RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0171-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.12.2016, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Antrag des AA „*L*“ vom 15.1.2010 auf Änderung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, *, ua auf Gst *1 KG Z bewilligten Bringungsanlage L-Weg (Güterweg) nach Maßgabe des eingereichten Lageplans samt Projektbeschreibung vom 8.1.2009 unter Einhaltung der folgenden Nebenbestimmungen bewilligt wird: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Antrag des AA „*L*“ vom 15.1.2010 auf Änderung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, *, ua auf Gst *1 KG Z bewilligten Bringungsanlage L-Weg (Güterweg) nach Maßgabe des eingereichten Lageplans samt Projektbeschreibung vom 8.1.2009 unter Einhaltung der folgenden Nebenbestimmungen bewilligt wird: 1) Hinsichtlich des Straßenquerschnitts ist Folgendes einzuhalten: Regelquerschnitt L3 ohne Mulde mit befestigter Fahrbahnbreite mindestens 3,0 m; tal- und bergseitiges Bankett jeweils mindestens 0,3 m breit; die Kronenbreite hat somit mind. 3,60 m zu betragen. 2) Beim Oberbaustandard ist eine Dimensionierung auf Lastklasse LK-L I, Bautype 2 wie folgt einzuhalten: 60 cm starke ungebundene Tragschicht mittels Frostschutzkies; 8 cm starke bituminöse Deckschicht (AC 16 deck, 200 kg/m²).2) Beim Oberbaustandard ist eine Dimensionierung auf Lastklasse LK-L römisch eins, Bautype 2 wie folgt einzuhalten: 60 cm starke ungebundene Tragschicht mittels Frostschutzkies; 8 cm starke bituminöse Deckschicht (AC 16 deck, 200 kg/m²). 3) In den zwei Kurven (Anbindungen in den Straßenbestand) haben am Innenrand der Kurven (Bögen) Fahrbahnverbreiterungen zu erfolgen, die eine Mindestbreite von 0,5 m aufweisen müssen und der jeweiligen Kurvenlage anzupassen sind. Die Tragfähigkeit dieser Fahrbahnverbreiterungen in den Kurven ist der Tragfähigkeit der befestigten Fahrbahn anzupassen. 4) Bankette: Die ungebundenen befestigten tal- und bergseitigen Bankette sind auf die Fahrbahndeckschichthöhe zu erstellen und müssen jeweils eine Mindestbreite von 0,3 m aufweisen. 5) Bögen (Kurvenradien) müssen mind. 25 m (Rmin) aufweisen. 6) Bei der Hofeinfahrt zur Hofstelle „*L*“ ist eine erste Ausweiche zur Lösung des Begegnungsfalls LKW-LKW vorzusehen. Ca. 30 m nordöstlich (bergwärts) von der Hofeinfahrt „*L*“ ist eine zweite Ausweiche zur Lösung des Begegnungsfalls LKW-PKW vorzusehen. 7) Für die Oberflächenentwässerung ist mind. 3 % bis max. 5 % Querneigung des Fahrbahnplanums vorzusehen. 8) Die Funktionstüchtigkeit der Längsentwässerung im Bereich der Verlegungsstrecke ist sicherzustellen und nachweislich von einem Kulturbautechniker zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Agrarbehörde bis spätestens 30.6.2017 zu übermitteln. 9) Die ungebundene Tragschicht muss ausreichend dimensioniert sein (Stärke mind. 60 cm; Frostschutzkies). Dies ist durch eine fachlich befugte Person nachzuweisen und dieser Nachweis der Agrarbehörde bis spätestens 30.6.2017 zu übermitteln. 10) Zwei Gefahrenzeichen mit dem Hinweis „Kreuzung – Hofeinfahrt“ sind in einem entsprechenden Abstand von den Einbindungen der Verlegungsstrecke in den Straßenbestand aufzustellen. 11) Die Fertigstellung der Bringungsanlage entsprechend den oben genannten Nebenbestimmungen hat bis spätestens 30.6.2017 zu erfolgen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zur Vorgeschichte: Die Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft L-Weg“ wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, *** , nach den Bestimmungen des GSLG 1970 gebildet und zwar samt der erforderlichen Rechtseinräumungen und Beitrags- und Entschädigungsleistungen. Die Rechtseinräumungen und Flächeninanspruchnahmen beziehen sich ua auch auf Gst. *1 KG Z des AA unter Verweis auf eine planliche Darstellung des Wegverlaufes. Im Hofbereich „*L*“ nimmt die Wegtrasse einen geraden Verlauf. In den Jahren 2009-2010 kam es über die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu einer bescheidmäßigen Überleitung der Regelung nach dem GSLG 1970 zur Straßeninteressentschaft O-L nach dem Tiroler Straßengesetz mit Erklärung zur Interessentenstraße. Dieser Bescheid wurde nach Erhebung von Rechtmitteln durch den Antragsteller AA mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012 aufgehoben.
- Zum angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, ZBS-B189/88-2016: Mit Eingabe vom 15.1.2010 beantragte AAl als Mitglied der Bringungsgemeinschaft L-Weg und als Eigentümer des belasteten Gst. *1 KG Z bei der Agrarbehörde die Verlegung des bewilligten Güterweges im Bereich der Hofstelle „*L*“ unter Beischluss eines Projektes. Der Antrag wurde u.a. mit beengten Verhältnissen und einem geplanten Zubau zur bestehenden Hofwerkstätte begründet. Unter anderem aufgrund der unter Punkt
- dargestellten, zumindest vorübergehenden Zuständigkeitsverschiebung, blieb eine agrarbehördliche Erledigung über die Antragstellung auf Verlegung der Weganlage über mehrere Jahre offen. Mit E-Mail vom 7.6.2016 fragte die Obfrau der Bringungsgemeinschaft L-Weg bei der belangten Behörde bezüglich der von AA betriebenen baulichen Maßnahmen der Verlegung der Wegtrasse ohne Zustimmung der Bringungsgemeinschaft an, woraufhin seitens der Agrarbehörde ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt und von diesem dazu mit Schreiben vom 18.8.2016 Stellung genommen. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 in Verbindung mit den §§ 1, 6, 11, 14 und 17 GSLG 1970 entschieden, dass dem Antrag des AAl „*L*“ vom 15.1.2010 auf Änderung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, IIIb1-1435/1, ua auf Gst. *1 KG Z bewilligten Bringungsanlage L-Weg (Güterweg) aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben werde. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit den Paragraphen eins, 6, 11, 14 und 17 GSLG 1970 entschieden, dass dem Antrag des AAl „*L*“ vom 15.1.2010 auf Änderung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, IIIb1-1435/1, ua auf Gst. *1 KG Z bewilligten Bringungsanlage L-Weg (Güterweg) aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben werde. Die belangte Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Die Regelung des Güterweges L-Weg gemäß Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, Zl. ***, nach den Bestimmungen des GSLG 1970 steht hinsichtlich des Bestandes und des projektgemäß ausgeführten Verlaufes der Weganlage im Bereich ‚*L*‘ außer Zweifel. Der L-Weg steht unter Verwaltung der Bringungsgemeinschaft ‚Güterweggenossenschaft L-Weg‘. Änderungen an der Weganlage sind satzungsgemäß der Vollversammlung im Rahmen von Beschlüssen unter Hinweis auf wiederholte höchstgerichtliche Entscheidungen vorbehalten. Beschlüsse der Bringungsgemeinschaft zur beantragten Wegverlegung liegen nicht vor. Auch liegen keine Gründe im Sinne eines Interessensausgleiches vor, die eine örtliche Verlegung als notwendig erachteten lassen. Baulichen Änderungen an der Hofstelle (seit 2010) für Zwecke einer ‚Hofwerkstätte‘ sind nicht bekannt. Aufgrund lokaler Erhebungen bestünden auch andere örtliche Möglichkeiten im besagten Bereich ohne Verlegung des Bringungsweges. Somit wurde die vorgefundene Wegverlegung vom Mitglied AA konsenslos ausgeführt. Der beantragten Änderung des Bringungsrechtes in Form einer Verlegung des Bringungsweges im Hofzufahrtsbereich ‚*L*‘ konnte agrarbehördlich nicht nachgekommen werden. Durch die beantragte Wegverlegung kommt es nämlich zu einer Verschlechterung der Wegbenützungsverhältnisse, da die Befahrung in einem Kurvenverlauf besonders mit längeren landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen unvorteilhafter ist als beim (rechtmäßigen) geraden Wegverlauf. Zudem wurde der nachfolgende Anstieg mit fehlendem Schwungansatz als Nutzungskriterium negativ dargestellt. Aus diesem Grund fiel auch die Beschlussfassung in der Vollversammlung 2009 für die ‚erweiterte‘ Umfahrungsvariante aus. Die durch Christian Mayer herbeigeführte Änderung der Bringungstrasse entspricht im Übrigen nicht den Ausstattungserfordernissen nach § 4 Abs. 2 GSLG 1970.Zudem wurde der nachfolgende Anstieg mit fehlendem Schwungansatz als Nutzungskriterium negativ dargestellt. Aus diesem Grund fiel auch die Beschlussfassung in der Vollversammlung 2009 für die ‚erweiterte‘ Umfahrungsvariante aus. Die durch Christian Mayer herbeigeführte Änderung der Bringungstrasse entspricht im Übrigen nicht den Ausstattungserfordernissen nach Paragraph 4, Absatz 2, GSLG
- Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 16.12.2016 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte1, Beschwerde wegen formeller Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, welche am 12.1.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte1, Beschwerde wegen formeller Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, welche am 12.1.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt hätte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei das Ansinnen des Beschwerdeführers auf geringfügige Verlegung mit Kurvenanlage in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft L-Weg aus dem Jahr 2009 nicht mehrheitlich abgewiesen worden, sondern sei der Antrag vielmehr einstimmig angenommen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass die umfangreiche Wegverlegung mit einer Jahresfrist terminisiert sein soll. Weiters hätte die belangte Behörde richtigerweise auch feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer einen Vollerwerbsbetrieb mit 30 ha Grünland und 50 ha Wald betreibt, sich der Rinderbestand zwischen 50 und 70 Stück bewegt und es sich bei der Werkstätte um eine Hofwerkstätte handelt. Es sei also eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzungsform der Hofstelle und auch des beabsichtigten Bauvorhabens gegeben. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die agrarbehördliche Erledigung des Antrags auf Verlegung der Weganlage aufgrund vorübergehender Zuständigkeitsverschiebungen (bescheidmäßige Überleitung der Gütergemeinschaft zur Straßeninteressentschaft samt anschließender Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof) offengeblieben sei, so könne dies nicht erklären, weshalb seit der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012 erfolgten Aufhebung des Bescheides über die Erklärung zur Straßeninteressentschaft weitere vier Jahre lang keine Entscheidung über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers getroffen wurde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer zunächst nochmals aus, dass ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft für die vom Beschwerdeführer beantragte Wegverlegung vorliege. Eine Interpretation der Protokollierung des Beschlusses in der Vollversammlung vom 21.1.2009 ergäbe unmissverständlich die Parteienabsicht dahingehend, dass die kleinere, vom Beschwerdeführer beantragte Variante dann greifen soll, wenn die größere Variante innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht zustande kommt. Diese größere Variante sei tatsächlich innerhalb der genannten Frist nicht zustande gekommen. Weiters wird vorgebracht, dass ein Interessensausgleich, der eine örtliche Verlegung als notwendig erachten lässt, in Anbetracht des Beschlusses der Bringungsgemeinschaft zur Wegverlegung zwar nicht erforderlich sei, ein solches Interesse aber jedenfalls gegeben sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Erweiterung der Hofwerkstätte zur Weiterentwicklung des Vollerwerbsbetriebes, da das Gebäude, in welchem sich die Hofwerkstätte befindet, einen Abstand von nicht einmal 2 m zur Straße habe und bei Reparatur- bzw. Servicetätigkeiten ständig Maschinenteile auf die Straße ragen würden sowie die Einfahrt in die Werkstätte nur mit kleinen Geräten möglich sei. Dass aufgrund lokaler Erhebungen andere örtliche Möglichkeiten im besagten Bereich ohne Verlegung des Bringungsweges bestünden, begründe die belangte Behörde nicht weiter. Unrichtig sei weiters, dass es durch die beantragte Wegverlegung zu einer Verschlechterung der Wegbenützungsverhältnisse kommt. Der der Vollversammlung am 21.1.2009 zugezogene Amtssachverständige Ing. FF habe die beantragte Wegverlegung als durchaus „machbar“ bestätigt und hätten seinerseits keine Einwände gegen diese Form der Wegverlegung bestanden, sofern die Qualität des Weges (Wegbeschaffenheit) nicht verschlechtert wird. Auch der Amtssachverständige Ing. BB spreche in der Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.06.2016 nicht von einer Verschlechterung der Wegbenützungsverhältnisse, sondern lediglich von zwei Punkten, die (noch) nicht den Erfordernissen des § 4 Abs 2 GSLG 1970 entsprächen, nämlich einerseits die fehlenden Fahrbahnverbreiterungen in den zwei neuen Bögen (Kurven) und andererseits die unvollständigen Bankette. Diese Punkte würden vom Beschwerdeführer noch verbessert und hätte dies auch nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 als Nebenbestimmung von der belangten Behörde vorgeschrieben werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch der nachfolgende Anstieg mit fehlendem Schwungansatz unbedeutend und die Darstellung dieses Nutzungskriteriums durch die belangte Behörde daher unrichtig.Unrichtig sei weiters, dass es durch die beantragte Wegverlegung zu einer Verschlechterung der Wegbenützungsverhältnisse kommt. Der der Vollversammlung am 21.1.2009 zugezogene Amtssachverständige Ing. FF habe die beantragte Wegverlegung als durchaus „machbar“ bestätigt und hätten seinerseits keine Einwände gegen diese Form der Wegverlegung bestanden, sofern die Qualität des Weges (Wegbeschaffenheit) nicht verschlechtert wird. Auch der Amtssachverständige Ing. BB spreche in der Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.06.2016 nicht von einer Verschlechterung der Wegbenützungsverhältnisse, sondern lediglich von zwei Punkten, die (noch) nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 entsprächen, nämlich einerseits die fehlenden Fahrbahnverbreiterungen in den zwei neuen Bögen (Kurven) und andererseits die unvollständigen Bankette. Diese Punkte würden vom Beschwerdeführer noch verbessert und hätte dies auch nach Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 als Nebenbestimmung von der belangten Behörde vorgeschrieben werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch der nachfolgende Anstieg mit fehlendem Schwungansatz unbedeutend und die Darstellung dieses Nutzungskriteriums durch die belangte Behörde daher unrichtig. Festgehalten wird vom Beschwerdeführer auch, dass eine ausreichende Tragschicht vorhanden sei, hinsichtlich der bestehenden Längsentwässerung kein matschiger Untergrund vorgefunden werden konnte, die Entwässerungsrohre fest im Boden liegen würden und die begleitende Drainage intakt sei. Beantragt werde daher insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des AA „*L*“ vom 15.1.2010 auf Änderung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1966, Zahl ****, ua auf Gst *1 KG Z bewilligten Bringungsanlage L-Weg (Güterweg) vollinhaltlich stattgegeben wird.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrartechnisches Gutachten zur Plausibilität des gegenständlichen Beschwerdevorbringens angefordert, in welchem insbesondere beurteilt werden sollte, ob die beantragte Änderung des Bringungsweges im Sinn des § 4 Abs 2 GSLG 1970 den Erfordernissen der Sicherheit entspricht und ob dabei die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen eingehalten werden bzw. ob dies durch die Vorschreibung von bestimmten Nebenbestimmungen gewährleistet werden kann.Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrartechnisches Gutachten zur Plausibilität des gegenständlichen Beschwerdevorbringens angefordert, in welchem insbesondere beurteilt werden sollte, ob die beantragte Änderung des Bringungsweges im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 den Erfordernissen der Sicherheit entspricht und ob dabei die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen eingehalten werden bzw. ob dies durch die Vorschreibung von bestimmten Nebenbestimmungen gewährleistet werden kann. Im Sinn des § 3 Abs 1 GSLG 1970 sollte auch zu den durch die beantragte Änderung erzielbaren Vorteilen und zu den damit verbundenen Nachteilen Stellung genommen werden.Im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 sollte auch zu den durch die beantragte Änderung erzielbaren Vorteilen und zu den damit verbundenen Nachteilen Stellung genommen werden. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 27.2.2017, ***, geht Folgendes hervor: „Befund Es erfolgte eine Verlegung der Bringungsanlage L-Weg im Bereich der Hofstelle *L* auf Grundstück *1/KG Z. Die Begründung der durchgeführten Umverlegung der Bringungsanlage L-Weg auf dem Grundstück *1/KG Z führt Herr AA (Eigentümer und Bewirtschafter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ‚L‘) laut Aktenlage auf die beengten Verhältnisse und auf einem geplanten Zubau zur bestehenden Hofwerkstätte des Vollerwerbsbetriebes zurück. Herr AA suchte im Jahre 2016 um Errichtung eines überdachten Lagers für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf Grundstück *1 EZ **, GB Z an. Aufgrund dieses Ansuchens erfolgte eine positive Begutachtung nach TROG 2011 betreffend dieses Neubauvorhabens (Lagergebäude mit Ausmaß von rund 10,5 x 7,6 m) durch die Abteilung Agrarwirtschaft. Dieser mittlerweile durchgeführte Neubau liegt in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte und kommt einem Nebengebäude gleich. Die Lage des überdachten Lagers ist im beiliegenden Lageplan von DI DD vom 27.6.2016 ersichtlich. Der geringste Abstand des überdachten Lagers zur Bringungsanlage L-Weg weist laut Lageplan ca. 2,5 m auf. Dieses überdachte Lager ist nach Westen Richtung Hofinnenplatz offen und muss aus dieser Richtung auch maschinell be- und entladen werden. Die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle *L* dienen einer aktiven land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Gutachten Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.6.2016, **** bleiben aufrecht. Die Lage der Bringungsanlage hinsichtlich der Anordnung der Entwurfselemente Gerade und Kreisbogen wurde in der vorher erwähnten Stellungnahme beschrieben und stellt wie auf Seite 1 zweiter Absatz und Seite 2 zweiter und dritter Absatz beschrieben, eine nicht optimale Straßenlage gemäß der RVS 03.03.81 dar. Diese nicht optimale Straßenlage wird aus planlicher Sicht angeführt und ist keineswegs eine Ablehnung, da die praktische Ausführung einer Optimalvariante aufgrund von verschiedenen Gegebenheiten nicht immer möglich ist. Betreffend den Erfordernissen der Sicherheit wird folgendes festgestellt: In der Stellungnahme wurde auf Seite 2 vierter Absatz auf zwei Mängel hinsichtlich den Erfordernissen § 4 Abs. 2 GSLG 1970 hingewiesen. Ob diese beiden Maßnahmen (Fahrbahnverbreiterungen in den Kurven und Vervollständigung der Bankette) zwischenzeitlich durchgeführt wurden, kann aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht gesagt werden.Betreffend den Erfordernissen der Sicherheit wird folgendes festgestellt: In der Stellungnahme wurde auf Seite 2 vierter Absatz auf zwei Mängel hinsichtlich den Erfordernissen Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 hingewiesen. Ob diese beiden Maßnahmen (Fahrbahnverbreiterungen in den Kurven und Vervollständigung der Bankette) zwischenzeitlich durchgeführt wurden, kann aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht gesagt werden. Die gegenständliche Straße weist einen Regelquerschnitt L3 (befestigte Fahrbahnbreite 3,0 m; Kronenbreite 4,0 m) gemäß RVS 03.03.81 auf. Dies ergibt folgenden Begegnungsfall auf der Fahrbahn: PKW – einspuriges Fahrzeug; Für Begegnungsfälle mit einem größeren Breitenbedarf sind Ausweichmöglichkeiten vorzusehen. Diese Ausweichmöglichkeiten sollen jeweils in Sichtweite, jedenfalls aber alle 200 m zur Verfügung stehen. Hierfür können auch vorhandene Einmündungen und Kreuzungen herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall kann für entsprechende Ausweichmöglichkeiten der Straßenaltbestand am Anfang oder am Ende der Verlegungsstrecke herangezogen werden. In diesem Zuge sollte zumindest eine Ausweiche für einen möglichen Begegnungsfall PKW-LKW dimensioniert werden. Die Verordnung der Landesregierung vom 9.9.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen (Güter- und Seilwege-Verordnung) schreibt unter § 3 eine Kennzeichnung von Gefahrenstellen vor. Zu hohe Geschwindigkeiten im Bereich der Grenzen der Grundstücke *1 und 400 sollten aufgrund der höheren Straßenlängsneigung, Übergang Mulden- zur Kuppenlage und diverse Haus- und Hofeinfahrten/-ausfahrten vermieden werden.Die Verordnung der Landesregierung vom 9.9.1975 über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen (Güter- und Seilwege-Verordnung) schreibt unter Paragraph 3, eine Kennzeichnung von Gefahrenstellen vor. Zu hohe Geschwindigkeiten im Bereich der Grenzen der Grundstücke *1 und 400 sollten aufgrund der höheren Straßenlängsneigung, Übergang Mulden- zur Kuppenlage und diverse Haus- und Hofeinfahrten/-ausfahrten vermieden werden. In diesem Bereich sollte eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen und durch Verbotszeichen und Hinweistafel (z.B. gefährliche Ausfahrten) angekündigt werden. Die durchgeführte Umverlegung der Bringungsanlage ist plausibel, wenn bauliche Maßnahmen im gegenständlichen Straßenverlegungsbereich der Bringungsanlage entstehen. Dies gilt auch für die Situierung der überdachten Lagerhalle (siehe beiliegende Planunterlagen DI DD). Das Be- und Entladen des Lagers lässt einen höheren Maschinenaufwand erwarten. Durch den platzmäßig beengten Hofinnenraum kann es zu Ausweichmanövern der Maschine Richtung Norden und somit zu Gefahrensituationen auf der Bringungsanlage L-Weg kommen, da die Maschine (z.B. Traktor mit Frontaufbau etc.) auf dem Altbestand der Bringungsanlage L-Weg zu stehen kommt. Für das Be- und Entladen des überdachten Lagers hat die Umverlegung einen Vorteil, da zusätzlicher freier Raum für die erforderliche Maschine entsteht. Dadurch wäre ein schräges Einfahren von Nordwesten möglich und zusätzlicher Maschinenwenderaum – auch für bergwärts kommende Transporte – wäre vorhanden. Zum Beispiel könnte ein bergwärts kommender Holztransport ohne Hindernis durch den frei gewordenen Platz (Altbestand der Bringungsanlage L-Weg) gefahrlos umkehren. Ein arbeits- und sicherheitstechnischer Vorteil ist erkennbar. Betreffend § 3 Abs. 1 GSLG 1970 wird erwähnt, dass die Grundeigentumsverhältnisse im Hinblick Straßenaltbestand und Straßenbestand Verlegungsstrecke dieselben bleiben (Grundeigentümer AA). Die Baukosten der Straßenverlegung werden laut Aktenlage vom Bauwerber AA getragen. Die Nachteile für die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ergeben sich durch die nicht zügige Linienführung mit der daraus resultierenden Geschwindigkeitsreduzierung. Der Vorteil der Umverlegungsstrecke liegt in der Gefahrensverminderung für Mensch und Sachen im Manipulationsbereich des überdachten Lagers.Betreffend Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 wird erwähnt, dass die Grundeigentumsverhältnisse im Hinblick Straßenaltbestand und Straßenbestand Verlegungsstrecke dieselben bleiben (Grundeigentümer AA). Die Baukosten der Straßenverlegung werden laut Aktenlage vom Bauwerber AA getragen. Die Nachteile für die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ergeben sich durch die nicht zügige Linienführung mit der daraus resultierenden Geschwindigkeitsreduzierung. Der Vorteil der Umverlegungsstrecke liegt in der Gefahrensverminderung für Mensch und Sachen im Manipulationsbereich des überdachten Lagers. Die laut schriftlicher Stellungnahme vom 18.8.2016 Seite 2 Absatz 1 und Fotos von Herrn AA beschriebene Tragschicht von ca. 1 m Stärke ist für die bescheidgemäße Benützung der Bringungsanlage L-Weg ausreichend dimensioniert. Betreffend Funktionsfähigkeit der Längsentwässerung incl. Ableitungen (Entwässerungsrohre, begleitende Drainage) im Bereich der Verlegungsstrecke können seitens des Sachbearbeiters keine Aussagen getroffen werden, da man beim Bau der Umverlegung nicht anwesend war. Die auf Seite 2 Absatz 2 der vorher erwähnten schriftlichen Stellungnahme vom 18.8.2016 von Herrn AA angeführten Bodenverhältnisse (kein matschiger Untergrund, Entwässerungsrohre liegen fest im Boden) sind eine wichtige Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit. Für die Bestätigung der Funktionsfähigkeit könnte zum Beispiel der Bauleiter der bauausführenden Firma (Fa. S laut Akten) eine fachkundige Auskunft geben.“ Der Beschwerdeführer führte zum genannten Gutachten und zum Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2017 zur Nachreichung diverser Unterlagen mit Schreiben vom 3.4.2017 im Wesentlichen aus, dass er bereit sei, seinen Antrag vom 15.1.2010 entsprechend zu ergänzen und die im Gutachten vom 20.2.2017 zusätzlich geforderten Voraussetzungen zu erfüllen, nämlich die Fahrbahnverbreiterung in den zwei neuen Kurven, die ordnungsgemäße Herstellung der Bankette, die Schaffung entsprechender Ausweichmöglichkeiten, die Kennzeichnung der Gefahrenstellen, die Beschränkung der Geschwindigkeit und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tragschicht und der Längsentwässerung. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen sei dem gegenständlichen Antrag stattzugeben. Seitens der Bringungsgemeinschaft L-Weg, vertreten durch Obfrau Maria Eppensteiner, wurde zur gegenständlichen Beschwerde mit Email vom 15.3.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Abänderung der Bringungsanlage viele Nachteile mit sich bringe, der Grund für die Abänderung, nämlich ein Bauvorhaben von Herrn AA, nie umgesetzt worden sei und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Vollversammlung im Jahr 2009 die Folgen dieses Beschlusses nicht ausreichend hätten abgeschätzt werden können. Konkret gehe die beantragte Abänderung auf Kosten der Fahrsicherheit. In einem ergänzenden Gutachten vom 10.4.2017, **** führte der agrartechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass der dem gegenständlichen Antrag vom 15.1.2010 beigelegte Lageplan sowie die dabei erfolgte Projektbeschreibung vom 8.1.2009 ausreichend seien. Zudem wurden auf der Grundlage der anzuwendenden Richtlinien RVS 03.03.81 für ländliche Straßen und Güterwege sowie der Verordnung vom 9.9.1975 über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen Auflagen für die verfahrensgegenständliche Bringungsanlage formuliert. Zu diesem ergänzenden Gutachten erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.5.2017 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass bereits alle vom Amtssachverständigen geforderten Auflagen erfüllt worden seien. Insofern würden die Voraussetzungen für eine Bewilligung der gegenständlichen Änderung der Bringungsanlage L-Weg vorliegen und werde zusätzlich zu dieser Bewilligung auch die Erteilung der Benützungsbewilligung für den geänderten Teil dieser Bringungsanlage begehrt. Seitens der Bringungsgemeinschaft L-Weg und der belangten Behörde wurde binnen der eingeräumten Frist keine Stellungnahme erstattet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 3, 4 und 6) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (Paragraphen 3, 4 und 6) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3 Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1)Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
- a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“ „§ 4 Bringungsanlagen
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2)Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.“ „§ 6 Bewilligungspflicht
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, entspricht.
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(3)Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.“
(3)Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Absatz eins,) erfüllt sind.“ Entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, ob ein Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft L-Weg zur im vorliegenden Fall beantragten Änderung der Bringungsanlage vorliegt. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung trifft dies zu. Diesbezüglich ist auf das Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft L-Weg vom 21.1.2009 zu verweisen, in der zu Tagesordnungspunkt 6. Folgendes festgehalten wird: „To. 6) Beratung und ev. Beschlussfassung über die Verlegung der Straße im Bereich des Hofes ‚*L*‘. Hinsichtlich der Wegverlegung bietet Herr AA an: Die Bringungsgemeinschaft bzw. die mit den bestehenden Mitgliedern bzw. Nutzern zu gründende Straßengemeinschaft nach dem TSTG. kann auf ihre Kosten den Weg von der Gp. 395 bis zur Gp. *2KG. Z entsprechend den technischen Erfordernissen (RVS 3.8 - L5) verlegen. Die Grundinanspruchnahme au f dieser Teilstrecke wird kostenlos eingeräumt, unter der Voraussetzung, dass die Regelung für die Wegverlegung binnen 6 Monaten zur Realisierung bereit ist. Ansonsten stellt er die Wegverlegung entsprechend dem vorgelegten Plan auf Gp. *1 KG. Z auf seine Kosten in der technisch erforderlichen Qualität und Ausführung (sowie der bestehende Weg) her. Frau EE unterstützt sein Angebot und räumt die erforderlichen Rechte ebenfalls auf ihrer Gp. *2 ein. Das Angebot wird einstimmig angenommen.“ Diese Niederschrift legt aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei dar, dass im Fall der Nichtrealisierung der erstgenannten, größeren Änderungsvariante binnen 6 Monaten der Wegverlegung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer entsprechend dem vorgelegten Plan auf Gp. *1 KG. Z von der Vollversammlung einstimmig zugestimmt werde. Seitens der Obfrau der Bringungsgemeinschaft L-Weg wird im Schreiben vom 15.3.2017 ein solcher Inhalt des Vollversammlungsbeschlusses gar nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich ausgeführt, dass sich die zustimmenden Mitglieder nicht über die Folgen eines solchen Beschlusses bewusst gewesen wären. Für das Landesverwaltungsgericht ist eine solche Argumentation nicht stichhaltig, da aus dem genannten Beschluss der Wille der Mitglieder, der Wegverlegung durch Herrn AA unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, eindeutig hervorgeht und von der Obfrau der Bringungsgemeinschaft im Email vom 15.3.2017 auch nicht näher konkretisiert wurde, welche vielen, nicht abschätzbaren Nachteile den Mitgliedern bei der Abstimmung nicht bewusst gewesen wären. Insgesamt fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung der Vollversammlung zur Alternativvariante hinsichtlich der Wegverlegung unwirksam sein könnte. Auch wenn die Erteilung der Zustimmung zur Alternativvariante nur im – letztlich nicht erfüllten – Vertrauen auf ein Zustandekommen der Erstvariante gegeben worden sein sollte, so würde dies diese Zustimmung nicht ungültig machen, da die zustimmenden Mitglieder der Vollversammlung entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Beschlussfassung ausdrücklich die Möglichkeit einer Nichtverwirklichung der Erstvariante mitbedacht und mitgeregelt haben. Da die größere Variante zweifellos nicht binnen der genannten Frist zustande kam, liegt somit eine einstimmige Zustimmung der Vollversammlung zur „Wegverlegung entsprechend dem vorgelegten Plan auf Gp. *1 KG. Z“ – diese entspricht der verfahrensgegenständlich beantragten Änderung der Bringungsanlage - vor. In weiterer Folge war vom Landesverwaltungsgericht im Sinn des § 6 Abs 1 GSLG 1970 zu prüfen, ob die Ausstattung der Bringungsanlage nach der geplanten Änderung den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs 2 entspricht.In weiterer Folge war vom Landesverwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, GSLG 1970 zu prüfen, ob die Ausstattung der Bringungsanlage nach der geplanten Änderung den Erfordernissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, entspricht. In diesem Zusammenhang kann auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im agrartechnischen Gutachten vom 20.2.2017 sowie in der diesbezüglichen Ergänzung vom 10.4.2017 verwiesen werden, denen von keiner der Verfahrensparteien auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen wurde. Darin werden die eingereichten Antragsunterlagen als ausreichend erklärt und nachvollziehbar jene Voraussetzungen angeführt, die die gegenständliche Wegverlegung erfüllen muss, um den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und fehlendem Vorbringen, das geeignet wäre, die fachlichen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu entkräften, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die bereits verwirklichte Wegverlegung den Erfordernissen der Sicherheit grundsätzlich entspricht. Wenn seitens der Obfrau der Bringungsgemeinschaft L-Weg im Schreiben vom 15.3.2017 ganz allgemein von vielen Nachteilen der beantragten Änderung der Bringungsanlage und von mangelnder Fahrsicherheit sowie davon gesprochen wird, dass das den Anlass für die beantragte Änderung bildende Bauvorhaben von Herrn AA gar nie umgesetzt worden sei, so sind diese Ausführungen nicht geeignet, dem eingeholten agrartechnischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und dessen Schlussfolgerung dahingehend, dass es durch die Änderung zu keiner Gefahrenerhöhung, sondern vielmehr zu einer Gefahrenreduktion im Hinblick auf ein als Zubau errichtetes Lagergebäude kommt, zu entkräften. Entsprechend den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen war allerdings durch die Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Nebenbestimmung eine Einhaltung der Vorgaben des § 4 Abs 2 GSLG sicherzustellen. Entsprechend den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen war allerdings durch die Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Nebenbestimmung eine Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die die technische Ausstattung der Bringungsanlagen regelnde Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452, verwiesen. Deren §§ 1 bis 3 regeln etwa die notwendige Tragfähigkeit der Fahrbahn, die Ausstattung mit Ausweichstellen, die Breite der Bankette, die Ableitung der Niederschlagswasser, einzuhaltende Neigungen und Fahrbahnbreiten, Kennzeichnungen etc. In diesem Zusammenhang sei auch auf die die technische Ausstattung der Bringungsanlagen regelnde Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452, verwiesen. Deren Paragraphen eins bis 3 regeln etwa die notwendige Tragfähigkeit der Fahrbahn, die Ausstattung mit Ausweichstellen, die Breite der Bankette, die Ableitung der Niederschlagswasser, einzuhaltende Neigungen und Fahrbahnbreiten, Kennzeichnungen etc. Die Zulässigkeit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen ist im GSLG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechtes sowie aus der Berücksichtigungspflicht von öffentlichen Interessen im gegenständlichen Verfahren und lässt sich auch aus den Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 GSLG ableiten (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 52). Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sind auch mit dem Sinn der Hauptentscheidung untrennbar verbunden und im Hinblick auf die bei dieser Hauptentscheidung zu schützenden rechtlichen Interessen erforderlich – und insofern auch zulässig.Die Zulässigkeit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen ist im GSLG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechtes sowie aus der Berücksichtigungspflicht von öffentlichen Interessen im gegenständlichen Verfahren und lässt sich auch aus den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 GSLG ableiten (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei [1993] 52). Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sind auch mit dem Sinn der Hauptentscheidung untrennbar verbunden und im Hinblick auf die bei dieser Hauptentscheidung zu schützenden rechtlichen Interessen erforderlich – und insofern auch zulässig. Nach Maßgabe dieser Nebenbestimmungen besteht für das Landesverwaltungsgericht aber auch kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Wegverlegung den Vorgaben des § 3 Abs 1 GSLG entspricht. Nach Maßgabe dieser Nebenbestimmungen besteht für das Landesverwaltungsgericht aber auch kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Wegverlegung den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, GSLG entspricht. Laut Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III
(1993)81, sind bei einer beantragten Wegverlegung zudem – wie bei der Einräumung – die Interessensabwägungen nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorzunehmen.Laut Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei
(1993)81, sind bei einer beantragten Wegverlegung zudem – wie bei der Einräumung – die Interessensabwägungen nach Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 vorzunehmen. Wiederum entsprechend den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen, denen die Obfrau der Bringungsgemeinschaft nur in allgemeiner Weise durch Bezugnahme auf nicht näher konkretisierte Nachteile und insofern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, beschränkt sich der Nachteil für die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft darauf, dass aus der nicht zügigen Linienführung eine erforderliche Geschwindigkeitsreduzierung resultiert. Wie schon im Schreiben des Amtssachverständigen vom 22.6.2016 ausgeführt, ist eine zügige Linienführung bei ländlichen Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung aber von untergeordneter Bedeutung. Demgegenüber kommt der durch die Wegverlegung bewirkten Zunahme an Sicherheit für Mensch und Sachen im Manipulationsbereich des überdachten Lagers und der mit der Umverlegungsstrecke verbundenen Gefahrenverminderung zweifellos höheres Gewicht zu. Die vom agrartechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar aufgezeigten Vorteile für den Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes bestärken diese Auffassung. Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht daher der Auffassung, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Wegverlegung vorliegen und diese Wegverlegung auch den Vorgaben der Güter- und Seilwege-Verordnung entspricht. Somit war aber der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Antrag des AAl „*L*“ vom 15.1.2010 spruchgemäß entsprechend den eingereichten Planunterlagen und unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen zu bewilligen. Nicht abzusprechen war vom Landesverwaltungsgericht über den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.5.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung für den geänderten Teil der Bringungsanlage L-Weg. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Im vorliegenden Fall hat aber die belangte Behörde zweifellos nur über die Bewilligung für die gegenständliche Änderung des Bringungsweges L-Weg abgesprochen und bezieht sich auch der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.1.2010 ausdrücklich nur auf eine solche Bewilligung, nicht aber auch auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung. Insofern ginge aber eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch über die begehrte Benützungsbewilligung über dessen Zuständigkeit hinaus. Vor diesem Hintergrund war es aber auch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, die Erfüllung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen zu überprüfen, sondern obliegt eine solche Kontrolle der belangten Behörde und wurde für die hierfür unter anderem erforderliche Unterlagenübermittlung sowie für die Fertigstellung der beantragten Änderung spruchgemäß eine im Hinblick auf die behauptetermaßen ohnehin bereits erfolgte Fertigstellung angemessene Frist festgesetzt.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich, sofern kein Antrag gestellt wird, nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die Bringungsgemeinschaft L-Weg, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurde, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer Verhandlung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich. Den Verfahrensparteien wurden alle wesentlichen Ermittlungsergebnisse mit dem Recht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und lieferte keine der daraufhin einlangenden Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte können. Das Landesverwaltungsgericht konnte vielmehr aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden schriftlichen Unterlagen entscheiden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich, sofern kein Antrag gestellt wird, nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die Bringungsgemeinschaft L-Weg, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurde, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer Verhandlung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich. Den Verfahrensparteien wurden alle wesentlichen Ermittlungsergebnisse mit dem Recht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und lieferte keine der daraufhin einlangenden Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte können. Das Landesverwaltungsgericht konnte vielmehr aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden schriftlichen Unterlagen entscheiden. In diesem Zusammenhang betont der VwGH zudem in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegenden Entscheidung kommt nämlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt nämlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0171.9