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{'item': 'LVwG-2016/12/1908-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/12/1908-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. EE und Mag. FF, Adresse 1, Y, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt betreffend den Ausspruch der Wegweisung von dem Wohnhaus in Z, Adresse 2 samt Grundstück und der Verhängung eines Betretungsverbotes am 01.09.2016 um 20:30 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus in Z, Adresse 2, inklusive Grundstück“ am 01.09.2016 um 20:30 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z rechtswidrig waren.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus in Z, Adresse 2, inklusive Grundstück“ am 01.09.2016 um 20:30 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z rechtswidrig waren.
  2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit am 13.09.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde gegen den Ausspruch der Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbotes für das „Wohnhaus in Z, Adresse 2, inklusive Grundstück“ vom 01.09.2016 um 20:30 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Z. In der Begründung wies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführer, ein pensionierter Gendarmeriebeamter, grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **** KG **** Z, bestehend aus dem Gst **** samt darauf errichtetem Wohnhaus mit der Anschrift Z, Adresse 2 sei. Seine Tochter BA, die in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebe, bewohne zusammen mit ihrem Sohn LA (geb. xx.xx.xxxx) aufgrund eines rein familienrechtlichen Wohnverhältnisses zwei Zimmer im Wohnhaus und dürfe die übrigen Räumlichkeiten bis auf jederzeitigen Widerruf mitbenutzen. Gegenüber dem Beschwerdeführer verhalte sich seine Tochter in den letzten 9 Jahren äußerst respektlos und undankbar. Sie versuche den Beschwerdeführer aus seinem eigenen Wohnhaus „hinaus zu ekeln“. Sie beschimpfe ihn mit Schimpfworten und schrecke auch nicht davor zurück, gegen ihren eigenen Vater die Hand zu erheben, ihn anzuspucken und Rufmord gegen ihn in der Gemeinde Z zu betreiben. Da der Beschwerdeführer seinen Enkel gern habe, ließe er die Beschimpfungen und Misshandlungen seiner Tochter über sich ergehen. Mit seiner Ehefrau DA bestünde an sich ein gutes Verhältnis, sofern diese nicht jeden Tag von der gemeinsamen Tochter gegen den Beschwerdeführer aufgebracht werde. Im Februar 2015 sei die Tochter in eine Mietwohnung gezogen, aber seit April 2016 bewohne sie zusammen mit ihrem Sohn aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation wieder das Wohnhaus des Beschwerdeführers in Z. In der Woche vom 29.
  4. bis zur Anordnung des gegenständlichen Betretungsverbotes seien Misshandlungen und „Stänkereien“ vorgefallen, so habe BA unter anderem ihren Vater mit einem Besen misshandelt. Am Abend des 01.09.2016 habe der Beschwerdeführer Blumen in einen Wassertrog getaucht, um diese einzufrischen. Als sich BA mit DA (Ehefrau des Beschwerdeführers) näherten, habe BA ihren Vater wieder beschimpft, ihm den Gartenschlauch entrissen und ihn von oben bis unten nassgespritzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen völlig durchnässten Pullunder ausgezogen und diesen seiner Tochter nachgeworfen, wobei er sie am Rücken getroffen habe. Ohne ersichtlichen Grund habe sich BA danach im Gras zu Boden geworfen und behauptet, sie habe Schmerzen am Rücken erlitten. BA und DA verständigten die Polizei. Die Polizeibeamten haben sich zunächst ausführlich mit BA und DA unterhalten und mit dem Beschwerdeführer habe nur ein kurzes Gespräch stattgefunden. Obwohl jegliche Provokation und Aggression eindeutig von BA ausgegangen sei, haben die Beamten der Polizeiinspektion Z gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs 1 SPG angeordnet und ihn aus seinem Wohnhaus weggewiesen.Die Polizeibeamten haben sich zunächst ausführlich mit BA und DA unterhalten und mit dem Beschwerdeführer habe nur ein kurzes Gespräch stattgefunden. Obwohl jegliche Provokation und Aggression eindeutig von BA ausgegangen sei, haben die Beamten der Polizeiinspektion Z gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG angeordnet und ihn aus seinem Wohnhaus weggewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich am 06.09.2016 zur Bezirkshauptmannschaft Y begeben, um dort für seinen Mandanten Akteneinsicht zu nehmen. Diese sei ihm mit dem Hinweis verwehrt worden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ausschließlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden könne und danach beim Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt werde. Dem Beschwerdeführer sei somit seit dem 01.09.2016, 20:30 Uhr, das Betreten seines eigenen Wohnhauses und seiner eigenen Liegenschaft untersagt worden, ohne dass ihm bekannt gegeben worden wäre, aufgrund welcher Tatsachen dieses Betretungsverbot angeordnet worden sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer bzw seinem Rechtsvertreter durch Verwehrung der Akteneinsicht jede Möglichkeit genommen worden, sich die ihm vorenthaltene Information zur Begründung des verhängten Betretungsverbotes zu beschaffen. Die Anordnung des Betretungsverbotes sei am 01.09.2016 um 20:30 Uhr erfolgt, die sechswöchige Beschwerdefrist sei daher gewahrt. Ausgehend von dem eingangs geschilderten Sachverhalt seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich beim gegenständlichen Vorfall lediglich zur Wehr gesetzt bzw seiner Tochter einen nassen Pullunder nachgeworfen, weil BA ihn zuvor mit dem Gartenschlauch von Kopf bis Fuß nassgespritzt habe. Darin könne selbst bei bedenklicher Auslegung kein „gefährlicher Angriff“ des Beschwerdeführers erblickt werden. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer aufgrund einer von der Anzeigerin aufgebauschten Bagatelle seines Wohnhauses verwiesen worden. Nachdem die nunmehr 49-jährige Tochter des Beschwerdeführers bloß aufgrund einer familiären Duldung im Wohnhaus des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei und sie unmittelbar zuvor – wenngleich auch nur mit einem Wasserschlauch – aggressiv gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei – hätten die einschreitenden Beamten im Sinne eines gelinderen Mittels Frau BA aus dem Wohnhaus des Beschwerdeführers wegweisen und ihr ein Betretungsverbot erteilen müssen, sofern dies für eine Deeskalation überhaupt erforderlich gewesen sein sollte. Die Anordnung des Betretungsverbotes stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG sowie in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) dar, weil die einschreitenden Beamten die Befugnis nach § 38a SPG in denkunmöglicher Weise angewendet haben. Nachdem die nunmehr 49-jährige Tochter des Beschwerdeführers bloß aufgrund einer familiären Duldung im Wohnhaus des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei und sie unmittelbar zuvor – wenngleich auch nur mit einem Wasserschlauch – aggressiv gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei – hätten die einschreitenden Beamten im Sinne eines gelinderen Mittels Frau BA aus dem Wohnhaus des Beschwerdeführers wegweisen und ihr ein Betretungsverbot erteilen müssen, sofern dies für eine Deeskalation überhaupt erforderlich gewesen sein sollte. Die Anordnung des Betretungsverbotes stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG sowie in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) dar, weil die einschreitenden Beamten die Befugnis nach Paragraph 38 a, SPG in denkunmöglicher Weise angewendet haben. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das von der Polizeiinspektion Z zu Zahl **** am 01.09.2016 um 20:30 Uhr über den Beschwerdeführer AA angeordnete Betretungsverbot betreffend das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus in Z, Adresse 2 inklusive Grundstück als rechts- und gesetzwidrig aufheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zuzuerkennen. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das von der Polizeiinspektion Z zu Zahl **** am 01.09.2016 um 20:30 Uhr über den Beschwerdeführer AA angeordnete Betretungsverbot betreffend das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus in Z, Adresse 2 inklusive Grundstück als rechts- und gesetzwidrig aufheben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz zuzuerkennen. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 04.10.2016, in der sie begründend ausführte, dass sie die in der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Vorwürfe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes nicht gegeben seien und die Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 Sicherheitspolizeigesetz nicht gewahrt worden sei, als nicht gerechtfertigt erachte.Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 04.10.2016, in der sie begründend ausführte, dass sie die in der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Vorwürfe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes nicht gegeben seien und die Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz nicht gewahrt worden sei, als nicht gerechtfertigt erachte. Dem Ausspruch des Betretungsverbotes vom 01.09.2016 seien mehrere Streitschlichtungen durch die Polizeiinspektion Z zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorausgegangen [Aktenvermerk der PI Z vom 27.09.2012, Zl **** (Beilage 4), Aktenvermerk der PI Z vom 16.07.2013, Zl **** (Beilage 5); Aktenvermerk der PI Z vom 06.05.2014, Zl **** (Beilage 6); Bericht über die Streitschlichtung vom 01.09.2016, 12:30 Uhr der PI Z vom 11.09.2016, Zl **** (Beilage 7)]. Zudem liege der Bezirkshauptmannschaft Y der Abschlussbericht über die fahrlässige Körperverletzung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch diesen vom 01.09.2014 der PI Z, Zl ****, vor (Beilage 8). Zusammenfassend könne diesen Aktenvermerken und Berichten entnommen werden, dass sich die immer wieder stattfindenden heftigen Streitereien des Ehepaares A um finanzielle Belange und in diesem Zusammenhang um das unentgeltliche Wohnen der zeitweise arbeitslosen Tochter BA mit ihrem Kind im Haushalt der Eltern handeln. Diesen Berichten sei ebenfalls zu entnehmen, dass es sich bis zu den Vorfällen am 01.09.2016, die schlussendlich zum Betretungsverbot des Beschwerdeführers führten, immer um zwar heftige, jedoch verbale Streitigkeiten handelte. Gemäß dem Eindruck des Abtlnp KK habe es jedoch am Tag des Ausspruches des Betretungsverbotes eine einschneidende Änderung diesbezüglich gegeben. Ein Streit zwischen den Eheleuten A zu Mittag des 01.09.2016 sei eskaliert und in einem „An den Haaren ziehen“ der Ehefrau durch den Beschwerdeführer gegipfelt. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht bestritten, aber verharmlost worden. Die Behauptung der Ehefrau, von ihrem Mann an den Haaren „durch die Küche gezogen worden zu sein“, wurde von diesem kommentiert mit der Bemerkung, sie nicht durch die Küche „geschleift“ sondern „nur ein bisschen an den Haaren gerottelt“ zu haben. Ein Betretungsverbot sei zu diesem Zeitpunkt durch die einschreitenden Beamten nicht ausgesprochen sondern eine Streitschlichtung durchgeführt worden, da zu diesem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass durch das Einwirken der Polizei zumindest keine tätlichen Angriffe mehr zu befürchten sein würden. Als jedoch am Abend desselben Tages wieder ein körperlicher Übergriff durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, diesmal auf die Tochter BA, durch Schlagen mit einer nassen Jacke, befürchteten die Polizeibeamten, dass dieser zweite Übergriff am selben Tag trotz der vorgenommenen Streitschlichtung, nicht der letzte gewesen sei. Vielmehr gewannen sie den Eindruck, dass im Hinblick auf die am 01.09.2016 zeitlich knapp hintereinander erfolgten Übergriffe die Hemmschwelle des Beschwerdeführers zu körperlichen Übergriffen endgültig überschritten worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von den einschreitenden Beamten mit einem bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gerechnet und das Betretungsverbot ausgesprochen worden. Wenn der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter in den Beschwerdegründen anführt, dass im „Nachwerfen einer nassen Jacke“ kein gefährlicher Angriff erblickt werden könne, so sei dem zu entgegnen, dass gemäß § 38a Abs 1 SPG für die Aussprache eines Betretungsverbotes ein vorausgegangener gefährlicher Angriff nicht unabdingbare Grundvoraussetzung sei. Wenn der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter in den Beschwerdegründen anführt, dass im „Nachwerfen einer nassen Jacke“ kein gefährlicher Angriff erblickt werden könne, so sei dem zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG für die Aussprache eines Betretungsverbotes ein vorausgegangener gefährlicher Angriff nicht unabdingbare Grundvoraussetzung sei. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen generell innewohnenden Präventivcharakters könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs als derartige „Tatsachen“ in Frage kommen. Entscheidend sei gemäß Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen vom 21.12.2000, Zl ****, 24.02.2004, Zl **** stets, dass gesamthaft aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Auszugehen sei vom Wissensstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Einschreitens. Im vorliegenden Fall seien im Zeitpunkt des Einschreitens den amtshandelnden Polizeibeamten folgende Umstände bekannt gewesen: - Es kam bereits seit geraumer Zeit zu heftigen verbalen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seiner Tochter. Das Streitthema war immer das gleiche, nämlich die Finanzen. - Am 01.09.2016 um 12.30 Uhr kam es erstmals zu körperlichen Übergriffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, wobei beide handgreiflich wurden, was von beiden auch eingestanden wurde. Die Übergriffe haben darin bestanden, dass die Gattin den Beschwerdeführer geohrfeigt und der Beschwerdeführer die Gattin an den Haaren gezogen hat. Es wurde von Abtlnsp KK „lediglich“ eine Streitschlichtung durchgeführt, da von ihm der Eindruck gewonnen wurde, dass zwar nicht das Streitthema beseitigt, jedoch keine tätlichen Angriffe mehr zu befürchten waren. - Am Abend desselben Tages, nur 8 Stunden nach der vermeintlich erfolgreichen Streitschlichtung, kam es erneut zu einem körperlichen Übergriff des Beschwerdeführers, diesmal gegen seine Tochter (Schlag mit der nassen Jacke). Aufgrund dieser Tatsachen sei bei den am 01.09.2016 um 20.30 Uhr einschreitenden Beamten der Eindruck entstanden, dass durch die vorangegangenen Streitschlichtungen, insbesondere der am Tag der Wegweisung durchgeführten, keine Besserung der Situation bewirkt werden konnte, sondern im Gegenteil, der Beschwerdeführer auch vor einem weiteren Übergriff nicht zurückschrecke. Auch der Eindruck der einschreitenden Beamten, dass durch die Verharmlosung des Ziehens an den Haaren (wie im Aktenvermerk der BH Y vom 02.09.2016 - Anlage 2 - festgehalten) vom Beschwerdeführer körperliche Gewalt eher „bagatellisiert“ werde, sei für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar. Soweit in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt werde, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zur Wehr gesetzt habe und dass diese „Entrüstungshandlung“ von der Tochter durch Anspritzen mit dem Gartenschlauch provoziert worden sei, werde hiezu bemerkt, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers um einen körperlichen Übergriff gehandelt habe, der auch durch allfällige Provokationshandlungen nicht zu rechtfertigen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Darstellung der Situation von den einschreitenden Beamten angehört werden hätte müssen, werde auf den Bericht der PI Z vom 02.09.2016 Seite 3 (Anlage 1), verwiesen, in dem die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben dokumentiert seien. Soweit im Beschwerdevorbringen die Verhältnismäßigkeit bezweifelt werde, werde entgegnet, dass der Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers nicht als zu massiv zu werten sei, sondern als notwendig, um einen gefährlichen Angriff hintanzuhalten. Die belangte Behörde könne nicht nachvollziehen, warum es, wie vom Beschwerdeführer angeführt, als gelinderes Mittel angesehen werden soll, der Tochter, von der zum Zeitpunkt der Amtshandlung ein körperlicher Übergriff auf den Beschwerdeführer weder bekannt noch behauptet sei, ein Betretungsverbot zu erteilen. Eigentumsverhältnisse spielen für ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG keine Rolle. Es müsse lediglich der Wohnzweck eines Gefährdeten, wie im gegenständlichen Fall, in der betreffenden Wohnung vorliegen.Soweit im Beschwerdevorbringen die Verhältnismäßigkeit bezweifelt werde, werde entgegnet, dass der Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers nicht als zu massiv zu werten sei, sondern als notwendig, um einen gefährlichen Angriff hintanzuhalten. Die belangte Behörde könne nicht nachvollziehen, warum es, wie vom Beschwerdeführer angeführt, als gelinderes Mittel angesehen werden soll, der Tochter, von der zum Zeitpunkt der Amtshandlung ein körperlicher Übergriff auf den Beschwerdeführer weder bekannt noch behauptet sei, ein Betretungsverbot zu erteilen. Eigentumsverhältnisse spielen für ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG keine Rolle. Es müsse lediglich der Wohnzweck eines Gefährdeten, wie im gegenständlichen Fall, in der betreffenden Wohnung vorliegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm das Betreten seines eigenen Wohnhauses und seiner eigenen Liegenschaft untersagt wurde, ohne, dass ihm bekanntgegeben worden sei, aufgrund welcher Tatsachen dieses Betretungsverbot angeordnet wurde, werde auf die Stellungnahmen der einschreitenden Polizisten Revlnsp GG (Beilage 9) und Insp JJ (Beilage 10) verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Verwehrung der Akteneinsicht durch die Sicherheitsbehörde beschwert erachte, werde festgestellt, dass Aussprüche von Betretungsverboten Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt darstellen. Solche Akte zeichnen sich durch eine weitgehende Formfreiheit aus und seien mit Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte anfechtbar (vgl. Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 12, 16 und 388). Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung eines Betretungsverbotes durch die zuständige Sicherheitsbehörde erfolge nicht in einem förmlichen (Verwaltungs-)Verfahren, sondern sei eine verfahrensfreie behördliche Verfügung. Für solche Akte komme das AVG, insbesondere auch dessen § 17, betreffend Akteneinsicht, nicht zur Anwendung. Im SPG sei keine Akteneinsicht normiert. Daher bestehe in den Fällen des § 38a SPG (auch nicht des § 36a SPG) kein Akteneinsichtsrecht bei der Polizei in die Dokumentation des Organs und auch nicht in die behördliche Überprüfungsdokumentation.Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Verwehrung der Akteneinsicht durch die Sicherheitsbehörde beschwert erachte, werde festgestellt, dass Aussprüche von Betretungsverboten Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt darstellen. Solche Akte zeichnen sich durch eine weitgehende Formfreiheit aus und seien mit Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte anfechtbar vergleiche Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 12, 16 und 388). Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung eines Betretungsverbotes durch die zuständige Sicherheitsbehörde erfolge nicht in einem förmlichen (Verwaltungs-)Verfahren, sondern sei eine verfahrensfreie behördliche Verfügung. Für solche Akte komme das AVG, insbesondere auch dessen Paragraph 17,, betreffend Akteneinsicht, nicht zur Anwendung. Im SPG sei keine Akteneinsicht normiert. Daher bestehe in den Fällen des Paragraph 38 a, SPG (auch nicht des Paragraph 36 a, SPG) kein Akteneinsichtsrecht bei der Polizei in die Dokumentation des Organs und auch nicht in die behördliche Überprüfungsdokumentation. Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass das Betretungsverbot zu Recht erfolgt sei und beantragte diese deshalb, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Kostenersatz gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, wurde ebenfalls beantragt. Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass das Betretungsverbot zu Recht erfolgt sei und beantragte diese deshalb, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Kostenersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, wurde ebenfalls beantragt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2017 wurden die Urkunden aus dem Gerichtsverfahren zu **** vorgelegt, die Übermittlung einer Aktenabschrift beantragt und eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und wies darüber hinaus darauf hin, dass während den Streitschlichtungen in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils eheliche Streitigkeiten zwischen Frau DA und dem Beschwerdeführer zugrunde lagen, die gegenständliche Anzeige von der 49 Jahre alten Tochter des Beschwerdeführers, BA, erstattet worden sei. In dem ebenfalls über Initiative der BA eingeleiteten Gerichtsverfahren gemäß § 382b EO habe das Bezirksgericht X zu **** den Antrag, dem Beschwerdeführer für die Dauer von 6 Monaten die Rückkehr in die Wohnung in Z, Adresse 2, zu verbieten, abgewiesen. In diesem Verfahren sei unter anderem durch Einvernahme der DA (Protokoll vom 23.09.2016) auch hervorgekommen, dass die Wegweisung von der Tochter des Beschwerdeführers BA, initiiert worden sei. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und wies darüber hinaus darauf hin, dass während den Streitschlichtungen in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils eheliche Streitigkeiten zwischen Frau DA und dem Beschwerdeführer zugrunde lagen, die gegenständliche Anzeige von der 49 Jahre alten Tochter des Beschwerdeführers, BA, erstattet worden sei. In dem ebenfalls über Initiative der BA eingeleiteten Gerichtsverfahren gemäß Paragraph 382 b, EO habe das Bezirksgericht römisch zehn zu **** den Antrag, dem Beschwerdeführer für die Dauer von 6 Monaten die Rückkehr in die Wohnung in Z, Adresse 2, zu verbieten, abgewiesen. In diesem Verfahren sei unter anderem durch Einvernahme der DA (Protokoll vom 23.09.2016) auch hervorgekommen, dass die Wegweisung von der Tochter des Beschwerdeführers BA, initiiert worden sei. In dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 27.09.2016, ****, mit dem der Antrag vom 12.09.2016 von Frau BA (Erstantragstellerin) und Frau DA (Zweitantragstellerin) mit dem Inhalt, dem Gegner AA für die Dauer von 6 Monaten die Rückkehr in die Wohnung in Z, Adresse 2, zu verbieten, abgewiesen wurde, wurde begründend ausgeführt, dass sowohl die Zweitantragstellerin als auch der Antragsgegner die Pflicht zur anständigen Begegnung bereits seit geraumer Zeit auf das Gröbste verletzen. Beim Vorfall vom 01.09.2016 zwischen der Zweitantragstellerin und dem Antragsgegner haben beide überdies gegen das Gewaltverbot verstoßen, indem die Zweitantragstellerin dem Antragsgegner Saft ins Gesicht geschüttet sowie zweimal geohrfeigt und der Antragsgegner die Zweitantragstellerin an den Haaren gezogen habe. Beim Vorfall vom 01.09.2016 zwischen der Erstantragstellerin und dem Antragsgegner könne nicht von einem körperlichen Angriff im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt haben sich die beiden wechselseitig mit einem Gartenschlauch angespritzt und habe der Antragsgegner der Erstantragstellerin ein nasses Kleidungsstück nachgeworfen. Offensichtlich lassen auch die Umfangsformen von Vater und Tochter zu wünschen übrig, ein besonderes Schutzbedürfnis der Erstantragstellerin könne in dem Vorfall vom 01.09.2016 jedoch nicht erblickt werden.In dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 27.09.2016, ****, mit dem der Antrag vom 12.09.2016 von Frau BA (Erstantragstellerin) und Frau DA (Zweitantragstellerin) mit dem Inhalt, dem Gegner AA für die Dauer von 6 Monaten die Rückkehr in die Wohnung in Z, Adresse 2, zu verbieten, abgewiesen wurde, wurde begründend ausgeführt, dass sowohl die Zweitantragstellerin als auch der Antragsgegner die Pflicht zur anständigen Begegnung bereits seit geraumer Zeit auf das Gröbste verletzen. Beim Vorfall vom 01.09.2016 zwischen der Zweitantragstellerin und dem Antragsgegner haben beide überdies gegen das Gewaltverbot verstoßen, indem die Zweitantragstellerin dem Antragsgegner Saft ins Gesicht geschüttet sowie zweimal geohrfeigt und der Antragsgegner die Zweitantragstellerin an den Haaren gezogen habe. Beim Vorfall vom 01.09.2016 zwischen der Erstantragstellerin und dem Antragsgegner könne nicht von einem körperlichen Angriff im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt haben sich die beiden wechselseitig mit einem Gartenschlauch angespritzt und habe der Antragsgegner der Erstantragstellerin ein nasses Kleidungsstück nachgeworfen. Offensichtlich lassen auch die Umfangsformen von Vater und Tochter zu wünschen übrig, ein besonderes Schutzbedürfnis der Erstantragstellerin könne in dem Vorfall vom 01.09.2016 jedoch nicht erblickt werden. Am 06.03.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und die ZeugInnen CA, RI GG und Insp. JJ einvernommen worden sind. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeugin BA (Tochter des Beschwerdeführers) hat in der Verhandlung von ihrem Zeugnisentschlagungsrecht gemäß § 49 Abs 1 Z 1 AVG Gebrauch gemacht.Am 06.03.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und die ZeugInnen CA, RI GG und Insp. JJ einvernommen worden sind. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeugin BA (Tochter des Beschwerdeführers) hat in der Verhandlung von ihrem Zeugnisentschlagungsrecht gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Gebrauch gemacht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist der Alleineigentümer des Hauses mit der Adresse Adresse 2 in Z. Neben seiner Ehegattin wohnte auch seine Tochter BA (geb. 1968) - mit Ausnahme einer Unterbrechung von 14 Monaten - seit 2006 mit ihrem Sohn im Haus des Beschwerdeführers (vgl dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).Der Beschwerdeführer ist der Alleineigentümer des Hauses mit der Adresse Adresse 2 in Z. Neben seiner Ehegattin wohnte auch seine Tochter BA (geb. 1968) - mit Ausnahme einer Unterbrechung von 14 Monaten - seit 2006 mit ihrem Sohn im Haus des Beschwerdeführers vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Seit ein paar Jahren kommt es immer wieder zu Streitigkeiten und wüsten Beschimpfungen im Haushalt der Familie A, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter BA, der der Beschwerdeführer vorwirft, ihn finanziell auszunützen und auf seine Kosten zu leben (vgl dazu Akt des Bezirksgerichtes X ****). Seit ein paar Jahren kommt es immer wieder zu Streitigkeiten und wüsten Beschimpfungen im Haushalt der Familie A, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter BA, der der Beschwerdeführer vorwirft, ihn finanziell auszunützen und auf seine Kosten zu leben vergleiche dazu Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn ****). Bei den von der Polizeiinspektion Z dokumentierten Streitschlichtungen am 26.09.2012 (Anlage 4 des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Y) und am 15.07.2013 (Anlage 5) ist es zu verbalen Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern, aber zu keinerlei Handgreiflichkeiten gekommen. Auch anlässlich einer Vorsprache von BA am 06.05.2014 auf der Polizeiinspektion Z wollte diese lediglich Informationen einholen und wurden den Polizeibeamten keine konkreten Vorwürfe gegen ihren Vater zur Kenntnis gebracht (Anlage 6). Am 07.08.2014 hat der Beschwerdeführer beim Zuschlagen einer Zimmertüre seine – damals ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende - Ehegattin an der Nase verletzt (Nasenbeinbruch). Die Zeugin CA gab bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Z am 11.08.2014 an, dass sie nicht glaube, dass ihr Ehegatte sie gesehen habe, als er die Tür zugeworfen habe, und glaube sie auch nicht, dass er ihr die Tür bewusst ins Gesicht geschlagen habe (Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z vom 01.09.2014, GZ **** – Anlage 8). Zu einem gerichtlichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer kam es in weiterer Folge nicht. Am 01.09.2016 gegen 12.30 Uhr begann CA mit dem Beschwerdeführer wieder zu streiten, weil er beim Kochen etwas Wasser über den Topfrand laufen ließ. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hat CA ihrem Gatten zwei Ohrfeigen gegeben. Daraufhin hat sie der Beschwerdeführer an den Haaren gezogen. CA rief in Folge die Polizei. Sie machte keine Verletzungen geltend und waren für die Polizeibeamten auch keine Verletzungen äußerlich erkennbar. Die Polizeibeamten führten vor Ort eine Streitschlichtung durch (vgl Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage 7, sowie die weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin CA).Am 01.09.2016 gegen 12.30 Uhr begann CA mit dem Beschwerdeführer wieder zu streiten, weil er beim Kochen etwas Wasser über den Topfrand laufen ließ. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hat CA ihrem Gatten zwei Ohrfeigen gegeben. Daraufhin hat sie der Beschwerdeführer an den Haaren gezogen. CA rief in Folge die Polizei. Sie machte keine Verletzungen geltend und waren für die Polizeibeamten auch keine Verletzungen äußerlich erkennbar. Die Polizeibeamten führten vor Ort eine Streitschlichtung durch vergleiche Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage 7, sowie die weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin CA). Am Abend kamen CA und BA von einem Spaziergang zurück und trafen den Beschwerdeführer dabei an, Blumen, die BA zuvor im Garten zum Ärger des Beschwerdeführers ausgerissen hatte, in einem Trog einzufrischen. BA wollte dem Beschwerdeführer den Gartenschlauch wegnehmen und spritzte den Beschwerdeführer nass. Der Beschwerdeführer zog seine nasse Weste aus und warf bzw schlug sie BA nach und traf sie dabei im Kopf- bzw Rückenbereich. Auch spritzte er ihr mit dem Schlauch hinterher. BA rief daraufhin die Polizei (vgl die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von den Zeuginnen BA und CA vor dem Bezirksgericht X vom
  5. bzw 23.09.2016, ****, vgl weiters die Aussage des Beschwerdeführers, der Zeugin CA und des Zeugen RI GG vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).Am Abend kamen CA und BA von einem Spaziergang zurück und trafen den Beschwerdeführer dabei an, Blumen, die BA zuvor im Garten zum Ärger des Beschwerdeführers ausgerissen hatte, in einem Trog einzufrischen. BA wollte dem Beschwerdeführer den Gartenschlauch wegnehmen und spritzte den Beschwerdeführer nass. Der Beschwerdeführer zog seine nasse Weste aus und warf bzw schlug sie BA nach und traf sie dabei im Kopf- bzw Rückenbereich. Auch spritzte er ihr mit dem Schlauch hinterher. BA rief daraufhin die Polizei vergleiche die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von den Zeuginnen BA und CA vor dem Bezirksgericht römisch zehn vom
  6. bzw 23.09.2016, ****, vergleiche weiters die Aussage des Beschwerdeführers, der Zeugin CA und des Zeugen RI GG vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Beim Eintreffen der Polizei befand sich BA – völlig nass gespritzt - vor dem Haus. Der einschreitende Polizeibeamte RI GG beschrieb sie in seinem Bericht als „emotional stark aufgebracht, weinerlich, aufgelöst“. Sie wies keine äußerlichen Verletzungen auf, klagte aber gegenüber dem Polizeibeamten über starke Kopfschmerzen (vgl die Zeugenaussage von RI GG vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol)Beim Eintreffen der Polizei befand sich BA – völlig nass gespritzt - vor dem Haus. Der einschreitende Polizeibeamte RI GG beschrieb sie in seinem Bericht als „emotional stark aufgebracht, weinerlich, aufgelöst“. Sie wies keine äußerlichen Verletzungen auf, klagte aber gegenüber dem Polizeibeamten über starke Kopfschmerzen vergleiche die Zeugenaussage von RI GG vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) Der Beschwerdeführer, der sich ins Haus zurückgezogen und dort umgezogen hat, wurde vom Polizeibeamten als „zuerst emotional aufgebracht, in weiterer Folge als ruhig und nachdenklich“ beschrieben (vgl die Zeugenaussage von RI GG sowie den Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage 7).Der Beschwerdeführer, der sich ins Haus zurückgezogen und dort umgezogen hat, wurde vom Polizeibeamten als „zuerst emotional aufgebracht, in weiterer Folge als ruhig und nachdenklich“ beschrieben vergleiche die Zeugenaussage von RI GG sowie den Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage 7). Der einschreitende Polizeibeamte RI GG stützte die Gefährdungsprognose auf folgende Gründe: - Ziehen der Haare der Ehegattin CA am selben Tag zu Mittag - Nachschlagen einer nassen Jacke gegen den Kopf bzw Rücken der Tochter BA - Beschimpfungen und Drohungen gegenüber Familienmitgliedern, auch gegen Enkelsohn LA (geb 2006) - im Haus befindliche Langwaffen (laut Waffenliste) - fahrlässige Körperverletzung gegenüber CA im Jahr 2014 (Nasenbeinbruch) - Verharmlosung der Gewalt (Gewalt wird als legitimes Mittel angesehen) Die Wegweisung bzw das Betretungsverbot für das „Wohnhaus in Z, Adresse 2 inklusive Grundstück“ wurden am 01.09.2016 gegen 20:30 Uhr ausgesprochen (vgl Anlage 1) und anlässlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 02.09.2016 bestätigt (Aktenvermerk vom 02.09.2016, GZ: **** – Anlage 2).Die Wegweisung bzw das Betretungsverbot für das „Wohnhaus in Z, Adresse 2 inklusive Grundstück“ wurden am 01.09.2016 gegen 20:30 Uhr ausgesprochen vergleiche Anlage 1) und anlässlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 02.09.2016 bestätigt (Aktenvermerk vom 02.09.2016, GZ: **** – Anlage 2). Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesonders aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und sind im Zuge des Verfahrens keine Zweifel an deren Richtigkeit entstanden: Die bereits zurückliegenden Vorfälle, die zu einem polizeilichen Einschreiten geführt haben, wurden aus den vorgelegten Polizeiberichten der Polizeiinspektion Z übernommen, zu den bereits seit Jahren bestehenden Familienstreitigkeiten wurde vor dem Bezirksgericht X im Verfahren **** umfassend Beweis durch Einvernahme der Familienmitglieder Alois, CA und BA aufgenommen. Der Gerichtsakt wurde eingeholt und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dargetan.Die bereits zurückliegenden Vorfälle, die zu einem polizeilichen Einschreiten geführt haben, wurden aus den vorgelegten Polizeiberichten der Polizeiinspektion Z übernommen, zu den bereits seit Jahren bestehenden Familienstreitigkeiten wurde vor dem Bezirksgericht römisch zehn im Verfahren **** umfassend Beweis durch Einvernahme der Familienmitglieder Alois, CA und BA aufgenommen. Der Gerichtsakt wurde eingeholt und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dargetan. Der Vorfall am 01.09.2016 zu Mittag wurde vom Beschwerdeführer als auch von der Zeugin CA im Wesentlichen übereinstimmend geschildert und ergibt sich auch so aus dem Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage
  7. Zum Vorfall am Abend des 01.09.2016 ergibt sich der Sachverhalt aus einer Zusammenschau der aufgenommenen Beweise: Nach der durchaus glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers hat er die nasse Weste seiner Tochter nachgeworfen, nachdem ihm die Tochter den Wasserschlauch wegnehmen wollte und er dabei nass geworden ist. Über Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, ob er die Jacke geworfen oder ob er diese seiner Tochter nachgeschlagen hat. In seiner Aussage hat der Beschwerdeführer auch zugestanden, dass er der Tochter mit dem Schlauch nachgespritzt hat, sodass insgesamt der Eindruck entstanden ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht beschönigen wollte, sondern um eine objektive Wiedergabe des Geschehens bemüht war. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich die Zeugin BA zu diesem Vorfall auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Zeugin CA gab an, keine genauen Angaben dazu machen zu können, wie das mit dem Anspritzen und dem Wasserschlauch vor sich gegangen sei, weil sie nicht aufgespasst habe. Sie habe aber schon mitbekommen, dass der Beschwerdeführer die graue Strickjacke seiner Tochter nachgeworfen habe. Aus dem Bericht der Polizeiinpektion Z vom 11.09.2016, GZ:****, Anlage 7, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten gegenüber Folgendes sinngemäß zu diesem Vorfall angegeben hat: „Er habe am Abend im Garten gearbeitet. Seine Tochter BA sei zu ihm gekommen und habe ihm den Gartenschlauch weggenommen. Er sei daraufhin nass geworden und habe seine Jacke ausgezogen. Er habe seiner Tochter BA die Jacke nachgeschmissen.“ Zu den Angaben von BA gegenüber dem Polizeibeamten sagte der Zeuge RI GG wie folgt aus: „BA hat geschildert, dass sie von einem Spaziergang zurückgekommen ist und dem Vater den Wasserschlauch wegnehmen wollte. Ich weiß nicht mehr genau, was der Grund dafür war, dass sie den Wasserschlauch wegnehmen wollte. Dabei sei Herr AA nass geworden. Er habe dann die nasse Jacke ausgezogen, sie über den Kopf geschwungen und gegen BA geschlagen.“ Die Wegweisung und das Betretungsverbot sind im bereits angeführten Bericht vom 02.09.2016 dokumentiert (Anlage 1). Im Verwaltungsakt liegt weiters der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016 (Anlage 2) auf. Die vom Polizeibeamten maßgeblichen Überlegungen zur Gefährdungsprognose und die Beschreibungen vom emotionalen Zustand der gefährdeten Person sowie des Gefährders ergeben sich ebenfalls aus diesem Bericht vom 02.09.2016 (Anlage 7) und aus der durchaus glaubwürdigen Aussage der beiden Polizeibeamten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. RI GG sagte vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt aus: “Mir war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass es zu Mittag schon Probleme und einen Polizeieinsatz gegeben hat, das habe ich aus dem EPS-web gewusst, das ist eine polizeiliche EDV-Anwendung, wo man die Vorfälle des Tages ablesen kann. Ich habe auch mit einem Kollegen, der vor Ort war, gesprochen. Es wurde mir mitgeteilt, dass an diesem Tag der Beschwerdeführer seine Frau an den Haaren durch die Küche gezogen hätte. Dass der Beschwerdeführer davor von seiner Ehegattin zwei Ohrfeigen bekommen hat, ist mir damals nicht bekannt gewesen, soweit ich mich erinnern kann, ist in diesem EPS-Eintrag nichts davon die Rede gewesen. …. Ich habe gewusst, dass die Kollegen zu Mittag eine Streitschlichtung durchgeführt haben. Insofern war die Sache für mich erledigt und hat das so gepasst. Wesentlich war für mich der Vorfall am Abend. Ich habe Herrn AA vorgehalten, dass nach Aussage seiner Tochter die Jacke geschwungen wurde und ihr auf den Rücken geschlagen wurde, und er hat weiterhin behauptet, dass er sie nur „nachgeschmissen“ hat. Ich habe Herrn AA darauf aufmerksam gemacht, dass es sich schon um Gewalt handelt, wenn man eine Jacke schwingt und dann jemanden gegen den Kopf schlägt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet. Das habe ich aufgrund der Persönlichkeit von Herrn AA befürchtet. Ich hatte das „Gefühl im Bauch“, dass ich nicht ausschließen kann, dass in der Nacht etwas passiert. Ich wusste von Herrn AA, dass er dazu neigt, lauter zu werden, und auch dazu neigt, handgreiflich zu werden. Die entsprechenden Tatsachen aus denen ich das geschlossen habe, waren der Vorfall mit der Jacke und auch jener vom Mittag. … … Es ist auch im Zuge der ganzen Sache herausgekommen, dass der Beschwerdeführer immer der BA oder der CA droht. Konkrete Drohungen, die polizeilich relevant wären, wurden nicht genannt. … Ich habe am 01.09.2016 gewusst, dass das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wegen dem Nasenbeinbruch von DA eingestellt worden ist. Gewusst habe ich, dass der Enkelsohn gesagt hat, dass der Opa immer schreit und immer mit „Fuß im Arsch“ droht.“ Der zweite anwesende Polizeibeamte hat mit dem Enkelsohn LA und der Ehegattin des Beschwerdeführers gesprochen und dazu folgende Aussage gemacht: “Ich habe dann mit dem Enkelsohn des Beschwerdeführers gesprochen. ... Ich habe ihn aufgefordert, den Fahrradhelm abzunehmen, aber er war sehr verängstigt und wollte den Fahrradhelm unbedingt auflassen. Er hat nicht konkret etwas gesagt, er hat nur gesagt, dass er Angst hat. Ich habe da in diesem Gespräch aber nichts Näheres herausbekommen. Ich habe nur genau gefragt, was da los war, aber er ist auf die Frage nicht eingegangen. Er hat das Gespräch abgeblockt und wollte nichts Näheres dazu sagen. Dass er Angst hatte, habe ich daraus geschlossen, dass er sich zuerst entfernt hat und dann auch nicht mehr ins Haus gehen wollte, wo sein Opa war. Er hat konkret gesagt, dass er nicht ins Haus gehen will. Frau DA habe ich auch befragt, die hat sehr viel gesprochen. Sie hat erzählt, dass sie Operationen gehabt hat und dass es einen Vorfall zu Mittag gegeben hat. Zu dem Vorfall mit dem Wasserschlauch hat sie nichts gesagt. Sie hat gesagt, dass ihr Mann sehr laut wäre und sie ein paar Mal angeschrien hätte. Zu konkreten Gefährdungen betreffend Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, usw, hat sie nichts zu mir gesagt…” Zum Verfahren vor dem Bezirksgericht X wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO wurde der Gerichtsakt eingeholt (Akt des Bezirksgerichtes X zu ****, in welchem der zitierte Beschluss vom 27.09.2016 einliegt).Zum Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch zehn wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO wurde der Gerichtsakt eingeholt (Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn zu ****, in welchem der zitierte Beschluss vom 27.09.2016 einliegt). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  2. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  3. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  5. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 82b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 82 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  2. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 29Paragraph 29 Verhältnismäßigkeit
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
  3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 um 20:30 Uhr für das Wohnhaus in Z, Adresse 2, inklusive Grundstück durch Beamte der Polizeiinspektion Z.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 um 20:30 Uhr für das Wohnhaus in Z, Adresse 2, inklusive Grundstück durch Beamte der Polizeiinspektion Z. Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 01.09.2016 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 13.09.2016 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig und zulässig.Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 01.09.2016 ausgesprochen, die Beschwerde wurde am 13.09.2016 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig und zulässig. Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, ****).Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, ****). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, ****, 24.02.2004, ****). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, ****). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, ****). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Entscheidung dem amtshandelnden Polizeibeamten aufgrund von bereits vorangegangen und ihm bekannten Polizeieinsätzen, durch seine eigene Wahrnehmungen und durch die Angaben der gefährdeten Person (Tochter), durch Befragung des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin und des Enkelsohns folgende Umstände bekannt: Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und insbesondere seiner Tochter, die zusammen mit ihrem Sohn im Haus des Beschwerdeführers wohnt, kommt es seit Jahren häufig zu heftigen verbalen Streitigkeiten mit wüsten gegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen, die bereits zu Streitschlichtungen durch die Polizei führten. Im Jahr 2014 kam es zu einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (Nasenbeinbruch der Ehegattin durch Zuwerfen einer Tür), das gerichtliche Strafverfahren wurde eingestellt. Am Tag der Wegweisung hat der Beschwerdeführer bereits zu Mittag seine Ehegattin an den Haaren durch die Küche gezogen, was zu einer polizeilichen Streitschlichtung führte. Am Abend dieses Tages hat er beim Streit mit seiner Tochter BA, in dessen Zuge er von ihr mit dem Gartenschlauch nassgespritzt worden ist, dieser seine nasse Jacke nachgeworfen bzw gegen den Kopf/Rücken geschlagen. Der Beschwerdeführer ist Jäger und hatte am 01.09.2016 Langwaffen (laut Waffenliste) in einem versperrten Gewehrschrank im Haus aufbewahrt. Die gefährdete Person, die in nasser Kleidung angetroffen wurde, wurde als „emotional stark aufgebracht, weinerlich, aufgelöst“ beschrieben. Sie wies keine äußerlichen Verletzungen, dh auch keine Rötung, keine Schwellung etc, auf, klagte aber gegenüber dem Polizeibeamten über starke Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer war zuerst emotional aufgebracht, dann ruhig und nachdenklich. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Dabei ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen: Weder die aktenkundigen verbalen Streitigkeiten, noch die fahrlässige Körperverletzung und auch nicht das Reißen an den Haaren oder das Nachwerfen bzw -schlagen mit der nassen Jacke stellen einen gefährlichen Angriff dar: Ein gefährlicher Angriff ist – wie bereits ausgeführt - nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB). Ein gefährlicher Angriff ist – wie bereits ausgeführt - nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Bei der fahrlässigen Körperverletzung im Jahr 2014 (Nasenbeinbruch der Ehegattin) handelt es sich um kein Vorsatzdelikt, sodass dieser Vorfall schon deshalb keinen gefährlichen Angriff darstellen kann. Die verbalen, wenn auch heftigen Streitigkeiten sowie die aktenkundige Misshandlungen (Haare reißen, nasse Jacke nachwerfen bzw -schlagen) sind ebenfalls nicht als gefährliche Angriffe zu qualifizieren, zumal sie keine fahrlässige Körperverletzungen im Sinne des StGB zur Folge hatten und – wie oben bereits angeführt - Misshandlungen, sofern sie öffentlich begangen werden, ein Privatanklagedelikt darstellen und daher nicht unter die Definition eines gefährlichen Angriffs fallen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck (vgl Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
  6. Auflage, Anm zu 38a Abs 1, S 383). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck vergleiche Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
  7. Auflage, Anmerkung zu 38a Absatz eins,, S 383). Beim Vorfall zu Mittag wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin geohrfeigt und hat er in Folge seine Gattin an den Haaren gerissen, am Abend wurde er von seiner Tochter mit dem Wasserschlauch nass gespritzt, bevor er die nasse Weste nach ihr geworfen/geschlagen hat. In Zusammenhang mit den verbalen Streitigkeiten aus den Vorjahren, die ebenfalls aktenkundig sind, ist offenkundig – wie auch vom Bezirksgericht X festgestellt - dass die genannten Familienmitglieder die Pflicht zur anständigen Begegnung bereits seit geraumer Zeit auf das Gröbste verletzen. Auch liegt durchaus die Annahme nahe, dass sich dieses Verhalten durch den Polizeieinsatz nicht unmittelbar geändert hätte, sondern wohl auch danach fortgesetzt worden wäre.Beim Vorfall zu Mittag wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin geohrfeigt und hat er in Folge seine Gattin an den Haaren gerissen, am Abend wurde er von seiner Tochter mit dem Wasserschlauch nass gespritzt, bevor er die nasse Weste nach ihr geworfen/geschlagen hat. In Zusammenhang mit den verbalen Streitigkeiten aus den Vorjahren, die ebenfalls aktenkundig sind, ist offenkundig – wie auch vom Bezirksgericht römisch zehn festgestellt - dass die genannten Familienmitglieder die Pflicht zur anständigen Begegnung bereits seit geraumer Zeit auf das Gröbste verletzen. Auch liegt durchaus die Annahme nahe, dass sich dieses Verhalten durch den Polizeieinsatz nicht unmittelbar geändert hätte, sondern wohl auch danach fortgesetzt worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass nun aber die Gewalt in diesem bereits seit Jahren andauernden Streit derart eskaliert, dass sogar ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden unmittelbar bevorsteht, können darin allein noch nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass laut Bericht des einschreitenden Polizeibeamten über die ausgesprochene Wegweisung vom 02.09.2016 (vgl in der Anlage 1 insbesondere die Rubrik „Eskalation (Häufigkeit und Schwere der Gewalt steigt an: ---)“ von ihm selbst eine Eskalation der Gewalt nicht als gegeben erachtet worden ist.Anhaltspunkte dafür, dass nun aber die Gewalt in diesem bereits seit Jahren andauernden Streit derart eskaliert, dass sogar ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden unmittelbar bevorsteht, können darin allein noch nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass laut Bericht des einschreitenden Polizeibeamten über die ausgesprochene Wegweisung vom 02.09.2016 vergleiche in der Anlage 1 insbesondere die Rubrik „Eskalation (Häufigkeit und Schwere der Gewalt steigt an: ---)“ von ihm selbst eine Eskalation der Gewalt nicht als gegeben erachtet worden ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass BA, die als gefährdete Person im Bericht der Polizeiinspektion Z aufscheint, zwar von Drohungen durch den Beschwerdeführer berichtet hat, doch hat der Polizeibeamte RI GG bei seiner Einvernahme selbst angegeben, dass “konkrete Drohungen, die polizeilich relevant wären, nicht genannt worden seien”. Soweit das Erscheinungsbild der gefährdeten Person („emotional stark aufgebracht, weinerlich, aufgelöst“) im Rahmen der Gefährdungsprognose miteinzubeziehen war, ist zu beachten, dass diese Beschreibung im konkreten Fall alleine für sich noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff bietet, zumal sich ein solcher Zustand unter anderem auch auf die angespannte familiäre Situation zurückführen ließe. Die von Insp JJ befragte Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete “keine konkreten Gefährdungen betreffend Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit” durch den Beschwerdeführer. Der ebenfalls im Haus lebende, zehnjährige Enkelsohn des Beschwerdeführers wurde zwar insbesondere aufgrund seines Verhaltens (, weil er sich zuerst entfernt hatte, den Helm nicht abnehmen und nicht ins Haus gehen wollte) als verängstigt beschrieben, doch hat auch dieser keine konkreten Angaben gemacht, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen könnte und ist auch aus dem vom Polizeibeamten beschriebenen Verhalten nicht zweifelsfrei ausschließlich “Angst vor dem Großvater” abzuleiten, zumal die gesamte Familiensituation mit den ständigen Streitereien, das Einschreiten der Polizei etc durchaus geeignet sind, einen 10Jährigen zu verängstigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers vom Erscheinen der Sicherheitswachebeamten im Wohnhaus in Z bis zum Ausspruch der Wegweisung gab ebenfalls keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter:Das Verhalten des Beschwerdeführers vom Erscheinen der Sicherheitswachebeamten im Wohnhaus in Z bis zum Ausspruch der Wegweisung gab ebenfalls keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter: Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen 1936 geborenen Gendarmeriebeamten in Rente, der bislang unbescholten ist. Der Streit war nicht mehr im Gange. Der Beschwerdeführer hatte sich umgekleidet und in die Küche zurückgezogen. Die Polizeibeamten haben während der Dauer der Amtshandlung kein aggressives oder abnormes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Gefährdeten oder den Polizeibeamten, insbesondere keine Drohungen oder etwa aggressive Gestiken dokumentiert. In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus berechtigt das „Verharmlosen von Gewalt“ in die Gefährdungsprognose miteinfließen, zumal im Aktenvermerk vom 02.09.2016 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Vorfall zu Mittag, als er seine Ehegattin an den Haaren durch die Küche gezogen hat, angegeben hat, er habe seine Frau „nur“ bei den Haaren ein bisschen „gerottelt“. Im Bericht der Polizeiinspektion Z vom 11.09.2016, GZ ****, heißt es zum Vorfall zu Mittag: „Sie gab an von ihrem Mann an den Haaren erfasst und durch die Küche gezogen worden zu sein. Sie machte jedoch keine Verletzung geltend, auch waren keine Verletzungen äußerlich erkennbar, sie machte auch nicht geltend, dass ihr Haare ausgerissen wurden.“ Die durchaus gegebene Verharmlosung der Gewalt erreicht damit offensichtlich nicht eine derartige Intensität, dass sich daraus wiederum eine positive Gefährdungsprognose ableitet. Zumal die Ehegattin bei der Amtshandlung am Abend ebenfalls anwesend war und auch befragt wurde, wäre es dem einschreitenden Polizeibeamten möglich gewesen, die Vorgänge zu Mittag genau zu hinterfragen und damit auch das „Ausmaß der Verharmlosung“ zu erfassen. Wenn nun der einschreitende Polizeibeamte den Ausspruch der Wegweisung bzw des Betretungsverbotes damit rechtfertigt, „er habe nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet. Das habe er aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befürchtet.“, so reicht das zur Begründung einer Wegweisung nicht aus. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff "keinesfalls auszuschließen gewesen wäre" (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Polizeibeamten lediglich „einen neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise“ anspricht. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs ist eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot nicht auszusprechen.Wenn nun der einschreitende Polizeibeamte den Ausspruch der Wegweisung bzw des Betretungsverbotes damit rechtfertigt, „er habe nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet. Das habe er aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befürchtet.“, so reicht das zur Begründung einer Wegweisung nicht aus. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff "keinesfalls auszuschließen gewesen wäre" vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Polizeibeamten lediglich „einen neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise“ anspricht. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs ist eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot nicht auszusprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren.Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 01.09.2016 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 01.09.2016 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  9. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.1908.5

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