Art. 8 Abs 1 und 2 EMRKArtikel 8, Absatz eins und 2 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Strassburger Instanzen wurden also unter dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben denen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkeln und Großeltern (EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80) und zwischen Onkel bzw Tante und Neffen bzw Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, EKMR 05.07.1979, B8353/78, ua) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Prag; 13.06.1979, MARCKX/B;). Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die seit Oktober 2013 in Österreich lebt und mittlerweile mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei Kinder mit ihm hat, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedoch lediglich durch eine Imam-Ehe mit ihm verbunden war und zweifelsohne gemeinsam mit ihrem Mann ihr erstes Kind erwartete. Am 12.06.2015 wurde ihr Sohn EE in Österreich geboren. Sie lebt gemeinsam mit diesem und einem mittlerweile zweiten geborenen Kind mit ihrem Mann zusammen. Sie ist unbescholten und liegen keine Anzeigen gegen sie vor, ausgenommen das gegenständliche Straferkenntnis. Ihr Ehemann hat die rot-weiß-rot-Karte plus bis 2016 innegehabt und zwischenzeitlich die Verlängerung beantragt. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Am 12.06.2015 wurde ihr Sohn EE in Österreich geboren. Sie lebt gemeinsam mit diesem und einem mittlerweile zweiten geborenen Kind mit ihrem Mann zusammen. Sie ist unbescholten und liegen keine Anzeigen gegen sie vor, ausgenommen das gegenständliche Straferkenntnis. Ihr Ehemann hat die rot-weiß-rot-Karte plus bis 2016 innegehabt und zwischenzeitlich die Verlängerung beantragt. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zum Umgehen der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit (zum Zeitpunkt des Straferkenntnisses seit knapp 3 Jahren) in Österreich aufhält. Dem ist aber die intensive familiäre Bindung der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Sie ist mit einem xischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt mit ihm und den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Dem Kindeswohl wird somit zugleich auch dem im Artikel 8 Abs 2 EMRK verankerten Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (vgl auch Art 2 Abs 1 B-VG Kinderrechte und Art 24 GRC) entsprechend Rechnung getragen. Schon zum Zeitpunkt der asylrechtlichen Entscheidung hätte man eine Abwägung nach Art 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Es ist sohin im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gemäß § 6 VStG auszugehen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin subjektiv nicht vorwerfbar. Sie ist mit einem xischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt mit ihm und den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Dem Kindeswohl wird somit zugleich auch dem im Artikel 8 Absatz 2, EMRK verankerten Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche auch Artikel 2, Absatz eins, B-VG Kinderrechte und Artikel 24, GRC) entsprechend Rechnung getragen. Schon zum Zeitpunkt der asylrechtlichen Entscheidung hätte man eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Es ist sohin im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gemäß Paragraph 6, VStG auszugehen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin subjektiv nicht vorwerfbar. Spekulationen, wie sie sich aus der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der angeblich unterschlagenen Dokumente zur Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin ergeben, sind nicht geeignet, um ein Verschulden der Beschwerdeführerin ins Treffen führen zu können. Diese in dieser ablehnenden Entscheidung aufgestellten Behauptungen, sind durch nichts erwiesen, hat doch der Rechtsvertreter ausführlich klargestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich Duplikate ihrer Identitätspapiere, aber keine Originale vorweisen konnte. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ergibt sich schon aus der Vorlage eines Duplikates der Geburtsurkunde vom 21. Juli 2016, welche erst durch eine Apostille im Sinne der Prager Konvention vom 05. Oktober 1961 als öffentliche Urkunde Anerkennung finden konnte und auch durch das Faktum, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die nötigen Papiere rechtzeitig vorweisen können, ihren Mann mit Sicherheit schon viel früher zivilrechtlich geehelicht hätte. Dies hätte ihren rechtlichen Status in Österreich als verheiratete, schwangere Frau zweifelsohne verbessert und ihr das gegenständliche Verfahren unter Umständen erspart. Es darf noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des §6 VStG hingewiesen werden in welcher der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl dazu das zur Rechtslage des Fremdengesetzes 1992 ergangene Erkenntnis vom 06.11.1998, Zl 97/21/0085 und das Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl 2001/21/0179), dass bezüglich des Tatbestandes des (nunmehr alten) § 107 Abs 1 Z 4 FRG ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund gemäß § 6 VStG angenommen werden müsse, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu prüfenden Zulässigkeit einer (hypothetischen) Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung nach (nunmehr alten) § 37 FRG im Wege stehe.Es darf noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des §6 VStG hingewiesen werden in welcher der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche dazu das zur Rechtslage des Fremdengesetzes 1992 ergangene Erkenntnis vom 06.11.1998, Zl 97/21/0085 und das Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl 2001/21/0179), dass bezüglich des Tatbestandes des (nunmehr alten) Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FRG ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, VStG angenommen werden müsse, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu prüfenden Zulässigkeit einer (hypothetischen) Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung nach (nunmehr alten) Paragraph 37, FRG im Wege stehe. Die Interessensabwägung im gegenständlichen Fall führt zweifelsohne im Ergebnis dazu, dass die privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Verbleib in Österreich gegenüber jenen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen, im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes auszugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG zur Einstellung zu bringen war. Die Interessensabwägung im gegenständlichen Fall führt zweifelsohne im Ergebnis dazu, dass die privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Verbleib in Österreich gegenüber jenen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen, im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes auszugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG zur Einstellung zu bringen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.0910.3

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