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{'item': 'LVwG-2016/17/2647-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2647-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 18.11.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 18.11.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 12,-- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 12,-- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Der Beschwerdeführer AA, geb am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger hat am 21.12.2015 seinen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet und ist seither aufrecht in Österreich gemeldet. Ermittlungen haben in der Folge ergeben, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich seinen Aufenthalt bei der Behörde anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. In der Folge ist daher das gegenwärtige Straferkenntnis ergangen und wurde der Beschwerdeführer gem § 77 Abs 1 Z 4 NAG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verurteilt. Der Beschwerdeführer AA, geb am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger hat am 21.12.2015 seinen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet und ist seither aufrecht in Österreich gemeldet. Ermittlungen haben in der Folge ergeben, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich seinen Aufenthalt bei der Behörde anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. In der Folge ist daher das gegenwärtige Straferkenntnis ergangen und wurde der Beschwerdeführer gem Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verurteilt. In der Folge hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, er habe nunmehr eine Anmeldebescheinigung eingeholt, diese ist am 25.10.2016 ausgestellt worden. Er werde daher nicht der Zahlungsaufforderung nachkommen. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: § 53 NAGParagraph 53, NAG „Anmeldebescheinigung

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. …“ § 77 NAGParagraph 77, NAG „Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 26) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 4);
  2. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
  3. ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
  4. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß § 14a Abs. 2 gewährt;
  5. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt;
  6. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
  7. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
  8. seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, § 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,
  9. seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Übertretung zweifelsfrei gesetzt. Er hat es unterlassen eine Anmeldebescheinigung rechtzeitig, somit binnen vier Monaten ab Beginn des Aufenthaltes im österreichischen Staatsgebiet, zu beantragen. Vielmehr hat er diese Anmeldebescheinigung erst 10 Monate später beantragt und auch erst nachdem das gegenständliche Straferkenntnis ergangen ist. Er hat somit zweifelsfrei die ihm zur Last gelegten Übertretungen gesetzt. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass er durch die letztlich eingeholte Anmeldebescheinigung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung saniert, so irrt er, da er diese Verwaltungsübertretung vollendet hat und ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung im erstinstanzlichen Akt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, diese nicht angegeben und ist daher von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten auszugehen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- ist durchaus schuld- und tatangemessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitraumes, ohne dem sich der Beschwerdeführer ohne Anmeldebescheinigung in Österreich aufgehalten hat. Es ist zu Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zweifelsfrei nötig, dass eine solche Anmeldebescheinigung fristgerecht eingeholt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2647.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.