RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/2070178-1;; LVwG-2017/20/0179-1;; LVwG-2017/20/0180-1; TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwal
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG)
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
- wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zahl **** (KE) insoweit teilweise Folge gegeben und der Bescheid insoweit behoben, als der Antrag auf Auskunftserteilung, ob bezüglich des in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteiles von Frau BB ein Abbruchbescheid ergangen ist, als unbegründet abgewiesen wurde.
- werden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zahlen **** (MR) und **** (PJ) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit schriftlichen Eingaben vom 03.10.2016 stellte Frau AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich des Anwesens Adresse1 auf der Liegenschaft Gp. .*1 in EZ **, KG Y, sowie des Anwesens Adresse2 zum öffentlichen Gut. Weiters ersuchte Frau AA um Auskunftserteilung, ob bezüglich des in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteiles des Anwesens Adresse1 ein Abbruchsbescheid an die Eigentümerin Frau BB seitens der Gemeinde ergangen ist. Frau AA richtete auch die Frage, ob der von Frau BB auf dem öffentlichen Gut aufgestellte verkehrsbehindernde Blumentrog durch einen Bescheid oder durch eine sonstige Verfügung genehmigt worden ist. Des Weiteren ersuchte Frau AA um Auskunftserteilung, ob beim Anwesen Adresse3 auf der Liegenschaft EZ *2, KG Y, die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung zum Nachbargrund (Servitutsweg) eingehalten werden und ob für die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands eine Baubewilligung existiere. Mit schriftlichen Eingaben – jeweils – vom 12.12.2016 wies Frau AA den Bürgermeister der Gemeinde Y auf die Nichterledigung der schriftlichen Auskunftsersuchen vom 30.09.2016 (Eingang 03.10.2016) nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hin und ersuchte für den Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskünfte die bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsverweigerung nach dem § 4 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes. Mit schriftlichen Eingaben – jeweils – vom 12.12.2016 wies Frau AA den Bürgermeister der Gemeinde Y auf die Nichterledigung der schriftlichen Auskunftsersuchen vom 30.09.2016 (Eingang 03.10.2016) nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hin und ersuchte für den Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskünfte die bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsverweigerung nach dem Paragraph 4, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes. In weiterer Folge ergingen die nunmehr in Beschwerden gezogenen Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zahlen **** (KE), **** (PJ) und **** (MR), mit welchen die obgenannten Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen und die beantragten Auskünfte nicht erteilt wurden. Begründend führte die belangte Behörde in ihren Entscheidungen jeweils aus, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwesen Adresse2, Adresse1 wie auch Adresse3 keine Nachbarstellung oder Stellung als sonstige Partei im Sinne des § 26 TBO zukomme, sohin der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in fremde Bauakten aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht gestattet sei, weshalb den ersuchten Auskunftserteilungen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. In weiterer Folge ergingen die nunmehr in Beschwerden gezogenen Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zahlen **** (KE), **** (PJ) und **** (MR), mit welchen die obgenannten Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen und die beantragten Auskünfte nicht erteilt wurden. Begründend führte die belangte Behörde in ihren Entscheidungen jeweils aus, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwesen Adresse2, Adresse1 wie auch Adresse3 keine Nachbarstellung oder Stellung als sonstige Partei im Sinne des Paragraph 26, TBO zukomme, sohin der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in fremde Bauakten aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht gestattet sei, weshalb den ersuchten Auskunftserteilungen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA1, erhob gegen alle drei Bescheide fristgerecht Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor wie folgt: Die angefochtenen Bescheide seien allesamt mit einer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Hinsichtlich der Bescheidbegründung der belangten Behörde, wonach die begehrten Auskünfte aufgrund der ihnen entgegenstehenden Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, dies mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin, nicht erteilt werden könnten, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es stelle sich hier die Frage, ob der „Erstinstanz“ jegliche Kenntnis des Auskunftspflichtgesetzes fehle oder ob sie nicht dem Tatbestand des § 302 StGB nähere. Dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz sei in keinem Satz der Begriff „Partei“ zu entnehmen. Ganz im Gegenteil werde im § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verfügt, dass „jedermann“ das Recht habe, Auskunft zu verlangen. Wäre die Beschwerdeführerin Partei, so würde sie ihre Begehren nicht auf das Auskunftspflichtgesetz stützen, sondern hätte schlichtweg die Gewährung einer Aktensicht beantragt. Abgesehen von allem, würde der Bau der Frau BB ein Verkehrshindernis bedeutenden Ausmaßes darstellen, zumal das Dach des Hauses etwa 2 m in die Landesstraße hineinrage, sodass bei Schneefall, Eiszapfen, Hagel und bei Starkregen mit Verkehrsbeeinträchtigungen und akuter Gefährdung von Personen gerechnet werden müsse. Die Aufstellung eines großen Blumentroges auf der Landesstraße verschaffe Frau BB zusätzliche Parkplätze und sei dies mit der StVO nicht vereinbar, zumal dadurch der öffentliche Verkehr, insbesondere bei starken Schneefall und Dunkelheit, gefährdet sei. Diese Angelegenheit habe mit der TBO nichts unmittelbar zu tun, sondern betreffe ausschließlich die öffentliche Sicherheit. Die angefochtenen Bescheide seien allesamt mit einer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Hinsichtlich der Bescheidbegründung der belangten Behörde, wonach die begehrten Auskünfte aufgrund der ihnen entgegenstehenden Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, dies mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin, nicht erteilt werden könnten, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es stelle sich hier die Frage, ob der „Erstinstanz“ jegliche Kenntnis des Auskunftspflichtgesetzes fehle oder ob sie nicht dem Tatbestand des Paragraph 302, StGB nähere. Dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz sei in keinem Satz der Begriff „Partei“ zu entnehmen. Ganz im Gegenteil werde im Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz verfügt, dass „jedermann“ das Recht habe, Auskunft zu verlangen. Wäre die Beschwerdeführerin Partei, so würde sie ihre Begehren nicht auf das Auskunftspflichtgesetz stützen, sondern hätte schlichtweg die Gewährung einer Aktensicht beantragt. Abgesehen von allem, würde der Bau der Frau BB ein Verkehrshindernis bedeutenden Ausmaßes darstellen, zumal das Dach des Hauses etwa 2 m in die Landesstraße hineinrage, sodass bei Schneefall, Eiszapfen, Hagel und bei Starkregen mit Verkehrsbeeinträchtigungen und akuter Gefährdung von Personen gerechnet werden müsse. Die Aufstellung eines großen Blumentroges auf der Landesstraße verschaffe Frau BB zusätzliche Parkplätze und sei dies mit der StVO nicht vereinbar, zumal dadurch der öffentliche Verkehr, insbesondere bei starken Schneefall und Dunkelheit, gefährdet sei. Diese Angelegenheit habe mit der TBO nichts unmittelbar zu tun, sondern betreffe ausschließlich die öffentliche Sicherheit. Die Beschwerdeführerin stellte abschließend die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssache an die Gemeinde Y mit dem Auftrag auf Erteilung der verlangten Auskünfte zurückverweisen. Aufgrund der erhobenen Rechtsmittel wurden die behördlichen Akte dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweisaufnahmerömisch zwei. Beweisaufnahme Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Gemeinde Y zu den Zahlen **** (MR), **** (PJ) und **** (KE) sowie in die Akte des Landesverwaltungsgerichts zu den Zahlen LVwG-2017/20/0178, 2017/20/0179 und 2017/20/0180. III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Anwesens Adresse1 in EZ **, KG Y. Mit Eingaben vom 30.09.2016, bei der Gemeinde Y eingelangt am 03.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Y mit drei verschiedenen Schriftsätzen folgende Anträge: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister CC, wie Sie wissen, wird von der Gemeinde Y gegen mich als Eigentümerin des Hauses Adresse1 seit 2002 wegen des zu geringen Abstandes des Zubaues zum Nachbargrundstück ein Verfahren zum Abbruch dieses Zubaues geführt. Dies hat mich veranlasst in unmittelbarer Umgebung meiner Liegenschaft Bauten auf Nachbargrundstücken dahingehend zu überprüfen, wie es dort mit dem Abstand laut TBO aussieht. [Anm.: Auskunftsbegehren betreffend BB, Eigentümerin der Liegenschaft Adresse1, Zl ] Ich stelle daher den Antrag, zu überprüfen, ob der von der TBO geforderte Abstand von 3 m/4 m zum öffentlichen Gut eingehalten wird. Wie dem beigeschlossenen Plan des BEV entnommen werden kann, grenzt der Bau von Frau BB unmittelbar an das öffentliche Gut. Sie haben meinem Mann am 26.9.2016 telefonisch mitgeteilt, die Gemeinde Y habe durch Herrn BM DD seinerzeit die Aufstellung eines Blumentroges auf dem öffentlichen Gut vor der Liegenschaft BB veranlasst. Ich ersuche um Übermittlung des diesbezüglichen Bescheides bzw. der behördlichen Verfügung mit welcher die Aufstellung dieses grob verkehrsbehindernden Blumentrogs veranlasst worden ist. Außerdem frage ich an, ob bezüglich des in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteiles von Frau BB ein Abbruchsbescheid ergangen ist. […] [Anm.: Auskunftsbegehren betreffend EE, Eigentümer der Liegenschaft Adresse3] […] Ich stelle daher den Antrag, zu überprüfen, ob der von der TBO geforderte Abstand von 3 m/4 m zum öffentlichen Gut eingehalten wird. Wie dem beigeschlossenen Plan des BEV entnommen werden kann, grenzt der Bau von Herrn BB nicht von Gesetz gefordert mit einem Abstand von 3 m/4 m zum Nachbargrund bezüglich dessen er Servitutsberechtigter ist. Der Seitenabstand beträgt höchstens 1,5 m. Gibt es für diese Unterschreitung des gesetzlichen Mindestanstandes eine Baubewilligung? Wenn nein, ist ein Abbruchsbescheid zu erlassen, wenn ja, wie konnte eine Baubewilligung erteilt werden? […] [Anm.: Auskunftsbegehren betreffend FF, Eigentümer der Liegenschaft Adresse2] […] Ich stelle daher den Antrag, zu überprüfen, ob der von der TBO geforderte Abstand von 3 m/4 m zum öffentlichen Gut eingehalten wird. Auf der Liegenschaft Adresse2, Eigentümer FF, befindet sich das im beigeschlossenen Foto ersichtliche Nebengebäude. Bereits mit Anzeige vom 12.1.2015 habe ich auf die offensichtlichen Baumängel dieses Gebäudes hingewiesen, die zwischenzeitig rein äußerlich behoben erscheinen. Anlässlich der Erhebungen auf Grund meiner Anzeige vom 12.1.2015, hätte die Gemeinde Y aber festzustellen gehabt, dass dieses Gebäude 0,00m Abstand zum öffentlichen Gut hat. Warum erging nicht ein Abbruchbescheid? […] In Erwartung Ihrer Schritte verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung“ Mit einem Erinnerungsschreiben vom 09.12.2016, bei der Gemeinde Y eingelangt am 12.12.2016, wies die Beschwerdeführerin den Bürgermeister auf ihre zuvor gestellten schriftlichen Auskunftsbegehren vom 30.09.2016 hin und beanstandete, diesbezüglich keine Antwort erhalten zu haben. Für den Fall einer ablehnenden Haltung hinsichtlich der begehrten Auskünfte beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsverweigerung nach § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz.Mit einem Erinnerungsschreiben vom 09.12.2016, bei der Gemeinde Y eingelangt am 12.12.2016, wies die Beschwerdeführerin den Bürgermeister auf ihre zuvor gestellten schriftlichen Auskunftsbegehren vom 30.09.2016 hin und beanstandete, diesbezüglich keine Antwort erhalten zu haben. Für den Fall einer ablehnenden Haltung hinsichtlich der begehrten Auskünfte beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsverweigerung nach Paragraph 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016 zu Zahlen **** (KE), **** (PJ) und *** (MR), wurden die von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehren abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Parteistellung in den jeweiligen baurechtlichen Verfahren nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft nicht erteilt werden könne, zumal der begehrten Auskunftserteilung die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016 zu Zahlen **** (KE), **** (PJ) und *** (MR), wurden die von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehren abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Parteistellung in den jeweiligen baurechtlichen Verfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft nicht erteilt werden könne, zumal der begehrten Auskunftserteilung die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen und wird auch weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin bestritten. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Die im verfahrensgegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die im verfahrensgegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 1 Auskunftspflicht
(1)Absatz eins,Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. § 2Paragraph 2 Auskunftsbegehren
(1)Absatz eins,Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen. [..] § 3Paragraph 3 Verweigerung der Auskunft
(1)Absatz eins,Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn a)Litera a die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, b)Litera b die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, c)Litera c die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder d)Litera d der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3)Absatz 3,Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet. § 4Paragraph 4Verfahren
(1)Absatz eins,Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2)Absatz 2,Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Absatz 2, mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4)Absatz 4,Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5)Absatz 5,Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.“Wird eine Auskunft aus dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.“ Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 106/2016 lautet wie folgt:Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016, lautet wie folgt: „Artikel 20. […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ VI. Rechtliche Erwägungen: römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Vor Beginn der rechtlichen Erwägungen zur Thematik, ob die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen worden sind, erachtet das erkennende Gericht zur näheren Veranschaulichung für notwendig, sich mit dem Adressatenkreis des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, mit dem im § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umschriebenen Begriff der „Auskunft“ und Umfang der normierten Auskunftspflicht auseinanderzusetzen und diese eine umfangreichen Analyse zu unterwerfen:Vor Beginn der rechtlichen Erwägungen zur Thematik, ob die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen worden sind, erachtet das erkennende Gericht zur näheren Veranschaulichung für notwendig, sich mit dem Adressatenkreis des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, mit dem im Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz umschriebenen Begriff der „Auskunft“ und Umfang der normierten Auskunftspflicht auseinanderzusetzen und diese eine umfangreichen Analyse zu unterwerfen:
Art 20Abs 4 B-VG i
Vm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Art 20 Abs 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838/1991; VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Ebenso ist eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 40; VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251).
Artikel 20
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Artikel 20, Absatz 4, B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838 aus 1991,; VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Ebenso ist eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 40; VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251). Nach den verba legalia des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auch nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt, insofern besteht ein Einklang zwischen dem landes- und bundesrechtlichen Auskunftsbegriff (vgl dazu VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059; VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, RS 4; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321). Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, das nur gesichertes Wissen (sei es tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139, RS 2); Anfragen an ein Organ über dessen bloße innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten fallen demnach nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Ebenso sind Gründe und Motive des behördlichen Handelns – wenngleich Wissenserklärungen – nicht vom Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG erfasst (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473). Nach den verba legalia des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auch nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt, insofern besteht ein Einklang zwischen dem landes- und bundesrechtlichen Auskunftsbegriff vergleiche dazu VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059; VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, RS 4; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321). Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, das nur gesichertes Wissen (sei es tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139, RS 2); Anfragen an ein Organ über dessen bloße innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten fallen demnach nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Ebenso sind Gründe und Motive des behördlichen Handelns – wenngleich Wissenserklärungen – nicht vom Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG erfasst (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 31). Bei Rechtsauskunftsersuchen besteht ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie zB die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (VwGH vom 15.05.1990, 90/05/0074). Nichts anderes gilt für bereits verwirklichte Tatbestände (VwGH vom 30.09.1997, 95/01/0200; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 32 ff). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 31). Bei Rechtsauskunftsersuchen besteht ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie zB die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (VwGH vom 15.05.1990, 90/05/0074). Nichts anderes gilt für bereits verwirklichte Tatbestände (VwGH vom 30.09.1997, 95/01/0200; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 32 ff). Der in Art 20 Abs 4 B-VG wie auch der in § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet sohin eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ (RV 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG wie auch der in Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet sohin eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ Regierungsvorlage 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). Die auf einfachgesetzlicher Ebene normierte Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen; das Auskunftspflichtgesetz soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen (VwGH vom 15.09.2006, 2004/04/0118, RS 6; VwGH vom 19.11.1997, 96/09/0192, RS 4). Ein Rechtsanspruch besteht nicht, wenn die Information dem Organ nicht bekannt ist bzw bekannt sein muss (VwGH vom 23.10.1995, 88/01/0218). Es besteht auch keine Verpflichtung, bloße Absichten bekannt zu geben (VwSlg 12.974 A/1989). Der Auskunftspflicht unterliegen auch nicht Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über eine Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine „Parallelität“ von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht intendiert hat; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/0192, RS 2; VwSlg 12.803 A/1988; VwSlg 14.094 A/1994). Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder der Art 20 Abs 4 B-VG noch der § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane festlegen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung findet ihre Grenze zum einem im jeweiligen Kompetenzbereich, da Auskunft nur über Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu erteilen ist (§ 3 Abs 2 lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz), zum anderen in gesetzlichen Geheimhaltungspflichten auf einfach – und verfassungsgesetzlicher Ebene (wie etwa § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz), welche nicht nur die Grenzen, sondern auch den Umfang der Auskunftsverpflichtung bestimmen. Hauptanwendungsfall ist dabei die im Art 20 Abs 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit, welche bezüglich aller aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im dort näher umschriebenen öffentlichen Interesse oder im „überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist, besteht. Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0109). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses ist Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG – ein Interesse dieses Organs. Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder der Artikel 20, Absatz 4, B-VG noch der Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane festlegen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung findet ihre Grenze zum einem im jeweiligen Kompetenzbereich, da Auskunft nur über Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu erteilen ist (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tiroler Auskunftspflichtgesetz), zum anderen in gesetzlichen Geheimhaltungspflichten auf einfach – und verfassungsgesetzlicher Ebene (wie etwa Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz), welche nicht nur die Grenzen, sondern auch den Umfang der Auskunftsverpflichtung bestimmen. Hauptanwendungsfall ist dabei die im Artikel 20, Absatz 3, , B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit, welche bezüglich aller aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im dort näher umschriebenen öffentlichen Interesse oder im „überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist, besteht. Als Partei im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0109). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ, – auch dieses ist Partei im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG – ein Interesse dieses Organs. Daneben stellt aber auch die Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes (Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG) einen besonders wichtigen Auskunftsverweigerungstatbestand dar. Danach hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat – und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs 1 DSG schützt auch Daten, die sich aus Akten ergeben oder sonst auf Schriftstücken festgehalten sind (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 160). Grundsätzlich obliegt es dem um Auskunft ersuchenden Verwaltungsorgan zu beurteilen, ob und wieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Darüber hinaus enthält der § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungsgründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, RZ 39).Daneben stellt aber auch die Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes (Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG) einen besonders wichtigen Auskunftsverweigerungstatbestand dar. Danach hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat – und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Paragraph eins, Absatz eins, DSG schützt auch Daten, die sich aus Akten ergeben oder sonst auf Schriftstücken festgehalten sind (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 160). Grundsätzlich obliegt es dem um Auskunft ersuchenden Verwaltungsorgan zu beurteilen, ob und wieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Darüber hinaus enthält der , Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungsgründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, RZ 39). In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Anfragen bzw Begehren ist zunächst festzuhalten, dass ein Auskunftsverlangen, wie oben näher dargestellt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde keineswegs eine Parteistellung voraussetzt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in den drei Schriftsätzen vom 30.09.2016, welche sich auf drei verschiedene, in der Nachbarschaft gelegene Grundstücke beziehen, jeweils Unterschiedliches begehrt, weshalb eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen war. Ein an die Behörde gestelltes Ersuchen auf Überprüfung, ob ein nach der TBO geforderter Mindestabstand eingehalten ist, stellt von vorneherein kein Begehren auf Erteilung einer Auskunft dar und ist daher auch nicht von der Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz erfasst. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand. Es geht also um die Weitergabe von Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Da die Pflicht zur Auskunftserteilung auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, und das Auskunftspflichtgesetz auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021, uHa das Erkenntnis vom 08.06.2011, 2009/06/0059), bestand für die Behörde bereits aus diesem Grund keine Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien behördlicher Erledigungen wie Bescheiden oder Verfügungen. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand. Es geht also um die Weitergabe von Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Da die Pflicht zur Auskunftserteilung auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, und das Auskunftspflichtgesetz auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021, uHa das Erkenntnis vom 08.06.2011, 2009/06/0059), bestand für die Behörde bereits aus diesem Grund keine Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien behördlicher Erledigungen wie Bescheiden oder Verfügungen. Auch im Lichte der Rechtsprechung, dass Gründe und Motive des behördlichen Handelns nicht vom Auskunftsbegriff erfasst sind, und die Auskunftspflicht auch letztlich nicht dazu dient, Wertungen, die bereits von Verwaltungsorganen vorgenommen wurden, über die „Auskunftspflichtschiene“ einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen, kommt eine Übersendung von Kopien behördlicher Erledigungen im Regelfall nicht in Betracht. Darüber hinaus sind auch schutzwürdige Interessen der jeweils betroffenen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer an der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten zu beachten. Mit der Bekanntgabe und auch Übermittlung der von der Beschwerdeführerin begehrten verwaltungsbehördlichen Dokumente würden personenbezogene Daten bekannt gegeben werden und würde damit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz) nicht entsprochen werden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Übermittlung von behördlichen Erledigungen bestand.Darüber hinaus sind auch schutzwürdige Interessen der jeweils betroffenen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer an der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten zu beachten. Mit der Bekanntgabe und auch Übermittlung der von der Beschwerdeführerin begehrten verwaltungsbehördlichen Dokumente würden personenbezogene Daten bekannt gegeben werden und würde damit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz) nicht entsprochen werden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Übermittlung von behördlichen Erledigungen bestand. Die Behörde muss sich im Rahmen der Auskunftsplicht auch nicht für ein behördliches Tätigwerden oder ein Unterlassen rechtfertigen (vgl VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Fragestellung, warum trotz Unterschreitung eines gesetzlich vorgesehen Mindestabstandes eine Baubewilligung erlassen worden bzw warum kein Abbruchsbescheid ergangen sei, beinhaltet den Vorwurf, die Behörde hätte nicht rechtskonform gehandelt und forderte sie letztlich zu einer Erklärung heraus. Insofern geht die Fragestellung aber weit über ein Ersuchen um Erteilung einer bloßen Wissenserklärung hinaus und begründete daher für die Behörde keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.Die Behörde muss sich im Rahmen der Auskunftsplicht auch nicht für ein behördliches Tätigwerden oder ein Unterlassen rechtfertigen vergleiche VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Fragestellung, warum trotz Unterschreitung eines gesetzlich vorgesehen Mindestabstandes eine Baubewilligung erlassen worden bzw warum kein Abbruchsbescheid ergangen sei, beinhaltet den Vorwurf, die Behörde hätte nicht rechtskonform gehandelt und forderte sie letztlich zu einer Erklärung heraus. Insofern geht die Fragestellung aber weit über ein Ersuchen um Erteilung einer bloßen Wissenserklärung hinaus und begründete daher für die Behörde keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Allerdings erscheint es im Sinne eines transparenten Verwaltungshandelns im gegebenen Zusammenhang als legitim, von Bürgermeister eine Auskunft darüber zu erhalten, ob in Bezug auf ein bestimmtes, näher bezeichnetes Objekt eine Baubewilligung erteilt oder ein Abbruchsbescheid erlassen wurde, sofern mit der Fragestellung nicht gleichzeitig ein (unrichtiger) Sachverhalt oder eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung oder Vorgangsweise der Behörde unterstellt wird, wodurch diese letztlich dazu verhalten wäre, die Auskunftserteilung mit einer Stellungnahme zu verbinden, um (unrichtigen) Ausführungen in der Fragestellung (wie zB dem Vorwurf einer rechtswidrigen Vorgangsweise einer Behörde) entgegenzutreten. Dies trifft im konkreten Fall etwa in Bezug auf den mit dem Auskunftsbegehren (betreffend die Liegenschaft Adresse3) verknüpften Vorwurf zu, die belangte Behörde habe bei diesem Objekt den vom Gesetz geforderten Mindestabstand zum Nachbargrundstück zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw in diesem Fall zu Unrecht keinen Abbruchsbescheid erlassen habe. Dieser Vorwurf steht einer Verpflichtung der Behörde zur Auskunftserteilung entgegen. Demgegenüber fehlt dem Auskunftsverlangen, ob bezüglich des in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteiles auf der Liegenschaft Adresse1 ein Abbruchsbescheid, ergangen sei, ein solcher Vorwurf einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich das Auskunftsbegehren offenbar auf das Vordach des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes bezieht, womit zum Ausdruck kommt, dass klar war, was mit dem in das öffentliche Gut hineinragenden Gebäudeteil gemeint war. Die Behörde wäre daher hinsichtlich dieses Auskunftsverlangens verpflichtet gewesen, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Abbruchsbescheid ergangen ist oder nicht. Dass die Beschwerdeführerin diese Auskunft begehrt, weil sie in Bezug auf das von ihr näher bezeichnete Objekt allenfalls Zweifel am ordnungsgemäßen Vollzug baurechtlicher Vorschriften hat, bedeutet für sich allein noch nicht, dass das Auskunftsverlangen mutwillig (und deshalb nach § 3 Abs 2 lit b AuskunftspflichtG unzulässig) wäre (vgl VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059) und würde mit der Erteilung dieser (knappen) Auskunft auch das Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten der betroffenen Grundstückseigentümerin nicht berührt. Insoweit wurde daher die Auskunft zu Unrecht versagt.Demgegenüber fehlt dem Auskunftsverlangen, ob bezüglich des in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteiles auf der Liegenschaft Adresse1 ein Abbruchsbescheid, ergangen sei, ein solcher Vorwurf einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich das Auskunftsbegehren offenbar auf das Vordach des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes bezieht, womit zum Ausdruck kommt, dass klar war, was mit dem in das öffentliche Gut hineinragenden Gebäudeteil gemeint war. Die Behörde wäre daher hinsichtlich dieses Auskunftsverlangens verpflichtet gewesen, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Abbruchsbescheid ergangen ist oder nicht. Dass die Beschwerdeführerin diese Auskunft begehrt, weil sie in Bezug auf das von ihr näher bezeichnete Objekt allenfalls Zweifel am ordnungsgemäßen Vollzug baurechtlicher Vorschriften hat, bedeutet für sich allein noch nicht, dass das Auskunftsverlangen mutwillig (und deshalb nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, AuskunftspflichtG unzulässig) wäre vergleiche VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059) und würde mit der Erteilung dieser (knappen) Auskunft auch das Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten der betroffenen Grundstückseigentümerin nicht berührt. Insoweit wurde daher die Auskunft zu Unrecht versagt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.2070178.1.